Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/959 der Kommission vom 14. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden Instituten die Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken gestatten (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0959. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Datenqualität und IT-Infrastruktur Artikel 18 Datenqualität (1)   Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad, zu dem die Qualität der von einem Institut innerhalb des AMA-Rahmenwerks verwendeten Daten gepflegt wird, und sie beurteilen, ob die Erstellungs- und Pflegeverfahren regelmäßig durch das Institut analysiert werden, indem sie nachprüfen, dass dem Institut mindestens die folgenden Datensätze zur Verfügung stehen: a) Daten zur Erstellung und Verfolgung der Historie der operationellen Risiken, bestehend aus internen und externen Daten, Szenarioanalysen sowie Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren; b) ergänzende Daten wie Modellparameter, Modellergebnisse und Berichte. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden, dass das Institut geeignete Maßgaben zur Datenqualität festgelegt hat, um seinen Steuerungsprozess und sein Messsystem für operationelle Risiken effektiv zu unterstützen, und dass diese Maßgaben regelmäßig eingehalten werden. (3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden, dass die Maßgaben zur Datenqualität des Instituts mindestens folgende Bedingungen erfüllen: a) sie verfügen über eine ausreichende Breite, Tiefe und einen ausreichenden Umfang für die jeweilige Aufgabe; b) sie erfüllen aktuelle und potenzielle Nutzeranforderungen; c) sie werden schnell aktualisiert; d) sie sind im Hinblick auf den Umfang ihrer Verwendung angemessen und konsistent; e) sie repräsentieren das jeweilige reale Phänomen genau; f) sie verletzen keine Geschäftsregeln in einer Datenbank, die statisch und dynamisch gepflegt werden muss. (4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden, dass das Institut über eine angemessene Dokumentation für die Konzeption und Pflege der innerhalb des AMA-Rahmenwerks des Instituts verwendeten Datenbanken verfügt und dass die Dokumentation mindestens Folgendes beinhaltet: a) eine Gesamtübersicht über die Datenbanken, die im Messsystem für operationelle Risiken zum Einsatz kommen, und ihre Beschreibungen; b) eine Datenpolitik und eine Verfasserangabe; c) Beschreibungen der Arbeitsabläufe und Vorgehensweisen bei der Datensammlung und Datenspeicherung; d) eine Erklärung zu den Schwachstellen, die in den Datenbanken der Validierungs- und Prüfungsverfahren gefunden wurden, und eine Erklärung darüber, wie das Institut die festgestellten Schwachstellen beheben oder reduzieren will. (5)   Die zuständigen Behörden bestätigen, dass die SDLC-Politik für AMA durch das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des Instituts bewilligt wurde. (6)   Wenn das Institut externe Datenquellen nutzt, muss es sicherstellen, dass die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden. Artikel 19 Aufsichtliche Beurteilung der IT-Infrastruktur (1)   Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad, zu dem ein Institut die Sicherheit, Stabilität und Leistungsfähigkeit der für AMA-Zwecke verwendeten IT-Infrastruktur sicherstellt, indem sie bestätigen, a) dass die für AMA-Zwecke verwendeten IT-Systeme und die IT-Infrastruktur des Instituts sicher und widerstandsfähig sind und dass diese Eigenschaften kontinuierlich auf diesem Niveau gehalten werden können; b) dass der SDLC für AMA-Zwecke sicher und ordnungsgemäß ist in Bezug auf: i) Projektmanagement, Risikosteuerung und Governance; ii) Engineering, Qualitätssicherung und Testplanung; iii) Modellierung und Entwicklung von Systemen; iv) Qualitätssicherung bei allen Aktivitäten einschließlich Code-Reviews und gegebenenfalls Code-Verifikation; v) Tests einschließlich Benutzerakzeptanz. c) dass es für die für AMA-Zwecke verwendete IT-Infrastruktur eines Instituts Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt; d) dass die SDLC- und Notfallpläne für AMA-Zwecke vom Leitungsorgan oder von der Geschäftsleitung des Instituts bewilligt wurden und dass das Leitungsorgan und die Führungskräfte regelmäßig über die Leistung der IT-Infrastruktur für AMA-Zwecke in Kenntnis gesetzt werden. (2)   Wenn das Institut Teile der Wartung der IT-Infrastruktur für AMA-Zwecke ausgliedert, hat das Institut dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden. KAPITEL 3 QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT 1 Nutzung von internen Daten, externen Daten, Szenarioanalysen sowie Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (den „vier Elementen“) Artikel 20 Allgemeine Grundsätze Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Nutzung