Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2016 der Kommission vom 29. August 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

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Quellenkennung: 32017R2016. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ECDL-Profil — 3 Prüfungen Fortgeschritten 99,40 ECDL-Profil — 4 Prüfungen Fortgeschritten 122,50 3. Eingliederung in Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse „Bildung“ Besetzung neuer Stellen in Eingliederungsteams Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen in Eingliederungsteams in Monaten Schulpsychologe — 1 235 pro Monat Sonderpädagoge/Sozialpädagoge — 1 440 pro Monat 4. Eingliederung in Kindergärten und Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse „Bildung“ Besetzung neuer Stellen für pädagogische Hilfskräfte Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen für pädagogische Hilfskräfte in Monaten 1 005 pro Monat 5. Eingliederung von Schülern in Kindergärten und Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse „Bildung“ Besetzung neuer Stellen für Hilfslehrkräfte Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen für Lehrkräfte in Monaten 865 pro Monat 6. Ausbildung von zukünftigen Hochschuldozenten im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse „Bildung“ Eine Stunde Analyse durch einen ausbildenden Dozenten einer direkten Lehrtätigkeitseinheit eines Studenten (Klassenunterricht) oder einer direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung) Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten Anzahl der Stunden der direkten Analyse der direkten Lehrtätigkeit von Studenten Lehreinheit (Klassenunterricht) oder der direkten Lehrtätigkeit (schulische Einrichtung) 9,66 Stunde 7. Ausbildung von Lehr- und Fachpersonal im Rahmen des operationellen Programms „Humanressourcen“ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse „Bildung“ Eine Stunde der Teilnahme an einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal Direkte Gehaltskosten des Ausbilders und der Teilnehmer. Anzahl der besuchten Stunden pro Teilnehmer einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal Gruppe von 20 Teilnehmern: 10,10 pro besuchter Stunde pro Teilnehmer Gruppe von 12 Teilnehmern: 10,65 pro besuchter Stunde pro Teilnehmer 2.   Anpassungen der Beträge Entfällt. “ „ANHANG IX Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an die Niederlande 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Resozialisierungsvorhaben für Strafgefangene der Justizvollzugsanstalten Prioritätsachse 1 OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i –Aktive Inklusion Dauer der Teilnahme eines Strafgefangenen während des Interventionszeitraums (32) im Bereich der Justizvollzugsanstalten in Kalendertagen (GW) Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten) Teilnahme des Strafgefangenen im Interventionszeitraum in Kalendertagen 14,50 2. Resozialisierungsmaßnahmen für Strafgefangene in der forensischen Pflege (Forzo) Prioritätsachse 1 OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i –Aktive Inklusion Dauer der Teilnahme eines Strafgefangenen während des Interventionszeitraums im Bereich der forensischen Pflege in Kalendertagen (Forzo) Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten) Teilnahme des Strafgefangenen im Interventionszeitraum in Kalendertagen 21,00 3. Resozialisierungsmaßnahmen für jugendliche Straftäter und Jugendliche, die per Gerichtsurteil unter Jugendarrest gestellt wurden Prioritätsachse 1 OP 2014NL05SFOP001 Investitionspriorität: 9i –Aktive Inklusion Dauer der Teilnahme der jugendlichen Straftäter und Jugendlichen während des Interventionszeitraums im Bereich jugendliche Straftäter oder zivilrechtlich unter Vormundschaft stehende Jugendliche in Kalendertagen Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten) Dauer der Teilnahme eines jugendlichen Straftäters und eines Jugendlichen im Interventionszeitraum (Kalendertage) 26,50 2.   Anpassungen der Beträge Die Beträge der Einheitskosten für die drei Vorhabenarten werden jährlich gemäß dem niederländischen Verbraucherpreisindex (VPI) bestimmt: https://www.cbs.nl/nl-nl/conversie/uitgelicht/de-consumentenprijsindex. Die Indexzahlen sind in der Datenbank des niederländischen Statistikamtes CBS-Statline angegeben. Die erste Indexierung wird für das Jahr 2017 berechnet. Das Basisjahr für die Beträge der Einheitskosten in diesem Anhang ist das Jahr 2015 (CPI 2015 = 100). Ab 2017 werden die Beträge für jedes Jahr (N) mit dem VPI des Jahres N-1 in Bezug auf das Basisjahr 2015 indexiert. Die Beträge der Einheitskosten eines gegebenen Jahres müssen anhand der folgenden Gleichung berechnet werden: Beträge der Einheitskosten im Jahr N = Beträge der Einheitskosten in diesem Anhang * VPI im Jahr N-1 (mit Basisjahr 2015 = 100) / 100 3.   