Europäische Union

2005/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2925) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-07-28

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02005D0610 — DE — 28.07.2017 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2925) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/610/EG) (ABl. L 208 vom 11.8.2005, S. 21) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1227 DER KOMMISSION vom 20. März 2017   L 177 1 8.7.2017 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2925) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/610/EG) Artikel 1 Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Die Tabellen in diesem Anhang führen jene Bauprodukte und/oder -materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist. ▼M1 ————— ▼B Tabelle 2 BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR LAMINAT-BODENBELÄGE Typ des Bodenbelags (1) Produktdetails Mindestdichte (kg/m3) Mindestgesamtdicke (mm) Klasse (2) des Bodenbelags Laminatbodenbeläge Laminatbodenbeläge hergestellt gemäß EN 13329:2000 800 6,5 EFL (1)   Bodenbeläge lose auf einen Träger auf Holzbasis ≥ D-s2, d0 oder auf einen beliebigen Träger der Klasse A2-s1, d0 aufgetragen. (2)   Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG. Tabelle 3 BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR ELASTISCHE BODENBELÄGE Typ des Bodenbelags (1) EN-Produktnorm Mindestflächengewicht (g/m2) Höchstflächengewicht (g/m2) Mindestgesamtdicke (mm) Klasse (2) des Bodenbelags Einfaches und gemustertes Linoleum EN 548 2 300 4 900 2 EFL Homogene und heterogene PVC-Bodenbeläge EN 649 2 300 3 900 1,5 EFL PVC-Bodenbeläge mit Schaumrücken EN 651 1 700 5 400 2 EFL PVC-Bodenbeläge mit Rücken auf Korkbasis EN 652 3 400 3 700 3,2 EFL CV-Bodenbeläge EN 653 1 000 2 800 1,1 EFL Halbelastische PVC-Fliesen EN 654 4 200 5 000 2 EFL Linoleum auf Korkmentrücken EN 687 2 900 5 300 2,5 EFL Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit ebener Oberseite auf Schaumrücken EN 1816 3 400 4 300 4 EFL Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit ebener Oberseite EN 1817 3 000 6 000 1,8 EFL Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit profilierter Oberseite EN 12199 4 600 6 700 2,5 EFL (1)   Bodenbeläge lose auf einen Untergrund auf Holzbasis ≥ D-s2, d0 oder auf einen beliebigen Untergrund der Klasse A2-s1, d0 gelegt. (2)   Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG. Tabelle 4 BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR TEXTILE BODENBELÄGE Typ des Bodenbelags (1) EN-Produktnorm Klasse (2) des Bodenbelags Maschinell hergestellte Teppichböden und Teppichfliesen ohne Feuerschutzmittel (3) EN 1307 EFL Textile Nadelvliesbodenbeläge ohne Pol und ohne Feuerschutzmittel (3) EN 1470 EFL Textile Nadelvliesbodenbeläge mit Pol ohne Feuerschutzmittel (3) EN 13297 EFL (1)   Bodenbelag geklebt oder lose gelegt auf einen Untergrund der Klasse A2-s1, d0. (2)   Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG. (3)    Textile Bodenbeläge mit einem maximalen Flächengewicht von 4 800  g/m 2 und einer minimalen Poldicke von 1,8 mm (ISO 1766) sowie: — einer Oberschicht aus 100 % Wolle; — einer Oberschicht aus mindestens 80 % Wolle und höchstens 20 % Polyamid; — einer Oberschicht aus mindestens 80 % Wolle und höchstens 20 % Polyamid/Polyester; — einer Oberschicht aus 100 % Polyamid; — einer Oberschicht aus 100 % Polypropylen und, bei einem Rücken aus SBR-Schaum, einem Gesamtflächengewicht von > 780 g/m2. Alle Polypropylen-Teppichböden mit Rücken aus anderen Schaumtypen sind ausgenommen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.