Europäische Union

2009/845/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2008 über die staatliche Beihilfe, die Österreich zugunsten des Unternehmens Postbus im Bezirk Lienz gewährt hat — C 16/07 (ex NN 55/06) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7034) (Text von Bedeutung für den EWR)

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20.11.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 306/26 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 2008 über die staatliche Beihilfe, die Österreich zugunsten des Unternehmens Postbus im Bezirk Lienz gewährt hat — C 16/07 (ex NN 55/06) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7034) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/845/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 2. August 2002 (2) und 23. August 2003 (3) hat ein in Privatbesitz befindliches österreichisches Busunternehmen bei der Kommission Beschwerde wegen mutmaßlicher staatlicher Beihilfen eingereicht, die das öffentliche Beförderungsunternehmen von Tirol (Verkehrsverbund Tirol GmbH, nachstehend: Verkehrsverbund Tirol 2002 seinem Wettbewerber, dem öffentlichen Unternehmen Postbus AG (nachstehend Postbus), gewährt haben soll. Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 (4) hat die Kommission von Österreich Informationen bezüglich dieser Beschwerde angefordert. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 (5) übermittelte Österreich der Kommission die geforderten Informationen. (2) Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 (6) setzte die Kommission Österreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf diese Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Einleitungsbeschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahme auf (7). (4) Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 (8) übermittelte Österreich seine Bemerkungen. (5) Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (9) teilte der Beschwerdeführer der Kommission mit, dass er an der Weiterverfolgung der Angelegenheit nicht mehr interessiert sei. (6) Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von anderen beteiligten Parteien. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Die geprüfte Maßnahme 2.1.1.   Hintergrund (7) Der Verkehrsverbund Tirol ist ein öffentliches Unternehmen des privaten Rechts. Ähnliche Körperschaften gibt es in allen Regionen unter der Bezeichnung Verkehrsverbundgesellschaften. Diese Körperschaften sind zuständig für die Planung und Koordinierung des Busverkehrs in der betreffenden Region. Gemäß dem Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G) erhalten diese Körperschaften jährliche Zahlungen des betreffenden Bundeslands, um einen angemessen öffentlichen Personennahverkehr in der Region zu gewährleisten. (8) Am 12. Juli 2002 hat der Verkehrsverbund Tirol mit Postbus für die Buslinien 5002, 5008, 5010, 5012, 5014, 5050 und 5052 im Bezirk Lienz einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag für die Personenbeförderung geschlossen. (9) Nach österreichischem Verwaltungsrecht muss ein Busbetreiber über eine Konzession verfügen, um eine Buslinie bedienen zu können. Die Erteilung der Konzession ist unabhängig vom Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags. (10) Postbus verfügte bereits vor Abschluss des öffentlichen Dienstleistungsvertrags über die Konzessionen für die Bedienung von sieben Linien. Die Konzessionen hatte Postbus aus eigener Initiative beantragt, ohne sicher sein zu können, dass ein Ausgleich gezahlt werden würde. Daher wird nach österreichischem Recht davon ausgegangen, dass die Strecken „eigenwirtschaftlich“ bedient werden. Die Unterscheidung zwischen „eigenwirtschaftlich“ und „gemeinwirtschaftlich“ ist nach österreichischem Vergaberecht von Bedeutung, da nur öffentliche Dienstleistungsverträge für „gemeinwirtschaftlich“ bediente Strecken den Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen. Daher wurde der öffentliche Dienstleistungsvertrag, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, ohne öffentliche Ausschreibung geschlossen. 