Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

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Quellenkennung: 32021R1078. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Innovation und Digitalisierung“ Strategische Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ können den industriellen Einsatz validierter EU-Technologien unterstützen, ihre Märkte fördern und die EU-Industrie als globalen Vorreiter im Einklang mit den Zielen der neuen Industriestrategie für Europa (94) und den zugrunde liegenden sektorspezifischen Strategien, einschließlich der digitalen Strategie („Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“  (95)), des „Weißbuchs zur künstlichen Intelligenz“  (96), der „Europäischen Datenstrategie“  (97) (einschließlich gemeinsamer europäischer Datenräume, beispielsweise für Gesundheit und Finanzen) und der „Europäischen Impfstoffstrategie“  (98), fördern. Sie müssen das Ziel verfolgen, diese grundlegenden, transformativen, umweltfreundlichen und digitalen Technologien und Innovationen in den vom Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ abgedeckten Wirtschaftszweigen über das Stadium der Forschung, Innovation und Demonstration hinaus im industriellen Maßstab weiterzuentwickeln und herzustellen. Gefördert werden können Investitionen in Recycling- und Fertigungsanlagen zur Herstellung von IKT-Komponenten und -Geräten in der Union, die zur Innovation, Nachhaltigkeit, Widerstandsfähigkeit und Autonomie der europäischen IKT-Industrie und ihrer Teilbereiche und Wertschöpfungsketten beitragen. Solche Projekte können sich auf einen der folgenden Bereiche der IKT-Fertigung beziehen: elektronische Bauteile (Halbleiter und Mikroprozessoren), Computer und Peripheriegeräte, Kommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik, magnetische und optische Medien, elektronische und Telekommunikationsgeräte und -teile, Software, Programmierung, Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten und andere. Im Bereich des Gesundheitswesens müssen die geförderten Vorhaben auf neue wirksame und zugängliche Gesundheitsprodukte, einschließlich Forschung, Entwicklung, Innovation und Herstellung von Arzneimitteln, Impfstoffen, medizinischen Geräten, Diagnostika und Arzneimitteln für neuartige Therapien, neuer antimikrobieller Wirkstoffe und innovativer Entwicklungsverfahren, bei denen Tierversuche vermieden werden, sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten pharmazeutischen Industrie der Union ausgerichtet sein, einschließlich der Herstellung von Chemikalien und pharmazeutischen Wirkstoffen. Im Bereich der Verteidigung können technologiebezogene und/oder produktive Investitionen (z. B. Modernisierung, Digitalisierung und Erweiterung bestehender oder Aufbau neuer Produktionskapazitäten) auf Projekte in strategischen Bereichen ausgerichtet sein, in denen Investitionen zur technologischen und industriellen Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union beitragen und damit einen Beitrag zur strategischen Autonomie und Widerstandsfähigkeit der Union leisten. Innovativen Unternehmen kann Unterstützung für die Entwicklung kritischer und disruptiver Verteidigungstechnologien gewährt werden. Investitionen können auch dazu beitragen, Schlüsselprojekte, bei denen das FuE-Stadium beispielsweise im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds und seiner Vorläuferprogramme bereits unterstützt wurde, erfolgreich in die auf die FuE folgenden Stadien zu bringen oder die an solchen Projekten beteiligten Lieferketten zu unterstützen. Projekte können auch die Sicherung und Entwicklung kritischer Kompetenzen in den Lieferketten der Union im Bereich Verteidigung in Bezug auf strategische Bereiche und die Verringerung der Abhängigkeit von Drittländern umfassen. 6.2.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte 6.2.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre a)    Bei Fremdfinanzierung: Jede Art von Finanzintermediär, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und anderer Intermediäre der öffentlichen Hand, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, und Leasinggesellschaften, der in der Lage ist, Finanzierungen in den vom Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, kann die Förderung beantragen. b)    Bei Beteiligungsfinanzierung: Öffentliche oder private Finanzintermediäre oder einzubindende Stellen, Dachfonds, Private-Equity-Fonds, Risikokapitalfonds, Koinvestitionsinstrumente und Risikokreditfonds, Business-Angel-Fonds, Technologietransferfonds, die in der Lage sind, Beteiligungsfinanzierungen in den vom Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen. Die Manager, Berater oder ähnlichen Personen, die diesen Finanzintermediären angehören (einschließlich erstmaliger Manager oder Berater), müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, solche Investitionen in den Bereichen zu tätigen, in die sie im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ investieren wollen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie in der Lage sind, Renditen zu erzielen, die mehr private Investitionen für diese Anlageklasse mobilisieren. 