Europäische Union

2012/23/EU: Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in Bezug auf Artikel 10 und 11

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Konsolidierungsdatum: 2013-07-01

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2012D0023 — DE — 01.07.2013 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in Bezug auf Artikel 10 und 11 (2012/23/EU) (ABl. L 008, 12.1.2012, p.13) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013   L 158 1 10.6.2013 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in Bezug auf Artikel 10 und 11 (2012/23/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (das "Athener Protokoll") stellt eine wesentliche Verbesserung der Vorschriften über die Haftung von Beförderern und die Entschädigung von Seereisenden dar. (2) Durch das Athener Protokoll wird das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See geändert; in Artikel 15 ist festgelegt, dass die beiden Übereinkünfte im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien des Athener Protokolls zusammen als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen sind. (3) Die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls betreffen die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 1 ). Die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls fallen somit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. (4) Mit dem Beitritt der Union zum Athener Protokoll sollten die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Artikel 10 des Athener Protokolls Vorrang vor den einschlägigen Vorschriften der Union erhalten. (5) Allerdings sollten die Bestimmungen des Artikels 11 über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen keinen Vorrang haben vor den einschlägigen Vorschriften der Union, die mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) auf Dänemark ausgedehnt wurden, oder vor den Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 ( 3 ) bzw. des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 4 ), denn mit der Anwendung dieser Bestimmungen wird sichergestellt, dass gerichtliche Urteile mindestens in gleichem Umfang anerkannt und vollstreckt werden wie nach den Bestimmungen des Athener Protokolls. (6) Das Athener Protokoll steht Staaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet werden, welche diesen Organisationen die Zuständigkeit für bestimmte in dem Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, zur Ratifizierung, Annahme und Genehmigung oder zum Beitritt offen. (7) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 des Athener Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration das Protokoll abschließen. (8) Das Vereinigte Königreich und Irland, für die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gilt, sind als Teil der Europäischen Union durch die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls gebunden. (9) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark in Bezug auf die Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist in Bezug auf diese Artikel nicht an diesen Beschluss gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dänemark s wird in Bezug auf diese Artikel nur als gesonderte Vertragspartei gebunden sein. (10) Die meisten Bestimmungen des Athener Protokolls sind durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ( 5 ) in das Unionsrecht übernommen worden. Somit hat die Union in Bezug auf die Angelegenheiten, die in dieser Verordnung geregelt werden, ihre Zuständigkeit ausgeübt. Für diese Bestimmungen wird parallel zu dem vorliegenden Beschluss ein gesonderter Beschluss erlassen. (11) Diejenigen Mitgliedstaaten, die das Athener Protokoll ratifizieren oder ihm beitreten, sollten dies möglichst gleichzeitig tun. Die Mitgliedstaaten sollten daher Informationen über den Stand ihrer Ratifikations- oder Beitrittsverfahren austauschen, um so weit wie möglich eine gleichzeitige Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden vorzubereiten. Bei Ratifizierung des Protokolls oder bei ihrem Beitritt zum Protokoll sollten die Mitgliedstaaten den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt einlegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden "Athener Protokoll") wird hiermit im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Artikel 10 und 11 des Athener Protokolls genehmigt. Der Wortlaut dieser Artikel ist im Anhang wiedergegeben. Artikel 2 (1)  Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde über den Beitritt der Europäischen Union zum Athener Protokoll hinsichtlich der Artikel 10 und 11 gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 3 sowie Artikel 19 des Protokolls zu hinterlegen. (2)  Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab: "Für Angelegenheiten, die von den Artikeln 10 und 11 des Athener Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See erfasst werden und unter Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, der Union Zuständigkeiten übertragen. Die Union hat diese Zuständigkeit durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgeübt." (3)  Die Europäische Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Erklärung zu Artikel 17a Absatz 3 des Athener Übereinkommens in der durch Artikel 11 des Athener Protokolls geänderten Fassung ab: ▼M1 "1. Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, Ungarns, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erlassen worden sind, werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften der Europäischen Union auf diesem Gebiet anerkannt und vollstreckt. ▼B 2. Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht des Königreichs Dänemark erlassen worden sind, werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anerkannt und vollstreckt. 3. Gerichtliche Entscheidungen über die unter das Athener Protokoll fallenden Angelegenheiten, die von einem Gericht eines Drittstaats erlassen worden sind, a) der durch das Übereinkommen von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gebunden ist, werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einklang mit diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt; b) der durch das Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gebunden ist, werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einklang mit diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt." (4)  Die gemäß Absatz 1 bestellte(n) Person(en) macht (machen) bei der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Union zum Athener Protokoll in Bezug auf Artikel 10 und 11 den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend. Artikel 3 Die Union hinterlegt ihre Urkunde über den Beitritt zum Athener Protokoll in Bezug auf Artikel 10 und 11 bis zum 31. Dezember 2011. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 31. Dezember 2011 zu hinterlegen. ANHANG ÜBERSETZUNG ARTIKEL 10 UND 11 DES PROTOKOLLS VON 2002 ZUM ATHENER ÜBEREINKOMMEN VON 1974 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE Artikel 10 Artikel 17 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Artikel 17 Zuständiges Gericht 1.  Eine Klage nach Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommens ist nach Wahl des Klägers von einem der nachstehend angeführten Gerichte zu erheben, vorausgesetzt, dass das Gericht seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts eines jeden Vertragsstaats über die örtliche Zuständigkeit in Staaten, in denen mehrere Gerichtsstände möglich sind: a) dem Gericht des Staates, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptniederlassung hat, b) dem Gericht des Staates des in dem Beförderungsvertrag bestimmten Abgangs- oder Bestimmungsortes, c) dem Gericht des Staates, in dem sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers befindet, sofern der Beklagte eine Niederlassung in diesem Staat hat und der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterworfen ist, oder d) dem Gericht des Staates, in dem ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, sofern der Beklagte eine Niederlassung in diesem Staat hat und der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterworfen ist. 2.  Klagen nach Artikel 4a dieses Übereinkommens sind nach Wahl des Klägers vor einem der Gerichte zu erheben, vor denen nach Absatz 1 Klagen gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer erhoben werden könnten. 3.  Nach Eintritt des Ereignisses, das den Schaden verursacht hat, können die Parteien die Zuständigkeit des Gerichts oder eines Schiedsgerichts vereinbaren, dem der Rechtsstreit vorgelegt werden soll.“ Artikel 11 Der nachfolgende Wortlaut wird als Artikel 17a des Übereinkommens eingefügt: „Artikel 17a Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen 1.  Ein von einem nach Artikel 17 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn, a) das Urteil wurde durch betrügerische Machenschaften erwirkt, oder b) der Beklagte wurde nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet und erhielt keine angemessene Gelegenheit, seine Sache vor Gericht zu vertreten. 2.  Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Die Förmlichkeiten dürfen keine erneute Entscheidung in der Sache selbst zulassen. 3.  Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann andere Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen anwenden, sofern diese gewährleisten, dass Urteile zumindest im selben Umfang anerkannt und vollstreckt werden wie in Absatz 1 und 2 festgelegt.“ ( 1 ) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. ( 2 ) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62. ( 3 ) ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9. ( 4 ) ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3. ( 5 ) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.