Europäische Union

2009/845/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2008 über die staatliche Beihilfe, die Österreich zugunsten des Unternehmens Postbus im Bezirk Lienz gewährt hat — C 16/07 (ex NN 55/06) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7034) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0845. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes kann insbesondere Folgendes umfassen: — Verkehrsdienste, die bestimmten Anforderungen an die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität genügen; — zusätzliche Verkehrsdienste; — Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen; — eine Anpassung der Dienste an den tatsächlichen Bedarf. (2)   In einem Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes werden unter anderem folgende Punkte geregelt: a) die Einzelheiten des Verkehrsdienstes, vor allem die Anforderungen an Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität; b) der Preis für die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, der die Tarifeinnahmen ergänzt oder die Einnahmen miteinschließt, sowie die Einzelheiten der finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Parteien; c) Vertragszusätze und Vertragsänderungen, um insbesondere unvorhersehbare Veränderungen zu berücksichtigen; d) die Geltungsdauer des Vertrags; e) die Sanktionen bei Nichterfüllung des Vertrags. (3)   Das Sachanlagevermögen, das für die Erbringung von Verkehrsdiensten eingesetzt wird, die Gegenstand eines Vertrags über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind, kann sich im Besitz des Unternehmens befinden oder ihm zur Verfügung gestellt werden. (4)   Ein Unternehmen, das einen Verkehrsdienst, den es der Allgemeinheit kontinuierlich und regelmäßig bietet und der nicht unter die Vertragsregelung oder das System der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes fällt, einstellen oder wesentlich ändern möchte, teilt dies den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten mit. Die zuständigen Behörden können darauf verzichten, unterrichtet zu werden. Durch diese Bestimmung bleiben die einschlägigen anderen einzelstaatlichen Verfahren betreffend das Recht auf Einstellung oder Änderung von Verkehrsdiensten unberührt. (5)   Nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 4 können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass der betreffende Verkehrsdienst noch höchstens ein Jahr lang, gerechnet vom Zeitpunkt der Kündigung an, aufrechterhalten wird; sie teilen diese Entscheidung dem Unternehmen mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist mit. Die Behörden können ferner von sich aus die Einrichtung oder die Änderung eines solchen Verkehrsdienstes aushandeln. (6)   Für die Kosten, die den Verkehrsunternehmen aus den Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 5 erwachsen, erhalten diese einen Ausgleich nach den in den Abschnitten II, III und IV genannten gemeinsamen Methoden.“ (107) Der zwischen Postbus und dem Verkehrsverbund Tirol geschlossene Vertrag ist ein Vertrag zwischen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und einem Verkehrsunternehmen mit dem Zweck, der Allgemeinheit ausreichende Verkehrsdienste zu bieten. (108) Der Vertrag umfasst insbesondere Folgendes: Verkehrsdienste, die bestimmten Anforderungen an die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität genügen; Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen; eine Anpassung der Dienste an den tatsächlichen Bedarf. (109) Der Vertrag kann somit als Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 angesehen werden. (110) Es ist festzustellen, dass sowohl der Zweck („der Allgemeinheit ausreichende Verkehrsdienste zu bieten“) als auch der Inhalt der öffentlichen Dienstleistungsverträge („Anforderungen an Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität“, Festlegung der Tarife und Bedingungen „für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen“, „Anpassung der Dienste an den tatsächlichen Bedarf“ usw.) nicht von denen abweichen, die Gegenstand gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die vom Staat oder seinen Körperschaften auferlegt werden, sein können. Es wurde jedoch bereits ausführlich dargelegt, dass der Ausgleich für derartige Leistungen eine Beihilfe zugunsten des Leistungserbringers darstellt. (111) Diesbezüglich ist als erstes festzustellen, dass der Gesetzgeber mit der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 festzulegen bezweckte, unter