2.1.2.   Ausführliche Beschreibung des geprüften öffentlichen Dienstleistungsvertrags (11) Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche Erbringung von Busverkehrsdiensten durch Postbus. Er trat am 1. Januar 2002 rückwirkend in Kraft und hat eine unbefristete Laufzeit. Die Parteien können den Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erstmals zum Dezember 2006 kündigen. (12) Für die Berechnung des Entgelts wird in dem Vertrag zwischen Bestellleistungen und Bestandsleistungen unterschieden. (13) Bestellleistungen sind laut Vertrag ein bestimmter Umfang an Busverkehrsdiensten, für die das Unternehmen eine festgelegte Vergütung erhält. Laut Teil IV (3) des Vertrags umfassen die Bestellleistungen 204 807 km. Gemäß Teil XIII des Vertrags erhält Postbus jährlich 527 000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden in zwölf über das Jahr verteilten Raten geleistet. (14) Bestandsleistungen sind laut Vertrag Busdienstleistungen, für die ein Ausgleich gezahlt wird, dessen Höhe sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt. Laut Teil IV (3) des Vertrags umfassen die Bestandsleistungen 952 761 km. In Teil X (2) wird die Vergütung für die Bestandsleistungen des Jahres 2002 auf 1 690 000 EUR festgesetzt. Gemäß Teil X (3) setzt sich diese Vergütung aus folgenden Beträgen zusammen: a) der Verbundabgeltung, deren Höhe jedes Jahr für jede Strecke entsprechend dem Fahrgastaufkommen festgesetzt wird, b) den an Postbus rückübertragenen Erträgen aus dem Fahrscheinverkauf, ohne Umsatzsteuer, c) den Zahlungen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, die als Ausgleich für die Schülern und Lehrlingen gemäß § 29 ÖPNRV-G gewährten Fahrpreisermäßigungen sowie aufgrund der nach §§ 30 f und 30 j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) zwischen dem Ministerium und Postbus geschlossenen Verträge geleistet werden. (15) Für das erste Vertragsjahr wurde festgelegt, dass die Verbundabgeltung1 690 000 EUR abzüglich der Erträge aus dem Fahrscheinverkauf und den für die Erfüllung der Tarifpflichten geleisteten Ausgleichszahlungen beträgt. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war den Parteien weder die Höhe der Erträge aus dem Fahrscheinverkauf noch die der Ausgleichszahlungen für die Erfüllung der Tarifpflichten bekannt. Der Gesamtbetrag der Verbundabgeltung ist somit im Vertrag nicht festgelegt. (16) Der vom Verkehrsverband Tirol an Postbus für 2002 zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 2 217 000 EUR (einschließlich der rückübertragenen Erträge aus dem Fahrscheinverkauf). Im Gegenzug war Postbus verpflichtet, 1 157 568 km Busdienste gemäß den im Vertrag festgelegten Fahrplänen und Strecken zu erbringen. Der durchschnittlich pro Kilometer gezahlte Preis betrug 1,92 EUR. 2.1.3.   Historische Entwicklung des österreichischen Systems (17) Die Unterscheidung zwischen Bestellleistungen und Bestandsleistungen ist vor allem durch die historische Entwicklung des ÖPNRV-G zu erklären, in dem die Organisation und die Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs im ländlichen Raum Österreichs festgelegt wird. (18) Gemäß § 10 Absatz 1 ÖPNRV-G werden Forderungen zur Abdeckung von Verlusten im Eigentum des Bundes befindlicher Kraftfahrlinienunternehmen, z. B. Postbus, sofern sie bis zum 1. Juni 1999 geltend gemacht wurden, durch den Bund abgedeckt (Alteinnahmegarantie). (19) Für die Zeit nach dem 1. Juni 1999 überweist der Bund einen Betrag, der dem Betrag entspricht, der gemäß der Alteinnahmegarantie jährlich an die für die Organisation des öffentlichen Nahverkehrs zuständigen Regionalorgane, die Verkehrsverbundgesellschaften, gezahlt wird. Diese verwenden die Mittel für die Bestellung von Verkehrsdiensten bei Busunternehmen. Vor Bestellung dieser Verkehrsdienste