Europäische Union

81/969/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1981 über ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (IV/29.491 - Bandengroothandel Frieschebrug B. V./N. V. Nederlandsche Banden Industrie Michelin) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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wischen 5 und 18 % bewegte. Im allgemeinen lag der Vorschußbonus etwa 4 bis 6 % unter dem Jahresbonus. Dieser Vorschußbonus war für den Handel sehr wichtig, da der Rechnungsrabatt bis 1979 niedrig war. Im Jahr 1978 trat ein automatischer Monatsbonus von 3 bis 10 % an die Stelle des Vorschußbonusses. Dieser Monatsbonus wurde im Jahr 1979 wieder abgeschafft. Damals führte NBIM neben dem Jahresbonus einen Viermonatsbonus von 0 bis 3 % ein. Daneben gab es die ganze Zeit über einen Barzahlungsrabatt - d. h. einen Rabatt für vereinbarungsgemässe Zahlung - von 2 %. Alle Bonusse sowie der Barzahlungsrabatt wurden bis 1979 auf der Grundlage des Rechnungspreises berechnet (d. h. auf der Grundlage des Listenpreises, abzueglich des Wertes des Rechnungsrabatts). Seit 1979 werden die Bonusse ausschließlich anhand des Listenpreises ermittelt, ausgenommen der Barzahlungsrabatt, der stets auf der Grundlage des Rechnungspreises berechnet wird. Die Höhe des Gesamtrabatts, den ein Händler von NBIM erhalten kann, ist seit 1975 leicht gestiegen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Rabatte und Bonusse: TABELLE III Rabattsystem für Lastkraftwagenreifen 1975 bis 1980 Die Rabatte werden in Prozentsätzen des Listenpreises ausgedrückt, ausgenommen im Fall eines Sternchens (*), das darauf hinweist, daß es sich um Prozentsätze des Rechnungsbetrags handelt. 1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // // 1975 // 1976 // 1977 // 1978 // 1979 // 1980 // // // // // // // // Rechnungsrabatt // 15 // 15 // 15 // 22,5 // 30 // 30 // Monatsrabatt // - // - // - // 3-10* // - // - // Viermonatsrabatt // - // - // - // - // 0-3 // 0-3 // Jahresbonus // 10-22* // 10-22* // 10-22* // 1-5* // 0-2 // 0-2 // Barzahlungsrabatt // 2* // 2* // 2* // 2* // 2* // 2* // Insgesamt (max.) // 35,4 // 35,4 // 35,4 // 36,675 // 36,2 // 36,2 // // // // // // // Es ist darauf hinzuweisen, daß der in dem gleichen Zeitraum von den anderen Reifenherstellern automatisch gewährte Rabatt auf die Rechnungspreise 40 bis 60 % betrug und manchmal am Ende des Jahres durch einen jährlichen Bonus ergänzt wurde, der sich auf ein paar Prozent belief. Dieser jährliche Rabatt war normalerweise im voraus bekannt und diente nicht als ein individuelles Ziel für die Verkaufzahlen. Er hatte daher in keiner Weise den Charakter eines »Treue"-Rabatts. Diese Rabattpolitik, die von allen anderen Herstellern verfolgt wurde, stand in direktem Gegensatz zu dem Verfahren, das NBIM benutzte und das unten beschrieben wird. 23. Die Höhe der Bonusse wurde individuell je Händler festgelegt und richtete sich nach dem Umfang seiner Bemühungen um den Absatz von Michelin-Reifen, was sich in einer Steigerung und bei schlechter Konjunktur in einer Beibehaltung der Abnahmen bei NBIM niederschlug. Maßgebend sind hierfür eine Reihe von Faktoren, denen einerseits die geschätzten Absatzmöglichkeiten des betreffenden Händers und andererseits der Anteil von NBIM an seinen Lieferungen zugrunde liegen. Dieses Verfahren ist am deutlichsten aus den Kundenkarten für 1975-1976 ersichtlich, in denen der Anteil der Michelin-Reifen