Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579) (Text von Bedeutung für den EWR)

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22.3.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 99/37 BESCHLUSS (EU) 2021/476 DER KOMMISSION vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1579) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung folgender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. (3) Mit der Entscheidung 2009/607/EG (2) der Kommission wurden Kriterien für die Produktgruppe „Hartbeläge“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/2076 der Kommission (3) bis zum 30. Juni 2021 verlängert. (4) Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese erweiterte Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für „Hartbeläge“ geboten. (5) Der Fitness-Check (4) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. (6) Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen und nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (EUEB) ist es angezeigt, die Kriterien für die Produktgruppe „Hartbeläge“ zu überarbeiten und ihren Anwendungsbereich auf andere Produkte, die für ähnliche primäre Zwecke verwendet werden, aus denselben Materialien bestehen und für die ein Marktinteresse besteht, auszuweiten. (7) Der am 11. März 2020 vorgelegte neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (5) sieht vor, dass die die Langlebigkeit, die Recyclingfähigkeit und den Rezyklatanteil betreffenden Anforderungen systematischer in die Kriterien des EU-Umweltzeichens aufgenommen werden. (8) Bei der Produktion von Natursteinen und Betonfertigteilen geht ein erheblicher Teil der Umweltauswirkungen auf bestimmte Akteure der Lieferkette zurück, die derzeit nur geringen oder gar keinen direkten Anreiz haben, die Kriterien des EU-Umweltzeichens zu erfüllen. Nach Konsultation des EUEB sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das EU-Umweltzeichen auch für Zwischenprodukte zu vergeben, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen im Natursteinsektor (d. h. für in Steinbrüchen produzierte Naturwerksteinblöcke) und im Betonfertigteilsektor (d. h. für in Öfen produzierte hydraulische Bindemittel oder alternative Zemente) gehandelt werden. Dies wird auch die Beurteilung und Prüfung durch die zuständigen Stellen erleichtern, wenn solche Zwischenprodukte an Inhaber der Lizenz für das EU-Umweltzeichen verkauft werden. (9) Nach Konsultation des EUEB wird die Einführung verbindlicher und fakultativer Kriterien sowie eines Punktevergabesystems als angemessen betrachtet. Punkte können für die Erfüllung fakultativer Anforderungen bzw. dann vergeben werden, wenn ein Antragsteller über die Erfüllung bestimmter verbindlicher Anforderungen hinausgeht. Damit für ein Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben werden kann, muss es alle verbindlichen Anforderungen erfüllen und insgesamt eine bestimmte Mindestpunktzahl erreichen. (10) Das Punktevergabesystem stellt einen flexibleren Ansatz bei der Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Hartbeläge mit der besten Umweltleistung auf dem Markt dar, ermöglicht eine stärkere Gewichtung der Kriterien, die für die wichtigsten Umweltauswirkungen des Produkts von Bedeutung sind, und fördert und berücksichtigt die kontinuierliche Verbesserung der Umweltfreundlichkeit seitens der Lizenzinhaber. (11) Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Hartbeläge dienen insbesondere der Förderung von Produkten, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben, mithilfe material- und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden, sich durch geringere Emissionen in die Luft und einen geringeren Wasserverbrauch auszeichnen. In Anbetracht der Bemühungen um Klimaneutralität und die Dekarbonisierung der Industrie in der Union wurden Grenzwerte für prozessbedingte CO2-Emissionen für Verbrennungsprozesse festgelegt, und durch die Vergabe von Punkten werden die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Berechnung des CO2-Fußabdrucks gefördert. Als Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft werden mit den Kriterien verbindliche Anforderungen an die Wiederverwendung von Prozessabfällen festgelegt und gegebenenfalls Anreize zur Verwendung von Recycling-/Sekundärmaterial im Endprodukt geschaffen. (12) In Anbetracht des Innovationszyklus dieser Produktgruppe sollten die Kriterien des EU-Umweltzeichens und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für diese Produktgruppe bis zum 31. Dezember 2028 gelten. (13) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2009/607/EG aufgehoben werden. (14) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Hartbeläge auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/607/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es