welchen Bedingungen „Beihilfen, die […] der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen“, die in Artikel 73 EG-Vertrag genannt werden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Anwendung von Artikel 73 EG-Vertrag, somit auch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, setzt jedoch das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag voraus. Wenn der Inhalt der Verträge durch den Begriff des Artikels 73, „mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängende Leistungen“, erfasst werden kann, sollte die Form des Instruments, ein Vertrag statt einseitig auferlegter Verpflichtungen, als solche kein Hindernis dafür sein, möglicherweise im Preis enthaltene Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären zu können. Der für die Bewertung einer Leistung, sei sie vom Staat auferlegt oder von den Parteien in einem Vertrag vereinbart, als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung ausschlaggebende Faktor ergibt sich aus dem Inhalt der Leistung und nicht aus der Form, die ihrer Entstehung zugrunde liegt (21). Daraus ist zu schließen, dass rechtlich nichts dagegen spricht, dass eine Beihilfe, die im Preis von Leistungen enthalten ist, der in einem öffentlichen Dienstleistungsvertrag vorgesehen ist, von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Ansatz von den gesetzgebenden Organen auch in der neuen Verordnung (EWG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (22) bekräftigt wurde. In Artikel 12 ist allerdings vorgesehen, dass diese Verordnung erst am 3. Dezember 2009 in Kraft tritt. Folglich ist sie nicht auf den hier behandelten Vertrag anwendbar, der vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen wurde. (112) In Ermangelung genauer Bedingungen für die Vereinbarkeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist die Kommission der Auffassung, dass die sich aus dem EG-Vertrag, der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Bereichen ergebenden allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Vereinbarkeit solcher Beihilfen herangezogen werden können. (113) Diese Grundsätze wurden von der Kommission im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (23), in Teil 2.4 des genannten Rahmens allgemein zusammengefasst. Bezüglich der Vereinbarkeit von Beihilfen, die in dem Preis enthalten sind, den eine öffentliche Stelle einem Erbringer einer öffentlichen Dienstleistung zahlt, sieht dieser Gemeinschaftsrahmen in Nummer 14 Folgendes vor: „Die Höhe des Ausgleichs darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken. Darin enthalten sind sämtliche vom Staat oder aus staatlichen Mittel in jedweder Form gewährten Vorteile.“ (114) Die Zahlungen des Verkehrsverbund Tirol an Postbus sind daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, wenn sie diese Bedingungen erfüllen. (115) Diese Bedingungen entsprechen dem dritten Altmark-Kriterium sehr genau, das — wie erläutert wurde — im vorliegenden Fall erfüllt ist. (116) Folglich ist daraus zu schließen, dass die vom Verkehrsverbund Tirol an Postbus im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsvertrags gewährte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vereinbar ist. 4.3.   Keine Befreiung von der Meldepflicht (117) Nach Auffassung Österreichs geht aus Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 hervor, dass der zwischen dem Verkehrsverbund Tirol und Postbus geschlossene öffentliche Dienstleistungsvertrag von der Meldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen ist. (118) In Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 heißt es: „Auf Ausgleichszahlungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, ist das Verfahren zur vorherigen Unterrichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht anzuwenden.“ (119) Diesbezüglich ist zu klären, ob die vom Verkehrsverbund Tirol an Postbus im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsvertrags geleisteten Zahlungen Ausgleichszahlungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 darstellen. Im genannten Urteil Danske Busvognmænd vertrat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, dass „… das Vertragsverhältnis, das nach einer Ausschreibung zwischen dem Verkehrsunternehmen und der zuständigen Behörde zustande kommt, nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zwangsläufig eine besondere Finanzierungsregelung (enthält), die für einen Ausgleich nach den Methoden gemäß den Abschnitten II, III und IV der Verordnung keinen Raum lässt.