an den gesamten Reifenverkäufen des Reifenhändlers berechnet wird (von NBIM als »température Michelin" bezeichnet). Danach bleibt die Berechnung des »Michelin"-Anteils an der gesamten Abnahme neuer Reifen vorgeschrieben, wobei der Audruck »température" jedoch vermieden wird. 24. Die Zahlung des Jahresbonusses und des im Jahr 1979 eingeführten Viermonatsbonusses hängt vom Erreichen eines zu Beginn eines jeden Jahres ausgehandelten »Ziels" bei der Abnahme von Michelin-Reifen ab. Dies ergibt sich deutlich aus den der Kommission vorgelegten Zusammenfassungen der Händlerkonditionen und aus den Kundenkarten sowie aus dem Schriftwechsel mit einigen Reifenhändlern. Ausserdem stellte die Kommission wiederholt fest, daß bei der Zahlung des Vorschußbonusses und des festen Monatsbonusses zuweilen von einem im »Ziel" festgelegten voraussichtlichen Jahresabsatz einer bestimmten Zahl von Lastkraftwagen-Reifen ausgegangen wurde. Für den Fall, daß sich der Umsatz des betreffenden Händlers nicht in dem erwarteten positiven Sinne entwickeln würde, behielt sich NBIM vor, die Bonusbedingungen vorzeitig zu ändern und/oder die Rückzahlung bereits erhaltener Vorschüsse zu verlangen, wobei der entsprechende Umfang allein NBIM bekannt war. Ferner bestand die Möglichkeit einer Erhöhung des Bonusses, wenn der Händler einen Mehrumsatz erzielte. Im allgemeinen kommt hier dem sogenannten »Ziel/Konditionengespräch" zwischen dem Vertreter von NBIM und dem Händler grosse Bedeutung zu. So ist es Aufgabe der Vertreter, den Händler in den letzten Monaten eines Jahres auf die mit einer letzten Bestellung in diesem Jahr verbundenen Vorteile bzw. auf die mit der Nichterteilung eines Jahresendauftrags verbundenen Verluste hinzuweisen. Mitunter wird der Händler auch darauf aufmerksam gemacht, daß er den Betrag des Jahresbonusses für beispielsweise die ersten sechs Monate sofort erhalten kann, wenn er Ende Juni die Hälfte des »Jahresziels" erreicht hat. Die Mehraufträge, die hierfür vielfach erforderlich sind, können dann aus dem Betrag der Kreditnote finanziert werden. Bis 1978 wurde meist eine ansteigende Reihe von drei »Zielen" festgelegt, mit entsprechenden Bonuszahlen, die ebenfalls anstiegen. Im allgemeinen wurden die Ziele so festgelegt, daß das höchste »Ziel" für ein bestimmtes Jahr höher war als die Abnahmezahl des Vorjahres, während sich die entsprechende Bonuszahl in den meisten Fällen nicht erhöhte. Damit wurde der Händler dazu angehalten, sich noch stärker um den Absatz von Michelin-Reifen zu bemühen, um zumindest den gleichen Jahresbonus zu erhalten. Ab 1978 wurde dieses System etwas geändert und nur ein einziges »Ziel" festgelegt. Ausserdem wurde im Jahr 1979 eine Verfeinerung in Form eines Viermonatsziels eingeführt, in Verbindung mit einem entsprechenden Bonus. Das Viermonatsziel betrug etwa ein Drittel des Jahresziels. In den Jahren 1978 und 1979 lag das Jahresziel regelmässig über den Abnahmezahlen des Vorjahres. 25. Ein Vergleich der Kundenkarten zeigt, daß Händler, die sehr unterschiedliche Mengen abnahmen, häufig die gleichen Bonusse erhielten, und umgekehrt. Ferner erkennt man daraus, daß NBIM die Bedingungen für den Erhalt der Bonusse selbst nicht streng anwendet. Sie behält sich vor, einen Bonus für eine grössere Menge zu gewähren, als tatsächlich abgenommen wurde. Ausserdem wurden der Kommission Fälle bekannt, in denen der Bonus bei Nichterreichung des »Ziels" einseitig herabgesetzt wurde. Die Anwendung der Bonusregelung war daher flexibel, lag aber gänzlich im freien Ermessen von NBIM. Eine auf Antrag der Kommission von NBIM erstellte Übersicht über die 1976 - dem Jahr vor Einreichung der Beschwerde - je Bonusprozentsatz verkaufte Zahl von Reifen lässt deutlich die individuelle Art und Weise der Bonusfestlegung erkennen. 