müssen die Verkehrsverbundgesellschaften die Verkehrsleistungen in ihrer Region gemäß §§ 11, 20 und 31 ÖPNRV-G planen (§ 10 Absatz 2 ÖPNRV-G). Diese Bestimmungen enthalten betriebswirtschaftliche und qualitätsbezogene Kriterien, die im öffentlichen Nahverkehr zu erfüllen sind. (20) Ab dem Jahr 2001 werden die Zahlungen des Bundes an die Verkehrsverbund-gesellschaften jährlich um ein Fünftel gekürzt (§ 10 Absatz 3 ÖPNRV-G). (21) In den §§ 14 ff. ÖPNRV-G sind die Bedingungen für die Bildung und Organisation der Verkehrsverbundgesellschaften festgelegt. Die Verkehrsverbundgesellschaften sind laut § 19 Absatz 1 ÖPNRV-G verpflichtet, das System der Alteinnahmengarantie innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab 1999 durch ein neues System öffentlicher Dienstleistungsverträge zu ersetzen. 2.1.4.   Rechtfertigung des im öffentlichen Dienstleistungsvertrag vorgesehenen Preises (22) Vor Unterzeichnung des öffentlichen Dienstleistungsvertrags überprüfte der Verkehrsverband Tirol mit drei unterschiedlichen Methoden, ob der vertraglich vorgesehene Ausgleich für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gerechtfertigt war. Bei diesen drei Methoden handelt es sich um die Prüfung nach Kilometersätzen, die Prüfung nach Kostensätzen und die Prüfung nach Einzelkostenpositionen. 2.2.   Erste Prüfung durch die Kommission (23) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, ob der zwischen dem Verkehrsverband und Postbus geschlossene öffentliche Dienstleistungsvertrag das zweite sogenannte Altmark-Kriterium erfüllt (10). Da es sich bei den Altmark-Kriterien um vier kumulative Kriterien handelt, hat die Kommission nicht eingehend geprüft, ob das dritte und vierte Kriterium erfüllt sind, sondern den Schluss gezogen, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht ausgeschlossen werden kann. (24) Hinsichtlich der Vereinbarkeit einer solchen staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt wird im Einleitungsbeschluss die Auffassung vertreten, dass die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 73 EG-Vertrag und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (11) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein könnte. Insbesondere schien nach Auffassung der Kommission der an Postbus gezahlte Ausgleich nicht über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken. (25) Angesichts der Tatsache, dass keine Ausschreibung stattgefunden und ein unmittelbarer Wettbewerber von Postbus behauptet hat, Postbus hätte eine Überkompensation erhalten, war die Kommission jedoch der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall angezeigt wäre, diesem Wettbewerber sowie allen betroffenen Dritten die Gelegenheit zu geben, sich zu den Methoden Österreichs zur Kostenprüfung und Vermeidung einer Überkompensation zu äußern, bevor sie endgültig dazu Stellung nähme, ob Postbus eine Überkompensation erhalten habe oder nicht. Aus diesen Gründen äußerte die Kommission Zweifel daran, ob Postbus im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsvertrags eine Überkompensation für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erhalten hat. 3.   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS (26) Österreichs Stellungnahme bezieht sich auf: a) das Verhältnis der Altmark-Kriterien zur Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, b) die Anwendung des zweiten Altmark-Kriteriums im vorliegenden Fall, c) die Anwendung des dritten und vierten Altmark-Kriteriums im vorliegenden Fall, insbesondere der Methoden zur Kostenprüfung und Vermeidung einer Überkompensation, d) die Vereinbarkeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Das Verhältnis der Altmark-Kriterien zur Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (27) Österreich vertritt die Auffassung, dass Artikel 73 EG-Vertrag und die auf ihm beruhende Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ein lex specialis