Europäische Union

81/969/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1981 über ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (IV/29.491 - Bandengroothandel Frieschebrug B. V./N. V. Nederlandsche Banden Industrie Michelin) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31981D0969. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Diese Anweisung verliert jeden Sinn, wenn es nicht um einen für die Händler spürbaren Betrag geht, selbst wenn dieser mitunter kaum ein Prozent beträgt. Schließlich erklärte NBIM den unter Nummer 27 genannten Jahressonderbonus von 0,5 % mit ihrer Absicht, den Händlern Gelegenheit zu geben, ihre Einkommensverluste aufgrund einer vorübergehenden Knappheit an Reifen für Lastkraftwagen auszugleichen. Damit beweist NBIM selbst, daß schon Bruchteile von Prozenten und erst recht 2,55 % geschäftlich sehr bedeutsam sind. Diese Feststellung gilt nicht nur für den Aspekt »Sanktion bei Nichterreichen des gesteckten Ziels" sondern auch für die Ungleichbehandlung der Händler durch die Gewährung ungleicher Bonusse für vergleichbare Umsätze. 44. Die Behauptung von NBIM, daß das Rabattsystem zulässig ist, da es eine bessere Planung der Liefertätigkeiten ermöglicht, ist genausowenig stichhaltig. Das Interesse, das eine derartige Planung auch für ein marktbeherrschendes Unternehmen mit sich bringt, darf nicht Vorrang haben gegenüber den natürlichen Unberechenbarkeiten des Marktes. Dies ist aber gerade die Folge des von NBIM angewandten Systems, das die Reifenhändler weitgehend daran hindert, im Laufe des Jahres die Angebote der Wettbewerber wahrzunehmen. In dieser Hinsicht müssen die betreffenden Bonusse als eine Variante des Treuerabatts angesehen werden. Zwar sind sie nicht mit einer Alleinbezugsverpflichtung für den gesamten Bedarf der Abnehmer oder einem sehr grossen Teil davon verbunden. NBIM sichert sich durch dieses Rabattsystem aber doch einen höchstmöglichen Anteil an den Bezuegen der Abnehmer, der von Abnehmer zu Abnehmer verschieden ist und von NBIM sorgfältig kontrolliert wird. 45. NBIM führt ausserdem an, daß sie bei der Festlegung der Bonusse berücksichtigt, inwieweit sich der Händler für den Vertrieb der betreffenden Erzeugnisse einsetzt. Sie mache sich keiner Ungleichbehandlung im Sinne des Artikels 86 Buchstabe c) EWG-Vertrag schuldig, da nur die individuelle Lage des jeweiligen Händlers berücksichtigt werde. Wie bereits gesagt, ist es im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags natürlich zulässig, daß ein Unternehmen bei der Einräumung von Rabatten, Bonussen usw. die Leistungen berücksichtigt, die ihm der Wiederverkäufer beim Absatz seiner Erzeugnisse erbringt. Dabei kann vor allem an den Service gedacht werden, den der Wiederverkäufer den Endverbrauchern gewähren kann und für den der Hersteller andernfalls selbst sorgen müsste. Um Willkür auszuschließen und Kontrollen zu ermöglichen, müssen die Bedingungen, die erfuellt werden müssen, um für den Bonus in Frage zu kommen, auf objektive Weise festgelegt und den Abnehmern mitgeteilt werden. Das NBIM-System muß an solchen Kriterien gemessen werden, will man feststellen, ob es diskriminierenden Charakter aufweist oder nicht. Da das entscheidende Kriterium im Rabattsystem von NBIM nicht so sehr die Leistungen sind, die ein Händler diesem Unternehmen beim Absatz von Michelin-Reifen objektiv erbringt, sondern vielmehr die von NBIM vorgenommene subjektive Beurteilung der Bemühungen des Händlers um den Verkauf von Michelin-Reifen, ist eine solche Messung hier völlig ausgeschlossen. Bei dem genannten Vorgehen werden Händler, die sich objektiv in der gleichen Lage befinden, zwangsläufig ungleich behandelt. Das im wesentlichen mündliche Verfahren bei der Festlegung der Bonusse, ihr komplizierter Charakter, der Nichteinblick des Handels in die Methoden von NBIM und damit das Fehlen jeglicher normalen Kontrollmöglichkeit machen die Vermeidung einer Ungleichbehandlung daher illusorisch. b) Das Unterlassen einer schriftlichen Mitteilung der »Ziele" und Bonusse 46. Die wettbewerbswidrigen und diskriminierenden Folgen des Rabattsystems werden durch das Fehlen der gewöhnlich in schriftlicher Form erfolgenden Anmeldung und Bestätigung der für den einzelnen Händler geltenden Ziele und Bonusse noch verstärkt. 