6.2.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ liegt auf der Unterstützung von Forschungs-, Innovations- und Digitalisierungstätigkeiten, die durch die folgenden Institutionen gefördert werden: a) eigenständige Projektträger; b) private, öffentliche und halböffentliche Unternehmen, einschließlich KMU und Midcap-Unternehmen; c) Zweckgesellschaften; d) Universitäten, Technologietransferbüros und Hochschulen; e) Forschungszentren; f) Forschungs- und Technologieinfrastrukturen; g) Agenturen für Innovation und Digitalisierung, Beschleuniger, Gründerzentren, Knotenpunkte, Cluster; h) andere auf Forschung, Innovation und Digitalisierung ausgerichtete Projektträger (z. B. natürliche Personen, Stiftungen zur Forschungsförderung). Die Marktsegmentierung und die Ermittlung der Zielgruppen erfolgt auf der Grundlage der Wirtschaftszweige (in Verbindung mit den Bereichen, in denen die politischen Prioritäten umgesetzt werden) und auf der Grundlage des Projekts oder des Unternehmenslebenszyklus (basierend auf einer Marktbewertung). Vorhaben im Rahmen des InvestEU-Fonds, die durch einen Beitrag des EHS-Innovationsfonds gefördert werden, müssen die in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG (99) dargelegten Regeln für die Förderfähigkeit und Auswahlkriterien sowie die zu dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte einhalten. 6.2.2.3.   Allgemeine Finanzprodukte Die Förderung im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ umfasst vorrangige und nachrangige Finanzierungen in Form von Darlehen oder Garantien, alle anderen Finanzierungsformen, einschließlich Risikokrediten und Leasing oder Kreditverbesserung, Beteiligungsfinanzierung und beteiligungsähnliche Finanzierung, um den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte und Unternehmen im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung zu erleichtern. Die Finanzprodukte können horizontal für die verschiedenen Bereiche zur Verfügung gestellt werden, die von diesem Politikbereich abgedeckt werden, oder sie können bestimmten Prioritäten im Rahmen thematischer Finanzprodukte zugeordnet werden. Die Unterstützung durch allgemeine Finanzprodukte kann unter anderem auf folgende Vorhaben ausgerichtet sein: a) Forschungs- und Technologieinfrastruktur: durch öffentliche oder private Forschungseinrichtungen (z. B. Forschungsinstitute und Universitäten) geförderte Vorhaben, einschließlich Einrichtungen, die in direktem Zusammenhang mit FuE und digitalen Tätigkeiten stehen, wie Labors oder Hochleistungsrechenzentren. b) große Projekte im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung: Vorhaben zur Verbesserung des Zugangs zu Risikofinanzierung für große Projekte im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung, die von größeren Unternehmen ausgehen; öffentlich-private Partnerschaften (PPP) sowie Zweckgesellschaften oder Einzelprojekte. c) innovative KMU, kleine Midcap- und Midcap-Unternehmen zur Unterstützung von Tätigkeiten im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung, die zum Wachstum beitragen. d) schnell wachsende oder auf Forschung, Innovation und Digitalisierung ausgerichtete Unternehmen, Forschungs- und Technologieinfrastrukturen, FuE-Investitionen von öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen (wie Forschungsinstituten und Universitäten) in den Mitgliedstaaten, die im Europäischen Innovationsanzeiger als „mäßige Innovatoren“ und „bescheidene Innovatoren“ bezeichnet werden. a)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Fremdfinanzierung Die EU-Garantie kann für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, unter anderem in Form von: a) direkter Fremdfinanzierung (einschließlich nachrangiger Darlehen), unbesicherten Kreditgeschäften, Darlehen ohne Kreditbesicherung, Mezzanin-Finanzierungen, vorrangigen Darlehen und Kreditlinien; b) (Rück-)Garantien, Darlehensgarantien, kapitalgedeckten Garantien und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung für Bürgschaftsregelungen, die von Finanzintermediären oder Durchführungspartnern umgesetzt werden; c) direkten