Europäische Union

2005/938/EG: Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0938. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iligen möchten, sofern die Schiffe sowie deren Kapitäne und Mannschaften den Einsatz- und Schulungsvorschriften in Anhang VIII genügen und die Bedingungen der Nummern 2 und 3 erfüllt sind. Die fischereibedingte Delphinsterblichkeit durch Schiffe, die im Übereinkommensbereich unter der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien tätig sind, die keine DML für ihre Flotte beantragt haben, wird ebenfalls von dieser RDA abgezogen. 8. Einem Schiff wird eine DML nur dann zugeteilt, wenn das Schiff in dem Jahr, in dem es vor dem Jahr der Antragstellung letztmals eine DML innehatte, bei mindestens 5 % der Gesamtfänge des Schiffs Delphine eingekreist hatte und beim Einkreisen von Delphinen der durchschnittliche Fang von Gelbflossenthun mindestens drei metrische Tonnen je Hol betragen hat. Anderenfalls kann dem Schiff im Folgejahr keine DML zugeteilt werden, sofern nicht ein gemäß Anhang IV anerkannter Fall höherer Gewalt vorliegt, der das Schiff daran gehindert hat, diese Anforderungen zu erfüllen. Schiffe, die erstmals eine DML beantragen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen. 9. Keine DML wird einem Schiff zugeteilt, das laut Feststellung der Vertragsparteien — bestätigt durch Durchsetzungsmaßnahmen, welche die Vertragspartei, deren Gerichtsbarkeit es untersteht, gegen dieses Schiff eingeleitet hat — Verstöße begangen hat, die die Wirksamkeit des internationalen Delphinschutzprogramms beeinträchtigen. 10. Die einzelnen Vertragsparteien mit zugelassenen Schiffen für den Fang von Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, verwalten ihre DML in verantwortungsvoller Weise, wobei keinem Schiff eine höhere Gesamtjahres-DML zugewiesen werden kann als die DML, die 1997 laut Protokoll der 14. Tagung der IRP vom 19./20. Februar 1997 im Rahmen des Abkommens von La Jolla von der IRP festgelegt worden ist. Keine Vertragspartei teilt der Gesamtheit ihrer zugelassenen Schiffe eine größere Anzahl von DML zu, als dieser Vertragspartei nach den Abschnitten I und III zugeteilt wurde. Bei der Erstzuweisung darf keinem Schiff eine höhere DML als die ADML zugeteilt werden, es sei denn, dieses Schiff hat, wie die IRP anhand der Daten für die beiden vorausgegangenen Jahre feststellen konnte, bei der Reduzierung der Delphinsterblichkeit ein besseres Ergebnis erzielt als das durchschnittliche Ergebnis der internationalen Flotte insgesamt. Bei der Erstzuweisung darf einem Schiff keine höhere DML als die ADML zugeteilt werden, wenn dieses Schiff in den beiden Vorjahren einen der in Abschnitt III Nummer 4 beschriebenen Vorstöße vorbehaltlich der nach diesem Absatz geltenden Bedingungen begangen hat. 11. Erreicht oder übersteigt die fischereibedingte Delphinsterblichkeit durch die Flotte einer Vertragspartei den Gesamtwert der ihr nach diesem Anhang zugeteilten DML, so stellen sämtliche Schiffe unter der Gerichtsbarkeit dieser Vertragspartei die Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, ein. 12. Jede Vertragspartei teilt dem Direktor spätestens am 1. Februar eines jeden Jahres die erste Aufteilung ihrer DML auf ihre Flotte mit. Die Schiffe dürfen die Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, erst aufnehmen, wenn diese Mitteilung beim Direktor eingegangen ist. II.   NUTZUNG DER DML 1. Ein Schiff, dem eine DML für das ganze Jahr zugewiesen wurde und das vor dem 1. April des betreffenden Jahres keine Delphine einkreist oder dem eine DML für das zweite Halbjahr zugewiesen wurde und das vor dem 1. Oktober des betreffenden Jahres keine Delphine einkreist oder dem aus der RDA eine DML für eine Fangreise zugewiesen wurde und das während dieser Fangreise keine Delphinschwärme ansteuert, verliert — außer im Fall von der IRP anerkannter höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände — seine DML und darf für den Rest des Jahres keine Delphine mehr einkreisen. Unbeschadet der Bestimmung in Anhang VII Nummer 9 über die Beschlussfassung der IRP gilt der von einer Vertragspartei für eines ihrer Schiffe gestellte Antrag auf eine Ausnahmeregelung wegen höherer Gewalt oder außerordentlichen Umständen als von der IRP angenommen, sofern nicht eine Mehrheit der Regierungsmitglieder der IRP einen förmlichen und begründeten Einspruch einer anderen Vertragspartei gegen einen solchen Antrag unterstützt. Anträge auf eine Ausnahme sind dem Sekretariat bis 1. April, förmliche Einsprüche bis 20. April zu übermitteln. Verliert ein Schiff seine DML zweimal hintereinander, so kommt es im darauf folgenden Jahr nicht mehr für eine DML-Zuteilung in Betracht. 2. