Europäische Union

2005/938/EG: Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0938. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hoben hat. f) Jeder Beobachter kann im Prinzip nur zwei Delegierte, mit Genehmigung von zwei Dritteln der Regierungsmitglieder der IRP jedoch auch mehr entsenden. 11.    In dringenden Fällen kann die IRP unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 9 Entscheidungen nach folgendem Verfahren durch Abstimmung der Regierungsmitglieder auf dem Schriftweg treffen: a) Der Vorschlag wird allen Mitgliedern der IRP mit allen einschlägigen Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt, zu dem die Resolution, Aktion oder Maßnahme wirksam werden soll, schriftlich zugeleitet; die Stimmen sind dem Direktor spätestens sieben Tage vor diesem vorgeschlagenen Zeitpunkt zu übermitteln, b) der Vorschlag gilt als dringend, es sei denn, eine einfache Mehrheit der Regierungsmitglieder erhebt schriftlich Einspruch dagegen; der Vorschlag wird angenommen, es sei denn, ein Regierungsmitglied erhebt schriftlich Einspruch dagegen, und c) der Direktor leitet den Vorschlag sowie alle Begleitdokumente weiter, erhält und zählt die Stimmen und unterrichtet die IRP-Mitglieder vom Ergebnis der Abstimmung, sobald diese abgeschlossen sind. 12.    Der Direktor übernimmt die Aufgaben des Sekretärs; dazu gehört a) die Mitwirkung bei der Einberufung und Organisation der IRP-Tagungen, b) die Vorlage von Informationen, die die IRP benötigt, um ihren Aufgaben und ihrem Auftrag gerecht zu werden, einschließlich IRP-Beobachterformulare und Einsatzformulare mit Angaben über die Tätigkeiten der Schiffe, die Delphinsterblichkeit sowie das Vorhandensein, den Zustand und die Verwendung von Ausrüstungen und Geräten zum Delphinschutz, c) die Erstellung von Tagungsprotokollen und Abfassung von Spezialberichten und Unterlagen zur Tätigkeit der IRP, d) die Übermittlung von Empfehlungen und Informationen betreffend mögliche Verstöße, welche die IRP bei Schiffen unter der Flagge der Gerichtsbarkeit der betreffenden Vertragspartei festgestellt hat, an die einzelnen Vertragsparteien zur Berücksichtigung, e) die Weiterleitung an die IRP von Informationen der Vertragsparteien, welche Maßnahmen diese auf den Hinweis von möglichen Verstößen durch die IRP ergriffen haben, f) die Veröffentlichung des Jahresberichts der IRP, der nach den Anweisungen der Tagung der Vertragsparteien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, g) die Vorlage an die Mitglieder der IRP von Informationen der in Nummer 1 Buchstabe e genannten Parteien und h) die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die für die Erfüllung des Auftrags der IRP erforderlich sind und von den Vertragsparteien übertragen werden. 13.    Die Geschäftsordnung der IRP kann von der Tagung der Vertragsparteien geändert werden. Die IRP kann Änderungen vorschlagen. 14.    Die Mitglieder der IRP und alle weiteren Teilnehmer, die als Beobachter zu IRP-Tagungen eingeladen sind, behandeln sämtliche Informationen, die auf diesen Tagungen vorgebracht wurden, mit der in Artikel XVIII geforderten Vertraulichkeit. ANHANG VIII EINSATZVORSCHRIFTEN FÜR DIE SCHIFFE 1.    Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet a) „Streifen“ ein Netzstück mit einer Tiefe von rund 6 Fathom (Faden); b) „Absenken“ ein Manöver zur Befreiung gefangener Delphine, bei dem während des Netzeinholens in den Rückwärtsgang geschaltet wird, so dass das noch nicht eingeholte Netz im Wasser eine Rinne bildet und die Korkleine in der Mitte dieser Rinne unter Wasser gedrückt wird; c) „Stapel“ mehrere Meter zusammengeraffter Korkleine; d) „Aufholen“ den Vorgang, bei dem der Fang so eingeengt wird, dass er an Bord geholt werden kann. 2.    Delphinschutzvorschriften für Fanggeräte und Ausrüstungen Ein Schiff mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), das im Übereinkommensbereich Fischfang betreibt, a) hat Ringwaden an Bord, die mit einem Delphinschutzeinsatz (DSP) mit folgenden Merkmalen versehen sind: i) Die Mindestlänge beträgt 180 Fathom (vor dem Anbringen gemessen); die Mindestlänge des DSP bei Netzen, die tiefer sind als 18 Streifen, ist in einem Verhältnis von 10 Fathom Länge je Streifen Netztiefe zu bestimmen. Der DSP ist so anzubringen, dass er beim Absenken über die gesamte entstehende Rinne entlang der Korkleine verläuft, vom Außenbordende des zuletzt eingeholten Stapels am Bug bis über eine Länge von mindestens zwei Dritteln der Entfernung zwischen der Mitte der beim Absenken entstehenden Rinne und dem Punkt, an dem das Netz am Heck festgemacht ist. Der DSP besteht aus kleinmaschigem Netztuch (gestreckte Maschen von höchstens 1 1/4 inches (3,2 cm)), das von der Korkleine bis zu einer Tiefe von mindestens zwei Streifen reicht. ii) Jedes Ende ist mit deutlich sichtbaren Markierungen gekennzeichnet. iii) Der Abstand zwischen den Korkflotten oder der Korkleine und dem kleinmaschigen Netztuch beträgt höchstens 1 3/8 inches (3,5 cm), b) verfügt über mindestens drei einsatzbereite schnelle Motorboote, die mit Schlepphaltungen und Schleppleinen ausgerüstet sind, c) führt ein einsatzbereites Schlauchboot zur Beobachtung und Rettung von Delphinen mit, d) führt mindestens zwei einsatzbereite Taucherbrillen für Unterwasserbeobachtungen mit und e) verfügt über ein einsatzbereites, weit reichendes Flutlicht mit einer Mindestleistung von 140 000 Lumen. 3.    Delphinschutz — Anforderungen und Verbote Ein Schiff mit einer Tragfähigkeit von mehr als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen), das im Übereinkommensbereich Fischfang betreibt, a) führt bei jedem Hol, bei dem Delphine mitgefangen werden, so lange Absenkmanöver durch, bis keine lebenden Delphine mehr auf diese Weise aus dem Netz entkommen. Mindestens ein Besatzungsmitglied hilft während des Absenkens, dass die Delphine freikommen; b) unternimmt auch nach dem Absenken weitere Anstrengungen, um lebende Delphine aus dem Netz zu befreien, so dass alle lebenden Delphine freigekommen sind, bevor mit dem Aufholen begonnen wird; c) holt keine lebenden Delphine auf oder mit Keschern an Bord; d) vermeidet es, mitgefangene Delphine zu verletzen oder zu töten; e) beendet das Absenken spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang, der nach einer von den Vertragsparteien anerkannten genauen und zuverlässigen Quelle zu bestimmen ist. Ein Hol, das dieser Forderung nicht entspricht, gilt als Nachthol; f) verwendet während des Fischfangs, der Delphine einbezieht, keinerlei Sprengstoffe (Unterwasserleuchtkugeln gelten nicht als Sprengstoff); g) stellt das Einkreisen von Delphinen ein, wenn seine DML erreicht ist; h) darf Delphine nicht absichtlich einkreisen, wenn es keine DML besitzt; i) überprüft nach Kriterien der IRP regelmäßig die Netzeinstellung, um die korrekte Anbringung des Delphinschutzeinsatzes zu gewährleisten. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der obigen Vorschriften nicht dazu führen darf, dass Besatzungsmitglieder sich Situationen aussetzen, die eine unnötige Gefahr für ihre persönliche Sicherheit darstellen. 4.    Ausnahmen a) Ein Schiff ohne DML ist von den Anforderungen der Nummer 2 und der Verpflichtung, Absenkmanöver gemäß Nummer 3 durchzuführen, befreit, es sei denn, die Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit das Schiff unterstellt ist, entscheidet etwas anderes. b) Fängt ein solches Schiff unbeabsichtigt Delphine, so versucht es, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich Aufgabe des Hols, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Nummer 3, die Delphine wieder freizusetzen. 5.    Umgang mit Beobachtern Kapitän, Mannschaft und sonstige Besatzungsmitglieder verhalten sich gegenüber den Beobachtern an Bord ihres Schiffes so, wie in Anhang II Nummer 6 ausgeführt. 6.    Schiffe mit weniger als 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen) Kein Schiff mit einer Tragfähigkeit von 363 metrischen Tonnen (400 Kurztonnen) oder weniger darf absichtlich Delphine einkreisen. ANHANG IX ELEMENTE DES PROGRAMMS ZUR HERKUNFTSBESTIMMUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON THUNFISCHFÄNGEN 1.    