26. Ein ähnliches Rabattsystem wie für schwere Reifen gibt es auch für die anderen Reifenarten, die NBIM an die Händler liefert. 27. Neben den normalen Rabatten und Bonussen, die Teil des vorerwähnten Rabattsystems sind, räumt NBIM zuweilen noch Sonderbonusse oder -rabatte ein, die meist mit einer bestimmten Werbekampagne in Verbindung stehen. So gewährte NBIM im Jahr 1977, als sie wegen einer umfangreichen anderweitigen Nachfrage nicht imstande war, die Nachfrage nach schweren Reifen auf dem europäischen Markt zu befriedigen, den Händlern einen einmaligen Sonderjahresbonus von 0,5 % für die von ihnen abgenommenen schweren und leichten Reifen, sofern beim Kauf leichter Reifen ein »Sonderziel" erreicht wurde. Eigentlicher Zweck dieses Bonusses war es daher, den Absatz leichter Reifen zu fördern. Bei Nichterreichung des »Ziels" wurde der Sonderbonus im allgemeinen nicht gezahlt. b) Fehlen einer schriftlichen Bestätigung 28. Der einzelne Händler kennt nicht die Kriterien, anhand deren die Bonusse gezahlt werden. Die für die Ermittlung der Höhe der Jahresbonusse verwendeten Schemata, die 1978 abgeschafft wurden, waren nur für den internen Gebrauch bestimmt und dienten ausschließlich als Leitlinien für die Vertreter. Zur diesbezueglichen Unkenntnis des Rabattsystems kommt noch hinzu, daß die Händler bis 1980 von NBIM nur sehr selten eine schriftliche Bestätigung der zwischen den Vertretern von Michelin und den Händlern geschlossenen mündlichen »Vereinbarung" über die Bonusse erhielten. Dieses Fehlen einer schriftlichen Bestätigung führte nach den Feststellungen der Kommission regelmässig dazu, daß über den am Jahresende zahlbaren Bonus Unklarheit bestand. Dies traf um so mehr zu, als die Kriterien für die Berechnung der Bonusse so beschaffen waren, daß es für die Händler schwierig - für kleinere Händler praktisch sogar unmöglich - war, zu berechnen, wieviel in einem gegebenen Jahr beim Verkauf von Michelin-Reifen verdient wird. Welchen Bonus sie letztlich erhalten, erfahren kleinere Händler häufig erst dann, wenn sie einen Umschlag geöffnet haben, der ihnen am Jahresende von einem Vertreter von NBIM ausgehändigt wird. Die Kommission musste feststellen, daß viele Händler zögerten, sich über dieses Fehlen einer schriftlichen Bestätigung zu beschweren, da sie wussten, daß NBIM aufgrund ihrer Universalpräsens im Kreise der Verwender leicht einen konkurrierenden Händler, der kooperativer war, oder - seit der Übernahme von Actor - einen der 28 Betriebe von TS-Sterband bevorzugen konnte. II ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 86 29. Nach Artikel 86 EWG-Vertrag ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. 30. NBIM ist ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels. A. Der relevante Markt 31. Der unter Berücksichtigung des Erzeugnisses abgegrenzte relevante Markt im Sinne dieser Entscheidung ist der Markt der neuen Ersatzreifen für Lastkraftwagen, Omnibusse usw. Diese schweren Reifen unterscheiden sich in ihren technischen Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrem Preis deutlich von sonstigen Reifenarten. Daher unterscheiden sowohl die Reifenhersteller als auch die Wiederverkäufer bei ihren Bruttopreisen und Rabattbedingungen vor allem deutlich zwischen Reifen für Personenkraftwagen und Reifen für Lastkraftwagen. Auf der Stufe der Wiederverkäufer wird im folgenden der relevante Markt geprüft. 