“  (24). (120) Aus diesem Urteil folgt, dass der Begriff „Ausgleichszahlung für einen öffentlichen Dienst“ im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sehr eng auszulegen ist. So deckt der Begriff lediglich Ausgleichszahlungen für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ab, die einem Unternehmen einseitig gemäß Artikel 2 der Verordnung vorgeschrieben werden und die gemäß der in den Artikeln 10 bis 13 der Verordnung beschriebenen Methode berechnet werden und der Kommission gemäß dem in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Verfahren nicht zu melden sind. (121) Demgegenüber stellen die in einem Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehenen Zahlungen keine Ausgleichszahlungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung dar. (122) Folglich sind die in einem Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehenen Zahlungen, wie im Vertrag zwischen dem Verkehrsverbund Tirol und Postbus, nicht von der Meldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit. Die Kommission hat also ihre Vereinbarkeit zu bewerten. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (123) Es ist festzustellen, dass Österreich den zwischen dem Verkehrsverbund Tirol und Postbus abgeschlossenen öffentlichen Dienstleistungsvertrag, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, widerrechtlich vollzogen und gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Dennoch wird die in diesem Vertrag vorgesehene staatliche Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 73 EG-Vertrag als mit Letzterem vereinbar erklärt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Österreich gezahlte staatliche Beihilfe zugunsten von Postbus im Rahmen des am 12. Juli 2002 mit dem Verkehrsverbund Tirol geschlossenen Vertrags ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Österreich nimmt jedes Jahr einen Vergleich der Ausgleichszahlung mit den durchschnittlichen in diesem Sektor festgestellten Kosten vor, unter Zugrundelegung der in Abschnitt 3.3 dieser Entscheidung genannten Methoden und fordert eine eventuelle Überkompensation zurück. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 26. November 2008. Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. C 162 vom 14.7.2007, S. 19. (2)  Registriert unter der Nummer TREN (2002) A/63803. (3)  Registriert unter der Nummer TREN (2002) A/68846. (4)  Registriert unter der Nummer TREN (2005) D/113701. (5)  Registriert unter der Nummer TREN (2006) A/15295. (6)  Registriert unter der Nummer C(2007) 2209 endg. (7)  Siehe Fußnote 1. (8)  Registriert unter der Nummer TREN (2007) A/38864. (9)  Registriert unter der Nummer TREN (2007) A/39395. (10)  Diese Kriterien wurden vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark, Rechtssache C-280/00, Slg. S. I-7747 festgelegt, um bewerten zu können, ob ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht. (11)   ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1. (12)   527 000 EUR: 204 807 km = 2,57 EUR/km. (13)  Zu den Erläuterungen Österreichs in Bezug auf diese Stufe der Vorabprüfung siehe Nummern 98 und 99 des Einleitungsbeschlusses. (*1)  Vertrauliche Information. (14)  21 km ergeben sich aus der Division der Gesamtkilometerzahl durch die Zahl der Lenkerstunden: 1 157 568 km: 54 290 Stunden = 21,32 km/Std. (15)   54 290 Stunden × […] EUR/Stunde = […] EUR. (16)  […] EUR. (17)  […] EUR (Kosten pro Stück) × […] % = […] EUR. (18)  Urteil des Gerichtshofs, Altmark Trans. (19)  Urteil des Gerichtshofs, Altmark Trans, Randnummern 101, 106, 107. Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1). (20)  Bundesgesetzblatt I 1994/519. (21)  Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs Altmark Trans, das einen deutschen öffentlichen Dienstleistungsvertrag betraf. Dies hat den Gerichtshof nicht daran gehindert zu beurteilen, ob es sich um eine Beihilfe handelt oder nicht, und sich dabei auf den Inhalt und nicht die Form des Instruments zu stützen. Vgl. Artikel 4 der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67), in der ebenfalls von der Form des Instruments abgesehen wird. (22)   ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1. (23)   ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4. (24)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 2004 in der Rechtssache T-157/01 Danske Busvognmænd, Slg. S. II-917, Randnummern 77 bis 79.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.