Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/959 der Kommission vom 14. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden Instituten die Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken gestatten (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0959. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m unvorhersehbaren Wegfall oder einer Minderung der Deckungssumme der Versicherung kommt, darauf vorbereitet ist, diese Versicherungspolice unverzüglich mit einer Police zu gleichwertigen oder besseren Bedingungen und Deckungssummen zu ersetzen oder seine AMA-Eigenmittelanforderungen auf einen Bruttowert ohne Versicherung zu erhöhen; d) dass das Institut die Kapitalanforderung vor und nach Versicherungsberücksichtigung mit einem Niveau an Granularität berechnet, sodass Aushöhlungen des verfügbaren Versicherungsbetrags einschließlich Zahlungen bei wesentlichen Verlusten oder Änderungen der Deckungssumme der Versicherung unverzüglich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die AMA-Eigenmittelanforderungen festzustellen sind. Artikel 43 Erfassung aller relevanten Faktoren (1)   Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Methode eines Instituts für die Anerkennung von Versicherungen alle relevanten Faktoren mittels Abzügen oder Abschlägen gemäß Artikel 36 Buchstabe e erfasst, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest, a) dass das Institut die verschiedenen Faktoren des Risikos untersucht, dass der Versicherungsgeber die Zahlungen nicht wie erwartet tätigt und die Wirksamkeit der Risikoübertragung verringert, u. a. die Fähigkeit des Versicherungsgebers, rechtzeitig zu zahlen, und die Fähigkeit des Instituts, den Anspruch rechtzeitig zu erkennen, zu analysieren und zu melden; b) dass das Institut untersucht, wie die verschiedenen in Buchstabe a genannten Faktoren die mindernde Auswirkung der Versicherung auf das operationelle Risikoprofil in der Vergangenheit beeinflusst haben und wie sie sie in Zukunft beeinflussen können; c) dass das Institut die in Buchstabe a genannten Ungewissheiten in seinen AMA-Eigenmittelanforderungen durch angemessene konservative Abschläge widerspiegelt; d) dass das Institut die Eigenschaften der Versicherungspolicen unbedingt berücksichtigt, u. a. ob diese Policen nur Verluste abdecken, die dem Versicherungsgeber während der Laufzeit der Police gemeldet werden, und daher Verluste, die nach der Laufzeit erkannt werden, nicht abdecken, oder ob sie Verluste abdecken, die während der Laufzeit der Police entstehen, auch wenn sie nicht vor Ende der Laufzeit entdeckt und gemeldet wurden, oder ob die Verluste direkte Verluste der ersten Partei oder unter die Haftung Dritter fallende Verluste sind; e) dass das Institut Daten zu Versicherungsauszahlungen berücksichtigt und nach Art des Verlusts in seinen Datenbanken dokumentiert und entsprechende Abschläge festlegt; f) dass das Institut Verfahren zur Verlustidentifizierung, Analyse und Anspruchsbearbeitung anwendet, im Hinblick auf die Nachprüfung des tatsächlichen Versicherungsschutzes oder auf die Möglichkeit, die Zahlungen für die Ansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erhalten; g) dass das Institut die Abschläge in Bezug auf jede der festgestellten relevanten Ungewissheiten ausdrücklich separat quantifiziert und modelliert, anstatt einen einzigen Abschlag in die Berechnung aufzunehmen, der alle Ungewissheiten abdeckt, oder einen Ex-post-Berechnungsabschlag; h) dass das Institut die Anerkennung des Risikos in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsgebers im größtmöglichen Umfang berücksichtigt, indem es angemessene Abschläge in die Modellierungsmethode für die Versicherung einbezieht; i) dass das Institut sicherstellt, dass das Risiko in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei auf Grundlage der Kreditqualität des gemäß Versicherungsvertrag verantwortlichen Versicherungsunternehmens beurteilt wird, unabhängig davon, ob die Muttergesellschaft des Versicherungsunternehmens über ein besseres Rating verfügt oder ob das Risiko an eine dritte Partei übertragen wird; j) dass das Institut konservative Annahmen in Bezug auf die Erneuerung von Versicherungspolicen auf der Grundlage gleichwertiger Bedingungen und Deckungssummen wie die originalen oder bestehen Verträge verwendet; k) dass das Institut Verfahren anwendet, mit denen sichergestellt wird, dass die potenzielle Ausschöpfung der Grenzen der Versicherungspolice und der Preis und die Verfügbarkeit einer Weiterversicherung sowie Fälle, in denen die Deckungssumme des Versicherungsvertrags nicht im Einklang mit dem operationellen Risikoprofil des Instituts steht, angemessen in der AMA-Versicherungsmethode widergespiegelt werden. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden es als nicht notwendig erachten, dass das Institut Abschläge für die verbleibende Zeit bis zum Erlöschen des Versicherungsvertrags oder für die Kündigungsbedingungen anwenden muss, wenn die Deckung erneuert wird und ununterbrochen ist und wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird: a) das Institut kann eine ununterbrochene Deckung zu gleichwertigen oder verbesserten Bedingungen und Deckungssummen für mindestens 365 Tage nachweisen; b) das Institut besitzt eine Police, die nicht vom Versicherungsgeber gekündigt werden kann, außer bei Nichtzahlung der Prämien, oder die eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr hat. Artikel 44 Andere Risikoübertragungsmechanismen Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut nachgewiesen hat, dass ein Risiko durch die Verwendung anderer Risikoübertragungsmechanismen gemäß Artikel 36 Buchstabe f merklich gemindert wird, ergreifen die zuständigen Behörden mindestens folgende Maßnahmen: a) sie bestätigen, dass das Institut über Erfahrung mit der Verwendung von Instrumenten für andere Risikoübertragungsmechanismen und mit ihren Eigenschaften verfügt, einschließlich der Deckungswahrscheinlichkeit und der Pünktlichkeit der Zahlung, bevor diese Instrumente im Messsystem für operationelle Risiken des Instituts angewandt werden können; b) sie erkennen andere Risikoübertragungsmechanismen nicht als zulässige Instrumente für Risikominderung bei den AMA-Eigenmittelanforderungen an, wenn die Mechanismen für Handelszwecke und nicht für die Risikosteuerung verwendet werden; c) sie prüfen die Berechtigung des Sicherungsverkäufers nach, u. a. ob es sich dabei um ein reguliertes oder nicht reguliertes Unternehmen handelt, und die Art und Eigenschaften der angebotenen Besicherung, ob es sich um eine Besicherung mit Sicherheitsleistung, eine Verbriefung, einen Garantiemechanismus oder um Derivate handelt; d) sie bestätigen, dass ausgegliederte Aktivitäten nicht als Teil anderer Risikoübertragungsmechanismen angesehen werden; e) sie bestätigen, dass das Institut die AMA-Eigenmittelanforderungen bei jeder Kapitalberechnung mit und ohne die anderen Risikoübertragungsmechanismen berechnet, mit einem Granularitätsniveau, mit dem jede Aushöhlung des verfügbaren Schutzes unverzüglich in Bezug auf die Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen erkannt werden kann; f) sie bestätigen, dass das Institut, wenn erhebliche Verluste zu verzeichnen sind, die Auswirkungen auf die durch andere Risikoübertragungsmechanismen erbrachte Deckung haben, oder wenn Änderungen der Verträge über andere Risikoübertragungsmechanismen große Ungewissheiten in Bezug auf die Deckung zur Folge haben, seine AMA-Eigenmittelanforderungen mit einem zusätzlichen konservativen Spielraum neu berechnet. KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 45 Übergangsbestimmung Im Hinblick auf die Beurteilung der AMA gemäß Artikel 1 eines Instituts, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits AMA zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken verwendet, oder eines Instituts, das bereits eine Genehmigung für die Verwendung von AMA zu diesem Zweck beantragt hat, gelten folgende Bestimmungen: a) die Gültigkeit dieser Verordnung beginnt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten; b) die Gültigkeit des Artikels 34 Buchstabe g dieser Verordnung beginnt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Artikel 46 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. März 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. (2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.