32. Der relevante Markt schließt die runderneuerten Reifen nicht ein. Wie bereits unter Nummer 5 und 6 gesagt, können derartige Reifen weder qualitativ noch quantitativ als hinlänglicher Ersatz für neue Reifen angesehen werden. Der offene Markt für runderneuerte Reifen ist begrenzt, da die meisten der in den Niederlanden verwendeten runderneuerten Reifen aufgrund eines unmittelbaren Auftrags der Verkehrsunternehmer mit einer neuen Lauffläche versehen werden. Der ein- oder mehrmals erneuerte Reifen verlängert im allgemeinen nur die Lebensdauer eines Neureifens im Rahmen des Betriebs seines ursprünglichen Eigentümers. Auch der Preis für runderneuerte Reifen, die auf dem freien Markt verkauft werden, zeigt, daß runderneuerte Reifen nach Aufassung der Käufer deutlich ein gesondertes Erzeugnis bilden, für das auch ein gesonderter Teilmarkt besteht. Der Wiederverkäufer von Reifen für Lastkraftwagen und Omnibusse ist daher bei der Ausübung seiner Tätigkeit von einem aufgefächerten Angebot an Neureifen abhängig. Runderneuerte Reifen können daher das von ihm angebotene Sortiment an Neureifen nur ergänzen, aber nicht ersetzen. 33. Unter Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der spezifischen Bedürfnisse, denen die verschiedenen Reifenarten und -typen entsprechen, macht NBIM geltend, daß bei den Reifen für Lastkraftwagen und Omnibusse mehrere Teilmärkte unterschieden werden müssen. Dieses Argument ist nicht stichhaltig, da es bei dieser Sache nicht um das Verhältnis zwischen NBIM und den Verwendern geht. Der spezifische Reifentyp und seine Abmessungen sind bei der Prüfung der Substitutionsmöglichkeiten auf Ebene der Wiederverkäufer oder im Verhältnis NBIM-Wiederverkäufer völlig unerheblich. Die von allen Herstellern gegenüber den Wiederverkäufern angewandten Preis-, Rabatt- und sonstigen Verkaufsbedingungen bestätigen, daß eine genaue Aufschlüsselung hier irrelevant ist. Auch NBIM trägt dem deutlich Rechnung, wenn sie die »Ziele" ohne nähere Spezifizierung in Form der Zahl der zu verkaufenden »Reifen für Lastkraftwagen und Omnibusse" ausdrückt. 34. Der räumlich relevante Markt ist der niederländische Markt, der einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes bildet. NBIM ist - soweit es den beanstandeten Sachverhalt betrifft - nur auf diesem Gebiet tätig, und dort hat sich der Sachverhalt ereignet. Ausserhalb der Niederlande gibt es für die niederländischen Reifenhändler keine hinlänglich sicheren und dauerhaften Bezugsmöglichkeiten für Michelin-Reifen. In den übrigen Ländern des Gemeinsamen Marktes können sie nämlich Michelin-Reifen nur von anderen Wiederverkäufern und nicht von Unternehmen des Michelin-Konzerns beziehen. B. Die marktbeherrschende Stellung 35. NBIM vermag sich gegenüber der Konkurrenz und den Kunden so unabhängig zu verhalten, daß sie mit den nur ihr zur Verfügung stehenden Mitteln im Gemeinsamen Markt einen wirksamen Wettbewerb verhindern und auf diese Weise den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Diese beherrschende Stellung ergibt sich bereits aus dem grossen Marktanteil von NBIM im Vergleich zum Marktanteil ihrer wichtigsten Wettbewerber. Die unter Nummer 15 genannten