47. Die »Ziele" und die ihnen entsprechenden Rabatte oder »Bonusse" wurden bis 1980 nur mündlich mitgeteilt. Dies geschah zu Beginn jedes Jahres durch einen Vertreter von NBIM in einem persönlichen Gespräch mit dem jeweiligen Händler. Diese wichtigen Daten wurden von NBIM nur in seltenen Sonderfällen, auf keinen Fall aber systematisch schriftlich bestätigt. Daraus ergaben sich regelmässig Schwierigkeiten, wobei die Händler stark von der einseitigen Auslegung durch NBIM abhängig waren. Die mit dem Fehlen einer schriftlichen Bestätigung verbundene Unsicherheit wirkt sich angesichts der Stellung von NBIM und der relativen Schwäche der einzelnen Händler natürlich ausschließlich zugunsten von NBIM aus. Die Kommission erhebt an sich natürlich keine grundsätzlichen Einwände gegen eine nur mündliche Mitteilung von Verkaufsbedingungen. Wenn diese Methode aber von einem marktbeherrschenden Unternehmen angewandt wird und wenn die von ihm gewährten Bedingungen von besonders komplizierter Art und - wie im vorliegenden Fall - leicht mißverständlich sind, entsteht aus dieser Kombination von Faktoren eine mißbräuchliche Verhaltensweise. Angesichts des komplizierten Rabattsystems machte es das Fehlen einer schriftlichen Bestätigung der Bonusse und »Ziele" für den Händler noch schwieriger, den vom wichtigsten Hersteller angebotenen Nettöinkaufspreis genau mit dem Preisangebot eines anderen Herstellers zu vergleichen. Als Teil der Geschäftspolitik eines Unternehmens in beherrschender Stellung erhöht dieses Fehlen einer schriftlichen Bestätigung die Bewegungsfreiheit dieses Unternehmens gegenüber ihren Direktabnehmern, während die Neigung der Händler, von konkurrierenden Herstellern zu beziehen, gleichzeitig geringer wird. Die Folge davon ist eine Verstärkung der wettbewerbswidrigen Folgen des Rabattsystems. c) Kumulative Wirkung von a) und b) 48. Die Politik von NBIM bezweckt eindeutig, die Reifenhändler möglichst eng an sich zu binden. Grundlage dafür ist das Rabattsystem. Ausserdem wissen die Händler, daß die vielfältigen Kontakte der Vertreter mit den Verwendern NBIM die Möglichkeit geben, die Entscheidung eines Verwenders für einen Händler zu beeinflussen. Daher werden die Händler im allgemeinen um so geneigter sein, den Wünschen von NBIM Rechnung zu tragen. Dieses Rabattsystem kann seiner Natur nach nur von einem Unternehmen in einer beherrschenden Stellung praktiziert werden. Die Händler würden ein solches System, würde es ihnen von anderen Herstellern auferlegt werden, niemals akzeptieren. Michelins Wettbewerber verwenden daher solche oder ähnliche Systeme nicht und sind auch gar nicht in der Lage, solche Verhaltensweisen zu praktizieren. 49. Die durch die Geschäftspolitik von NBIM bezweckte Bindung der Abnehmer an einen marktbeherrschenden Lieferanten stellt einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 dar. Die Verhaltensweisen von NBIM können »die Struktur eines Marktes beeinflussen, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des (marktbeherrschenden) Unternehmens bereits abgeschwächt ist" und verhindern »die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen" (1). Das beanstandete Verhalten bewirkt, daß der Wettbewerb zwischen Reifenherstellern beeinträchtigt wird. Es bezweckt, die Neigung der Händler, von konkurrierenden Herstellern zu beziehen, einzuschränken. Dadurch wird der Zugang