Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

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18.2.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 43/14 BESCHLUSS (GASP) 2015/259 DES RATES vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist. (2) In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „CWÜ“) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die Union verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen die Ziele, die von der OVCW im Rahmen der Zuständigkeit Letzterer für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden. (3) Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (1) zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW angenommen, auf die nach Ablauf der Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP (2) folgte, auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP (3) folgte. Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgten der Beschluss 2009/569/GASP (4) und der Beschluss 2012/166/GASP (5), der bis zum 31. Januar 2015 gilt. (4) Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist eine Fortführung dieser intensiven und gezielten Unterstützung der Union für die OVCW erforderlich. Weitere Maßnahmen zur Förderung der vollständigen Durchführung des CWÜ sind nötig, ebenso wie Maßnahmen, durch die die Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten des CWÜ (im Folgenden „Vertragsstaaten“) zur Verhütung von Anschlägen mit toxischen Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet sowie die Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen verbessert werden. Die Maßnahmen mit Blick auf die Universalisierung des CWÜ sollten fortgesetzt und an die sinkende Zahl der Staaten, die nicht Vertragspartei des CWÜ sind, angepasst und auf sie zugeschnitten werden. (5) Vom 8. bis 19. April 2013 hat in Den Haag, Niederlande, die dritte Sondertagung der Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Wirkungsweise des CWÜ stattgefunden. Die Union hat sich dem Schlussbericht der Konferenz angeschlossen, in dem sämtliche Aspekte des CWÜ angesprochen wurden, und hat wichtige Empfehlungen für seine Durchführung abgegeben. Diese Empfehlungen beinhalten auch vorrangige Ziele für die Union, wie sie in Erwägungsgrund 4 und in der EU-Strategie dargelegt sind. Die Unterstützung der Umsetzung dieser Empfehlungen ist von ausschlaggebender Bedeutung, um die Relevanz des CWÜ auf Dauer sicherzustellen und ein erneutes Auftreten chemischer Waffen zu verhindern. (6) Die Union hat das gemeinsame Vorgehen der VN und der OVCW in Syrien zur vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen und Chemikalien politisch, finanziell und materiell unterstützt. Die Union ist entschlossen, auf den in Syrien gewonnenen Erkenntnissen aufzubauen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union die Maßnahmen der OVCW und verfolgt dabei folgende Ziele: — Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem CWÜ zu erfüllen; — Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge; — Ausbau der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten auf chemischem Gebiet; — Unterstützung der Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen; — Förderung der Universalität, indem Nichtvertragsstaaten dazu ermutigt werden, dem CWÜ beizutreten. (2)   Bei den von der Union unterstützten Projekten der OVCW, die im Einklang mit den Maßnahmen der EU-Strategie stehen, handelt es sich in diesem Kontext um die nachstehend aufgeführten: Projekt I: Innerstaatliche Durchführung, Verifikation und Universalität Maßnahmen: — Schulungen auf regionaler Ebene für Zollbehörden der Vertragsstaaten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ, — Aktualisierung der E-Learning-Instrumente für nationale Behörden/einbezogene betroffene Parteien, — Hilfestellung bei der Ausarbeitung von Plänen zur Sensibilisierung für die innerstaatliche Durchführung des CWÜ, — Bewertung der Fähigkeit zur innerstaatlichen Durchführung der nationalen Behörden, — Mentoring-Programm, — Workshop zu rechtlichen Fragen für die karibischen und zentralamerikanischen Vertragsstaaten, — Erweiterung der Kapazitäten zur Schulung von Inspektoren und Experten des Technischen Sekretariats der OVCW, — Modernisierung der Informationsmanagementsysteme für die Abteilung für Verifikation der OVCW, — Besuche von Vertretern des Exekutivrats und Beobachtern aus Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungsländern in Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen, — Umsetzung der bei der Syrien-Mission gewonnenen Erkenntnisse. Projekt II: Internationale Zusammenarbeit Maßnahmen: — Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten, — Kontaktaufnahme mit der Industrie, — Workshops zum Thema Sicherheits- und Gefahrenabwehrmanagement in der Chemie. Projekt III: Wissenschaft