Garantien für Finanzintermediäre oder Durchführungspartner und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung; d) Kreditverbesserungen für Neuinvestitionen (für Projektanleihen, Bankdarlehen oder eine Kombination aus beiden); e) einer Direktinvestition zugunsten eines Finanzintermediärs oder gemeinsam mit einem Finanzintermediär, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Investitionsfonds, ein Koinvestitionsprogramm oder eine Zweckgesellschaft handelt, der/das/die direkt oder indirekt in vorrangige oder nachrangige Schuldtitel oder hybrides Fremd-/Eigenkapital investiert. Die EU-Garantie verringert die besonderen Schwierigkeiten, denen rentable Unternehmen beim Zugang zu Finanzmitteln begegnen und die hauptsächlich darauf zurückzuführen sind, dass die Unternehmen als risikoreicher wahrgenommen werden, dass sie nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen oder dass kommerzielle Finanzgeber nur begrenzt in der Lage sind, das zugrunde liegende Projekt oder Geschäftsmodell zu beurteilen. b)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Beteiligungsfinanzierung Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen werden insbesondere in folgender Form getätigt: a) als direkte Beteiligung an Endempfängern; b) als Koinvestitionen und Koinvestitionsprogramme (einschließlich Investitionsplattformen); c) als Beteiligungen und Garantien an Finanzintermediären, die, unabhängig von deren Entwicklungsstadium, direkt in Einrichtungen investieren, oder Garantien an Investoren in diesen Finanzintermediären; d) als Investition in und/oder Vereinbarung zur Risikoteilung bei Schuldenfonds-Strukturen; e) als Investition in Dachfonds-Strukturen. 6.2.2.4.   Thematische Finanzprodukte Die Unterstützung durch thematische Finanzprodukte kann folgende Ziele verfolgen: a) thematische Finanzierungsfazilitäten zur Bereitstellung von Fremd- und/oder Beteiligungsfinanzierungen für Bereiche wie: i) innovative frühzeitige Demonstrationsvorhaben und Digitalisierungsprojekte in Themenbereichen mit hohem Risiko wie kohlenstoffarme Industrie, Verkehr, Energie und Raumfahrt; ii) klinische Entwicklung, Validierung und Markteinstieg im Bereich Infektionskrankheiten, seltene und komplexe Krankheiten, neurodegenerative Erkrankungen und andere; iii) nachhaltige blaue Wirtschaft und nachhaltige Nutzung mariner Ressourcen, z. B. Aquakultur und blaue Biotechnologie; iv) Lebensmittelsysteme, biobasierte Systeme und Bioökonomie im weiteren Sinne; v) Kreislaufwirtschaft, naturbasierte Lösungen und Naturkapital; vi) Klimatechnologien, -leistungen und Anpassung an den Klimawandel. Die thematischen Bereiche werden auf der Grundlage der politischen Prioritäten und der Bewertung gemäß Abschnitt 2.3.2.2 der vorliegenden Investitionsleitlinien ausgewählt. b) andere Vereinbarungen zur Risikoteilung wie beispielsweise Investitionsplattformen zur Katalysierung von Drittfinanzierungen in bestimmte Bereiche von strategischer Bedeutung für den Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ in Ergänzung zu und in Synergie mit Investitionen aus den bestehenden nationalen, lokalen und öffentlichen Finanzierungssystemen. Die Plattformen müssen folgende Bedingungen erfüllen: i) Gewährung von Zugang zu Finanzmitteln über Fremd- und/oder Eigenkapitalprodukte für Projekte in bestimmten Themenbereichen und Verwaltung durch Finanzintermediäre oder Fondsmanager, die nach den in Abschnitt 2.3.1 beschriebenen Verfahren ausgewählt werden; ii) Unterstützung der allgemeinen Digitalisierung der Industrie in der Union und der in Anhang II Nummer 6 der InvestEU-Verordnung erläuterten Technologien sowie anderer förderfähiger Bereiche; iii) Förderung von Technologien, Produkten oder Geschäftsmodellen, die aufgrund ihres technologischen Innovationsgrads oder aufgrund der Tatsache, dass sie neue Märkte erschließen oder erhebliche Marktstörungen ausgleichen, mit einem erhöhten Risiko behaftet sind; iv) Ausrichtung auf die Errichtung von Anlagen für eine frühzeitige Demonstration und eine Produktion im industriellen Maßstab, die auf die Umsetzung bahnbrechender, marktschaffender und hochinnovativer Verfahren oder auf die Herstellung neuer Produkte mit hohem marktschaffenden Innovationsgehalt in dem betreffenden Bereich ausgerichtet sind. 6.3.   Politikbereich „KMU“ 6.3.1.   