von internen Daten, externen Daten, Szenarioanalysen sowie Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (den „vier Elementen“) gemäß Artikel 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, indem sie mindestens nachprüfen, a) dass das Institut über eine interne Dokumentation verfügt, in der detailliert aufgeführt ist, wie die vier Elemente gesammelt, kombiniert und/oder gewichtet werden, einschließlich einer Beschreibung des Modellierungsprozesses, aus der die Nutzung und Kombination der vier Elemente und die Gründe für die Wahl der Modelle hervorgeht; b) dass das Institut über ein klares Verständnis darüber verfügt, wie jedes der vier Elemente die AMA-Eigenmittelanforderungen beeinflusst; c) dass die vom Institut angewandte Kombination der vier Elemente auf einer vernünftigen statistischen Methode basiert und die Schätzung hoher Perzentilwerte zulässt; d) dass das Institut bei der Sammlung, Erstellung und Verarbeitung der vier Elemente mindestens Folgendes einhält: i) die Kriterien zu internen Daten gemäß Artikel 21 bis 24; ii) die Kriterien zu externen Daten gemäß Artikel 25; iii) die Kriterien zu Szenarioanalysen gemäß Artikel 26; iv) die Kriterien zu Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren gemäß Artikel 27. UNTERABSCHNITT 1 Interne Daten Artikel 21 Merkmale interner Daten Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Merkmale interner Daten gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i einhält, indem sie mindestens nachprüfen, a) dass das Institut alle der folgenden Elemente innerhalb des Konzerns auf eine klare und konsistente Weise zusammenträgt: i) den Bruttoverlust, der durch das operationelle Risikoereignis entstanden ist; ii) die Rückzahlungen. b) dass das Institut in der Lage ist, den Betrag des Bruttoverlusts, die Rückzahlungen aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen sowie andere Rückzahlungen infolge eines operationellen Risikoereignisses getrennt voneinander festzustellen, außer bei Verlusten, bei denen es innerhalb von fünf Werktagen zu teilweisen oder vollständigen Rückzahlungen kommt; c) dass das Institut ein System zur Bestimmung und Beurteilung angemessener Datensammlungsschwellen auf Basis des Bruttoverlustbetrags anwendet; d) dass die operationelle Risikokategorie angemessen ist und keine Verlustdaten auslässt, die wesentlich für eine wirksame Messung und Steuerung des operationellen Risikos sind; e) dass das Institut für jeden einzelnen Verlust in der Lage ist, mindestens die folgenden Elemente in der internen Datenbank festzustellen und aufzuzeichnen: i) falls verfügbar, den Zeitpunkt des Auftretens oder des Beginns des operationellen Risikoereignisses; ii) den Zeitpunkt des Erkennens des operationellen Risikoereignisses; iii) das Buchungsdatum. Artikel 22 Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken (1)   Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut die Verlustpositionen, die aufgrund eines operationellen Risikoereignisses entstanden sind, gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i erkennt, sammelt und verarbeitet, indem sie nachprüfen, dass das Institut mindestens Folgendes zum Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken zu Zwecken der Steuerung des operationellen Risikos und der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen zählt: a) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste direkte Belastungen einschließlich Wertminderungen und Vergleichszahlungen sowie Abwertungen aufgrund des operationellen Risikoereignisses; b) infolge des operationellen Risikoereignisses anfallende Kosten, darunter: i) externe Ausgaben mit einer direkten Verbindung zu dem operationellen Risikoereignis und Gebühren, die an Berater, Anwälte oder Lieferanten gezahlt werden; ii) Kosten für Reparaturen oder Ersatz zur Wiederherstellung des Zustands vor dem operationellen Risikoereignis, entweder in Form von konkreten Zahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, von Schätzungen. c) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für wahrscheinliche Verluste aufgrund operationeller Risiken, darunter Ereignisse durch Misconduct; d) drohende Verluste in Form von Verlusten aufgrund eines operationellen Risikoereignisses, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind und die nach einem gewissen Zeitraum, der der Größe und dem Alter des drohenden Verlusts entspricht, erfasst werden sollen; e) wesentliche nicht realisierte Einnahmen im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten, darunter die Entscheidung, einen Kunden nach einem operationellen Risikoereignis durch eine Anpassung der Erlöse, bei der die vertraglichen Kosten für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt oder verringert werden, zu entschädigen (anstelle einer Rückerstattung oder einer direkten Zahlung); f) Timing Losses, die über ein Geschäftsjahr hinausgehen und ein Rechtsrisiko nach sich ziehen. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden in einem angemessenen Umfang bestätigen, dass das Institut alle zusätzlichen Positionen für die Zwecke der Steuerung des operationellen Risikos erkennt, sammelt und verarbeitet, wenn diese Positionen ihren Ursprung in einem wesentlichen operationellen Risikoereignis haben, darunter Folgendes: a) ein Beinahezwischenfall in Form eines Nullverlusts aufgrund eines operationellen Risikoereignisses einschließlich einer IT-Störung in den Geschäftsräumen außerhalb der Geschäftszeiten; b) ein Gewinn aufgrund eines operationellen Risikoereignisses; c) Opportunitätskosten in Form einer Kostensteigerung oder eines Einnahmenrückgangs aufgrund von operationellen Risikoereignissen, die unbestimmte zukünftige Geschäfte verhindern, darunter nicht im Budget enthaltene Personalkosten, entgangene Einnahmen und Projektkosten im Zusammenhang mit der Verbesserung von Prozessen; d) interne Kosten, beispielsweise für Überstunden und Boni. (3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden außerdem, dass das Institut die folgenden Positionen aus dem Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken ausschließt: a) Kosten für allgemeine Wartungsverträge für Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung; b) interne oder externe Ausgaben zur Stärkung des Geschäfts nach einem operationellen Risikoereignis, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen; c) Versicherungsprämien. Artikel 23 Erfasster Verlust der operationellen Risikopositionen (1)   Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut den Verlustbetrag, der aus einem operationellen Risikoereignis entsteht, gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i erfasst, indem sie mindestens nachprüfen, a) dass der Gesamtbetrag des Verlusts oder der Ausgaben wie Rückstellungen, Kosten eines Vergleichs, als Ausgleich für Schäden gezahlte Beträge, Strafzahlungen, Zinsrückstände und Anwaltskosten für die Zwecke der Steuerung des operationellen Risikos und der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen als erfasster Verlust gilt, sofern nicht anderweitig angegeben; b) dass das Institut, wenn das operationelle Risikoereignis im Zusammenhang mit Marktrisiken steht, die Kosten für die Glattstellung von Marktstellungen in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einbezieht; und dass, wenn die Stellung international offen gehalten wird, nachdem ein operationelles Risikoereignis erkannt wurde, jeder Anteil am Verlust, der aufgrund nachteiliger Marktbedingungen nach der Entscheidung zur Offenhaltung der Stellung entsteht, nicht in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einfließt; c) dass das Institut, wenn Steuerzahlungen im Zusammenhang mit Mängeln oder unzureichenden Verfahren seitens des Instituts stehen, die Ausgaben, die infolge des operationellen Risikoereignisses entstehen (u. a. Strafzahlungen, Zinskosten, Säumniszuschläge und Anwaltskosten), in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einbezieht, mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags; d) dass das Institut, wenn es zu Timing Losses kommt und das operationelle Risikoereignis sich direkt auf Dritte auswirkt (u. a. Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter des Instituts), auch die Korrektur der Bilanz in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen einbezieht. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 und wenn das operationelle Risikoereignis zu einem Verlustereignis führt, für das es teilweise schnelle Rückflüsse gibt, betrachten die zuständigen Behörden die Einbeziehung des Teils des Verlusts, für den es keine schnellen Rückzahlungen gemäß Artikel 21 Buchstabe b gibt, in den erfassten Verlust der operationellen Risikopositionen als angemessen. Artikel 24 Verluste aufgrund operationeller Risiken im Zusammenhang mit Kreditrisiken (1)   Die zuständigen Behörden bestätigen, dass ein Institut die Verluste aufgrund eines operationellen Risikoereignisses im Zusammenhang mit Kreditrisiken gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i erkennt, sammelt und verarbeitet, indem sie nachprüfen, dass das Institut mindestens Folgendes zum Umfang des Verlusts aufgrund von operationellen Risiken zu Zwecken der Steuerung des operationellen Risikos zählt: a) Betrugsfälle durch einen Kunden des Instituts auf dessen eigene Rechnung in Bezug auf ein Kreditprodukt oder ein Kreditverfahren in der Anfangsphase des Kreditverhältnisses wie Beeinflussung bei Darlehensentscheidungen auf Grundlage von gefälschten Dokumenten oder falschen Bilanzen, beispielsweise nicht vorhandene oder zu hoch angesetzte Sicherheiten und gefälschte Gehaltsbestätigungen; b) Betrugsfälle, die unter der Identität einer anderen unwissenden Person begangen werden, wie Darlehensanträge mit einer falschen elektronischen Identität unter Verwendung von Kundendaten oder fiktiven Identitäten oder betrügerische Verwendung von Kundenkreditkarten. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bestätigen die zuständigen Behörden, dass das Institut mindestens folgende Maßnahmen ergreift: a) gegebenenfalls Anpassung der Datensammlungsschwelle an das in Absatz 1 beschriebene Verlustereignis auf ein Niveau, das vergleichbar mit den anderen operationellen Risikokategorien des AMA-Rahmenwerks ist; b) Einbeziehung des ausstehenden Gesamtbetrags zum Zeitpunkt oder nach der Entdeckung des Betrugs und aller verbundenen Kosten einschließlich Zinsrückständen und Anwaltskosten in den Bruttoverlust durch die in Absatz 1 beschriebenen Ereignisse. Artikel 25 Externe Daten Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Merkmale externer Daten gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii einhält, indem sie mindestens nachprüfen, a) dass das Institut, falls es an Konsortiumsinitiativen zur Sammlung von operationellen Risikoereignissen und Verlusten teilnimmt, in der Lage ist, Daten in der gleichen Qualität in Bezug auf Umfang, Integrität und Vollständigkeit wie interne Daten und den in den Artikeln 21, 22, 23 und 24 genannten Anforderungen entsprechend zur Verfügung zu stellen und dass dies in Übereinstimmung mit der Art von Daten, die die Berichterstattungsanforderungen des Konsortiums vorschreiben, geschieht; b) dass das Institut Datenfilterungsverfahren anwendet, mit denen eine Auswahl von relevanten externen Daten auf Grundlage eigens aufgestellter Kriterien möglich ist, und dass die verwendeten externen Daten relevant und mit dem Risikoprofil des Instituts konsistent sind; c) dass das Filterungsverfahren zur Vermeidung unausgewogener Parameterschätzungen eine konsistente Auswahl von Daten ergibt, wobei der Verlustbetrag keine Rolle spielt, und dass das Institut, wenn es Ausnahmen zu diesem Auswahlverfahren zulässt, Kriterien für Ausnahmen sowie eine Dokumentation mit den Gründen für diese Ausnahmen erstellt; d) dass das Institut, wenn es ein Datenskalierungsverfahren verwendet, das eine Anpassung der in externen Daten aufgeführten Verlustbeträge oder der damit zusammenhängenden Verteilungen beinhaltet, um zur Art des Instituts, zu seinen Geschäftsaktivitäten und zu seinem Risikoprofil zu passen, ein systematisches und statistisch untermauertes Skalierungsverfahren anwendet und dass es Ergebnisse liefert, die mit dem Risikoprofil des Instituts konsistent sind; e) dass das Skalierungsverfahren des Instituts langfristig konsistent ist und dass seine Gültigkeit und Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden. Artikel 26 Szenarioanalyse (1)   Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Szenarioanalyse gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer iii einhält, indem sie mindestens nachprüfen, a) dass das Institut über einen stabilen Governance-Rahmen in Bezug auf den Szenarioprozess verfügt, mit dem glaubwürdige und zuverlässige Schätzungen generiert werden können, unabhängig davon, ob das Szenario für die Bewertung von Ereignissen mit hohen Schadenshöhen oder des operationellen Risikos insgesamt verwendet wird; b) dass der Szenarioprozess klar definiert, gut dokumentiert, wiederholbar und so konzipiert ist, dass Subjektivität und Unausgewogenheit so weit wie möglich reduziert werden, wie beispielsweise: i) eine Unterschätzung von Risiken aufgrund einer geringen Anzahl festgestellter Ereignisse; ii) eine falsche Darstellung von Informationen aufgrund eines Konflikts der Interessen der Szenariobewerter mit den Zielen und Folgen der Beurteilung; iii) eine Überschätzung von Ereignissen in zeitlicher Nähe zu den Szenariobewertern; iv) eine Verzerrung der Beurteilung aufgrund der Kategorien der Antworten; v) eine Unausgewogenheit der im Hintergrundmaterial gegebenen Informationen über Inhalte von Fragebögen oder der Fragen selbst; c) dass qualifizierte und erfahrene Moderatoren für Konsistenz im Prozess sorgen; d) dass die im Szenarioprozess verwendeten Annahmen so weit wie möglich auf den jeweiligen internen Daten und externen Daten basieren, mit einem objektiven und ausgewogenen Auswahlverfahren; e) dass die gewählte Anzahl der Szenarios sowie das Niveau und die Einheiten für die Untersuchung der Szenarios realistisch und schlüssig erklärt sind und dass bei den Szenarioschätzungen relevante Veränderungen des internen und externen Umfelds berücksichtigt werden, die sich auf das operationelle Risiko, dem das Institut ausgesetzt