Europäische Union

2000/181/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Thiacloprid, Forchlorfenuron und Thiamethoxam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 474) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32000D0181 2000/181/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Thiacloprid, Forchlorfenuron und Thiamethoxam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 474) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 057 vom 02/03/2000 S. 0035 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Februar 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Thiacloprid, Forchlorfenuron und Thiamethoxam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 474) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/181/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/80/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen. (2) Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von drei Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie vorgelegt. (3) Bayer Plc hat bei Behörden des Vereinigten Königreichs am 11. September 1998 Unterlagen für den Wirkstoff Thiacloprid eingereicht. (4) SKW Trostberg AG hat bei den spanischen Behörden am 7. Dezember 1998 Unterlagen für den Wirkstoff Forchlorfenuron eingereicht. (5) Novartis Crop Protection AG hat bei den spanischen Behörden am 17. März 1999 Unterlagen für den Wirkstoff Thiamethoxam eingereicht. (6) Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2. (7) Die Unterlagen für Thiacloprid, Forchlorfenuron und Thiamethoxam wurden am 20. Juli 1999 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. (8) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen. (9) Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. (10) Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind. (11) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß das Vereinigte Königreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für Thiacloprid und Spanien die eingehende Prüfung der Unterlagen für Forchlorfenuron und Thiamethoxam fortsetzen wird. (12) Das Vereinigte Königreich und Spanien werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt. (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgende Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - diejenigen von Anhang III der Richtlinie: 1. die von Bayer Plc bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Thiacloprid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 20. Juli 1999 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 2. die von SKW Trostberg AG bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Forchlorfenuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 20. Juli 1999 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 3. die von Novartis Crop Protection AG bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 20. Juli 1999 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Februar 2000 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.