Politikbereiche zur Intervention Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ muss den Zugang zu Finanzmitteln sowie deren Verfügbarkeit vor allem für KMU, aber auch für kleine Midcap-Unternehmen erleichtern und ihre globale Wettbewerbsfähigkeit in jedem Stadium ihrer Entwicklung verbessern, insbesondere für die Unternehmen, die als risikoreich gelten und über keine ausreichenden Sicherheiten verfügen, vor allem in ihren frühen Entwicklungsstadien. Die Unterstützung im Politikbereich „KMU“ muss auch darauf abzielen, vielfältigere Finanzierungsquellen bereitzustellen, einschließlich nachrangiger Fremd-, Beteiligungs- oder beteiligungsähnlicher Finanzierungen, um die Fähigkeit von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen zu verbessern, ihre Gründung, ihr Wachstum, ihre Entwicklung und ihren Transfer zu finanzieren, Konjunkturabschwüngen standzuhalten und zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und des Finanzsystems bei Konjunkturabschwüngen oder wirtschaftlichen Erschütterungen beizutragen. Sie kann Investitionen und Betriebskapital sowie die Risikofinanzierung vom Anfangsstadium bis zur Expansionsphase fördern, um die Technologieführerschaft in innovativen und nachhaltigen Wirtschaftszweigen sicherzustellen, insbesondere durch die Ausrichtung auf KMU, deren Tätigkeit aufgrund von Forschungs-, Innovations- und Digitalisierungsmaßnahmen oder aufgrund von Branchenbesonderheiten, wie beispielsweise in der Kultur- und Kreativwirtschaft, auf immaterielle Vermögenswerte ausgerichtet ist (100). Bei Bedarf können Finanzmittel für den Erwerb eines Unternehmens oder eine Beteiligung von Mitarbeitern an einem Unternehmen bereitgestellt werden. Die förderfähigen Bereiche können, wie in Abschnitt 2.3.2.1 der vorliegenden Investitionsleitlinien beschrieben, priorisiert werden. Produkte im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ werden im Einklang mit den Prioritäten und Bereichen entwickelt, die in der Mitteilung „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“  (101) dargelegt wurden. Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ ergänzt die im Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion ergriffenen Initiativen der Union. Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ soll einen Mehrwert schaffen, indem die Fremdfinanzierung hauptsächlich für KMU (sowie kleine Midcap-Unternehmen) in einem der folgenden Fälle unterstützt wird: a) Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen, die durch auf regionaler oder nationaler Ebene eingerichtete Finanzinstrumente nicht angemessen ausgeglichen werden (in Bezug auf Volumen, Deckung, Risikobereitschaft oder Zeitrahmen). Dies kann die Aufstellung von Programmen umfassen, die eine erhöhte Wirksamkeit, Effizienz oder Skaleneffekte bieten, da die Mitgliedstaaten aus Gründen der Kosteneffizienz möglicherweise zögern, selbst Förderregelungen einzurichten; b) Unternehmen, die in klar definierten unterversorgten Wirtschaftszweigen tätig sind (beispielsweise in einigen Fällen in der Kultur- und Kreativwirtschaft, einschließlich der Medienwirtschaft), sodass die Unterstützung zur Erreichung der politischen Prioritäten der EU beiträgt; c) Notwendigkeit, die Anpassung der Unternehmen an klar definierte strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, sodass die Unterstützung zur Erreichung der politischen Prioritäten der EU beiträgt; d) Finanzierungslösungen, die zur Erreichung der Ziele der Kapitalmarktunion beitragen, einschließlich grenzüberschreitend bereitgestellter Lösungen; e) Übertragung bewährter Verfahren in der gesamten Union (die auch die Bereitstellung technischer Hilfe umfassen kann) zwischen Finanzintermediären, um die Entstehung eines breiten Produktangebots für risikoreichere Finanzierungen von KMU zu fördern, das für deren spezifischen Finanzierungsbedarf geeignet ist. Darüber hinaus soll die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ einen politischen Mehrwert schaffen, indem Fonds unterstützt werden, die maßgeschneiderte Fremdfinanzierungslösungen sowie Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen in den folgenden Fällen bereitstellen: a) Finanzintermediäre bringen Mittel auf oder investieren oder stellen grenzüberschreitend Finanzmittel zur Verfügung, was die Risikodiversifizierung fördert und privates Kapital beschafft und mobilisiert; b) die Investition unterstützt die Einrichtung größerer Fonds, die in der Lage sind, ausreichende Renditen zu erzielen, um private Investoren anzuziehen; c) Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen, die durch auf regionaler oder nationaler Ebene eingerichtete Finanzinstrumente nicht angemessen ausgeglichen werden (in Bezug auf Volumen, Deckung im Entwicklungsstadium oder Zeitrahmen). Dies kann die Aufstellung von Programmen umfassen, die eine verbesserte Wirksamkeit, Effizienz oder Skaleneffekte bieten, da die Mitgliedstaaten