zu Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Daher liegt immer dann, wenn ein öffentlicher Dienstleistungsvertrag die Kriterien nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt, keine staatliche Beihilfe vor, so dass es nicht erforderlich ist, den betreffenden öffentlichen Dienstleistungsvertrag gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und den Altmark-Kriterien zu prüfen. Österreich stützt diese Auslegung auf Randnummer 37 des Altmark-Urteils mit folgendem Wortlaut: „Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verkehrsdienste anwendbar ist. Nur wenn dies zu verneinen ist, ist die Anwendung der allgemeinen Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auf die im Ausgangsverfahren fraglichen Zuschüsse zu prüfen.“ 3.1.   Anwendung des zweiten Altmark-Kriteriums im vorliegenden Fall (28) Österreich argumentiert, dass — auch wenn die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht unmittelbar auf das Vorliegen staatlicher Beihilfen, sondern lediglich auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Bezug nimmt — der zwischen dem Verkehrsverbund Tirol und Postbus geschlossene öffentliche Dienstleistungsvertrag auf jeden Fall die vier Altmark-Kriterien erfüllt. (29) Bezüglich des zweiten Altmark-Kriteriums erklärt Österreich, dass sowohl die Vergütung für die Bestellleistungen als auch die Vergütung für die Bestandsleistungen vorab in objektiver und transparenter Weise festgelegt wurden. In Bezug auf die Bestellleistungen erklärt Österreich, dass des es sich bei dem Vertrag um einen Nettovertrag handelt, durch den Postbus für jeden gefahrenen Kilometer einen Festpreis von 2,57 EUR/km erhält (12). Daher wurde der Preis im Voraus unter Anwendung des objektiven und transparenten Kriteriums „Preis je gefahrenem Kilometer“ festgelegt. (30) In Bezug auf die Bestandsleistungen erklärt Österreich, dass auch hier von den Parteien im Voraus ein Pauschalpreis von 1 690 000 EUR für 952 761 zurückgelegte Kilometer festgelegt wurde. Nicht im Voraus festgelegt wurde die genaue Aufteilung auf die drei Zahlungskomponenten: Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen, Ausgleichszahlungen für Tarifpflichten und Ausgleichszahlungen für integrierte Verkehrssysteme. Wie Österreich darlegt, liegt dies in der Natur dieser drei Bestandteile begründet, von denen zwei von den Fahrgastzahlen abhängig sind, während es sich beim dritten um die Differenz zwischen dem vereinbarten Gesamtpreis und der Summe aus den beiden ersten Bestandteilen handelt. (31) Auch hier gelangt Österreich zu dem Schluss, dass es sich um einen Nettovertrag handelt, durch den Postbus für jeden gefahrenen Kilometer einen Festpreis von 1,77 EUR/km erhält, und der Preis daher im Voraus unter Anwendung des objektiven und transparenten Kriteriums „Preis je gefahrenem Kilometer“ festgelegt wurde. 3.2.   Anwendung des dritten und vierten Altmark-Kriteriums im vorliegenden Fall, insbesondere der Methoden zur Kostenprüfung und Vermeidung einer Überkompensation (32) Österreich argumentiert, dass der Verkehrsverbund Tirol die Überkompensation von Postbus dadurch ausgeschlossen habe, dass der Postbus pro Kilometer gezahlte Preis mit dem Durchschnittspreis im öffentlichen Personennahverkehr anhand von drei verschiedenen Methoden verglichen worden sei: einer Prüfung nach Kilometersätzen, einer Prüfung nach Kostensätzen und einer Prüfung nach Einzelkostenpositionen. (33) In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss hat Österreich der Kommission weitere Angaben zu den beiden Methoden übermittelt, mit denen die Kosten der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und die Vermeidung einer Überkompensation geprüft wurden: die Prüfung nach Kostensätzen und die Prüfung nach Einzelkostenpositionen. Seiner Ansicht nach sind im Hinblick auf die Prüfung nach Kilometersätzen keine weiteren Erläuterungen notwendig (13). (34) Nach Ansicht Österreichs gewährleisten diese drei Kostenprüfungen sowohl die Erfüllung des dritten (Fehlen einer Überkompensation) und vierten (durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen) Altmark-Kriteriums. 