Europäische Union

2013/121/EU: Beschluss der Kommission vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen Text von Bedeutung für den EWR

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8.3.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 65/23 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/121/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Als sicher gelten Produkte, welche nationalen Normen genügen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ausgearbeitet wurden und auf die es im Amtsblatt der Europäischen Union Verweisungen gibt. (2) Europäische Normen sind auf der Grundlage von Anforderungen auszuarbeiten, die gewährleisten sollen, dass ein Produkt, welches ihnen entspricht, die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllt. (3) Die europäischen Normen EN 14988-1:2006 zu Kinderhochstühlen (Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen) und EN 14988-2:2006 (Teil 2: Prüfverfahren) müssen überarbeitet werden. Erforderlich sind insbesondere strengere Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Gefährdungen durch Herausfallen und Verfangen. (4) Die Fundstelle der europäischen Norm EN 1272:1998 zu Tischhängesitzen (Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren) ist nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nationale Normen, mit denen diese europäische Norm umgesetzt wird, lösen folglich auch keine Sicherheitsvermutung aus. (5) Es gibt keine europäischen Normen für Kinderstühle und für Sitzerhöhungen für Stühle. (6) Es sollten daher Anforderungen festgelegt werden, damit solche Sitze und Stühle für Kinder der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG genügen. (7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die allgemeine Produktsicherheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Sitzerhöhung für Stühle“ ein Produkt, das dafür vorgesehen ist, an einem Erwachsenenstuhl befestigt zu werden, um die Sitzposition eines Kindes bis zum Alter von 36 Monaten anzuheben, das ohne Unterstützung sitzen kann; b) „Kinderstuhl“ einen Stuhl für ein Kind, der dafür vorgesehen ist, auf den Boden gestellt zu werden, und dessen Größe an das Alter des Kindes angepasst ist; c) „Kinderhochstuhl“ einen frei stehenden Stuhl, der ein 6 bis 36 Monate altes Kind, das ohne Unterstützung sitzen kann, ungefähr auf die Höhe eines Esstisches hebt, damit es dort gefüttert werden kann, wenn es in sitzender Position angemessen gesichert ist; d) „Tischhängesitz“ einen Sitz in der Regel für ein Kind, das ohne Unterstützung sitzen kann, zum Anhängen an einen Tisch oder an eine andere horizontale Oberfläche. Artikel 2 Sicherheitsanforderungen Die besonderen Sicherheitsanforderungen für die in Artikel 1 genannten Produkte, denen europäische Normen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 7. März 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4. ANHANG ALLGEMEINE SICHERHEITSANFORDERUNGEN Wenn die Produkte in der vorgesehenen Weise oder in einer angesichts des Verhaltens von Kindern vorhersehbaren Weise verwendet werden, dürfen sie die Sicherheit und die Gesundheit von Kindern und Aufsichtspersonen nicht gefährden. Lässt sich eine Art von Sitz oder Stuhl in eine andere Art von Sitz oder Stuhl umwandeln (zum Beispiel ein Hochstuhl in einen Kinderstuhl), so muss dieser Sitz oder Stuhl den Sicherheitsanforderungen an beide Sitz- bzw. Stuhlarten genügen. Die Etiketten auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die beigefügten Anweisungen müssen die Nutzer auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Verletzungsrisiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen. Die Produkte