Europäische Union

2001/470/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2011-01-01

Quellenkennung: 32001D0470. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ktstellen dienen dazu, a) es ihnen zu ermöglichen, einander kennen zu lernen und ihre Erfahrungen insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise des Netzes auszutauschen; b) ein Forum für die Erörterung der praktischen und rechtlichen Probleme zu bieten, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere bei der Durchführung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen auftreten; c) die besten Verfahren im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zu ermitteln und die einschlägigen Informationen innerhalb des Netzes zu verbreiten; d) Daten und Meinungen insbesondere über den Aufbau, die Verwaltung und den Inhalt der in Titel III genannten Informationen und den Zugang dazu auszutauschen; e) Leitlinien für die schrittweise Erstellung der praxisorientierten Merkblätter nach Artikel 15 — insbesondere hinsichtlich der erfassten Themen — sowie für die Form dieser Merkblätter festzulegen; f) andere als in Titel III aufgeführte spezifische Initiativen mit ähnlichen Zielsetzungen zu ermitteln. (2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfahrungen mit der Funktionsweise der in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften geschaffenen besonderen Verfahren der Zusammenarbeit in die Sitzungen der Kontaktstellen einfließen. Artikel 11 Sitzungen der Mitglieder des Netzes (1)  Es finden Sitzungen statt, die der Gesamtheit der Mitglieder des Netzes offen stehen, damit sie einander kennen lernen und ihre Erfahrungen austauschen können, über ein Forum für die Erörterung praktischer und rechtlicher Probleme verfügen und besondere Fragen behandeln können. Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen abgehalten werden. (2)  Die Sitzungen werden bei Bedarf und nach Maßgabe von Artikel 12 einberufen. (3)  Die Kommission setzt in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten für jede Sitzung die maximale Teilnehmerzahl fest. ▼M1 Artikel 11a Teilnahme von Beobachtern an den Sitzungen des Netzes (1)  Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 kann sich Dänemark in den Sitzungen nach den Artikeln 9 und 11 vertreten lassen. (2)  Die Beitrittsländer und die Bewerberländer können zu diesen Sitzungen als Beobachter eingeladen werden. Drittländer, die Vertragsparteien der von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sind, können ebenfalls eingeladen werden, an bestimmten Sitzungen des Netzes als Beobachter teilzunehmen. (3)  Jeder Beobachterstaat kann sich in diesen Sitzungen durch eine oder mehrere Personen vertreten lassen; unter keinen Umständen dürfen es mehr als drei Vertreter pro Staat sein. ▼B Artikel 12 Organisation und Ablauf der Sitzungen innerhalb des Netzes (1)  Die Kommission beruft in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten die Sitzungen nach den Artikeln 9 und 11 ein. Sie nimmt den Vorsitz und die Sekretariatstätigkeit wahr. (2)  Vor jeder Sitzung erstellt die Kommission den Tagesordnungsentwurf im Einvernehmen mit dem Ratsvorsitz und in Konsultation mit den Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Kontaktstellen. (3)  Die Tagesordnung wird den Kontaktstellen vor der Sitzung mitgeteilt. Die Kontaktstellen können verlangen, dass Änderungen vorgenommen oder zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. (4)  Nach jeder Sitzung erstellt die Kommission einen Bericht, der den Kontaktstellen übermittelt wird. (5)  Sitzungen der Kontaktstellen und Mitglieder des Netzes können in jedem Mitgliedstaat stattfinden. ▼M1 Artikel 12a Beziehungen zu anderen Netzen und internationalen Organisationen (1)  Das Netz unterhält Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, wie etwa dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, und tauscht mit diesen Netzen Erfahrungen und bewährte Verfahren aus. Zudem unterhält das Netz derartige Beziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, um entsprechend dem Bedarf und unbeschadet nationaler Praktiken die Durchführung von Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen für die örtlichen Justizbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats zu fördern. (2)  Das Netz unterhält Beziehungen