für einen bestimmten Zeitraum nach dem Erlass dieses Beschlusses möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der alten Entscheidung vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Erlass dieses Beschlusses verwendet werden dürfen. (15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst Bodenfliesen, Wandfliesen, Dachziegel, Blöcke, Platten, Paneele, Pflastersteine, Bordsteine, Tischplatten, Waschtischplatten und Küchenarbeitsplatten zur Verwendung in Innen- und in Außenbereichen. (2)   Die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfasst nicht: a) feuerfeste Keramik, technische Keramik, Tonrohre, keramisches Geschirr, keramische Ziergegenstände oder Sanitärkeramik; b) Mauerwerkeinheiten gemäß den Definitionen in der Normenreihe EN 771; c) Dachziegel und Formziegel gemäß der Definition in EN 1304; d) Fertigteile aus Stahlbeton; e) im Zusammenhang mit der Verlegung oder Anbringung von Hartbelägen benötigte Produkte wie Fugenmörtel, Kleber, mechanische Befestigungen und Unterlagsmaterial. (3)   Hartbeläge müssen aus einem der folgenden Materialien bestehen: a) Naturwerkstein; b) Agglomeratstein auf Basis von Harzbindemitteln; c) Keramik oder gebrannter Ton; d) Betonfertigteilen oder gepressten Erdblöcken auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Agglomeratstein“ bezeichnet ein industrielles Erzeugnis, das aus einer Mischung von Granulaten unterschiedlicher Größe und Art (im Allgemeinen aus Natursteinen) hergestellt und manchmal mit anderen kompatiblen Materialien, Zusätzen und Harzbindemitteln vermischt wird; 2. „alternativer Zement“ bezeichnet Zement, der die Anforderungen an die Zusammensetzung von Normalzement nach EN 197-1 (6) nicht erfüllt‚ einschließlich Zement mit sehr geringem Gehalt an Portlandzementklinker sowie alkalisch aktivierte Zemente und Geopolymere, die keinen Portlandzementklinker enthalten dürfen; 3. „Keramik“ bezeichnet ein Material auf der Grundlage von Ton- oder anderen nicht metallischen anorganischen Materialien, deren charakteristische Merkmale (hohe Festigkeit, Abriebfestigkeit, lange Lebensdauer, chemische Inertheit, Ungiftigkeit und Hitze- und Feuerbeständigkeit) auf eine Verarbeitung unter sorgfältiger Zeit- und Temperaturoptimierung beim Brennen in einem Ofen zurückzuführen sind; 4. „gepresste Erdblöcke“ bezeichnet Produkte mit regelmäßigen und geprüften Merkmalen, die durch die statische oder dynamische Verdichtung der Erde in feuchtem Zustand mit umgehender Entformung hergestellt werden und deren Zusammenhalt sowohl im feuchten als auch im trockenen Zustand durch den Tonanteil des Erdmaterials bedingt ist und durch Zusatzstoffe verstärkt werden kann; 5. „gebrannter Ton“ bezeichnet Material, das überwiegend aus Ton oder tonhaltigem Material durch Formung (Extrudieren und/oder Pressen), Trocknen und Brennen der vorbereiteten Tonmasse mit oder ohne Zusatzstoffe hergestellt wird; 6. „Bodenfliesen“ bezeichnet flache, in der Regel quadratische oder rechteckige Fliesen mit Standardabmessungen, die durch Strangpressen (Extrudieren) hergestellt, direkt gegossen oder aus Platten geschnitten werden können und im Verband verlegt den Belag von Böden in Innen- und Außenbereichen bilden, der normalerweise für Nutzer der Bodenfläche sichtbar ist oder mit dem die Nutzer in Berührung kommen; 7. „hydraulisches Bindemittel“ bezeichnet einen gemahlenen Zement oder einen hydraulischen Kalk, d. h. ein fein gemahlenes anorganisches Material, das mit Wasser vermischt eine Paste bildet, die durch Hydrationsreaktionen und -verfahren fixiert und gehärtet wird, und nach dem Härten seine Festigkeit und Stabilität auch unter Wasser behält. Normalzemente müssen unter eine der 27 Zementarten der EN 197-1 fallen, und hydraulische Kalke müssen die Anforderungen der EN 459-1 (7) für natürliche hydraulische Kalke, formulierte Kalke oder Kalk mit hydraulischen Eigenschaften erfüllen; 8. „Bordstein“ bezeichnet gerade oder gebogene Einheiten mit Standardabmessungen, deren Sichtkante gefast oder abgeschrägt sein kann und deren Hauptzweck darin besteht, Flächen auf einer einzigen Ebene oder auf unterschiedlichen Ebenen gegeneinander abzugrenzen, z. B. als Kanten zu einer Straße oder einem Fußweg; 9. „Küchenarbeitsplatte“ bezeichnet eine Arbeitsfläche, die direkt geformt oder aus Platten zugeschnitten und mechanisch oder mittels spezieller Kleber auf einem Träger befestigt wird und hauptsächlich zur Essenszubereitung bestimmt ist; 10. „Natursteinprodukt“ und „Naturwerkstein“ bezeichnet Teile von natürlich vorkommendem Gestein, wobei Natursteinprodukte in einer Verarbeitungsanlage geschnitten und mit bestimmten Abmessungen, Formen und Oberflächeneigenschaften fertiggestellt wurden, während Naturwerkstein das Zwischenmaterial für die Verarbeitungsanlage