müssen jedoch im Rahmen des Möglichen von ihrer Auslegung her sicher sein, weswegen Etiketten und Warnhinweise kein Ersatz für eine sichere Auslegung sein dürfen. Chemische Anforderungen Alle in Artikel 1 genannten Produkte müssen den EU-Vorschriften genügen. Entflammbarkeit Die in Artikel 1 genannten Produkte dürfen keine gefährlichen, sofort entflammbaren Elemente im Umfeld der Kinder darstellen. Sie müssen daher aus Materialien bestehen, die nicht oberflächig abflammen, falls sie unmittelbar einer Flamme oder einem Funken ausgesetzt werden. Zugrunde gelegt werden sollte daher die neueste Fassung der Norm EN 71-2. Es sollten nach Möglichkeit keine flammhemmenden chemischen Stoffe verwendet werden. Werden dennoch flammhemmende chemische Stoffe verwendet, so dürfen ihre Toxizität im Gebrauch und ihre endgültige Entsorgung weder die Gesundheit der Nutzer oder Aufsichtspersonen noch die Umwelt gefährden. Verpackung Beutel aus flexiblem Kunststoff, die als Verpackung verwendet werden und die einen Öffnungsdurchmesser haben, der größer ist als ein Kinderkopf, dürfen kein Erstickungsrisiko für das Kind bergen. Zum Verschluss solcher Verpackungen oder von Adhäsionsverpackungen (z. B. Schrumpffolienverpackungen) darf keine Zugschnur oder Kordel verwendet werden. Von der Verpackung des Produkts darf kein Erstickungsrisiko durch eine Obstruktion von Mund und Nase ausgehen. Aus diesem Grund sollten Kunststoffverpackungen perforiert sein, sofern nicht der Schutz vor Feuchtigkeit etwas anderes erfordert. Die Beutel müssen gut sichtbar den folgenden oder einen gleichwertigen Warnhinweis tragen: „WARNUNG! Verpackung von Kindern fernhalten. Erstickungsgefahr.“. Außerdem müssen sie mit einem großen, deutlichen Symbol oder Diagramm versehen sein, das auf die potenzielle Gefahr hinweist. Angaben zum Hersteller und Einführer Die Hersteller (1) müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann (2). Die Einführer (3) müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angeben (4). SPEZIFISCHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN 1.   SITZERHÖHUNGEN FÜR STÜHLE 1.1.   Geltungsbereich Diese Sicherheitsanforderungen gelten für Sitzerhöhungen für Stühle, die für Kinder bis zum Alter von 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg vorgesehen sind. Sie gelten nicht für Kissen, Polster und sonstige Produkte, die dafür vorgesehen sind, ein Kind auf einem Stuhl zu halten, ohne die Sitzposition des Kindes zu erhöhen. 1.2.   Sicherheitsanforderungen Gefährdungen durch Hängenbleiben in Zwischenräumen und Öffnungen Sitzerhöhungen für Stühle müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Kind nicht mit einem Körperteil hängen bleiben kann. Gefährdungen durch die Höhenverstellung Sitzerhöhungen für Stühle, bei denen die Höhe der Sitzfläche verstellt werden kann, müssen einen Verriegelungsmechanismus/Verriegelungsmechanismen(en) haben, um sie in ihrer üblichen Gebrauchsstellung zu halten. Das unbeabsichtigte Lösen des Verriegelungsmechanismus/der Verriegelungsmechanismen muss verhindert werden. Gefährdungen durch bewegliche Teile Ist die Sitzerhöhung für Stühle zum üblichen Gebrauch montiert, so dürfen — als Folge der Bewegung der Sitzerhöhung für Stühle oder eines Teils davon, als Folge der Bewegung des Körpergewichts des Kindes, das die Sitzerhöhung für Stühle benutzt, oder als Folge des Aufbringens einer äußeren Kraft (entweder durch ein anderes Kind, durch eine unbeabsichtigte Betätigung durch die Aufsichtsperson oder durch einen kraftgetriebenen Mechanismus) — keine erreichbaren Quetsch- oder Scherstellen vorhanden sein. Sitzerhöhungen für Stühle, die sich zusammenklappen