Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2096 des Rates vom 28. September 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

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29.9.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 241/125 BESCHLUSS (EU) 2023/2096 DES RATES vom 28. September 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. (2) Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU-Republik Moldau (im Folgenden „Assoziationsrat“) befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. (3) Nach Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. (4) Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (2) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, die sich unter anderem auf Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens beziehen, soweit Kapitel 6 keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge vorsieht. Kapitel 6 sieht keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge vor. (5) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sollte einen Beschluss zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) im Laufe des Jahres 2023 erlassen. (6) Wie in der Präambel des Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 230 und 240 des Abkommens dargelegt, erkennen die Union und die Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften Moldaus an die der Union zukommt, was bedeutet, dass von Moldau zu gewährleisten ist, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Union in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus sieht Artikel 102 des Abkommens vor, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vornimmt. (7) Moldau hat eine weitere Integration im Hinblick auf den Roamingsektor in der Union sowie eine Aktualisierung des Abkommens durch Aufnahme von Rechtsvorschriften des neuesten Besitzstandes der Union über Telekommunikation sowie Post- und Kurierdienste beantragt. (8) Da Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienste) des Abkommens durch die einschlägigen EU-Rechtsakte über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und andere Rechtsvorschriften des neuesten Besitzstandes der Union im Bereich Telekommunikationsdienste ergänzt werden sollte, ist es erforderlich, die einschlägigen Rechtsakte in diesen Anhang aufzunehmen. Außerdem müssen bestimmte Rechtsakte, die bereits in diesem Anhang aufgeführt sind, gestrichen werden, wenn sie durch neuere Rechtsakte ersetzt oder geändert wurden. (9) Da Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) durch den neuesten Besitzstand der Union über Post- und Kurierdienste ergänzt werden sollte, ist es erforderlich, die einschlägigen Rechtsakte in diesen Anhang aufzunehmen. (10) Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) des Abkommens für die Union bindend sein wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) des genannten Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2023. Im Namen des Rates Der Präsident F. GRANDE-MARLASKA GÓMEZ (1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4. (2)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU – Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 40). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits DER ASSOZIATIONSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits, insbesondere auf die Artikel 102, 230 und 240, gestützt auf den Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU – Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. (2) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g des Abkommens verfolgt das Abkommen unter anderem das Ziel, die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) in den Binnenmarkt der EU führen, , unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht. (3) Artikel 102 des Abkommens sieht vor, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen des genannten Anhangs vornimmt. (4) Artikel 230 des Abkommens sieht vor, dass Moldau eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-C genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen des genannten Anhangs vornimmt. (5) Moldau hat eine weitere Liberalisierung des Marktzugangs in Bezug auf das Roaming beantragt. (6) Roamingvorschriften sind Teil des EU-Besitzstands im Bereich der Telekommunikation; sie wurden jedoch beim Abschluss des Abkommens nicht in Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) aufgenommen. Daher sollte Anhang XXVIII-B um die einschlägigen EU-Rechtsakte zum Roaming ergänzt werden. (7) Zum gegenwärtigen Stand der wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung des EU-Binnenmarkts im Bereich Telekommunikationsdienstleistungen sind die einschlägigen EU-Rechtsakte zum Roaming die Folgenden: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (2), Verordnung (EU) 2018/1971 (3) und Richtlinie (EU) 2018/1972 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates, Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission (5) und Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). (8) Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/612 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Derzeit veröffentlicht die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu. Daher ist eine Anpassung in Bezug auf diese Bestimmungen erforderlich, um die Verwendung der von der Nationalbank Moldaus veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem Moldau-Leu vorzuschreiben, solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu veröffentlicht. (9) Darüber hinaus hat sich der in Anhang XXVIII-B aufgeführte Besitzstand der Union seit der letzten Aktualisierung des Anhangs vom 4. Oktober 2019 weiterentwickelt, und der in Anhang XXVIII-C aufgeführte Besitzstand der Union hat sich seit Inkrafttreten des Abkommens weiterentwickelt. (10) Es ist daher erforderlich, die Anhänge XXVIII-B und XXVIII-C des Abkommens durch Aufnahme der einschlägigen Rechtsakte der EU in die Anhänge XXVIII-B und XXVIII-C und durch die Streichung bestimmter Rechtsakte, die durch sie ersetzt werden, zu aktualisieren und zu ändern. (11) Am 16. Dezember 2014 hat der Assoziationsrat mit Beschluss Nr. 3/2014 dem Assoziationsausschuss gemäß Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung bestimmter Anhänge des Abkommens zu Handelsfragen übertragen. (12) Sobald Moldau der Auffassung ist, dass ein bestimmter EU-Rechtsakt ordnungsgemäß erlassen und umgesetzt wurde, wird Moldau dem Ko-Sekretariat der EU des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die entsprechenden Umsetzungstabellen zusammen mit einer offiziellen englischen Übersetzung des moldauischen Durchführungsrechtsakts vorlegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses geändert. Artikel 3 Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“ Die Vorsitzenden Das Sekretariat (1)   ABl. EU L 110 vom 29.4.2015, S. 40. (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur estlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. EU L 344 vom 17.12.2016, S. 46). (3)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 1). (4)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 36). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. EU L 137 vom 22.4.2021, S. 1). (6)  Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. EU L 115 vom 13.4.2022, S. 1). ANHANG I 1.    Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) wird durch Hinzufügung folgender EU-Rechtsakte geändert: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (im Folgenden „EKEK“) Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 1 Absatz 4 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu veröffentlicht, werden die von der Nationalbank Moldaus veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem Moldau-Leu für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 bleiben unverändert. Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 3 Absätze 2 und 3 beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für den Moldau-Leu veröffentlicht, werden die von der Nationalbank Moldaus veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem Moldau-Leu für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 bleiben unverändert. Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission werden vor der Roamingverordnung und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 — Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig ist, nimmt uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teil: Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus hat dieselben Rechte und Pflichten wie die nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit zum Vorsitz im Regulierungsrat und im Verwaltungsrat. — In Anbetracht dessen ist die nationale Regulierungsbehörde Moldaus gemäß den Bestimmungen der GEREK-Verordnung auf einer angemessenen Ebene vertreten. Im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der genannten EU-Verordnungen unterstützen das GEREK bzw. das GEREK-Büro die nationale Regulierungsbehörde Moldaus bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. — Die nationale Regulierungsbehörde Moldaus trägt allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu gewährleisten. Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1971 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU werden vor der Roamingverordnung und innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 werden vor der Roamingverordnung und innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Entscheidung 2007/176/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste, ersetzt alle vorherigen Fassungen (ABl. L 86 vom 27.3.2007, S. 11), geändert durch die Entscheidung 2008/286/EG der Kommission vom 17. März 2008 (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 24) Zeitplan: Die Bestimmungen der Entscheidung 2007/176/EG der Kommission werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1984 der Kommission vom 3. November 2015 zur Festlegung der Umstände, Formate und Verfahren der Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1984 der Kommission werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1024 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Empfehlung (EU) 2018/334 der Kommission vom 1. März 2018 für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten Zeitplan: Die Bestimmungen der Empfehlung (EU) 2018/334 der Kommission werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.