Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2096 des Rates vom 28. September 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

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itbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/1925 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Verordnung (EU) 2019/1150des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (Platform-to-Business-Verordnung) Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1150 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (Geoblocking-Verordnung) Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/302 werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER FUNKFREQUENZEN Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss 2013/195/EU der Kommission vom 23. April 2013 zur Festlegung der näheren Vorschriften, der einheitlichen Formate und einer Methode für die im Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik vorgesehene Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/195/EU der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687 der Kommission vom 28. April 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/687 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG und des Durchführungsbeschlusses 2013/654/EU zwecks Vereinfachung des Betriebs von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Union Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2317 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/191 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/166/EU zur Einführung neuer Technologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/191 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union Zeitplan: Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/899 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1483 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/804/EG Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1483 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2077 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2077 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/661 der Kommission vom 26. April 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, im Hinblick auf seine Ausweitung auf die harmonisierten Frequenzbänder 1 427-1 452 MHz und 1 492-1 517 MHz Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/661 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1538 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/235 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 3 400–3 800 MHz Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/235 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1345 der Kommission vom 2. August 2019 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1345 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission vom 14. Mai 2019 zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/784 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/590 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2 500-2 690 MHz Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/636 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1 920–1 980 MHz und 2 110–2 170 MHz Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/667 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875-5 935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/671/EG Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1426 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1067 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 945–6 425 MHz für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1067 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission vom 28. September 2021 über die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4–880,0 MHz und 919,4–925,0 MHz sowie des ungepaarten Frequenzbands 1 900–1 910 MHz für den Bahnmobilfunk Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1730 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/172 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1538 der Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874–876 MHz und 915–921 MHz Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/172 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2022/173 vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1 800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/173 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 der Kommission vom 8. Februar 2022 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im 5-GHz-Band für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/513/EG Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/180 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/180 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2307 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 im Hinblick auf die Ausweisung und Bereitstellung der Frequenzbänder 5 150-5 250 MHz, 5 250-5 350 MHz und 5 470-5 725 MHz gemäß den technischen Bedingungen im Anhang Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2307 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2324 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Maßnahmen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Luftfahrzeugen (MCA-Diensten) in der Union Zeitplan: Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2324 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt. 2.    Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienste) wird durch Streichung folgender EU-Rechtsakte geändert: — Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 — Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 — Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen (Zugangsrichtlinie) sowie deren Zusammenschaltung, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 und die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates — Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates — Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors — Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) — Entscheidung 2007/90/EG der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) — Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) — Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft — Entscheidung 2009/343/EG der Kommission vom 21. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft — Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft — Entscheidung 2008/671/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875–5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) ANHANG II Anhang XXVIII-C (Regelungen für Post- und Kurierdienste) wird durch Hinzufügung folgender EU-Rechtsakte geändert: — Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erstellung der Formulare für die Übermittlung von Informationen durch Paketzustelldienstanbieter gemäß der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/644 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 der Kommission werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.