lassen, müssen einen Klappmechanismus haben, den ein Kind nicht bedienen und eine Aufsichtsperson nicht versehentlich auslösen kann. Es darf nicht möglich sein, eine Sitzerhöhung für Stühle zum üblichen Gebrauch zu montieren, ohne dass der Verriegelungsmechanismus betätigt wird. Gefährdungen durch Herausfallen Sobald die Sitzerhöhung für Stühle zum üblichen Gebrauch montiert ist, muss sie gewährleisten, dass das Kind auf ihr bleibt und dass sie nicht umkippt, gleich, in welche Richtung sich das Kind lehnt. Zur Vermeidung von Verletzungen muss die Sitzerhöhung für Stühle so ausgelegt sein, dass durch das Rückhaltesystem ein Aufstehen und Herausfallen oder Durchrutschen des Kindes verhindert wird. Die Sitzerhöhung für Stühle muss über ein Rückhaltesystem verfügen, das auf die Größe des Kindes einstellbar ist und mindestens aus einem Bauchgurt und einer Schritthalterung besteht. Das Rückhaltesystem darf sich nicht ohne Anwendung der Schritthalterung benutzen lassen. Das Rückhaltesystem, die Gurte, die Befestigungspunkte und das Befestigungssystem dürfen keinen dauerhaften Schaden nehmen, der ihre Sicherheit und normale Funktionsweise beeinträchtigen kann, wenn sie den bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung der Sitzerhöhung für Stühle auftretenden statischen und dynamischen mechanischen Belastungen ausgesetzt werden. Die gebrauchsfertig montierte Sitzerhöhung für Stühle muss eine angemessen hohe Rückenlehne haben. Die Sitzerhöhung für Stühle muss außerdem über seitliche Armlehnen verfügen, die hoch genug sind, um zu gewährleisten, dass ein Kind auf der Sitzerhöhung bleibt, gleich, in welche Richtung es sich lehnt. Gefährdungen durch Verfangen Die maximale freie Länge von Schnüren, Bändern und ähnlichen Teilen, die aus der Sitzerhöhung für Stühle heraus erreichbar sind, muss so sein, dass sich keine gefährliche Schlaufe um den Kinderhals bilden kann; hiervon ausgenommen sind das Rückhaltesystem für das Kind und das System zur Befestigung am Stuhl. Monofilgarne dürfen nicht als Schnüre, Bänder und ähnliche Teile, als Schlaufen oder als Nähfäden verwendet werden. Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der Luftröhre Zur Vermeidung von Erstickungsgefährdungen dürfen Sitzerhöhungen für Stühle keine kleinen Teile umfassen, die sich — gleich, ob sie dafür vorgesehen sind, ohne ein Werkzeug entfernt zu werden, oder nicht — mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann, und die so klein sind, dass sie vollständig in einen Kindermund passen. Füllmaterialien, von denen eine Erstickungsgefährdung ausgeht, dürfen nicht erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann. Von ihnen darf — wegen der Größe ihrer Bestandteile, oder weil diese Bestandteile klein genug oder erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann — keine zusätzliche Erstickungsgefährdung ausgehen. Gefährdungen durch orale Aufnahme von Teilen Zur Vermeidung von Gefährdungen durch orale Aufnahme dürfen Sitzerhöhungen für Stühle keine losen Teile und keine kleinen Teile enthalten, die sich mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann, und die in eine Kinderspeiseröhre passen. Toxische Materialien oder Beschichtungen dürfen auf keinen Fall verwendet werden. Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der äußeren Atemwege Sitzerhöhungen für Stühle dürfen keine Aufkleber aus Kunststoff aufweisen, die sich von einem Kind greifen und mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann. Sie dürfen keine luftundurchlässigen Folienüberzüge aufweisen, die Mund und Nase des Kindes gleichzeitig bedecken und somit eine Erstickungsgefahr darstellen könnten. Gefährliche Kanten, Ecken und herausragende Teile Alle erreichbaren Kanten, Ecken und herausragenden Teile der Sitzerhöhung für Stühle müssen abgerundet und gratfrei sein und dürfen keine scharfen Kanten aufweisen. Oberflächen Alle Oberflächen müssen, soweit dies mit den Funktionen der Sitzerhöhung für Stühle vereinbar ist, so glatt sein, dass es beim Gebrauch der Sitzerhöhung für Stühle oder durch das Verhalten eines Kindes nicht zu Schürf-, Schnitt-, Kratz- und Brandwunden oder anderen Verletzungen kommt. Strukturelle Integrität Die Sitzerhöhung für Stühle darf nicht zusammenbrechen oder eine Beschädigung oder dauerhafte Verformung aufweisen, die ihre Sicherheit und normale Funktionsweise beeinträchtigen kann. Der Mechanismus (die Mechanismen) zur Höheneinstellung der Sitzerhöhung für Stühle muss (müssen) es verhindern, dass sich die gewählte Sitzhöhe bei der mechanischen Belastung, der die Sitzerhöhung für Stühle bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgesetzt ist, verändert. System zur Befestigung am Stuhl Das System zur Befestigung am Stuhl muss so ausgelegt sein, dass die Sitzerhöhung für Stühle sowohl an der Rückenlehne als auch an der Sitzfläche des Stuhls befestigt werden muss. Das System zur Befestigung am Stuhl, die Gurte, die Befestigungspunkte und das Befestigungssystem dürfen bei der mechanischen Belastung, der sie bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgesetzt sind, nicht brechen bzw. reißen, sich nicht lockern und nicht aus der Halterung reißen. Gefährdungen durch unzureichende Größe In der Produktinformation müssen die geeigneten Abmessungen der Sitzfläche und der Rückenlehne der Stühle festgelegt sein, für die das Produkt vorgesehen ist. 1.3.   Sicherheitsinformationen, Gebrauchanweisung und Kennzeichnungen Die Sicherheitsinformationen müssen auf dem Produkt und in der Gebrauchsanweisung bereitgestellt werden. Die Sicherheitsinformationen müssen in der (den) Amtssprache(n) des Landes, in dem die Sitzerhöhung für Stühle im Einzelhandel zum Verkauf angeboten wird, und mit selbsterklärenden Piktogrammen bereitgestellt werden. Alle Kennzeichnungen müssen lesbar bleiben, und Etiketten für die Kennzeichnungen dürfen sich nicht leicht lösen. Sicherheitsinformationen Die grundlegenden Sicherheitsinformationen müssen klar und gut sichtbar bereitgestellt werden. Sie müssen auch sichtbar bleiben, nachdem die Sitzerhöhung am Erwachsenenstuhl befestigt worden ist und bevor das Kind in die Sitzerhöhung für Stühle gesetzt wird. Der Warnhinweis muss mit „WARNUNG!“ beginnen und zumindest die folgenden Hinweise oder gleichwertige Hinweise enthalten: — „Lassen Sie das Kind nie unbeaufsichtigt.“ — „Benutzen Sie immer das Rückhaltesystem für das Kind und das System zur Befestigung am Stuhl.“ — „Überprüfen Sie vor dem Gebrauch immer die Sicherheit und die Stabilität der Sitzerhöhung für Stühle.“ — „Dieses Produkt ist für Kinder bis zum Alter von 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg vorgesehen, die ohne Unterstützung sitzen können.“ Verkaufsinformationen Der Verbraucher muss die Verkaufsinformationen am Ort des Verkaufs deutlich sehen können. Sie müssen zumindest Folgendes enthalten, sowohl schriftlich als auch in Form eines selbsterklärenden Piktogramms: — diesen oder einen gleichwertigen Hinweis: „Dieses Produkt ist für Kinder bis zum Alter von 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg vorgesehen, die ohne Unterstützung sitzen können.“; — die geeigneten Abmessungen des Erwachsenenstuhls, der Sitzfläche und der Rückenlehne. Gebrauchsanweisung Die Sitzerhöhung für Stühle muss mit einer Gebrauchsanweisung geliefert werden. Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: — den folgenden oder einen gleichwertigen Hinweis: „WARNUNG! BITTE AUFBEWAHREN“; — Anleitungen für den ordnungsgemäßen und sicheren Zusammenbau und Gebrauch der Sitzerhöhung für Stühle; — Informationen über die Arten von Erwachsenenstühlen, an denen die Sitzerhöhung für Stühle befestigt werden darf und an denen sie nicht befestigt werden darf. Die Warnhinweise in der Gebrauchsanleitung müssen mit „WARNUNG!“ beginnen und zumindest die folgenden Hinweise oder gleichwertige Hinweise enthalten: — „Lassen Sie das Kind nie unbeaufsichtigt.“ — „Benutzen Sie immer das Rückhaltesystem für das Kind und das System zur Befestigung am Stuhl.“ — „Stellen Sie vor dem Gebrauch sicher, dass das System zur Befestigung am Stuhl ordnungsgemäß befestigt und eingestellt ist.“ — „Überprüfen Sie vor dem Gebrauch immer die Sicherheit und die Stabilität der Sitzerhöhung für Stühle.“ Die Gebrauchsanweisung muss folgende Angaben enthalten: — den folgenden oder einen gleichwertigen Hinweis: „Dieses Produkt ist für Kinder bis zum Alter von 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg vorgesehen, die ohne Unterstützung sitzen können.“; — die geeigneten Abmessungen der Sitzfläche und der Rückenlehne des Erwachsenenstuhls; — einen Hinweis, die Sitzerhöhung für Stühle nicht zu benutzen, wenn ein Teil gebrochen, gerissen oder nicht vorhanden ist; — einen Hinweis, keine anderen als die vom Hersteller zugelassenen Zubehörteile oder Ersatzteile zu verwenden; — Reinigungs- und Pflegeempfehlungen. 2.   KINDERSTÜHLE 2.1.   Geltungsbereich Diese Sicherheitsanforderungen gelten für Kinderstühle, die für Kinder vorgesehen sind, die ohne Unterstützung sitzen können. Hierzu zählen Hocker, Stühle (zu deren Bauteilen gehören Beine, Sitzfläche und Rückenlehne) und Sessel (zu deren Bauteilen gehören Sitzfläche, Rückenlehne und Armlehnen) für die Benutzung im Haus und im Freien. Ebenfalls dazu zählen Schaukelstühle und Klappstühle. Die Anforderungen gelten außerdem für multifunktionale Produkte, die sich in Kinderstühle umwandeln lassen. Sie gelten ferner für Kindersitze mit Rädern. Kindersitze, die noch eine andere Funktion haben (etwa zum Aufbewahren von Gegenständen dienen), müssen den Anforderungen ebenfalls genügen. 2.2.   Sicherheitsanforderungen Gefährdungen durch Hängenbleiben in Zwischenräumen und Öffnungen Ein Kinderstuhl muss so ausgelegt und hergestellt sein, dass keine Gliedmaßen, Füße und Hände sowie im Rahmen des Möglichen auch keine Finger in Zwischenräumen und Öffnungen eingeklemmt werden können. Ein zusammenklappbarer Kinderstuhl muss so ausgelegt und hergestellt sein, dass keine Finger eingeklemmt werden können. Ein Kinderstuhl darf nicht so schwer sein, dass der Kopf oder eine Gliedmaße eines Kindes unter dem Stuhl eingeklemmt werden kann. Gefährdungen durch bewegliche Teile Sobald der Kinderstuhl nach den Angaben des Herstellers für den normalen Gebrauch aufgebaut ist, darf er keine gefährlichen beweglichen Teile aufweisen. Rollen und Räder Ein Kinderstuhl mit Rädern oder Rollen muss so ausgelegt sein, dass seine Standsicherheit nicht beeinträchtigt ist. Gefährdungen durch Herausfallen Ein Kinderstuhl muss so standsicher sein, dass er in keine Richtung umkippen kann, während sich das Kind in ihm befindet. Standsicherheit Ein Kinderstuhl muss standsicher sein. Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der Luftröhre Zur Vermeidung von Gefährdungen dürfen Kinderstühle keine kleinen Teile enthalten, die sich mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann, und die vollständig in einen Kindermund passen. Füllmaterialien, von denen eine Erstickungsgefährdung ausgeht, dürfen nicht erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann. Von ihnen darf — wegen der Größe ihrer Bestandteile, oder weil diese Bestandteile klein genug oder erreichbar werden, wenn sie Kräften ausgesetzt werden, die ein Kind aufbringen kann — keine zusätzliche Erstickungsgefährdung ausgehen. Erstickungsgefährdungen durch Obstruktion der äußeren Atemwege Kinderstühle dürfen keine Aufkleber aus Kunststoff aufweisen, die sich mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann. Sie dürfen keine luftundurchlässigen Folienüberzüge aufweisen, die Mund und Nase gleichzeitig bedecken und somit eine Erstickungsgefahr darstellen könnten. Gefährdungen durch orale Aufnahme von Teilen Zur Vermeidung von Gefährdungen durch orale Aufnahme dürfen Kinderstühle keine losen Teile und keine kleinen Teile enthalten, die sich mit einer Kraft lösen lassen, welche ein Kind aufbringen kann, und die in eine Kinderspeiseröhre passen. Toxische Materialien oder Beschichtungen dürfen auf keinen Fall verwendet werden. Oberflächen Alle Oberflächen müssen, soweit dies mit den Funktionen des Kinderstuhls vereinbar ist, so glatt sein, dass es beim Gebrauch des Kinderstuhls oder durch das Verhalten eines Kindes nicht zu Schürf-, Schnitt-, Kratz- und Brandwunden oder anderen Verletzungen kommt. Gefährliche Kanten Kinderstühle dürfen keine scharfen Kanten oder Spitzen aufweisen. Erreichbare Kanten und Ecken müssen abgerundet oder abgefast sein. Sie dürfen keine spitze oder hervorstehende Oberfläche haben, die die Gefahr einer Stichverletzung birgt. Strukturelle Integrität Ein Kinderstuhl und seine Bestandteile, etwa die Sitzfläche, die Rückenlehne und die Beine, müssen der mechanischen Belastung standhalten, der sie bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgesetzt sind. 2.3.   Sicherheitsinformationen In den Warnhinweisen und der Gebrauchsanweisung müssen die Eltern oder Aufsichtspersonen darauf hingewiesen werden, dass ein an einem Fenster stehender Kinderstuhl von dem Kind als Stufe genutzt werden und dass dies dazu führen könnte, dass das Kind aus dem Fenster fällt. Die Sicherheitsinformationen müssen in der (den) Amtssprache(n) des Landes, in dem der Kinderstuhl im Einzelhandel zum Verkauf angeboten wird, und mit selbsterklärenden Piktogrammen bereitgestellt werden. Alle Kennzeichnungen müssen lesbar bleiben, und Etiketten für die Kennzeichnungen dürfen sich nicht leicht lösen. 3.   KINDERHOCHSTÜHLE 3.1.   Geltungsbereich Diese Sicherheitsanforderungen gelten für Hochstühle für Kinder im Alter von etwa 6 bis 36 Monaten mit einem Höchstgewicht von 15 kg, die ohne Unterstützung sitzen können. Ist ein Kinderhochstuhl dafür vorgesehen, in einen Kinderstuhl umgewandelt zu werden, so muss er auch den Sicherheitsanforderungen für Kinderstühle genügen. Sind Teile des Hochstuhls dafür vorgesehen, abgenommen zu werden (z. B. ein Tablett oder eine Fußstütze), so gelten diese Sicherheitsanforderungen für den Hochstuhl mit und ohne dieses Teil bzw. diese Teile. Produkte mit einem erheblichen Spielwert (z. B. ein Hochstuhl, der sich in ein Schaukelpferd umwandeln lässt) müssen außerdem der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Sicherheit von Spielzeug genügen. 3.2.   Sicherheitsanforderungen Allgemeines Schrauben für Direktverbindung (z. B. selbstschneidende Schrauben) dürfen nicht für den Zusammenbau von Bauteilen verwendet werden, die entfernt oder gelöst werden müssen, wenn der Hochstuhl für den Transport oder zum Verstauen zerlegt wird. Ungeschützte Kanten und herausragende Teile müssen abgerundet oder abgefast und frei von Graten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.