und Technik Maßnahmen: — Chemieinformatik zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit, — Bewertung der Entwicklungen in Wissenschaft und Technik, — mehrfache Verwendungszwecke in der Chemie: Verständnis der Sicherheitsaspekte technischer Entwicklungen, — Unterstützung der vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppen des Wissenschaftlichen Beirats der OVCW (im Folgenden „SAB“), — Entwicklung standardisierter Methoden zur Analyse biologischer Toxine. Projekt IV: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge Maßnahmen: — Lehrgang auf regionaler Ebene zu Hilfeleistung und Schutz — Zentralasien, — regionale Koordinierungsübung für Hilfeleistung, — Workshops auf regionaler Ebene zu Hilfeleistung und Schutz, — Planübungen. Projekt V: Universalität und Öffentlichkeitsarbeit — Übersetzung und Verbreitung von Informations- und Sensibilisierungsunterlagen und -materialien, — Organisation einer OVCW-Ausstellung, — Kontaktaufnahme mit Jugendlichen, — Unterstützung des Beitritts von Nichtvertragsstaaten zum CWÜ zur Förderung der Universalität, — Unterstützung der Teilnahme von NRO an Maßnahmen der OVCW, — Unterstützung der Weiterentwicklung und Verbreitung der Video-Dokumentarreihe „Fires“. Projekt VI: Afrika-Programm — Regionales Stakeholder-Forum der nationalen Behörden, — Schulungen auf regionaler Ebene für Zollbehörden der Vertragsstaaten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ, — Bereitstellung von wissenschaftlichem Material und Informationsmaterial zum CWÜ, — Synergien und Partnerschaft für eine wirksame Durchführung, — Lehrgänge zur Verbesserung der Analysefähigkeiten, — Kontaktaufnahme mit der Industrie, — Sicherheits- und Gefahrenabwehrmanagement in der Chemie. Eine ausführliche Beschreibung der obengenannten, von der Union unterstützten Maßnahmen der OVCW ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2 528 069 EUR. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird; ferner wird darin angegeben, mit welchen Maßnahmen Synergien erleichtert werden können und Doppelarbeit vermieden werden kann. (4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach dem 17. Februar 2015 zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird. Artikel 4 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2015. Im Namen des Rates Der Präsident J. REIRS (1)  Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63). (2)  Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34). (3)  Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10). (4)  Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96). (5)  Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49). ANHANG Unterstützung der Union für Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Projekt I: Innerstaatliche Durchführung und Verifikation Projektziele: — Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem CWÜ zu erfüllen; — Unterstützung der Nichtverbreitung chemischer Waffen durch Anwendung der im CWÜ festgelegten Verifikations- und Durchführungsmaßnahmen; — Förderung und Gewährleistung der Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und von Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen. Projektzwecke: Projektzweck 1 (innerstaatliche Durchführung) — Verbesserte Fähigkeit der Vertragsstaaten zur wirksamen innerstaatlichen Durchführung; — Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten, die zu einer wirksamen innerstaatlichen Durchführung auf quantitativer und qualitativer Ebene in der Lage sind; — verbessertes Verständnis und verstärkte Sensibilisierung der nationalen Behörden für Fragen im Zusammenhang mit dem CWÜ im Hinblick auf gute Zusammenarbeit und Unterstützung; — Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten, die in der Lage sind, gesetzliche Bestimmungen mit Blick auf deren anschließende Annahme zu konzipieren und auszuarbeiten; — wirksame Arbeitsweise der Zollbehörden bei der Kontrolle und Überwachung des Chemiehandels. Projektzweck 2 (Verifikation) — Verbesserte Effizienz und umfassender Nutzwert der Schulungen für Inspektoren und Experten der OVCW; — Verbesserung der Abläufe und der Informationsqualität des Informationsmanagementsystems Abteilung für Verifikation der OVCW und Erwerb der Fähigkeit zur Nutzung zeitgemäßer Techniken zur Informationsauswertung; — Fähigkeit der Vertragsstaaten, die Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Vernichtung der Bestände von chemischen Waffen zu überwachen und bereits zu einem frühen Zeitpunkt die bei der Vernichtung anfallenden Probleme festzustellen und zu bewältigen; sie sollen verstärkt davon überzeugt werden, dass die Eigner greifbare und konkrete Maßnahmen zur vollständigen Vernichtung der Bestände von chemischen Waffen ergreifen; — Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der OVCW in