Europäische Union

1999/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 1997 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.913 - Siemens/Elektrowatt) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3589) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0229. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gebildet werden könnten. Alle Hersteller bieten die wichtigen Zahlungsarten an (Münz-, Telefonkarten- und Kreditkartentelefone). Auch die Nachfrager fragen in der Regel Telefone mit mehreren oder allen der beschriebenen Zahlungsarten nach. Die Wettbewerbsbedingungen bei Payphones mit verschiedenen Zahlungsarten unterscheiden sich somit nicht. Es ist außerdem zu erwarten, daß auch weiterhin Payphones mit verschiedenen Zahlungsarten nachgefragt werden (so sprechen z. B. Telefonkartentelefone und Kreditkartentelefone teilweise unterschiedliche Endnutzer an; auch Münztelefone werden nicht vollständig verschwinden). (35) Eine Unterscheidung ist jedoch zwischen "öffentlichen" und "privaten" Payphones vorzunehmen. "Öffentliche" Payphones sind von den noch staatlichen Telekom-Gesellschaften oder von im Rahmen der Liberalisierung zugelassenen privaten Betreibern des öffentlichen Telefonnetzes betriebene Fernsprechanlagen, die hauptsächlich an öffentlichen, nicht beaufsichtigten Stellen (outdoor) aufgestellt und meist rund um die Uhr zugänglich sind. "Private" Payphones sind sowohl von den Telekom-Gesellschaften als auch von privaten Unternehmen betriebene Endgeräte mit eigenständig festgesetzten, häufig im Vergleich zu denen "öffentlicher" Payphones höheren Tarifen, die auf meist privatem Gelände im Innenbereich aufgestellt und oft nur zu bestimmten Zeiten zugänglich sind. Auch nach der vollkommenen Liberalisierung des Telekommunikationsbereichs wird die Aufrechterhaltung eines aus "öffentlichen" Payphones bestehenden Fernsprechanlagennetzes als Teil der Daseinsvorsorge notwendig bleiben. Denn "private" Payphones werden ihrem Zweck nach gewinnerzielend eingesetzt und sind deshalb nicht geeignet, eine flächendeckende telefonische Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. (36) Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen "öffentlichen" und "privaten" Payphones besteht in den für "öffentliche" Payphones erforderlichen zusätzlichen Sicherungsvorkehrungen. "Öffentliche" Payphones müssen zudem deutlich robuster sein als Payphones, die im Innenbereich z. B. in Restaurants, Flughäfen und Behörden aufgestellt sind, wo die Vandalismusgefahr geringer ist. Die Herstellungskosten für die nicht überwachten "öffentlichen" Payphones sind deshalb deutlich höher, und zwar zwei- bis dreimal so hoch wie die für "private" Payphones. Die Kommission geht deshalb von verschiedenen sachlichen Märkten für "öffentliche" und "private" Payphones aus. a) "Öffentliche" Payphones (37) "Öffentliche" Payphones befinden sich im öffentlichen Raum, vorwiegend auf Straßen und öffentlichen Plätzen. Telekom-Gesellschaften unterliegen häufig selbst dann, wenn sie bereits privatisiert sind, staatlichen Regelungen, die sie zu einer Grundversorgung mit Payphones im öffentlichen Raum verpflichten. Zudem sind die Herstellungskosten für die nicht überwachten "öffentlichen" Payphones wegen zusätzlich erforderlicher Sicherungsvorkehrungen deutlich höher als die für "private". Auch der Betrieb von "öffentlichen" Payphones ist wegen hoher Kosten und abnehmender Nachfrage (u. a. durch zunehmende Verbreitung von Mobiltelefonen) häufig wenig rentabel. In diesem Bereich stehen die Hersteller wenigen großen Nachfragern gegenüber, die nicht nur nach marktwirtschaftlichen Kriterien entscheiden (können). Der Markt für "öffentliche" Payphones wird wesentlich von diesen Nachfragern bestimmt, deren Beschaffungspolitik und Kaufentscheidung die Marktanteilsverteilung entscheidend beeinflußt. b) "Private" Payphones (38) Der Markt für "private" Payphones weist eine im Vergleich zum Markt für "öffentliche" Payphones völlig andere Wettbewerbsstruktur auf. "Private" Payphones werden auf Privatbesitz von verschiedensten Unternehmen betrieben. Private Payphone-Betreiber sind z. B. Besitzer von Restaurants, Gaststätten oder Hotels. Denkbar sind jedoch auch z. B. private Payphone-Netze in Tankstellen. Betreiber "privater" Payphones sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie Payphones betreiben wollen oder nicht, und werden dies nur tun, wenn sie sich dadurch einen direkten oder indirekten Gewinn versprechen. B. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE 1. Gebäudeleittechnik a) Gebäudeleitsysteme (39) Nach Auffassung der beteiligten Unternehmen umfassen die Märkte der Gebäudeleittechnik den gesamten EWR. Begründet wird dies mit niedrigen Marktzutrittsschranken und grundsätzlich EWR-weit identischen Produkten und Dienstleistungen. Differenzierungen seien im wesentlichen auftrags-, nicht länderspezifisch. Unterschiede könnten sich darüber hinaus im wesentlichen aus unterschiedlichen klimatischen Verhältnissen ergeben. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten seien dagegen nicht so unterschiedlich, daß dadurch der grenzüberschreitende Warenverkehr beeinträchtigt werde. Außerdem würden in Kürze europaweite Normen des "Comité Européen de Normalisation" (CEN) für diesen Bereich in Kraft treten. (40) In der Entscheidung über den Zusammenschluß Elektrowatt/Landis & Gyr (5) hatte die Kommission noch einige Anhaltspunkte erwähnt, die für die Annahme nationaler Märkte sprachen, ohne die Frage der geographischen Marktabgrenzung jedoch abschließend zu entscheiden. Die neueren Ermittlungen der Kommission haben den Vortrag der Parteien im wesentlichen bestätigt. Mit der Einführung von CE-Normen, die auch Produktdokumentation und Bedienungshandbücher betreffen, werden die regulatorischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zunehmend geringer. Weltweit tätige Hersteller weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die fortschreitende Normierung zu unterschiedlichen Produktausführungen in den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und im EWR andererseits führt. (41) Andererseits ist nach wie vor eine lokale Präsenz/Kundennähe, insbesondere für den Bereich der Instandhaltung, vorteilhaft. Deshalb verfügen international tätige Anbieter über eine Kombination von zentralen Produktionsstätten und nationalen Vertriebsorganisationen. Unterschiede in der Verteilung der Marktanteile zwischen den Mitgliedstaaten sind deshalb auf die historische Präsenz einer Reihe von national etablierten Anbietern zurückzuführen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Annahme eines EWR-weiten Marktes. Die Entwicklung und Installation komplexer Gebäudeleitsysteme wird EWR-weit nachgefragt. Erhebliche Einschränkungen technischer oder rechtlicher Natur gibt es nicht. Wie in der o. g. Entscheidung bereits vermutet, sind auch eventuelle Preisunterschiede von minderer Aussagekraft, weil die Dienstleistungen (Installation der Anlage, Instandhaltungsarbeiten) vor Ort erfolgen und die Preise daher stark von den national unterschiedlichen Lohnkosten beeinflußt werden. Geographisch bedingte Besonderheiten, wie etwa die klimatischen Rahmenbedingungen in südeuropäischen Mitgliedstaaten, rechtfertigen eine engere Marktabgrenzung nicht. Die Gebäudeleitsysteme der Großanbieter werden den unterschiedlichen Bedingungen angepaßt. Vergleichbar den für jedes Projekt stark voneinander abweichenden betriebstechnischen Anforderungen betreffen klimabedingte Anforderungen lediglich die Endgestaltung der Gesamtsysteme und nicht deren grundsätzliche Funktionen. Aus diesen Gründen geht die Kommission von einem mindestens EWR-weiten Markt für Gebäudeleitsysteme aus. b) Instandhaltung von Gebäudeleitsystemen (42) Wie bereits erwähnt, ist eine lokale Präsenz des Anbieters für den Bereich der Instandhaltung nach wie vor vorteilhaft, da die Kunden bei Störungen eine Reaktionszeit verlangen, die einen halben Tag nicht überschreitet, und sich in der Regel nicht mit telefonischer Beratung zufrieden geben. Deshalb wird die Instandhaltung von Gebäudeleitsystemen vornehmlich von national