zum Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-NET). Vor allem im Hinblick auf die Bereitstellung von allgemeinen Informationen über die Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und der internationalen Übereinkünfte, die den Zugang der Verbraucher zum Recht erleichtern sollen, stehen die Kontaktstellen des Netzes den Mitgliedern des ECC-NET zur Verfügung. (3)  Im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 in Bezug auf internationale Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unterhält das Netz Kontakte zu den anderen zwischen Drittstaaten eingerichteten Netzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und zu internationalen Organisationen, die die internationale justizielle Zusammenarbeit fördern, und tauscht mit diesen Netzen und Organisationen Erfahrungen aus. (4)  Die Kommission ist für die Durchführung dieses Artikels in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten zuständig. ▼M1 TITEL III IM RAHMEN DES NETZES VERFÜGBARE INFORMATIONEN UND INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT ▼B Artikel 13 Im Rahmen des Netzes verbreitete Informationen (1)  Zu den im Rahmen des Netzes verbreiteten Informationen gehören a) die Informationen nach Artikel 2 Absatz 5; b) alle weiteren Informationen, die von den Kontaktstellen als nützlich für das reibungslose Funktionieren des Netzes erachtet werden; ▼M1 c) die Informationen nach Artikel 8. ▼B (2)  Zum Zwecke von Absatz 1 richtet die Kommission im Benehmen mit den Kontaktstellen schrittweise ein sicheres elektronisches Informationssystem mit begrenztem Zugang ein. ▼M1 Artikel 13a Allgemeine Information der Öffentlichkeit Unter Verwendung der am besten geeigneten technischen Mittel leistet das Netz einen Beitrag zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit über Inhalt und Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen. Zu diesem Zweck und unbeschadet Artikel 18 sorgen die Kontaktstellen für die Bewerbung des Informationssystems nach Artikel 14 gegenüber der Öffentlichkeit. ▼B Artikel 14 Informationssystem für die Öffentlichkeit (1)  Gemäß den Artikeln 17 und 18 wird schrittweise ein Internet-gestütztes Informationssystem für die Öffentlichkeit eingerichtet, das unter anderem auch die besondere Website für das Netz umfasst. (2)  Das Informationssystem wird folgende Elemente umfassen: a) geltende oder in Vorbereitung befindliche Gemeinschaftsrechtsakte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen; b) die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der unter Buchstabe a) genannten Rechtsakte im betreffenden Mitgliedstaat; c) geltende internationale Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, an denen die Mitgliedstaaten teilnehmen, sowie Erklärungen und Vorbehalte, die sie dazu abgegeben haben; d) die einschlägigen Elemente der Rechtsprechung der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen; e) die Merkblätter gemäß Artikel 15. (3)  Zum Zwecke des Zugangs zu den in Absatz 2 Buchstaben a) bis d) aufgeführten Informationen sollte das Netz gegebenenfalls auf seiner Website Links zu jenen Websites nutzen, auf denen sich die ursprünglichen Informationen befinden. (4)  Die Website des Netzes erleichtert ebenso den Zugang zu ähnlichen Initiativen zur Information der Öffentlichkeit in verwandten Bereichen und zu Websites, die Informationen über die Justizsysteme der Mitgliedstaaten enthalten. Artikel 15 Merkblätter (1)  Die Merkblätter betreffen vorzugsweise Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Recht in den Mitgliedstaaten und enthalten Informationen über die Modalitäten für die Anrufung der Gerichte und den Zugang zu Prozesskosten- und Beratungshilfe; sie lassen die bereits im Rahmen anderer Gemeinschaftsinitiativen durchgeführten Arbeiten, die vom Netz umfassend berücksichtigt werden, unberührt. (2)  Die Merkblätter werden praxisbezogen und prägnant gestaltet. Sie werden in einer leicht verständlichen Sprache verfasst und enthalten praktische Informationen für die Öffentlichkeit. Sie werden schrittweise zumindest über folgende Bereiche erstellt: a) Grundsätze der Rechtssysteme und Gerichtsverfassung der Mitgliedstaaten; b) Modalitäten für die Anrufung der Gerichte, insbesondere bei Verfahren mit geringem Streitwert, und anschließende Gerichtsverfahren, einschließlich