Zahlen lassen bei neuen Michelin-Reifen für Lastkraftwagen und Omnibusse in den Jahren 1975 bis 1980 einen Marktanteil von 57 bis 65 % erkennen. Im gleichen Zeitraum betrugen die Marktanteile der fünf wichtigsten konkurrierenden Marken nur etwa 4 bis 8 %. Hieraus folgt, daß NBIM bei schweren Reifen deutlich eine beherrschende Stellung auf dem Markt einnimmt. Dies bedeutet, daß ein Händler, der keine Michelin-Reifen zum Kauf anbietet, einen geschäftlichen Prestigeverlust erleidet und daß seine Existenz gefährdet sein kann. Ein Hersteller, der ein Erzeugnis mit einer so starken Marktposition verkauft, kann seinen Händlern Bedingungen auferlegen, die nicht unbedingt mit den Bedingungen übereinstimmen, die auf einem Markt gelten würden, auf dem ein wirksamer Wettbewerb besteht. Wie oft in solchen Fällen steht die Feststellung einer beherrschenden Stellung daher in einem engen Zusammenhang mit dem Nachweis ihres Mißbrauchs. 36. Bei der Beurteilung der beherrschenden Stellung von NBIM muß auch berücksichtigt werden, daß sie im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern über eine viel grössere Zahl von Vertretern verfügt, die vor allem mit kaufmännischen und zusätzlich mit technischen Aufgaben betraut sind. Dadurch vermag NBIM ihre Stellung auf dem Markt optimal zu verteidigen, in der Gewißheit, daß ihre Wettbewerber nicht die Möglichkeit besitzen, sich genauso intensiv um die Verwender zu bemühen. Schließlich ergibt sich die beherrschende Stellung von NBIM auch daraus, daß sie im Vergleich zu den übrigen Herstellern ein sehr breites Sortiment von Reifentypen auf den Markt bringt. Bei vielen (weniger gängigen) Typen und Abmessungen kann der Händler nur Reifen der Marke Michelin anbieten, was NBIM auch bei den meistverlangten Typen und Abmessungen eine starke Stellung gegenüber dem Händler verschafft. C. Der Mißbrauch 37. Die Geschäftspolitik von NBIM stellt einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung dar. Sie engt nämlich die Wahlfreiheit der Händler ein und bringt eine Ungleichbehandlung der Reifenhändler mit sich. Ausserdem wird der Marktzugang für andere Reifenhersteller eingeschränkt. Dieses Verhalten weist folgende Merkmale auf: a) Anwendung eines Rabattsystems, dem individuell und selektiv - d. h. je Händler - festgelegte Bonusse zugrunde liegen, die vom Erreichen der von NBIM zu Beginn eines jeden Jahres mit den Händlern festgelegten individuellen »Verkaufsziele" abhängig sind; b) bis 1980 keine schriftliche, sondern nur mündliche Mitteilung und Bestätigung der für die einzelnen Händler geltenden »Ziele" und Bonussätze; c) Koppeln der Bonusse für schwere Reifen an den Kauf leichter Reifen im Jahr 1977. a) Das Rabattsystem 38. Mit dem Rabattsystem wird sichtlich das Ziel verfolgt: die Händler eng an NBIM zu binden und damit den Zugang anderer Hersteller zum Markt zu erschweren. Die Gewährung der verschiedenen Bonusse hängt vom Erreichen eines zu Beginn eines jeden Jahres je Händler - d. h. individuell und selektiv - festgelegten »Absatzzieles" ab. Diese Ziele werden meist so hoch angesetzt, daß sie selbst bei schlechter Konjunkturlage höher sind als die im Vorjahr erzielten Absätze. Hieraus ergibt sich ein grosser Druck auf die Händler, sich jedes Jahr bei ihren Umsätzen an Michelin-Reifen zu übertreffen. Dieser Druck erhöht sich im Laufe und besonders am Ende des Jahres, da die Händler ihr »Absatzziel" erreichen und den grösstmöglichen Bonus erhalten