tätigen, oft kleineren Unternehmen übernommen, die mit den internationalen Systemherstellern nicht verbunden sind. Insoweit geht die Kommission von nationalen Märkten für die Instandhaltung aus. 2. Gebäudesicherheitstechnik (43) Die Parteien nennen als räumlich relevanten Markt für die Bereiche der Gebäudesicherheitstechnik das gesamte Gebiet des EWR. Sie begründen dies damit, daß die angebotenen und nachgefragten Produkte der Gebäudesicherheit grundsätzlich identisch und Unterschiede nicht länder-, sondern auftragsspezifisch seien. In einzelnen Bereichen seien allerdings aufgrund unterschiedlicher einzelstaatlicher Vorschriften unterschiedliche Ausgestaltungen der Anlagen notwendig. Andererseits sei in diesem Bereich bereits eine europäische Norm in Kraft und eine weitere in Kürze zu erwarten, was zu einer weiteren Harmonisierung in diesem Bereich führen werde. (44) Die Ermittlungen der Kommission haben bestätigt, daß es eine Tendenz zur Europäisierung auch in diesem Bereich gibt. Dennoch liegen derzeit noch starke Hinweise auf das Bestehen nationaler Märkte vor. Vor allem haben viele europäische Länder eigene Zulassungs- und Anerkennungssyssteme für den Bereich der Sicherheitstechnik, was dazu führt, daß in jedem Land ein eigenes Prüf- und Anerkennungsverfahren geführt werden muß. a) Brandmeldeanlagen (45) Für Brandmeldeanlagen existiert ein europäischer Standard (EN 54), der jedoch nur als "kleinster gemeinsamer Nenner" angesehen werden kann und in der Regel allein nicht ausreicht, um in einem Mitgliedstaat als Anbieter zugelassen zu werden. Insbesondere in Deutschland, Frankreich und Belgien sind zusätzliche lokale Anforderungen zu erfuellen. In Deutschland beispielsweise ist die Zulassung/Anerkennung durch den VDS (Verband der Sachversicherer) erforderlich. In Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Skandinavien und im Vereinigten Königreich existieren jeweils lokale Installationsstandards. Brandmeldeanlagen müssen jeweils in die lokale Feuerwehrinfrastruktur eingebunden werden; in Irland und Griechenland etwa muß die lokale Feuerwehr bereits im Planungsstadium eingeschaltet werden. Die Kommission geht deshalb davon aus, daß die Märkte für Brandmeldeanlagen noch national sind. b) Intrusionsschutz- und sonstige Gebäudesicherheitsanlagen (46) Intrusionsschutz- und sonstige Gebäudesicherheitsanlagen müssen europaweit das "CE"-Zeichen tragen. Die Geräte als solche können dann europaweit gehandelt werden. Für den tatsächlichen Gebrauch dieser Geräte bestehen jedoch in den einzelnen Ländern in der Regel noch zusätzliche Anforderungen. Nationale Zulassungen - entweder durch Behörden oder durch Versichererverbände - existieren in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich. Übertragungsgeräte bedürfen in Belgien, Griechenland, Frankreich und Irland auch noch der Zulassung durch die jeweilige Telekom-Gesellschaft. Intrusionsschutzsysteme müssen außerdem in die nationale Polizeiinfrastruktur eingebunden werden. Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß auch die Märkte für Intrusionsschutz- und sonstige Gebäudesicherheitsanlagen noch national sind. c) Instandhaltung von Brandmelde-, Intrusionsschutz- und sonstigen Gebäudesicherheitsanlagen (47) Ebenso wie die Anlagenmärkte sind auch die eventuellen Instandhaltungsmärkte für Gebäudesicherheitsanlagen national. Noch mehr als beim Anlagenmarkt selbst spielt bei der Instandhaltung die räumliche Nähe zum Kunden eine wichtige Rolle. Diese ist insbesondere zur schnellen Behebung von Störungen notwendig. 3. Energiezähler, Rundsteuertechnik, Energiemanagementsysteme, Netzleittechnik (Steuer- und regeltechnische Einrichtungen für Energieversorger) a) Elektrizitätszähler (48) Die Parteien gehen von dem EWR als dem geographisch relevanten Markt für Elektrizitätszähler aus und begründen dies wie folgt: Während die Märkte für Elektrizitätszähler noch bis etwa vor zehn Jahren abgeschottete nationale Märkte mit überwiegend nationaler Fertigung gewesen seien und ein Unternehmen wie Landis & Gyr nur durch den Unterhalt eigener Produktionsstätten in zehn europäischen Staaten europaweit tätig sein konnte, hätten sich inzwischen die Verhältnisse grundlegend geändert. Die Nachfrager legten keinen Wert mehr auf nationale Präsenz der Hersteller, sondern verlangten Qualität, Service, kurze Lieferzeit, hohe Funktionalität und höhere Wirtschaftlichkeit, d. h. insgesamt ein günstigeres Preis-/Leistungsverhältnis. Dies führe zu einer Angleichung der Marktpreise in Europa und zu Fertigungskonzentrationen bei den Lieferanten. Die Markteintrittskosten seien jedenfalls bei elektronischen Zählern erheblich gesunken. Nationale Zulassungs- oder Normungsvorschriften stellten keine bedeutsamen Marktzutrittsschranken dar, da sie nicht die Grundlagen von Entwicklung und Konstruktion der Energiezähler berührten. (49) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß für Elektrizitätszähler bereits eine starke Tendenz zur Europäisierung besteht. Neben den Parteien gibt es eine Reihe anderer Anbieter, die europaweit oder jedenfalls in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Auch die erfolgreiche Marktplazierung von Iskra Emeco, einem Unternehmen aus Slowenien, zeigt, daß der Markt für Elektrizitätszähler zunehmend international wird. Zudem sind die Nachfrager zumindest bei größeren Beschaffungsvorhaben zu europaweiten Ausschreibungen gemäß der Sektorenrichtlinie verpflichtet. (50) Obwohl jedenfalls größere Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihren Bedarf an Elektrizitätszählern europaweit ausschreiben, erfolgt die Vertragsabwicklung nach wie vor auf nationaler Ebene. Deshalb verfügen nahezu sämtliche Anbieter in den jeweiligen Mitgliedstaaten über eine Niederlassung oder zumindest eine Verkaufsagentur vor Ort oder vertreiben ihre Produkte durch die Verkaufsorganisation eines anderen Herstellers, der in dem betreffenden Mitgliedstaat präsent ist. Die befragten Abnehmer haben, sofern sie das Vorhandensein einer derartigen nationalen Vertretung nicht sogar im Hinblick auf die Entscheidung für einen bestimmten Lieferanten als erforderlich ansahen, ihn als zumindest sehr vorteilhaft für die Zusammenarbeit, insbesondere die zeitgerechte Lieferung von Ersatzteilen, hervorgehoben. (51) Was die technischen Standards für Elektrizitätszähler betrifft, muß unterschieden werden. Es gibt für Elektrizitätszähler Europanormen, wie z. B. EN 60521 für mechanische Wechselstrom- und Wirkverbrauchszähler der Klassen 0,5, 1 und 2, EN 61036 für elektronische Wechselstrom- und Wirkverbrauchszähler (Genauigkeitsklassen 1 und 2), EN 60687 für elektronische Wechselstrom- und Wirkverbrauchszähler (Genauigkeitsklasse 0,2 und 0,5) sowie EN 601268 für elektronische Wechselstrom- und Blindverbrauchszähler (Genauigkeitsklassen 2 und 3). Diese sind in manchen Mitgliedstaaten (z. B. Deutschland, Österreich, Vereinigtes Königreich) mit einem nationalen Zusatz (z. B. DIN-EN-Bestimmungen, BS-EN-Bestimmungen) versehen. Außerdem gibt es nationale Festlegungen für Zähler, z. B. betreffend den Aufbau der Adreßinformation bei der Darstellung und Übertragung von Zählwerten. (52) Darüber hinaus müssen Elektrizitätszähler in der überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Dänemark, Finnland und Luxemburg, zugelassen werden. Für Dänemark werden voraussichtlich ab August 1998 nationale Zulassungsvorschriften für Elektrizitätszähler in Kraft treten. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen nationalen Vorschriften. Teilweise bestehen detaillierte, typenspezifische Zulassungsbestimmungen (z. B. Deutschland, den Niederlanden, Österreich). Auch die Eichungsvorschriften und die Festlegung der Fehlergrenzen für Elektrizitätszähler, die die Genauigkeit der Verbrauchsmessung gewährleisten und somit dem Schutz des Endverbrauchers dienen, sind Gegenstand nationaler Regelung. Dementsprechend ergeben sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Eichungszeiträume und Nacheichfristen sowie Fehlergrenzen für Elektrizitätszähler. (53) Die Notwendigkeit, über eine Niederlassung auf nationaler Ebene zu verfügen, sowie die