der Wettbewerber von NBIM zum niederländischen Markt in einem Masse erschwert, das unter normalen Marktbedingungen nicht realisierbar wäre. d) Zusätzlicher Bonus für leichte und schwere Reifen im Jahr 1977 50. NBIM führte für das Jahr 1977 einen zusätzlichen Bonus von 0,5 % für leichte und schwere Reifen ein und machte ihn vom Erreichen eines »Kaufziels" für leichte Michelin-Reifen abhängig. Auch dieses Vorgehen stellt einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 dar, da die Rabatte für den Kauf schwerer Reifen damit an eine bestimmte Leistung bei leichten Reifen gebunden werden. Da leichte und schwere Reifen zu völlig verschiedenen Märkten gehören, ist es grundsätzlich unzulässig, die Gewährung eines zusätz lichen Bonusses für den Kauf schwerer Reifen an die Bedingung zu knüpfen, daß eine bestimmte Menge leichter Reifen - die häufig über der Vorjahresmenge lag und in einigen Fällen sogar das höchste »Jahresziel" für leichte Reifen überstieg - abgenommen wird. Durch eine solche Kopplung mißbrauchte NBIM ihre beherrschende Stellung auf einem Markt ausschließlich zu dem Zweck, ihre bereits starke Position auf einem anderen Markt noch mehr zu verstärken. Diese Praktik bezweckte und bewirkte nämlich, daß sich die Händler darum bemühten, das gesteckte »Kaufziel" bei leichten Reifen zu erreichen, um finanzielle Nachteile auch beim Verkauf schwerer Reifen zu vermeiden. Das von NBIM angeführte Argument, daß die Händler einen Ausgleich für den Nachteil erhalten mussten, der ihnen aus einer vorübergehenden Knappheit bei Reifen für Lastkraftwagen erwuchs, ist nicht stichhaltig. Dieses Ziel hätte nämlich auch auf andere Weise erreicht werden können. D. Die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten 51. Das von NBIM angewandte Rabattsystem ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da es durch die Herstellung einer starken Bindung zwischen dem marktbeherrschenden Lieferanten und den Händlern deren Bezugsmöglichkeiten einschränkt. Das von NBIM angewandte System ist auf eine Leistungserhöhung durch die Händler zugunsten von NBIM abgestellt und bezweckt folglich, die Vergabe von Aufträgen an andere Hersteller zu verhindern, die sich zu einem grossen Teil (siehe Nummer 15) im Gemeinsamen Markt niedergelassen haben und dort über bedeutende Produktionsstätten verfügen, in denen schwere Reifen für den niederländischen Markt hergestellt werden. Ihre Möglichkeiten für eine Erschließung des niederländischen Marktes werden geschmälert, weil wegen der durch das NBIM-System geschaffenen Bindung zwischen Herstellern und Händlern der Marktanteil von NBIM gewissermassen derart festgelegt ist, daß andere Hersteller auf dem niederländischen Markt der schweren Reifen über einen begrenzten Erschließungsgrad nicht hinauskommen können. Das beanstandete Vorgehen von NBIM und die Beibehaltung ihres daraus resultierenden Marktanteils ist somit geeignet, den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten auf eine Weise einzuschränken, die die Verwirklichung der Ziele eines Einheitsmarktes zwischen den Mitgliedstaaten vor allem dadurch beeinträchtigen kann, daß die Struktur des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes geändert wird. Die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Wirkung des mißbräuchlichen Rabattsystems ist beträchlich. Das Beweismaterial zeigt, daß sogar ganz kleine Rabatte von den Händlern als bedeutend angesehen werden. Hinsichtlich der Anwendung von Michelins Rabattsystem und seines Zusammenhangs mit dem Erreichen bestimmter Verkaufszahlen herrschte Ungewißheit. Dies hatte zur Folge, daß die Händler sich vor die ungleiche Wahl gestellt sahen, Verkaufsanstrengungen entweder für die anderen Hersteller oder für Michelin zu unternehmen. Dabei war es nur natürlich, daß die Händler versuchten, ihre Verkäufe an Michelin-Reifen zu erhöhen - was unvermeidlich zu Lasten der anderen Hersteller geschah -, weil der unsichere und individuelle Bonus sich leicht als höher erweisen konnte als der (bekannte) Rabatt, den die anderen Hersteller gewährten. Auf diese Weise wurde die Aufgabe der anderen Hersteller, die versuchten, aus anderen Gemeinschaftsländern in die Niederlande zu exportieren, durch das Verhalten des beherrschenden Unternehmens erheblich erschwert. 