Situationen wie der Syrien-Mission; Verbesserung der Verifikationsregelung und -tätigkeiten; verbesserte Beziehungen zu internationalen Partnerorganisationen. Projektergebnisse: Projektergebnisse 1 (innerstaatliche Durchführung) — Zollbeamte haben ihr Verständnis und ihre Fähigkeit für eine wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Ein- und Ausfuhr gelisteter Chemikalien und die Abstimmung mit den nationalen Behörden verbessert. — Das Personal der nationalen Behörden und die einbezogenen betroffenen Parteien haben Zugriff auf korrekte und aktuelle Informationen in elektronischer Form für effizientes Lernen. — Die nationalen Behörden verfügen über Instrumente der systematischen Planung für eine wirksame Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen. — Die nationalen Behörden verfügen über umfassende Informationen über die aktuelle Lage und die konkreten Erfordernisse; sie machen Fortschritte beim Aufbau von Kapazitäten für die Planung einer wirksamen innerstaatlichen Durchführung. — Von Mentoren betreute Vertragsstaaten verfügen über verbesserte Kapazitäten für die innerstaatliche Durchführung und arbeiten in Abstimmung mit dem Mentorstaat. — Die Vertragsstaaten verfügen über ein besseres Verständnis und bessere Kenntnis der zweckdienlichen Prozesse der nationalen Gesetzgebung bei der Erfüllung der einzelstaatlichen Verpflichtungen im Rahmen des CWÜ. Projektergebnisse 2 (Verifikation) — Fachkenntnisse und Know-how der OVCW-Inspektoren und -Experten hinsichtlich des Umgangs mit Chemikalien der Liste 1 entsprechen weiterhin angemessenen Standards. — Das Informationsmanagementsystem der Abteilung für Verifikation der OVCW wird auf den neuesten Stand gebracht; Altsysteme werden außer Dienst gestellt. — Die Vertragsstaaten verfügen über ein besseres Verständnis der im Zusammenhang mit der Vernichtung von chemischen Waffen auftretenden Probleme und technischen Schwierigkeiten, und sie vertrauen stärker darauf, dass greifbare und konkrete Maßnahmen zur vollständigen Vernichtung der Bestände von chemischen Waffen ergriffen werden. — Die OVCW hat breitere Erkenntnisse aus der Syrien-Mission gewonnen; sie hat deren Auswirkungen auf die CWÜ-Regelung analysiert und die Erfahrungen in den internen operativen Verfahren und Abläufen berücksichtigt. Maßnahmen: (1)   Schulung auf regionaler Ebene für Zollbehörden der Vertragsstaaten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2005/913/GASP, der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP, des Beschlusses 2009/569/GASP und des Beschlusses 2012/166/GASP wurden Unterstützungsmaßnahmen für Zollbeamte durchgeführt. Gestützt auf die dabei gesammelten Erfahrungen werden den Zollbeamten Schulungen angeboten, deren Ziel es ist, die Erfassung der Daten zur Ein- und Ausfuhr von gelisteten Chemikalien und die Weiterleitung dieser Daten an die nationalen Behörden zu verbessern. Die Lehrgänge beinhalten praktische Vorführungen und Übungen und werden künftig ein Modul zur Ausbildung der Ausbilder beinhalten. Die Lehrgänge in der Region Lateinamerika/Karibik werden von der Unterabteilung des Technischen Sekretariats für die Unterstützung der Durchführung durchgeführt, die von der Unterabteilung für Meldungen technisch beraten wird. (2)   Aktualisierung des E-Learning-Instruments für nationale Behörden/einbezogene betroffene Parteien Im Rahmen des Beschlusses 2012/166/GASP wurde die Entwicklung eines E-Learning-Instruments für nationale Behörden/einbezogene betroffene Parteien unterstützt. Die Vertragsstaaten haben seit 2013 Zugang zu und die Möglichkeit zur Nutzung von E-Learning-Modulen. Um sicherzustellen, dass die Informationen und Materialien weiterhin relevant und nützlich bleiben, werden das Feedback und die Empfehlungen der Nutzer ausgewertet; das Instrument wird dann anhand dieser Erkenntnisse aktualisiert und verbessert werden. Es wird erwartet, dass die Vertragsstaaten E-Learning künftig verstärkt nutzen werden. Das Technische Sekretariat erwägt, E-Learning in Zukunft für einige OVCW-Schulungen verbindlich vorzuschreiben. (3)   Hilfestellung bei der Ausarbeitung von Plänen zur Sensibilisierung Einige nationale Behörden haben angegeben, dass es für sie schwierig ist, im erforderlichen Umfang mit einzelnen betroffenen Institutionen zusammenzuarbeiten und deren Unterstützung zu erhalten. Grund hierfür ist vor allem mangelndes Verständnis und mangelnde Wahrnehmung des CWÜ und der für die Vertragsstaaten damit verbundenen Verpflichtungen und Zusagen. Dieser Mangel an Kompetenz, Know-how und Erfahrung im Hinblick auf die Sensibilisierung führt dazu, dass entsprechende Maßnahmen häufig nicht zum Ziel führen. Die bestehenden Pläne zur Sensibilisierung müssen daher weiterentwickelt/verbessert werden, um sie praktikabler und zielführender zu machen. Sie werden