Europäische Union

2014/844/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8925)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-12-02

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02014D0844 — DE — 02.12.2017 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 2014 zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8925) (Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich) (2014/844/EU, Euratom) (ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 33) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2224 DER KOMMISSION Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich vom 30. November 2017   L 318 37 2.12.2017 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 354 vom 11.12.2014, S.  89 (2014/844/EU,) ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 2014 zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8925) (Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich) (2014/844/EU, Euratom) Artikel 1 Malta wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 8 des Anhangs X Teil B (Lieferung von Wasser) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,40 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Artikel 2 Malta wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 1,06 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. ▼M1 Artikel 2a Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 wird Malta ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze (neue Gebäude und Baugrundstücke) anhand von Schätzwerten zu ermitteln. ▼B Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.