wollen. Dieser Druck wird noch verstärkt durch den regelmässigen Besuch der Vertreter von NBIM, die damit beauftragt sind, an Ort und Stelle systematisch und unmittelbar zu prüfen, ob die »Ziele" erreicht worden sind und welche Position NBIM demgemäß im Vergleich zu ihren Wettbewerbern einnimmt (sogenannte »température Michelin"). Das Argument von NBIM, daß sie wegen des Fehlens amtlicher statistischer Daten in den Niederlanden über den Verkauf der verschiedenen Reifenmarken gezwungen ist, diesen Verkauf bei ihren Kunden schätzen zu lassen, ist nicht stichhaltig. Die von der Kommission zusammengetragenen Daten zeigen, daß diese sogenannte »Schätzung" auf einer echten Erhebung beruht, d. h. auf einer unmittelbaren und persönlichen Befragung der Händler durch die Vertreter von NBIM. Daß der Ausdruck »température Michelin" seit 1977 nicht mehr verwendet wird, ist hier unerheblich. Die den Vertretern vorgeschriebene Praktik, den Anteil der Marke Michelin an den Gesamtkäufen der betreffenden Händler in Prozent auszudrücken, blieb nämlich bis heute bestehen und dient demselben Zweck. 39. Die sich daraus ergebende organisatorische Bindung des selbständigen Handels an NBIM wird durch die Struktur des Rabattsystems noch verstärkt. Aus der Tabelle unter Nummer 22 und aus den Erläuterungen dazu ergibt sich, daß die Händler, die von NBIM beziehen, im Gegensatz zu den Händlern, die bei Lieferanten von anderen Reifen einkaufen, bis 1979 nur einen geringen Teil des ihnen zugesagten Gesamtrabatts unmittelbar in Form eines Rechnungsrabatts erhielten. Der Vorschußbonus, der restliche Teil des Jahresbonusses, der automatische Monatsbonus und der Viermonatsbonus würden bei normaler Entwicklung des Handels sicherlich folgen. Sie wurden von NBIM inzwischen aber regelmässig als Druckmittel benutzt (siehe Nummer 24). Die Tabelle lässt für die Jahre 1978 und 1979 zwar eine allmähliche Vereinfachung des Systems und damit eine Verringerung des Handlungsspielraums von NBIM erkennen. Dies gilt jedoch nur für den monatlichen Vorschußbonus, der mit der Erhöhung des unmittelbar gewährten Rechnungsrabatts natürlich hinfällig wurde. Zu den übrigen Rabatten ist zu vermerken, daß die 1978 und 1979 erfolgten Änderungen vor allem förmlicher Art waren. Wie bereits unter Nummer 22 ausgeführt, ist die Spanne, innerhalb derer NBIM ihr Rabattsystem vor 1978 anwandte, viel geringer, als dies die genannten Prozentsätze vermuten lassen. Ferner wurde das Rabattsystem 1979 durch Einführung einer Viermonatsprämie in Verbindung mit der Erreichung eines »Absatzziels" verstärkt. 40. Dieses von einem Unternehmen in marktbeherrschender Stellung angewandte System, das die Händler auf organisatorischer und kaufmännischer Ebene eng an das Unternehmen bindet, stellt einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 dar, da es mit dem Vertragsziel nach Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages unvereinbar ist, wonach der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht verfälscht werden darf. 41. Die von NBIM angewandte Politik der Gewährung selektiver Bonusse führt ausserdem zu einer Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 86 Buchstabe c). Die Kommission stellte fest, daß Händler in vergleichbarer Lage unterschiedliche Bonusse erhielten. Die Rabatte für die Wiederverkäufer entsprechen wirtschaftlich keineswegs objektiv verbrachten und feststellbaren Leistungen. Die angewandten Kriterien sind eindeutig subjektiv und stützen sich im wesentlichen auf die NBIM bewiesene Treue. Durch ihre Politik der individuell festgelegten Rabatte wendet NBIM gegenüber Handelspartnern unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen an, wodurch die Handelspartner im Wettbewerb ungerechtfertigt bevorzugt oder benachteiligt werden. Jedenfalls verfügt NBIM damit über eine Diskriminierungsmöglichkeit. 42. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission bestritt NBIM, daß das Rabattsystem einen Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 darstellt, wobei sie hauptsächlich darauf hinwies, daß die Rabatte und die »Ziele" eine Variante des Mengenrabatts seien. Die Rabatte von NBIM sind in der Tat mit der Erzielung eines deutlich festgelegten Umsatzes in Stückzahlen und/oder in Gulden verbunden. Insoweit enthält das Rabattsystem Elemente, die quantitativer Art zu sein scheinen. Die Kommission stellte jedoch fest, daß die Abnehmer für vergleichbare Abnahmemengen fast nie gleiche oder vergleichbare Rabatte erhalten. Die Bonusse sind nur in dem streng individuellen Rahmen eines jeden einzelnen Abnehmers Mengenrabatte. Ihrer Höhe liegen daher keine objektiven Kriterien zugrunde, die für alle Abnehmer gelten. Die Bonusse sind der Ausdruck der von NBIM vorgenommenen individuellen Beurteilung der Leistungen des einzelnen Händlers. Diese Rabatte werden in der Weise festgesetzt und berechnet, daß NBIM im voraus Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich der Bemühungen der Händler zugunsten des Absatzes der betreffenden Michelin-Reifen besitzt, was sich natürlich nachteilig auf die Absatzbemühungen der Händler bei anderen Marken auswirkt. Die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung der Händler, die sich NBIM verschafft, hält diese davon ab, ihren Bedarf zu Lasten ihrer Bezuege bei NBIM bei anderen Herstellern zu decken. Die Rabatte können daher den normalen handelsüblichen Mengenrabatten nicht gleichgestellt werden, die aufgrund objektiver Kriterien, die im voraus festgelegt werden und allen bekannt sind, eine nachträgliche Belohnung darstellen. 43. NBIM weist ausserdem darauf hin, daß der höchste Unterschied im Rabatt zwischen einem kleinen Händler und einem grossen Händler in den Jahren 1975-1978 nicht mehr als 2,55 % betrug. Dieser Unterschied wird als gering und wettbewerblich irrelevant bezeichnet. Ohne näher auf diesen Prozentsatz einzugehen, stellt die Kommission klar, daß sie diese Auffassung nicht teilt. Zum einen ist im Reifenhandel allgemein bekannt, daß jedes Prozent mehr oder weniger vor allem dann von entscheidender Bedeutung für die Rentabilitätslage des Wiederverkäufers sein kann, wenn es um Reifen geht, die wie Michelin-Reifen wegen der starken Nachfrage einen so starken Wettbewerb unter Händlern auslösen. Sodann ist nicht verständlich, warum NBIM ihre Rabattpolitik mit so viel Heimlichkeit umgeben sollte, wenn der Spielraum für ihre Absatzpolitik unbedeutend ist, es sei denn, daß angenommen werden muß, daß die Undurchsichtigkeit den Handel zu der irrigen Meinung bewegen soll, daß der Spielraum viel grösser ist. Ferner konnte die Kommission feststellen, daß die Vertreter von NBIM vor verschiedenen Besuchsreisen angewiesen werden, den Händlern deutlich zu machen, wie teuer es für sie werden kann, wenn sie im betreffenden Jahr, Halbjahr oder Quartal nicht noch eine letzte Bestellung aufgeben

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.