3.2.1.   Prüfung nach Kostensätzen (35) Bei der Methode der „Prüfung nach Kostensätzen“ hat der Verkehrsverbund Tirol die Kostensätze von Postbus mit den Durchschnittskosten dieser Branche verglichen. (36) Auf der Grundlage der Durchschnittskosten der Branche sollte Postbus für den öffentlichen Dienstleistungsvertrag im Bezirk Lienz folgende Kostenziele erreichen: Ausgabenposten Kosten Personalkosten […] EUR (*1) Kraftstoff- und Wartungskosten […] EUR Fahrzeugkosten (Abschreibung) […] EUR Verwaltungskosten […] EUR Insgesamt […] EUR (37) Österreich legt zu diesen Kostensätzen die folgende ausführliche Erläuterung vor. 3.2.1.1.   Personalkosten (38) Österreich hat die Personalkosten auf der Grundlage von 54 290 Lenkerstunden für den Linienverkehr berechnet. Dabei hat Österreich klargestellt, dass dieser Betrag auf den Kilometern basiert, die für den fahrplanmäßigen Betrieb einschließlich Verweilzeit, jedoch ohne Hin- und Rückfahrten zu Endhaltestellen/Garagen, Ruhezeiten usw. erforderlich sind. Nach Angaben Österreichs ging der Verkehrsverbund Tirol mit 21 Kilometern pro Stunde von einer relativ hohen Leistung pro Stunde aus (14), da der Durchschnitt in Österreich bei 16-18 Kilometern pro Stunde liegt. (39) Wie Österreich erklärte, liegt der Bruttostundensatz einer Lenkerstunde (einschließlich Steuern, Abgaben, Garage, Wartung, Verwaltung und zusätzlichen Personalkosten) bei […] EUR. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: der österreichische Tarifvertrag für Angestellte von Busunternehmen des privaten Rechts von 2002 sieht einen durchschnittlichen Nettostundenlohn von 7,55 EUR vor. Zu diesem Betrag müssen zunächst Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstunden sowie Steuern und Sozialabgaben hinzugerechnet werden. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Kosten liegt der durchschnittliche Stundenlohn bei 16,30 EUR. (40) Zusätzlich zu diesem Stundenlohn gibt es einen weiteren Zuschlag von rund […] % für Personalkosten des in Garage, Disposition und Verwaltung tätigen Personals. Unter Berücksichtigung dieser Gemeinkosten kostet eine Stunde Busbetrieb […] EUR. (41) Multipliziert man die Zahl der jährlichen Lenkerstunden mit dem durchschnittlichen Stundensatz, so ergeben sich Personalkosten von insgesamt […] EUR (15). 3.2.1.2.   Kraftstoff- und Wartungskosten (42) Bei den Kraftstoff- und Wartungskosten werden vom Verkehrsbund Tirol Kosten in Höhe von […] EUR für jeden zu fahrenden Kilometer (1 157 568 km) angesetzt, was Gesamtkosten von […] EUR entspricht. Dieser Betrag umfasst alle mit fahrzeugbezogenen Kosten mit Ausnahme der Finanzierungs-, Abschreibungs- und Controllingkosten. (43) Österreich erläutert seine Berechnung ausführlich. Sie beruht auf der Annahme, dass für die Linien im Bezirk Lienz vier Busse mit einer Länge von 15 m und einem Kraftstoffverbrauch von 45 l pro 100 km sowie 21 Busse mit einer Länge von 12 m und einem Kraftstoffverbrauch von 36 l pro 100 km benötigt werden. Der geschätzte Gesamtkraftstoffverbrauch dieser Flotte beträgt 478 000 l. Basierend auf einem Dieselpreis von […] EUR/l liegen die Gesamtkraftstoffkosten daher bei […] EUR. (44) Die Wartungskosten werden auf […] EUR je Bus (Personal- und Materialkosten) geschätzt, insgesamt also […] EUR bei 25 Bussen. Die Kraftstoff- und Wartungskosten insgesamt belaufen sich auf […] EUR. (45) Damit ist der als Vergleichswert dienende Betrag von […] EUR bereits überschritten. Nach Ansicht der österreichischen Behörden handelt es sich daher beim Kostensatz „Kraftstoff und Wartung“ um eine sehr konservative Schätzung. 3.2.1.3.   