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2008/971/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-01-01

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02008D0971 — DE — 01.01.2025 — 004.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (2008/971/EG) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 83) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS Nr. 1104/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 21. November 2012   L 328 1 28.11.2012  M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES  vom 13. Mai 2013   L 158 1 10.6.2013  M3 BESCHLUSS (EU) 2021/536 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 24. März 2021   L 108 1 29.3.2021 ►M4 BESCHLUSS (EU) 2024/3244 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 19. Dezember 2024   L 3244 1 23.12.2024 ▼B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (2008/971/EG) Artikel 1 Geltungsbereich ▼M4 In dieser Entscheidung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“, das in einem der in Anhang I aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf. ▼B Sie gilt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen gemäß Anhang II und der Richtlinien 2000/29/EG und 2001/18/EG erfüllt sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die vorliegende Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 1999/105/EG. Artikel 3 Gleichwertigkeit (1)   Die Regelungen für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und der anschließenden Erzeugung von Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial unter Kontrolle der in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Behörden von Drittländern oder unter deren Aufsicht sind als gleichwertig mit denjenigen anzusehen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 1999/105/EG verwendet werden. ▼M4 (2)   Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ von in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführten Arten und ihren künstlichen Hybriden, das in den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländern erzeugt und von den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Behörden dieser Drittländer amtlich zertifiziert wird, ist als gleichwertig mit Saat- und Pflanzgut im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG anzusehen, sofern es die Bedingungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt. ▼B Artikel 4 Stammzertifikat ▼M1 Bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut in die Union informiert der für die Einfuhr zuständige Lieferant die amtliche Stelle des einführenden Mitgliedstaats im Voraus. Vor Inverkehrbringen stellt die amtliche Stelle ein Stammzertifikat auf der Grundlage des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses aus. ▼B Das Stammzertifikat gibt an, dass das Vermehrungsgut im Rahmen eines Gleichstellungssystems eingeführt wird. Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2009. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M4 ANHANG I Länder und Behörden Land (1) Für die Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständige Behörde CA Natural Resources Canada — Canadian Forest Service Atlantic Forestry Centre 1350 Regent Street Fredericton NB E3C 2G6 CH Bundesamt für Umwelt (BAFU) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Abteilung Wald Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst Monbijoustrasse 40 CH-3003 Bern GB (2) Department for Environment, Food & Rural Affairs (DEFRA) Eastbrook Shaftesbury Road Cambridge CB2 8DR NO Norwegian Forest Seed Center c/o Øyvind Meland Edvardsen Box 118, N-2301 Hamar RS Group for Forest Reproductive Material and Genetic Resources Directorate for Forest Ministry of Agriculture, Forestry and Water Management Ministry of AFW — Directorate for Forest Omladinskih brigada 1 Novi Beograd TR Ministry of Agriculture and Forestry General Directorate of Forestry Forest Tree Seeds and Tree Breeding Research Institute Directorate Sogutozu 06560 Ankara US United States Department of Agriculture Forest Service Cooperative Forestry National Seed Laboratory 5675 Riggins Mill Road Dry Branch, Georgia 31020 AMTLICHE BUNDESSTAATLICHE ZERTIFIZIERUNGSBEHÖRDE (ermächtigt zur Ausstellung von OECD-Zertifikaten aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit dem United States Department of Agriculture, Forest Service) Washington State Crop Improvement Association, Inc. 2575 NE Hopkins Ct. Pullman, Washington 99163 (1)    CA — Kanada, CH — Schweiz, GB — Vereinigtes Königreich, NO — Norwegen, RS — Serbien, TR — Türkei, US — Vereinigte Staaten. (2)    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland. ▼B ANHANG II A.   Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saatgut 1. Für Saatgut muss amtlich zertifiziert werden, dass es von zugelassenem Ausgangsmaterial stammt, und die Verpackungen müssen gemäß den nationalen Vorschriften in Anwendung des OECD-Systems für Forstsaat- und Pflanzgut verschlossen werden. An jeder Saatgutpartie muss ein amtliches OECD-Etikett befestigt sein; außerdem muss ihr entweder eine Kopie des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses oder ein Dokument des Lieferanten, das sämtliche im amtlichen OECD-Herkunftszeugnis enthaltenen Angaben zusammen mit dem Namen des Lieferanten aufweist, beigefügt sein. 2. Im Falle von Samen muss das OECD-Etikett oder das Dokument des Lieferanten auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die nach Möglichkeit mit Hilfe international anerkannter Verfahren ermittelt worden sind: a)  Reinheit: Gewichtsanteile an Reinsaatgut, Saatgut anderer Arten und unschädlichen Verunreinigungen der in Verkehr gebrachten Saatgutpartie; b)  Keimfähigkeit des reinen Saatguts oder — für den Fall, dass die Keimfähigkeit nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die mit Hilfe einer spezifizierten Methode ermittelte Lebensfähigkeit; c)  Tausendkorngewicht; d)  Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm des als Saatgut in Verkehr gebrachten Produkts oder — für den Fall, dass die Zahl der keimfähigen Samen nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann — die Zahl der lebensfähigen Samen je Kilogramm. 3. Abweichend von Nummer 2 können die dort genannten zusätzlichen Angaben zur Saatgutprüfung anhand international anerkannter Verfahren von dem Lieferanten vorgelegt werden, der das Saatgut vor dem ersten Inverkehrbringen in der Gemeinschaft einführt. 4. Damit das im laufenden Jahr geerntete Saatgut rasch erhältlich ist, ist das Inverkehrbringen des Saatguts durch den für die Einfuhr zuständigen Lieferanten bis zum ersten Käufer zulässig, selbst wenn nicht alle Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben b und d dieses Anhangs erfüllt sind. Der für die Einfuhr zuständige Lieferant muss die Einhaltung der in Nummer 2 Buchstaben b und d niedergelegten Bedingungen möglichst bald bestätigen. 5. Die Anforderungen im Sinne der Nummer 2 Buchstaben b und d gelten nicht bei kleinen Mengen von Saatgut, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2301/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 1999/105/EG des Rates hinsichtlich der Definition kleiner Mengen von Saatgut ( 1 ) festgelegt. 6. Saatgutpartien müssen eine Artreinheit von mindestens 99 % aufweisen. Gleichwohl ist im Falle eng verwandter Arten — mit Ausnahme künstlicher Hybriden — die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen auf dem Etikett oder dem Dokument des Lieferanten anzugeben, wenn sie weniger als 99 % beträgt. 7. Abweichend von Nummer 1 dürfen angemessene Mengen folgenden Saatguts von nicht zugelassenem Ausgangsmaterial stammen: a)  Saatgut für Untersuchungen, wissenschaftliche Forschung oder Generhaltung; b)  Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist. B.   Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Pflanzgut 1. Die Pflanzguterzeugung muss in einer Baumschule in dem jeweiligen Drittland erfolgen, die bei den in Anhang I dieser Entscheidung genannten Behörden des jeweiligen Drittlandes registriert ist, oder unter der amtlichen Aufsicht dieser Behörden erfolgen. An jeder Sendung muss ein amtliches OECD-Etikett befestigt sein; außerdem muss ihr entweder eine Kopie des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses oder ein Dokument des Lieferanten, das sämtliche im amtlichen OECD-Herkunftszeugnis enthaltenen Angaben und den Namen des Lieferanten aufweist, beigefügt sein. 2. Pflanzgut muss die Anforderungen des Anhangs VII Teil D der Richtlinie 1999/105/EG erfüllen. 3. Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll, muss die Anforderungen des Anhangs VII Teil E der Richtlinie 1999/105/EG erfüllen. ▼M4 C.   Zusätzliche Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saat- und Pflanzgut der Kategorien „qualifiziert“ und „geprüft“ Bei Saat- und Pflanzgut der Kategorien „qualifiziert“ und „geprüft“ muss auf dem OECD-Etikett und auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten ausgewiesen werden, ob zur Erzeugung des Ausgangsmaterials genetische Veränderungen eingesetzt wurden. ▼M4 ANHANG III Kategorien für die Einfuhr in die Union von forstlichem Vermehrungsgut aus verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial Ausgangsmaterial Kategorie des forstlichen Vermehrungsguts Quellengesichert Ausgewählt Qualifiziert Geprüft Samenquelle x       Erntebestand x x   x Samenplantage     x x Familieneltern     x x Klon     x x Klonmischung     x x ( 1 )  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 75.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.