speziellen technischen Anforderungen, die speziellen gesetzlichen Vorschriften für Eichung und Fehlergrenzen und die nationalen Zulassungsverfahren sind Anhaltspunkte, die für eine engere nationale Marktabgrenzung sprechen. Ob diese jedoch bei einer durch europaweite Ausschreibungen geprägten Nachfrage ausreichen, um die Annahme zur Zeit noch national geprägter Zählermärkte zu begründen, kann dahingestellt bleiben, da das Zusammenschlußvorhaben weder im EWR noch auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. b) Wärmezähler (54) Die gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für Wärmezähler entsprechen denen für Elektrizitätszähler. Es bestehen spezielle nationale technische Anforderungen, spezielle gesetzliche Vorschriften für Eichung und Fehlergrenzen und nationale Zulassungsverfahren. Andererseits sind die Nachfrager zumindest bei größeren Beschaffungsvorhaben zu europaweiten Ausschreibungen gemäß der Sektorenrichtlinie verpflichtet. Zudem gibt es neben den Parteien eine Reihe anderer Anbieter, die europaweit oder jedenfalls in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Märkte für Wärmezähler zur Zeit noch national sind oder ob bereits ein EWR-weiter Markt besteht. Denn das Zusammenschlußvorhaben führt weder im EWR noch auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. c) Rundsteuersender und -empfänger (55) Rundsteuersender und -empfänger werden in der überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten eingesetzt. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß die Anforderungen an Rundsteuersender und -empfänger europaweit überwiegend gleich sind. Markteintrittsschranken durch länderspezifische technische Anforderungen oder nationale Zulassungsvorschriften bestehen nicht. Die Kommission geht deshalb von einem mindestens EWR-weiten Markt für Rundsteuersender und -empfänger aus. d) Energiemanagementsysteme (56) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß die Anforderungen an Energiemanagementsysteme europaweit zu einem hohen Prozentsatz gleich sind. Unterschiedliche Anforderungen sind zumeist unternehmensspezifisch und nicht landesspezifisch bedingt. Markteintrittsschranken durch länderspezifische technische Anforderungen bestehen nicht. Die Kommission geht deshalb von einem mindestens EWR-weiten Markt für Energiemanagementsysteme aus. e) Netzleittechnik (57) Die Parteien gehen von dem EWR als dem geographisch relevanten Markt der Netzleittechnik aus und begründen dies wie folgt: Der Zwischenhandel innerhalb des EWR sei durch keine Einfuhrbeschränkungen gehindert, und die geringen Transportkosten erlauben eine wirtschaftlich sinnvolle Lieferung aus einer zentralen Produktionsstätte. Dies ließe sich aus der Organisation und Verkaufspolitik der großen Anbieter nachweisen. Außerdem sei die Netzleittechnik durch einen einheitlichen Industriestandard geprägt, der sich aus der global verwendeten EDV- und Rechnertechnik ergibt. Die noch verbleibenden nationalen Zulassungsvoraussetzungen oder Normungen berührten weder die Grundlagen der Entwicklung noch jene der Konstruktion von Netzleitsystemen, und alle Anbieter seien in der Lage, die nationalen Spezifizitäten zu erfuellen. Weiterhin führe die Deregulierung und Liberalisierung der Energiemärkte zu zusätzlichem Preisdruck auf die Nachfrager von Netzleittechnik, welcher nationale Beschaffungspräferenzen beseitige. Schließlich habe die Kommission bereits in der Entscheidung vom 3. September 1996, Sache Nr. IV/M.706, GEC Alsthom NV/AEG (6), eine vergleichbare Auswirkung der Deregulierung auf den Markt für Netzkomponenten der Stromversorgungsanlagen erkannt. (58) Die Ermittlungen der Kommission haben den Standpunkt der Parteien bestätigt. Die technischen Standards der Netzleittechnik sind weitgehend identisch. Länderspezifische Anforderungen, soweit sie noch existieren, spielen keine entscheidende Rolle mehr. Die Beschaffungspolitik der Energieversorgungsunternehmen beruht auf europaweiten Ausschreibungen, die die Planung, Realisierung, Installation und Inbetriebnahme von