Kosten für Anschaffung und Abschreibung von Fahrzeugen (46) Die Kosten für Anschaffung und Abschreibung von Fahrzeugen in Höhe von […] EUR basieren auf folgenden Annahmen: a) Die Buslinien werden mit vier Bussen von 15 m Länge und 21 Bussen von 12 m Länge bedient. b) Gemäß dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag darf das Durchschnittsalter der Flotte sechs Jahre nicht überschreiten und jedes Jahr müssen mindestens 10 % der Flotte ersetzt werden. c) Der Kaufpreis eines Busses von 12 m Länge beträgt […] EUR, die durchschnittliche Kapitalrendite liegt bei 5 % und der Abschreibungszeitraum bei 8 Jahren. Die Annuität je Fahrzeug beträgt daher […] EUR. d) Da der Vertrag jedoch die Nutzung der Fahrzeuge für einen Zeitraum von 12 Jahren ermöglicht, wird 1/3 der Flotte genutzt, obwohl es schon vollständig abgeschrieben ist. Daher beziehen sich die Kosten für Anschaffung und Abschreibung von Fahrzeugen nur auf 2/3 der Flotte, also 16 Fahrzeuge. (47) Basierend auf diesen Annahmen liegen die jährlichen Kosten für Anschaffung und Abschreibung von Fahrzeugen bei […] EUR (16). 3.2.1.4.   Verwaltungskosten (48) Die Verwaltungskosten in Höhe von […] EUR hat der Verkehrsverbund Tirol für seine Berechnungen mit […] % aller übrigen Kostensätze angesetzt (17). Dieser Betrag deckt die Büromiete und -ausstattung ab. 3.2.2.   Prüfung nach Einzelkostenpositionen (49) Bei der Prüfung nach Einzelkostenpositionen wird die Plausibilität der Einzelkostenpositionen geprüft. Der Verkehrsverbund Tirol hat folgende Kosten als Vergleichswert festgelegt: Kostenposition Kosten Fahrerkosten […] EUR Personalkosten (außer Fahrerkosten) […] EUR Fahrzeugkosten (Abschreibung) […] EUR Kraftstoffkosten […] EUR Reifenkosten […] EUR Sonstige Kosten (Reparatur, Wartung usw.) […] EUR Verwaltungskosten […] EUR Insgesamt […] EUR (50) Diese Vergleichswerte werden wiederum ausführlich erläutert. 3.2.2.1.   Fahrerkosten (51) Der Verkehrsverbund Tirol ging bei der Berechnung der Fahrerkosten von 28 Fahrern aus, was nach Angaben Österreichs bei 25 Bussen eine geringe Anzahl ist, wenn Urlaub, inaktive Zeiten wegen Krankheit usw. berücksichtigt werden. Obwohl die österreichischen Tarifverträge für Angestellte von Busunternehmen des privaten Rechts einen jährlichen Bruttolohn von […] EUR (ohne Zuschläge und Steuern) vorsehen, geht der Verkehrsverbund Tirol von lediglich […] EUR aus. Daher betragen die Personalkosten […] EUR. 3.2.2.2.   Personalkosten (52) Bei den übrigen Personalkosten für in Verwaltung, Disposition und Garage tätiges Personal ging der Verkehrsverbund Tirol von einem jährlichen Bruttolohn in Höhe von […] EUR je Angestelltem aus. Die Zahl der Mitarbeiter wurde mit 8 beziffert. Damit betragen die übrigen Personalkosten […] EUR. 3.2.2.3.   Fahrzeugkosten (53) Die Fahrzeugkosten beruhen auf der Annahme, die der Prüfung nach Kostensätzen zugrunde gelegt wurde. 3.2.2.4.   Kraftstoffkosten (54) Bei der Berechnung der Kraftstoffkosten legte der Verkehrsverbund Tirol einen Kraftstoffverbrauch von 465 000 l zugrunde. Der Durchschnittspreis wurde mit […] EUR/l angesetzt. Daher betragen die Kraftstoffkosten insgesamt […] EUR (17). 3.2.2.5.   Reifenkosten (55) Bei den Reifenkosten legte der Verkehrsverbund Tirol einen Anschaffungspreis von […] EUR für 2 Paar Reifen pro Jahr für 25 Busse zugrunde. Die Gesamtkosten liegen somit bei […] EUR. 3.2.2.6.   Sonstige Kosten (56) Die Materialkosten für Fahrzeuge, Wartung, Versicherung, Steuern usw. werden auf rund […] EUR pro Jahr geschätzt. Darin eingeschlossen sind die Versicherung für jedes Fahrzeug von rund […] EUR pro Jahr und Materialkosten von […] EUR je gefahrenem Kilometer. Die Wartung der 25 Busse kostet insgesamt […] EUR pro Jahr. Die Garagenmiete für eine Fläche von 1 500 m2 beträgt […] EUR pro Jahr. 3.2.2.7.   Verwaltungskosten (57) Die Verwaltungskosten werden auf monatlich rund […] EUR, d. h. […] EUR pro Jahr veranschlagt. 3.2.3.   Schlussfolgerung Österreichs in Bezug auf das dritte und das vierte Altmark-Kriterium (58) Österreich gelangt zu dem Schluss, das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.