Europäische Union

Beschluss 2009/877/GASP des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber durch die EUNAVFOR an die Republik Seychellen und für deren Behandlung nach einer solchen Überstellung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0877. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Rechten einer überstellten Person bezweckt und auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden darf. 2.    Die EU stellt fest, dass die Vertreter der EU und der EUNAVFOR aufgrund des Briefwechsels zu allen an die Republik Seychellen (Seychellen) überstellten Personen Zugang haben werden, solange solche Personen dort in Gewahrsam sind, und dass die Vertreter der EU und der EUNAVFOR das Recht haben werden, sie zu befragen. Zu diesem Zweck stellt die EU fest, dass den Vertretern der EU und der EUNAVFOR genaue Aufzeichnungen über alle überstellten Personen, einschließlich Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der überstellten Personen, den Ort ihrer Inhaftierung, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen wurden, zur Verfügung stehen werden. Die EUNAVFOR ist bereit, die Seychellen rechtzeitig durch die Entsendung von Zeugen der EUNAVFOR und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollten die Seychellen der EUNAVFOR notifizieren, dass sie ein Strafverfahren gegen eine überstellte Person einzuleiten beabsichtigen, und den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mitteilen. Die EU stellt fest, dass nationalen und internationalen humanitären Einrichtungen auf ihr Ersuchen hin ebenfalls gestattet werden wird, die aufgrund des Briefwechsels überstellten Personen zu besuchen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.