kompletten Netzleitsystemen oder Teilsystemen umfassen. Preis, Funktionsumfang und Qualität der Produkte und Dienstleistungen sind die ausschlaggebenden Kriterien für die Kaufentscheidung. Insbesondere bei der Erweiterung bestehender Systeme sowie im Ersatzgeschäft können gleichwohl unternehmensspezifische Anforderungen zu einer Bindung an einen Hersteller führen. Dies kann mithin die unterschiedlichen Marktanteilshöhen in den einzelnen Mitgliedstaaten erklären. Dennoch teilen sowohl die befragten Abnehmer als auch die Anbieter die Auffassung der Parteien. Deshalb geht die Kommission von einem mindestens EWR-weiten Markt für Netzleittechnik aus. 4. Payphones (59) Die anmeldenden Parteien halten den geographischen Markt für Payphones für mindestens EWR-weit. Sie begründen dies mit der weltweit weitgehend identischen Technologie für Payphones. Voneinander abweichende nationale Zugangsvoraussetzungen oder Normen stellten keine Marktzutrittsschranken dar, da diese die Grundlagen von Entwicklung, Konstruktion und Technik der Payphones unberührt ließen. Die führenden Anbieter von Payphones könnten Geräte herstellen, die die nationalen Zulassungsvoraussetzungen und Kundenanforderungen erfuellten. Unterschiedliche Marktanteilshöhen in unterschiedlichen europäischen Ländern ließen sich historisch durch das Einkaufsverhalten der meist staatlichen Monopol-Telekommunikationsanbieter erklären. Mit zunehmender Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte verliere dies jedoch an Bedeutung, da der zunehmende Wettbewerbsdruck zu kostenbewußterem Einkaufsverhalten der Telekommunikationsanbieter führen werde. a) "Öffentliche" Payphones (60) Die Märkte für die Ausrüstung mit "öffentlichen" Payphones sind in der Vergangenheit national geprägt gewesen. Die "öffentlichen" Payphones wurden von staatlichen Fernmeldebehörden betrieben. Es bestanden nationale Produktspezifikationen, die es Anbietern "öffentlicher" Payphones in der Vergangenheit erschwert haben, in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Aufträge wurden stets an eine kleine Gruppe inländischer Lieferanten vergeben, weshalb einheimische Anbieter in ihren Ländern gewöhnlich über hohe Marktanteile verfügen. Ausländische Anbieter konnten nichtheimische Märkte nur über dort errichtete nationale Tochtergesellschaften versorgen. Diese Beschaffungspolitik unterstützte die Entstehung noch heute vorhandener unterschiedlicher Payphone-Netz-Spezifikationen und technischer Standards. (61) Der Bereich "öffentliche" Payphones ist in fast allen Mitgliedstaaten noch nicht liberalisiert (Ausnahmen: Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich). Er wird in jedem Land - selbst in den bereits liberalisierten - stark von der jeweiligen (noch oder ehemals staatlichen) Telekom-Gesellschaft geprägt. Diese Telekom-Gesellschaften betreiben alle oder (in liberalisierten Märkten) die weitaus größte Zahl an "öffentlichen" Payphones und haben deshalb die Möglichkeit, für ihr Payphone-Netz Spezifikationen und technische Standards zu fordern, die die Payphone-Anbieter zu erfuellen haben. Diese Spezifikationen und technischen Standards, insbesondere die "Sicherheitsphilosophie", unterscheiden sich von Land zu Land so stark, daß jedenfalls für jeden großen Mitgliedstaat ein eigenes Payphone-Modell entwickelt werden muß. (62) Die Frage, ob für "öffentliche" Payphones insgesamt von nach wie vor nationalen Märkten ausgegangen werden muß, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Der Zusammenschluß von Siemens und Elektrowatt hat lediglich erhebliche wettbewerbliche Auswirkungen auf dem Markt für "öffentliche" Payphones in Deutschland. Es genügt daher, der Frage nachzugehen, ob Deutschland als eigener geographisch relevanter Markt anzusehen ist. (63) Die wichtigsten strukturellen Merkmale für den Bereich "öffentliche" Payphones in Deutschland bestehen darin, - daß die Deutsche Telekom in der Vergangenheit und gegenwärtig "öffentliche" Payphones ausschließlich von in Deutschland niedergelasse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.