aus Gründen der Kosteneffizienz möglicherweise zögern, selbst Förderregelungen einzurichten; d) die Intervention hat einen Demonstrations- und/oder Katalysatoreffekt und trägt zu den politischen Zielen der Union bei, einschließlich der Ziele der Kapitalmarktunion; e) die Intervention erhöht die Verfügbarkeit marktbasierter und maßgeschneiderter Finanzierungslösungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen; f) Übertragung bewährter Verfahren in der gesamten Union, um das Entstehen neuer Fondsmanager/Managementteams zu fördern und so den Risikokapitalmarkt in der EU zu erweitern und zu vertiefen. Dies kann die Unterstützung alternativer Finanzierungen und innovativer Finanzierungslösungen wie Crowdfunding, Business Angels und Venture Philanthropy umfassen. 6.3.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte 6.3.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre a)    Bei Fremdfinanzierung: Jede Art von Finanzintermediär, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und anderer Intermediäre der öffentlichen Hand, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, und Leasinggesellschaften, der darauf ausgerichtet ist, neue Portfolios von KMU mit höherem Risiko und/oder Finanzierungen kleiner Midcap-Unternehmen, einschließlich maßgeschneiderter Fremdfinanzierungen, die sich an unterversorgte Wirtschaftszweige richten, in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, kann die Förderung beantragen. b)    Bei Beteiligungsfinanzierung: Etablierte Finanzintermediäre oder zu gründende Unternehmen, einschließlich Private-Equity- und Mezzanin-Fonds, Koinvestitionsinstrumente, Risikokreditfonds, Risikokapitalfonds, Business-Angel-Fonds, Dachfonds und Crossover-Fonds, die in der Lage sind, Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen in den vom Politikbereich „KMU“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen. Die Manager, Berater oder ähnlichen Personen, die diesen Finanzintermediären angehören und die auch erstmalige Manager und Berater umfassen, müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, solche Investitionen zu tätigen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie voraussichtlich in der Lage sind, unter anderem durch eine solide Anlagestrategie Renditen zu erzielen, die mehr private Investitionen für diese Anlageklasse mobilisieren. 6.3.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger a)    Bei Fremdfinanzierung: Bei Fremdfinanzierung wird die Unterstützung über Finanzintermediäre oder direkt vom Durchführungspartner bereitgestellt, um vorwiegend KMU sowie kleine Midcap-Unternehmen im Sinne der InvestEU-Verordnung zu finanzieren, die unter anderem aufgrund des wahrgenommenen höheren Risikos, des Fehlens von (ausreichenden) Sicherheiten oder aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen in einem klar definierten unterversorgten Wirtschaftsbereich tätig ist oder Tätigkeiten im Rahmen der politischen Prioritäten der Union ausübt, keine Finanzierung auf dem Markt erhalten würden oder nicht in gleichem Maße Unterstützung erhalten würden. Wenn es gerechtfertigt ist, können Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder in einem Bereich mit besonderer politischer Ausrichtung, einschließlich des gerechten Übergangs, gezielter unterstützt werden. In diesen Fällen werden klare und eindeutige Förderkriterien in den jeweiligen Finanzprodukten für innovative KMU und kleine Midcap-Unternehmen formuliert. Die Anforderungen an die operative Berichterstattung bieten darüber hinaus die Möglichkeit, die für diesen Wirtschaftszweig oder diese politische Ausrichtung bereitgestellte Unterstützung zu ermitteln. b)    Bei Beteiligungsfinanzierung: Bei Beteiligungsfinanzierung im Rahmen der EU-Komponente wird KMU und kleinen Midcap-Unternehmen die Unterstützung über Finanzintermediäre (einschließlich über Koinvestitionsinstrumente) gemäß den Bestimmungen der InvestEU-Verordnung zur Verfügung gestellt, und zwar insbesondere für die Tätigkeiten, die zur Erreichung der in Artikel 3 der InvestEU-Verordnung genannten politischen Ziele der Union beitragen. Die Ausrichtung kann auf der Grundlage der Anlagestrategie des Fondsmanagers erfolgen, die sich auf Wirtschaftszweige oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit politischen Prioritäten der Union und auf der Grundlage des Unternehmenslebenszyklus, basierend auf einer Marktbewertung, konzentriert. 6.3.2.3.   Merkmale von Finanzprodukten Die Finanzprodukte ergänzen den Einsatz von Finanzinstrumenten für KMU durch die Mitgliedstaaten auf nat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.