Definition von Pauschalfinanzierungen Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für den Indikator Beträge (in EUR) Technische Hilfe Prioritätsachse 4 2014NL05SFOP001 Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (d. h. förderfähige Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind, die zur Berechnung einer Rate von 100 000  EUR noch nicht berücksichtigt wurden). Alle förderfähigen Kosten. Raten von 100 000  EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag (33) der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist. 5 690 4.   Anpassungen der Beträge nicht zutreffend. “ (1)  Die Beträge der standardisierten Einheitskosten gelten nur für die Teile der Vorhaben, die die in diesem Anhang aufgeführten Kostenarten abdecken. (2)  Die Gesamtzahl der in einem Jahr gemeldeten Stunden darf die übliche Zahl der Jahresarbeitsstunden in Schweden, d. h. 1 862 Stunden, nicht überschreiten. (3)  In Schweden geltender Berufe-Code. (4)  Währung in Schweden. (5)  In jedem der aufgeführten Fälle deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können. (6)  D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor. (7)  Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein. (8)  D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor. (9)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100. (10)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung. (11)  Veranstaltet z. B. von einem internen Ausbilder. (12)  Als Tandem-Unterricht wird die Zusammenarbeit zweier Pädagogen bezeichnet, die sich gegenseitig in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen, indem sie sich gemeinsam mit Lehrmethoden in einer Klasse befassen, diese planen und umsetzen. (13)  Wie in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 definiert. (14)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 1.B des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (15)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 1.C des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (16)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in den Maßnahmen 2A, 2B, 4A, 4C und 7.1 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (17)  Der Betrag der Einheitskosten aus Punkt 3 bezüglich der Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und Unternehmensgründung wird nur für Gruppen mit 4 oder mehr Studierenden erstattet. (18)  Die Klassen sind gemäß den Bestimmungen des ministeriellen Rundschreibens Nr. 2 vom 2. Februar 2009 definiert. Das Rundschreiben legt die Klassen auf der Grundlage der Klassifizierung der Pädagogen fest. (19)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 3 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (20)  Die Profile der Jugendlichen werden auf der Basis der folgenden Kriterien in vier Kategorien klassifiziert (niedrig, mittel, hoch, sehr hoch): — Alter; — Geschlecht; — Ausbildung; — Anstellungsverhältnis vor einem Jahr; — Region oder Provinz, in der die für den Jugendlichen zuständige Behörde ansässig ist; — Sprachkenntnis (nur für Jugendliche, die keine Italiener sind und keinen Bildungsabschluss in Italien erworben haben). Für die Beurteilung wird die bereits entwickelte Methodik zur Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung verwendet. Auf der Basis der Kriterien wird ein „Benachteiligungskoeffizient“ zwischen 0 und 1 berechnet. (21)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 5 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (22)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie im NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (23)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 7.1 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (24)  Der Betrag der Einheitskosten aus Punkt 8 bezüglich der Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und selbstständige Unternehmen wird nur bei individuellen oder individualisierten Schulungen erstattet (wobei „individualisiert“ maximal drei Teilnehmer bedeutet). (25)  Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 8 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (26)  Die Beträge in Tabelle 3.4 sind die maximal zahlbaren Vergütungen. Wenn der Arbeitgeber Vergütungen zur Deckung der Reisekosten, für die Unterkunft oder die Verpflegung zahlt, vermindern sich die in Punkt 3.4 genannten Vergütungen um: — den in Punkt 3.1 genannten Betrag für Reisekosten (je nach Standort) — den in Punkt 3.2 genannten Betrag für die Unterkunft (je nach Standort) — den in Punkt 3.3 genannten Betrag für die Verpflegung (je nach Standort). Die in den Tabellen 3.1, 3.2 und 3.3. genannten Beträge sind auch zu zahlen, wenn der Begünstigte nur die in diesen Tabellen genannten Vergütungskategorien zahlt. (27)  Zusätzliche spezielle Unterstützung ist auf eine Einheit pro Teilnehmer und Modul beschränkt. (28)    SA = Zusätzliche Woche. (29)    MA = Zusätzlicher Monat. (30)    GA = Zusätzlicher Tag. (31)  Zwei mögliche Module — 1) Grundlagen/Standard und 2) Fortgeschritten. (32)  Zum Zwecke der Arten der Vorhaben 1 bis 3 ist der Interventionszeitraum der Zeitraum vom Tag der Aufnahme bis zum Tag des Verlassens des Resozialisierungsvorhabens. (33)  Vgl. Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013: „Der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen in einem Mitgliedstaat (…) insgesamt zugewiesen ist“. ANHANG II „ANHANG X Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Österreich 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) Maßnahmen zur Senkung der Anzahl von frühen Schulabgängern Prioritätsachse 3 2014AT05SFOP001 Erbringung einer Unterrichtsstunde (1) Personalkosten für Lehrkräfte (2) Anzahl der Unterrichtsstunden nach Schultyp Schultyp (3) Betrag 3070 95,91 3080 89,98 3081 96,28 3082 107,09 3091 78,87 2.   Anpassungen der Beträge Die Sätze werden jährlich in Übereinstimmung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung  (4) angepasst. Diese Verordnung wird jährlich veröffentlicht und enthält Spezifikationen zur Valorisierung des Personalaufwands zu Zwecken der Planung des Haushalts für die nächsten Jahre. Die Sätze werden erstmals am 1. September 2017 auf der Grundlage der Valorisierung angepasst, die für 2017 in dieser Verordnung vorgesehen ist. “ „ „ ANHANG XI Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Litauen 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001 Arbeitslose, die erfolgreich eine langfristige formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer langfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von mindestens 184 Tagen erhalten haben 3 460,33 2. Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001 Arbeitslose, die erfolgreich eine mittelfristige formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer mittelfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von zwischen 97 und 183 Tagen erhalten haben 2 508,12 3. Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001 Arbeitslose, die erfolgreich eine kurzfristige formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer kurzfristigen formalen Bildung mit einer Dauer von mindestens 96 Tagen erhalten haben 872,66 4. Berufliche Ausbildung von Arbeitslosen unter der Prioritätsachse 7 „Förderung der Qualität der Beschäftigung und Teilhabe am Arbeitsmarkt“ des OP 2014LT16MAOP001 Arbeitslose, die erfolgreich eine nicht formale Bildung absolviert haben Alle förderfähigen Kosten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung für den erfolgreichen Abschluss einer nicht formalen Bildung erhalten haben 1 136,97 2.   Anpassungen der Beträge Die oben genannten Beträge können bis zum zweiten Quartal eines Jahres angepasst werden unter Berücksichtigung im Jahr N der Inflationsrate der Verbraucherpreise (Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI), veröffentlicht unter https://osp.stat.gov.lt/en/statistiniu-rodikliu-analize#/ for year N-1. Diese Beträge können auch angepasst werden, durch Ersetzen des nationalen Mindestlohns in Litauen; der maximalen Kosten für berufsbildende Maßnahmen; des Ausbildungsstipendiumskoeffizienten gemäß Gesetz der Republik Litauen zur Unterstützung der Beschäftigung; des Kilometergelds gemäß Verordnung des Ministers für soziale Sicherheit und Arbeit (20. Juli 2010, Verordnung Nr. A1-352 zur Annahme des Kilometergelds) in der Berechnungsmethode; und des Pauschalsatzes für indirekte Kosten gemäß Schema zur Anwendung des Pauschalsatzes auf indirekte Kosten, das in der Verordnung des Finanzministers genehmigt wurde (8. Oktober 2014, Verordnung Nr. 1K-316 zur Annahme der Verordnung über die Projektverwaltung und -finanzierung); in der Berechnungsmethode, wobei die Gesamtkosten der beruflichen Bildungsmaßnahme folgende Posten umfassen: Dienstleistungskosten für die berufliche Bildung, Stipendien für die berufliche Bildung, Reisekosten zum Ort der beruflichen Bildung und zurück, Kosten für die Unterkunft, Kosten der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen und Impfungen gegen Infektionskrankheiten und indirekte Kosten.“ „ „ ANHANG XII Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Polen 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001 Tagessatz für den Auslandsaufenthalt eines Teilnehmers während eines transnationalen Mobilitätsprojekts. Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Teilnehmer. Anzahl der vom Teilnehmer im Ausland verbrachten Kalendertage. Bestimmungsland Betrag Österreich 57,13 Belgien 57,13 Bulgarien 57,13 Kroatien 44,97 Zypern 59,37 Tschechische Republik 57,13 Dänemark 66,07 Estland 44,97 Finnland 59,37 Frankreich 61,60 Deutschland 51,67 Griechenland 53,90 Ungarn 53,90 Irland 61,60 Italien 57,13 Lettland 51,67 Litauen 44,97 Luxemburg 59,37 Malta 51,67 Niederlande 63,83 Portugal 49,43 Rumänien 53,90 Slowakei 51,67 Slowenien 44,97 Spanien 51,67 Schweden 63,83 Vereinigtes Königreich 69,30 2. Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001 Tagessatz für den Auslandsaufenthalt während eines transnationalen Mobilitätsprojekts für Teilnehmer mit schweren Behinderungen (5). Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Teilnehmer. Anzahl der vom Teilnehmer mit einer schweren Behinderung im Ausland verbrachten Kalendertage. Bestimmungsland Betrag Österreich 74 Belgien 74 Bulgarien 74 Kroatien 58 Zypern 77 Tschechische Republik 74 Dänemark 86 Estland 58 Finnland 77 Frankreich 80 Deutschland 67 Griechenland 70 Ungarn 70 Irland 80 Italien 74 Lettland 67 Litauen 58 Luxemburg 77 Malta 67 Niederlande 83 Portugal 64 Rumänien 70 Slowakei 67 Slowenien 58 Spanien 67 Schweden 83 Vereinigtes Königreich 90 3. Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001 Tagessatz für einen Mentor, der eine Gruppe von Teilnehmern während ihres Auslandsaufenthalts innerhalb eines transnationalen Mobilitätsprojekts begleitet. Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Mentoren. Anzahl der vom Mentor im Ausland verbrachten Kalendertage. Die Gruppe muss an dem Tag, an dem der Mentor ins Ausland geht, mindestens aus vier Teilnehmern bestehen. Bestimmungsland Betrag Österreich 75,77 Belgien 75,77 Bulgarien 75,77 Kroatien 53,90 Zypern 75,77 Tschechische Republik 75,77 Dänemark 85,93 Estland 53,90 Finnland 75,77 Frankreich 75,77 Deutschland 64,83 Griechenland 75,77 Ungarn 75,77 Irland 85,93 Italien 75,77 Lettland 64,83 Litauen 53,90 Luxemburg 75,77 Malta 64,83 Niederlande 85,93 Portugal 64,83 Rumänien 75,77 Slowakei 64,83 Slowenien 53,90 Spanien 64,83 Schweden 85,93 Vereinigtes Königreich 85,93 4. Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001 Tagessatz für eine Begleitperson für einen Teilnehmer mit einer schweren Behinderung während seines Auslandsaufenthalts innerhalb eines transnationalen Mobilitätsprojekts. Tagegeld im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt der Begleitpersonen. Anzahl der Kalendertage des Auslandsaufenthalts der Begleitpersonen. Bestimmungsland Betrag Österreich 75,77 Belgien 75,77 Bulgarien 75,77 Kroatien 53,90 Zypern 75,77 Tschechische Republik 75,77 Dänemark 85,93 Estland 53,90 Finnland 75,77 Frankreich 75,77 Deutschland 64,83 Griechenland 75,77 Ungarn 75,77 Irland 85,93 Italien 75,77 Lettland 64,83 Litauen 53,90 Luxemburg 75,77 Malta 64,83 Niederlande 85,93 Portugal 64,83 Rumänien 75,77 Slowakei 64,83 Slowenien 53,90 Spanien 64,83 Schweden 85,93 Vereinigtes Königreich 85,93 5. Transnationale Mobilitätsprojekte für von der sozialen Ausgrenzung bedrohte junge Menschen zwischen 18 und 35; Angebot von Praktika, Lehrstellen und sonstigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland. Prioritätsachse IV des ESF-Programms zur Entwicklung der Wissenserziehung 2014PL05M9OP001 Tagessatz für die Aufnahme einer Gruppe von Teilnehmern transnationaler Mobilitätsprojekte. Alle Kosten der aufnehmenden Organisation im Zusammenhang mit der Hilfe und Unterstützung innerhalb des transnationalen Mobilitätsprojekts sind vom Tagessatz abgedeckt. Anzahl der Kalendertage der Aufnahme einer Gruppe von Teilnehmern. Wenn die Gruppe am Tag der Abreise ins Ausland weniger als acht Teilnehmer umfasst, wird der Satz der aufnehmenden Organisation anteilsmäßig verringert. Die Gruppe muss mindestens vier Personen umfassen (in diesem Fall würde der Satz um 50 % reduziert werden). Bestimmungsland Betrag Dänemark. Irland. Luxemburg. Niederlande. Österreich. Schweden 241 Belgien. Frankreich. Italien. Finnland. Deutschland. Vereinigtes Königreich. 214 Tschechische Republik. Griechenland. Spanien. Zypern. Malta. Portugal. Slowenien 137 Bulgarien. Estland. Kroatien. Lettland. Litauen. Ungarn. Rumänien. Slowakei. 74 2.   Anpassungen der Beträge: Im Falle von Änderungen der nationalen Sätze für Erasmus*, welche die Grundlage für die Einheitskosten in dieser Verordnung bilden, kann die Verwaltungsbehörde die Sätze entsprechend anpassen. Wenn sich die Sätze für Erasmus+ ändern, gehen diese Änderungen auch aus den jeweiligen standardisierten Einheitskosten für neue Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen he

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.