52. Dadurch, daß die Gewährung eines zusätzlichen Jahresbonusses für schwere und leichte Reifen vom Erreichen eines bestimmten »Absatzziels" für leichte Reifen abhängig gemacht wird, mißbrauchte NBIM ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Neureifen für Lastkraftwagen und Omnibusse, um ihre Position auf dem Markt der Reifen für Personenkraftwagen zu verbessern. Diese Praktik benachteiligte die Wettbewerber in ihren Verkaufsmöglichkeiten für leichte Reifen. Die Hersteller von PKW-Reifen, die auf dem niederländischen Markt abgesetzt werden, sind zum grössten Teil ebenfalls im Gemeinsamen Markt ansässig, und die für den niederländischen Markt bestimmten leichten Reifen werden - abgesehen von einer in den Niederlanden selbst und in Drittländern hergestellten relativ geringen Menge - vom Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellt. Das beanstandete Verhalten hat während einer gewissen Zeit den Absatz leichter Reifen in den Niederlanden behindert, was den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte. E. Schlußfolgerung 53. Nach alledem ist die Kommission der Auffassung, daß NBIM von 1975 bis 1980 auf dem Markt der Ersatz-neu-reifen für Lastkraftwagen, Omnibusse usw. dadurch gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstossen hat, daß sie a) die Reifenhändler in den Niederlanden durch Gewährung selektiver Rabatte auf individueller Grundlage an sich gebunden hat, die von nicht schriftlich klar bestätigten »Absatzzielen" und Rabatten abhängig waren, und ihnen gegenüber ungleiche Bedingungen für gleichwertige Leistungen angewendet hat, und b) 1977 einen ausserordentlichen Bonus für die Abnahme von Reifen für Lastkraftwagen, Omnibusse usw. sowie von Reifen für Personenkraftwagen gewährt hat, sofern bei Reifen für Personenkraftwagen ein bestimmtes »Absatzziel" erreicht wurde. 54. Mit Schreiben vom 23. März 1981 teilte NBIM der Kommission mit, daß sie ab 1. Januar 1981 ihr Rabattsystem dergestalt geändert habe, daß die Rabatte nunmehr an bestimmte Absatzzahlen gebunden seien, ohne dabei auf »individuelle" Absatzziele Bezug zu nehmen. NBIM hält daran fest, daß ihr ursprüngliches Rabattsystem nicht gegen Artikel 86 des Vertrages verstossen habe. Die Kommission behält sich vor nachzuprüfen, ob das neue System mit dem Vertrag vereinbar ist. Dabei geht sie von dem Grundsatz aus, daß jedes von NBIM angewandte Rabattsystem zur Förderung des Absatzes ihrer Neureifen für Lastkraftwagen, Omnibusse usw. so angelegt sein muß, daß - abgesehen von kurzfristigen Aktionen - keine Rabatte mehr gewährt werden, die nicht unmittelbar mit einer wirklichen Kostensenkung für den Hersteller verbunden sind. Die Bonusse für die Wiederverkäufer von Michelin-Reifen müssen einerseits den von ihnen ausgeuebten Funktionen und andererseits den Leistungen entsprechen, die von ihnen tatsächlich erbracht werden und die die Belastungen des Herstellers verringern. Ausserdem müssen das Rabattsystem und die vereinbarten Bonusse bei der Unterbreitung des Angebots und beim Abschluß eines Liefervertrags deutlich gegenüber jedem Händler bestätigt werden. III ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17/62 55. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem betreffenden Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 86 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. NBIM ist mit einer Geldbusse zu belegen. 