Rechtsmitteln und Rechtsmittelverfahren; c) Bedingungen und Modalitäten für den Zugang zu Prozesskosten- und Beratungshilfe einschließlich einer Beschreibung der Aufgaben von Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich tätig sind, unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen des Dialogs mit Bürgern durchgeführten Arbeiten; d) nationale Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken; e) Vorschriften und Verfahren für die Vollstreckung von Gerichtsurteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind; f) Möglichkeiten und Verfahren für die Verhängung einstweiliger Maßnahmen insbesondere zur Sicherung von Vermögenswerten zum Zwecke der Vollstreckung; g) Möglichkeiten für eine außergerichtliche Streitbeilegung und Angabe der nationalen Informations- und Unterstützungsstellen des gemeinschaftsweiten Netzes für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten; h) Organisation und Funktionsweise der Rechtsberufe. (3)  Die Merkblätter umfassen gegebenenfalls auch Elemente der einschlägigen Rechtsprechung der Mitgliedstaaten. (4)  Die Merkblätter können nähere Informationen für die Fachleute enthalten. Artikel 16 Aktualisierung der Informationen Alle Informationen, die gemäß den Artikeln 13 bis 15 im Rahmen des Netzes verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, werden regelmäßig aktualisiert. Artikel 17 Rolle der Kommission beim öffentlichen Informationssystem Die Kommission 1. ist für die Verwaltung des Informationssystems für die Öffentlichkeit zuständig; 2. richtet auf ihrer Website im Benehmen mit den Kontaktstellen eine besondere Website für das Netz ein; 3. stellt gemäß Artikel 14 Informationen über die einschlägigen Aspekte des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsverfahren, einschließlich der Rechtsprechung der Gemeinschaft, bereit; 4.  a) stellt sicher, dass die Merkblätter ein einheitliches Format aufweisen und alle Informationen enthalten, die das Netz für notwendig hält; ▼M1 b) sorgt für die Übersetzung der Informationen über die einschlägigen Aspekte des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsverfahren, einschließlich der Rechtsprechung der Gemeinschaft, sowie der allgemeinen Seiten des Informationssystems und der Merkblätter nach Artikel 15 in die Amtssprachen der Organe der Union und setzt diese auf die Webseite des Netzes. ▼B Artikel 18 Rolle der Kontaktstellen beim öffentlichen Informationssystem Die Kontaktstellen sorgen dafür, dass 1. der Kommission die zum Aufbau und zur Verwaltung des Informationssystems notwendigen entsprechenden Informationen geliefert werden; 2. die in das System aufgenommenen Informationen richtig sind; 3. der Kommission unverzüglich die geeigneten aktuellen Angaben mitgeteilt werden, wenn eine bestimmte Information zu ändern ist; 4. die Merkblätter über ihren jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) ►M1  ————— ◄ erarbeitet werden; 5. die in die Website des Netzes aufgenommenen Merkblätter möglichst weite Verbreitung in ihrem Mitgliedstaat finden. TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN ▼M1 Artikel 19 Berichterstattung Spätestens am 1. Januar 2014 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Tätigkeiten des Netzes vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Entscheidung beigefügt, und er enthält Informationen über die Tätigkeiten des Netzes, um Fortschritte bei der Gestaltung, Entwicklung und Anwendung von e-Justiz zu erzielen, insbesondere unter dem Aspekt der Erleichterung des Zugangs zum Recht. Artikel 20 Mitteilung Spätestens am 1. Juli 2010 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 mit. ▼B Artikel 21 Zeitpunkt der Anwendung Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Dezember 2002, mit Ausnahme der Artikel 2 und 20, die ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Mitgliedstaaten gilt, an die sie gerichtet ist. Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 281. ( 2 ) Stellungnahme vom 5.4.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ( 3 ) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 6. ( 4 ) ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1. ( 5 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. ( 6 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1. ( 7 ) ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.