Europäische Union

Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1999/468/EG) ( ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 . Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG ( ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11 ) (Konsolidierte Fassung)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006Y1021(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür Durchführungsmaßnahmen, dessen Annahme beabsichtigt ist und der auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts einem Ausschuss vorgelegt wurde, über die in dem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgehen würde, so wird dieser Entwurf erneut von der Kommission geprüft. Die Kommission kann unter Berücksichtigung dieser Entschließung und unter Einhaltung der Fristen des laufenden Verfahrens dem Ausschuss einen neuen Entwurf für Maßnahmen unterbreiten, das Verfahren fortsetzen oder dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag auf der Grundlage des Vertrags vorlegen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Ausschuss über die Maßnahmen, die sie aufgrund der Entschließung des Europäischen Parlaments zu treffen beabsichtigt, und über die Gründe für ihr Vorgehen. Artikel 9 Der Beschluss 87/373/EWG wird aufgehoben. Artikel 10 Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. NB: Der Leser wird darauf hingewiesen, dass die Erklärungen für das Ratsprotokoll zu diesen beiden Beschlüssen im Amtsblatt C 203 vom 17. Juli 1999, S. 1, sowie im Amtsblatt C 171 vom 22. Juli 2006, S. 21, wiedergegeben sind. Eine Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu dem Beschluss vom 17. Juli 2006 ist im Amtsblatt C 255 vom 21. Oktober 2006, S. 1, enthalten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.