Folgendes umfassen: Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, die Erstellung von Kommunikationsmaterial, Informationspakete sowie die Entwürfe von Aktionsplänen. Es werden Leitlinien und Strategien für wirksame Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit auf nationaler und regionaler Ebene ausgearbeitet werden, die den Pilotländern als Referenz bei der Erstellung ihrer jeweiligen einzelstaatlichen Pläne dienen werden. Pilotprojekte werden in allen Regionen durchgeführt werden: Asien, Lateinamerika und Karibik, Afrika und Osteuropa. (4)   Fähigkeitsbewertung der innerstaatlichen Durchführung Die nationalen Behörden sollten in der Lage sein, das CWÜ wirksam durchzuführen. Einige nationale Behörden benötigen dabei Unterstützung, um zu gewährleisten, dass sie ihre Rolle wirksam wahrnehmen können. Verschiedene Faktoren können sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Damit das Technische Sekretariat zeitgerechte und wirksame Unterstützung leisten kann, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Durchführungsfähigkeit der einzelnen Staaten zu bewerten, um ihre Bedürfnisse besser zu erfassen. In allen Regionen werden Bewertungsprogramme zum Einsatz kommen. Konkret wird die Fähigkeitsbewertung vom Technischen Sekretariat und von der jeweiligen nationalen Behörde gemeinsam durchgeführt werden. Die einschlägigen Abteilungen des Technischen Sekretariats werden die Durchführung des CWÜ durch den jeweiligen Staat zunächst auf dem Papier prüfen, bevor ein Besuch vor Ort zur eigentlichen Bewertung stattfindet. Während des Besuchs wird das Team Treffen und Konsultationen mit den einschlägigen Agenturen abhalten. Im Anschluss an jeden Besuch wird ein Bericht erstellt werden, in dem die entscheidenden Entwicklungen und ein Aktionsplan für das weitere Vorgehen zum Aufbau der entsprechenden Fähigkeiten dargelegt werden. (5)   Mentoring-Programm Mit dem Mentoring-Programm der nationalen Behörden soll eine Partnerschaft zwischen einer nationalen Behörde, die ihre Verpflichtungen im Rahmen des CWÜ erfolgreicher und effizienter durchgeführt hat, mit einer nationalen Behörde, die hier noch nicht so weit fortgeschritten ist, geschaffen werden. Die Funktionsweise letzterer nationaler Behörde soll dadurch verbessert werden. Das Programm wird von der OVCW bereits seit einer Reihe von Jahren angewandt und hat sich als sehr hilfreich erwiesen. Mentoring-Programme werden in Afrika, Asien, der Karibik und Lateinamerika eingesetzt. (6)   Workshop zu rechtlichen Fragen für die karibischen und zentralamerikanischen Vertragsstaaten Diese Workshops sind Teil der Bemühungen des Technischen Sekretariats, auf eine raschere Annahme innerstaatlicher Durchführungsvorschriften durch die karibischen und zentralamerikanischen Vertragsstaaten hinzuwirken. Hauptziel ist es, den teilnehmenden Vertragsstaaten praktische Hilfestellung bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Durchführung des CWÜ zu leisten. Die Vertragsstaaten sollen dabei ferner bei der Fertigstellung ihrer jeweiligen Entwürfe unterstützt werden und die Möglichkeit erhalten, sich im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der innerstaatlichen Durchführungsbestimmungen direkt mit Vertretern der OVCW-Unterabteilung für die Unterstützung der Durchführung zu beraten; auch zu anderen Fragen wie etwa der Ausarbeitung ergänzender Regelungen und Vorschriften soll rechtliche Hilfestellung geleistet werden. (7)   Erweiterung der Kapazitäten zur Schulung von Inspektoren und Experten des Technischen Sekretariats Schulungen zum Umgang mit Chemikalien der Liste 1 bilden eines der zentralen Elemente, wenn es darum geht, dauerhaft ein hohes Maß an Fachkompetenz und Know-how der OVCW zu gewährleisten. Die Einhaltung strenger technischer Standards ist für die Effizienz und den vollen Nutzwert der Schulungen für die Inspektoren und Experten des Technischen Sekretariats von entscheidender Bedeutung. Gleichzeitig trägt dies zur Verbesserung der chemischen und biologischen Sicherheit sowie zur Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit toxischen Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge bei. Die Maßnahme umfasst die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Materialien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Laboratorien. (8)   Modernisierung der Informationsmanagementsysteme für die Abteilung für Verifikation der OVCW Die Abteilung für Verifikation der OVCW nutzt im Bereich der Informationstechnik derzeit verschiedene Altsysteme, von denen einige stark individualisiert sind. Dies behindert eine effiziente und wirksame Verarbeitung der Information. Problempunkte sind: — isolierte Systeme, — Altsysteme ohne zeitgemäße Funktionen, — starke Individualisi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.