Die Vertragsparteien verabschieden gemäß Artikel V Nummer 1 Buchstabe f ein Programm zur Herkunftsbestimmung und Überprüfung von Thunfischfängen, die von Schiffen im Übereinkommensbereich getätigt wurden, das auf folgenden Elementen beruht: a) Gewichtsberechnung als Methode zur Herkunftsbestimmung von gefangenem, angelandetem, verarbeitetem und ausgeführtem Thunfisch, b) weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Beobachterprogramme, unter anderem die Entwicklung von Kriterien für Schulungen und bessere Überwachungs- und Meldevoraussetzungen und –verfahren, c) Lageplan für die Fischbehälter, Verfahren zum Versiegeln von Fischräumen, Verfahren für die Überprüfung und Attestierung über und unter Deck oder ähnlich wirksame Methode, d) Meldung, Entgegennahme und Datenbankeingabe von Funk- und Faxübertragungen von Schiffen, die Angaben zur Herkunftsbestimmung und Überprüfung von Thunfisch enthalten, e) an Land durchgeführte Überprüfungen und Rückverfolgung von Thunfisch während des Fangs, Umladens und Verarbeitens mit Hilfe der Aufzeichnungen der an Bord eingesetzten Beobachter, f) periodische Kontrollen vor Ort und unangemeldete Überprüfungen von gefangenem, angelandetem und verarbeitetem Thunfisch und g) rechtzeitiger Zugang zu einschlägigen Daten. 2.    Die Vertragsparteien führen dieses Programm in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, auf Schiffen unter ihrer Gerichtsbarkeit und in Meeresgebieten durch, die ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstellt sind. ANHANG X RICHTLINIEN UND KRITERIEN FÜR DIE TEILNAHME VON BEOBACHTERN AN DER TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN 1.    Der Direktor lädt zu den nach Artikel VIII einberufenen Tagungen der Vertragsparteien Regierungsorganisationen ein, deren Arbeit für die Durchführung dieses Übereinkommens von Belang ist, sowie Nichtvertragsparteien, deren Teilnahme die Durchführung dieses Übereinkommens fördern kann. 2.    Nichtregierungsorganisationen (NRO) mit anerkannter Erfahrung in den mit diesem Übereinkommen abgedeckten Bereichen können an allen gemäß Artikel VIII einberufenen Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen, ausgenommen Tagungen in begrenzter Zusammensetzung und Tagungen der Delegationsleiter. 3.    Nichtregierungsorganisationen, die an einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen möchten, unterrichten den Direktor von diesem Wunsch mindestens 50 Tage vor der Tagung. Der Direktor teilt den Vertragsparteien den Namen der NRO mindestens 45 Tage vor Beginn der Tagung mit. 4.    Liegen zwischen der Bekanntmachung und der tatsächlichen Tagung der Vertragsparteien weniger als 50 Tage, so kann der Direktor die Fristen für die zu versendenden Einladungen flexibler handhaben. 5.    Dem Wunsch einer NRO, als Beobachter teilzunehmen, steht nichts entgegen, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsparteien erhebt formell mindestens 30 Tage vor Beginn der fraglichen Tagung schriftlich Einspruch. 6.    Zugelassene Beobachter können a) an der Tagung vorbehaltlich der Einschränkungen von Nummer 2 teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht, b) sich auf Einladung des Vorsitzenden während der Tagung mündlich zu Wort melden, c) mit Zustimmung des Vorsitzenden auf der Tagung Dokumente verteilen und d) gegebenenfalls mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Aktivitäten entfalten. 7.    Der Direktor kann NRO-Beobachter auffordern, angemessene Gebühren zu entrichten und durch ihre Anwesenheit verursachte Kosten zu decken (zum Beispiel Ausgaben für Fotokopien). 8.    Alle Beobachter, die zu einer Tagung der Vertragsparteien zugelassen wurden, erhalten dieselben Unterlagen, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen, ausgenommen Unterlagen, die vertrauliche Geschäftsdaten enthalten. 9.    Die zu einer Tagung der Vertragsparteien zugelassenen Beobachter befolgen alle für die übrigen Tagungsteilnehmer geltenden Vorschriften und Verfahren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.