darstellt, das durch die Abbautätigkeit in Steinbrüchen in großen Blöcken oder Platten aus natürlich vorkommendem Gestein gewonnen wird; 11. „Pflastersteine“ bezeichnet Einheiten mit bestimmten Standardabmessungen in rechteckiger oder sonstiger Form, die es ermöglicht, die Einheiten in einem sich wiederholenden Verband auf einer elastischen oder starren Oberfläche zu verlegen, und die mit Mörtel oder Kleber oder mechanisch verbunden werden können; 12. „Betonfertigteile“ bezeichnet Produkte aus Beton, die nach bestimmten Produktnormen an einem anderen Ort als dem Endbestimmungsort hergestellt werden, während der Herstellung vor ungünstigen Witterungsbedingungen geschützt sind und Ergebnis eines industriellen Verfahrens im Rahmen eines werkseigenen Produktionskontrollsystems mit der Möglichkeit einer Sortierung vor der Lieferung sind, einschließlich ein- und zweischichtiger „Terrazzoplatten“ gemäß EN 13748-1:2004 und 13748-2:2004 (8); 13. „Dachziegel“ bezeichnet ein Produkt zur losen Verlegung auf Steildächern; 14. „Tischplatte“ den oberen Teil eines Tischmöbels, der entweder direkt geformt oder aus Platten zugeschnitten und mechanisch oder mittels spezieller Klebstoffe auf einer Tischstruktur befestigt und in erster Linie dazu bestimmt ist, eine Fläche zu schaffen, auf bzw. an der die Benutzer in Innen- oder Außenbereichen, in Wohnbereichen oder außerhalb von Wohnbereichen ausruhen, sitzen, essen, lernen oder arbeiten können; 15. „Waschtischplatte“ bezeichnet eine Fläche, die entweder direkt geformt oder aus Platten zugeschnitten und mechanisch oder mittels spezieller Klebstoffe auf einer Struktur befestigt und in erster Linie zur Verwendung in Badezimmern oder ähnlichen, regelmäßig zur Körperpflege genutzten Räumlichkeiten bestimmt ist (beispielsweise in Nassräumen); 16. „Wandfliesen“ bezeichnet flache, in der Regel quadratische oder rechteckige Fliesen mit Standardabmessungen, die durch Strangpressen (Extrudieren) hergestellt, direkt gegossen oder aus Platten geschnitten werden können und im Verband angebracht den Belag von Wänden in Innenraum- und Außenbereichen bilden, der normalerweise für Nutzer sichtbar ist oder mit dem Nutzer in Berührung kommen. Artikel 3 Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Hartbeläge“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen. Artikel 4 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Hartbeläge“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2028. Artikel 5 Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Hartbeläge“ den Code „021“. Artikel 6 Die Entscheidung 2009/607/EG wird aufgehoben. Artikel 7 (1)   Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Hartbeläge“ im Sinne der Entscheidung 2009/607/EG, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe der Entscheidung 2009/607/EG geprüft. (2)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Hartbeläge“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG für die Produktgruppe „Hartbeläge“ gestützt werden. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen. (3)   EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. März 2021 Für die Kommission Virginijus SINKEVIČIUS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21). (3)  Beschluss (EU) 2017/2076 der Kommission vom 7. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2009/607/EG der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 74). (4)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 122/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355). (5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final). (6)  EN 197-1:2011. Zement – Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement. (7)  EN 459-1:2015. Baukalk – Teil 1: Begriffe, Anforderungen und Konformitätskriterien. (8)  EN 13748-1:2004: Terrazzoplatten — Teil 1: Terrazzoplatten — Teil 1: Terrazzoplatten für die Verwendung im Innenbereich und EN 13748-2:2004: Terrazzoplatten — Teil 2: Terrazzoplatten für die Verwendung im Außenbereich ANHANG Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge RAHMEN Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen dienen dazu, die Hartbeläge mit der besten Umweltleistung auf dem Markt zu ermitteln. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern die Kreislaufwirtschaft in verschiedener Hinsicht. Insbesondere sollen die Kriterien, soweit relevant, i) energieeffiziente Produktionsverfahren fördern, ii) Emissionen verringern, die zur Erderwärmung (CO2), zur Versauerung (SOx und NOx), zur Eutrophierung (NOx), zum photochemischen Oxidationspotenzial (Staub, NOx und VOC) und zur Humantoxizität (Staub und VOC) beitragen, iii) wassersparende Produktionsverfahren fördern und iv) die Verwendung materialeffizienter Produkte unterstützen. Dazu werden anhand der Kriterien — Höchstwerte für den spezifischen Energieverbrauch festgesetzt, sofern Benchmarks bestimmt werden können; Energieverbrauchspläne werden verlangt, wenn eine Bestimmung von Benchmarks nicht möglich ist, — die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen mit zusätzlichen Bewertungspunkten anerkannt, — spezifische Grenzwerte für CO2-, SOx-, NOx- und Staubemissionen aus Verbrennungsprozessen festgelegt, — auf bewährten Praktiken beruhende Managementanforderungen für Prozesse festgelegt, bei denen Staub aus diffusen Quellen freigesetzt wird, — gegebenenfalls Anforderungen für die Wiederverwendung von Prozessabwasser oder Grenzwerte für den spezifischen Wasserverbrauch festgelegt und — gegebenenfalls Anforderungen an die Wiederverwendung von Prozessabfällen festgelegt und die Beimischung von Inhaltsstoffen aus Recycling- oder Sekundärmaterialien mit zusätzlichen Bewertungspunkten anerkannt. Der Bedeutung der Wahl der richtigen Leistungsklasse und der richtigen Abmessungen von Hartbelägen für einen bestimmten Verwendungszweck wird durch die Festlegung von Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit Rechnung getragen. Angesichts der Bedeutung einer fachgerechten Verlegung und sachgemäßen Pflege von Hartbelägen im Hinblick auf die Auswirkungen während des Lebenszyklus werden ferner Anforderungen an die Benutzerinformationen festgelegt. Aufgrund der Vielfalt der Materialien und der Verfahren zur Herstellung der betroffenen Produkte, die in den Anwendungsbereich fallen, beinhalten die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Hartbeläge“ sowohl Kriterien, die für alle Produkte gleichermaßen gelten, als auch Kriterien, die produktspezifisch sind und in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen Produktionsprozess stehen. Die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Hartbeläge“ umfassen sowohl verbindliche als auch fakultative Kriterien. Bewertungspunkte werden entweder für die Übererfüllung der verbindlichen Mindestanforderungen oder für Erfüllung fakultativer Kriterien vergeben. Damit das EU-Umweltzeichen für ein bestimmtes Produkt vergeben werden kann, müssen die Antragsteller alle verbindlichen Anforderungen erfüllen und die für das betreffende Produkt festgelegte Mindestpunktzahl erreichen. Die Kriterien sind: Tabelle 1 Überblick über die anwendbaren Kriterien nach Produkten (einige lange Bezeichnungen wurden abgekürzt): 1. Gemeinsame Kriterien für alle Hartbeläge 1.1. Gewinnung von Industrie- und Baumineralen 1.2. Beschränkungen unterliegende Stoffe 1.3. Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen 1.4. Gebrauchstauglichkeit 1.5. Benutzerinformationen 1.6. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen 1.7 Umweltmanagementsystem (fakultativ) Material- und technologiespezifische Kriterien 2. Naturstein 3. Agglomeratstein auf Basis von Harzbindemitteln 4. Keramik und gebrannter Ton 5. Betonfertigteile und Blöcke aus gepresster Erde auf Basis von hydraulischen Bindemitteln oder alternativen Zementen 2.1. Energieverbrauch im Steinbruch (*) 3.1. Energieverbrauch 4.1. Brennstoffverbrauch beim Trocknen und Brennen 5.1. Klinkerfaktor (**) 2.2. Materialeffizienz im Steinbruch (*) 3.2. Staubminderung und Luftqualität 4.2. CO2-Emissionen 5.2. CO2-Emissionen (**) 2.3. Wasser-/Abwassermanagement im Steinbruch (*) 3.3. Gehalt an Recycling-/Sekundärmaterial 4.3. Prozesswasserverbrauch 5.3. Staub-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft (**) 2.4. Staubminderung im Steinbruch (*) 3.4. Gehalt an Harzbindemitteln 4.4. Staub-, HF-, NOx- und SOx-Emissionen in die Luft 5.4. Rückgewinnung und verantwortungsvolle Beschaffung von Rohstoffen 2.5. Sicherheit des Personals und Arbeitsbedingungen im Steinbruch (*) 3.5. Wiederverwendung von Prozessabfällen 4.5. Abwassermanagement 5.5. Energieverbrauch 2.6. Wirkungsquotienten des Steinbruchs (*) (fakultativ)   4.6. Wiederverwendung von Prozessabfällen 5.6. Ökologisch innovative Produktdesigns (fakultativ) 2.7. Energieverbrauch der Verarbeitungsanlage   4.7. Glasuren und Farben   2.8. Wasser-/Abwassermanagement der Verarbeitungsanlage       2.9. Staubminderung in der Verarbeitungsanlage       2.10. Wiederverwendung von Prozessabfällen aus der Verarbeitungsanlage       2.11. Regional integrierte Produktion in der Verarbeitungsanlage (fakultativ)       Beurteilung und Prüfung: Die jeweiligen Beurteilungs- und Prüfverfahren sind für jedes Kriterium separat angegeben. Wenn der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese gegebenenfalls vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise und Prüfungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle anerkannt wird. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen. Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.