ist, auswirken können; f) dass die Szenarioschätzungen unter Berücksichtigung potenzieller oder wahrscheinlicher operationeller Risikoereignisse, die sich noch nicht oder erst teilweise in den Verlusten aufgrund operationeller Risiken niedergeschlagen haben, erstellt werden; g) dass der Szenarioprozess und die Szenarioschätzungen stabilen und unabhängigen Prüf- und Aufsichtsverfahren unterliegen. Artikel 27 Geschäftsumfeld- und Interne Kontrollfaktoren Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer iv einhält, indem sie mindestens nachprüfen, a) dass die Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren des Instituts vorausschauend sind und potenzielle Quellen operativer Risiken wie schnelles Wachstum, die Einführung neuer Produkte, Mitarbeiterfluktuation und Systemstillstände berücksichtigen; b) dass das Institut klare Leitlinien hat, mit denen das Ausmaß der Kürzungen bei den AMA-Eigenmittelanforderungen infolge von Anpassungen der Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren begrenzt werden kann; c) dass die unter Buchstabe b genannten Anpassungen der Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren gerechtfertigt sind und dass ihre Höhe durch den langfristigen Vergleich mit der Richtung und dem Ausmaß der internen Daten zum tatsächlichen Verlust, den Bedingungen im Geschäftsumfeld und Änderungen der validierten Wirksamkeit von Kontrollen übereinstimmt. ABSCHNITT 2 Kernannahmen für die Modellierung des Messsystems für operationelle Risiken Artikel 28 Allgemeine Beurteilung Die zuständigen Behörden beurteilen die Anforderungen in Bezug auf die Kernannahmen für die Modellierung des Messsystems für operationelle Risiken eines Instituts gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, indem sie mindestens nachprüfen, a) dass das Institut ein Messsystem für operationelle Risiken erarbeitet, einführt und unterhält, das methodisch gut begründet, wirksam bei der Erfassung der tatsächlichen und potenziellen Risiken des Instituts sowie zuverlässig und stabil bei der Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderungen ist; b) dass das Institut über angemessene Grundsätze für die Erstellung des Berechnungsdatensatzes im Einklang mit Artikel 29 verfügt; c) dass das Institut gemäß Artikel 30 ein angemessenes Niveau an Granularität in sein Modell einfließen lässt; d) dass das Institut gemäß Artikel 31 ein geeignetes Verfahren für die Erkennung von Verlustverteilungen anwendet; e) dass das Institut die Gesamtverlustverteilungen und Risikomessungen gemäß Artikel 32 auf eine geeignete Weise bestimmt. Artikel 29 Erstellung des Berechnungsdatensatzes Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut über angemessene Grundsätze für die Erstellung des Berechnungsdatensatzes wie in Artikel 28 Buchstabe b aufgeführt verfügt, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest, a) dass spezifische Kriterien und Beispiele für die Klassifizierung und Behandlung operationeller Risikoereignisse und von Verlusten vom Institut für den Berechnungsdatensatz erstellt wurden und dass mit diesen Kriterien und Beispielen eine konsistente Verarbeitung von Verlustdaten im gesamten Institut möglich ist; b) dass das Institut keine Nettoverluste ohne Rückzahlungen für Versicherungen und andere Risikoübertragungsmechanismen im Berechnungsdatensatz verwendet; c) dass das Institut für operationelle Risikokategorien mit einer geringen Ereignishäufigkeit einen Beobachtungszeitraum veranschlagt hat, der die Mindestdauer gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigt; d) dass das Institut bei der Erstellung des Berechnungsdatensatzes für die Zwecke der Schätzung der Häufigkeits- und Schadenshöhenverteilungen nur das Entdeckungsdatum oder das Buchungsdatum und keinen Zeitpunkt nach dem Buchungsdatum für die Einbeziehung von Verlusten oder Rückstellung im Zusammenhang mit Rechtsrisiken in den Berechnungsdatensatz verwendet; e) dass die vom Institut gewählte Mindestmodellierungsschwelle keine negativen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Messungen des operationellen Risikos hat und dass die Verwendung von Mindestmodellierungsschwellen, die weit über den Datensammlungsschwellen liegen, begrenzt ist und ihre Verwendung durch eine Sensitivitätsanalyse verschiedener Schwellen durch das Institut begründet wird; f) dass das Institut alle operationellen Verluste über der gewählten Mindestmodellierungsschwelle in den Berechnungsdatensatz einbezieht und dass es sie unabhängig von ihrer Höhe für die Ermittlung der AMA-Eigenmittelanforderungen verwendet; g) dass das Institut angemessene Anpassungen der Daten vornimmt, wenn wesentliche Auswirkungen durch Inflation oder Deflation vorliegen; h) dass Verlust

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.