56. Die Kommission gelangte nämlich zu dem Schluß, daß NBIM zumindest fahrlässig gegen Artikel 86 EWGV verstossen hat. NBIM führte eine Geschäftspolitik, die bezweckt und bewirkt, die Händler mit unzulässigen Mitteln möglichst eng an sich zu binden. Ausserdem hatte diese Politik eine Ungleichbehandlung der Händler zur Folge. NBIM hätte wissen können, daß sie als marktbeherrschendes Unternehmen in der Lage ist, den Zugang anderer Hersteller zum niederländischen Markt für schwere Neureifen zu behindern, und daß sie ihn durch sein Rabattsystem auch in der Tat behindert. NBIM hätte auch wissen können, daß sie als Unternehmen mit einer beherrschenden Stellung auf dem niederländischen Markt der Ersatz-neu-reifen für Lastkraftwagen und Omnibusse, durch die genannten Praktiken gegen Artikel 86 EWGV verstösst. Die Entscheidungspraxis der Kommission und die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeigen seit 1973 deutlich, daß ein Rabattsystem, durch das ein marktbeherrschendes Unternehmen mittels Gewährung finanzieller Vorteile danach trachtet, Bezuege bei Wettbewerben zu verhindern, mit Artikel 86 unvereinbar ist. NBIM muß wissen, daß das von ihr angewandte System, das als eine Variante des Treuerabatts angesehen werden kann, grundsätzlich die gleichen wettbewerbsbeschränkenden und diskriminierenden Wirkungen äussert wie ein Treuerabatt, der für den Käufer mit der Verpflichtung verbunden ist, seinen Bedarf ausschließlich oder zum grossen Teil bei dem Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung zu decken. NBIM mussten auch die diskriminierenden Wirkungen ihrer Rabattpolitik bekannt gewesen sein. Ferner ist zu berücksichtigen, daß NBIM zu einem Konzern gehört, der auf dem europäischen Markt eine derart bedeutsame Stellung einnimmt, die ihm gebietet, die Entwicklung des europäischen Rechts aufmerksam zu verfolgen und seine Politik darauf abzustimmen. 57. Ausserdem ist die Kommission der Auffassung, daß NBIM wenn nicht vorsätzlich so doch fahrlässig gegen Artikel 86 des Vertrages verstossen hat, als sie im Jahr 1977 die Gewährung eines zusätzlichen Jahresbonusses für die Abnahme schwerer und leichter Reifen vom Erreichen eines Absatzziels bei leichten Reifen abhängig machte. Diese bereits durch den Wortlaut von Artikel 86 verbotene Maßnahme bezweckte eindeutig, die Händler zu veranlassen, bei Reifen für Personenkraftwagen das gesteckte »Ziel" zu erreichen und damit den Anteil der Michelin-Reifen auf diesem Markt zu vergrössern oder zumindest zu halten. NBIM wusste oder hätte sich zumindest bewusst sein müssen, daß sie damit zwei völlig getrennte Märkte miteinander verband und daß sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für schwere Reifen als Mittel zur Verstärkung ihrer Position auf dem Markt für leichte Reifen ausnutzte, was mit Artikel 86 unvereinbar ist. 58. Zur Dauer der Zuwiderhandlungen ist zu sagen, daß die Kommission bei der unter Nummer 53 Buchstabe a) genannten Zuwiderhandlung nur den Zeitraum von 1975 bis 1980 in Betracht zieht. Obwohl die Geschäftspolitik von NBIM vermutlich schon davor die Bindung der Händler an NBIM bezweckte, verfügt die Kommission nur für die Zeit ab 1975 über unumstößliche Beweise für die Art der von NBIM geführten Geschäftspolitik. Zwar wurden in den Jahren 1978 und 1979 Änderungen an dem Rabattsystem angebracht, die Grundsätze - ein System selektiver Rabatte, die vom Erreichen von »Absatzzielen" abhängig sind - blieben aber gleich. 59. Die unter Nummer 53 Buchstabe b) genannte Zuwiderhandlung betrifft die Bezuege im Jahr 1977 bei NBIM. Die Dauer dieser Zuwiderhandlung muß daher auf ein Jahr festgelegt werden. 