Europäische Union

Beschluss 2012/665/GASP des Rates vom 26. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

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27.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 299/45 BESCHLUSS 2012/665/GASP DES RATES vom 26. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 25. Oktober 2010 hat der Rat mit dem Beschluss 2010/638/GASP (1) restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea verhängt. (2) Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/638/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2013 verlängert werden. (3) Die in dem Beschluss 2010/638/GASP vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf das Waffenembargo müssen geändert werden. (4) Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2010/638/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe wird angefügt: „g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Explosivstoffen und dazugehörigen Ausrüstungen ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen und die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern, sofern die Lagerung und Verwendung der Explosivstoffe und dazugehörigen Ausrüstungen und die Dienste von einer unabhängigen Stelle überwacht und überprüft werden und die Erbringer der damit zusammenhängenden Dienste identifiziert sind;“. b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „In den Fällen des Buchstabens g unterrichtet ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten zwei Wochen im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach jenem Buchstaben zu erteilen.“ 2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012. Im Namen des Rates Der Präsident A. D. MAVROYIANNIS (1)   ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.