60. Bei der Beurteilung der Schwere der Verstösse muß in erster Linie berücksichtigt werden, daß das beanstandete Rabattsystem eine Bindung der niederländischen Reifenhändler an NBIM bezweckt. Selbständige Händler werden in eine Lage gebracht, in der von wirklich freien Kaufentscheidungen nicht die Rede sein kann. Ausserdem muß bedacht werden, daß der selektive Charakter des Rabattsystems eine Ungleichbehandlung der Händler zur Folge hat. Bestimmte Händler werden gegenüber anderen begünstigt, obwohl sie sich objektiv in der gleichen Lage befinden. Der Wettbewerb zwischen ihnen wird dadurch künstlich in einem Sinne beeinflusst, der die marktbeherrschende Stellung von NBIM noch durch Mittel verstärkt, die nicht auf NBIM-Leistungen beruhen. Diese Geschäftspolitik von NBIM verfälschte lange Zeit auf spürbare Weise die Wettbewerbsverhältnisse auf dem niederländischen Markt sowohl zwischen Reifenherstellern als auch zwischen Reifenhändlern. Die Zuwiderhandlung muß daher als schwerer Verstoß gewertet werden. 61. Dagegen muß von NBIM berücksichtigt werden, daß in den Jahren 1978 und 1979 Änderungen im Rabattsystem angebracht wurden, die trotz Beibehaltung der Grundzuege des Systems für die Händler etwas günstiger waren. Ausserdem lockerte NBIM in den letzten Jahren auch ihre Politik der Nichtbestätigung von Rabatten und »Zielen". Händler, die dies beantragen, erhalten seit 1980 von NBIM eine schriftliche Bestätigung der zu Beginn des Jahres »vereinbarten" Rabatte und »Abnahmeziele". 62. Die Kommission betrachtet auch die Kopplung des zusätzlichen Jahresbonusses für den Kauf schwerer und leichter Reifen an das Erreichen eines »Jahresziels" bei der Abnahme leichter Reifen als einen schweren Verstoß. Da es ihr nicht möglich war, die Nachfrage nach Reifen zu befriedigen, bei denen die eine beherrschende Stellung innehatte, trachtete NBIM danach, ihre Verkäufe auf dem Markt für eine andere Reifenart, bei der ihre Position nicht so stark war, zu fördern. Obwohl der Satz von 0,5 % gering erscheint, stellte er für die Händler einen nicht unerheblichen Geldbetrag dar, weshalb der zusätzliche Jahresbonus für sie sicher attraktiv war. Andernfalls hätte NBIM diese Vergünstigung nicht eingeführt. 63. Nach alledem hält es die Kommission für angemessen, wegen der beiden festgestellten Verstösse eine Geldbusse von 680 000 ECU festzusetzen. Bei der Festsetzung der Geldbusse berücksichtigte sie den gesamten Umsatz von NBIM, die Schwere des beanstandeten Verstosses und die Intensität, mit der das Rabattsystem auf die Händler angewandt wurde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die N.V. Nederlandsche Banden Industrie Michelin hat von 1975 bis 1980 auf dem Markt der Ersatz-neu-reifen für Lastkraftwagen, Omnibusse usw. dadurch gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstossen, daß sie a) die Reifenhändler in den Niederlanden durch Gewährung selektiver Rabatte auf individueller Grundlage an sich gebunden hat, die von nicht schriftlich klar bestätigten »Absatzzielen" und Rabatten abhängig waren, und ihnen gegenüber ungleiche Bedingungen für gleichwertige Leistungen angewendet hat, und b) 1977 einen ausserordentlichen Bonus für die Abnahme von Reifen für Lastkraftwagen, Omnibusse usw. sowie von Reifen für Personenkraftwagen gewährt hat, sofern bei Reifen für Personenkraftwagen ein bestimmtes »Kaufziel" erreicht wurde. Artikel 2 Gegen die N.V. Nederlandsche Banden Industrie Michelin wird eine Geldbusse in Höhe von 680 000 ECU oder 1 833 184,80 hfl. festgesetzt. Dieser Betrag ist in Gulden (hfl.) binnen drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 41.60.95.518 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei Amro Bank Rembrandtplein 17 1000 - Amsterdam zu überweisen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an die N.V. Nederlandsche Banden Industrie Michelin De Bölelaan 30 Postbus 7163 1007 JD Amsterdam Niederlande. Brüssel, den 7. Oktober 1981 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.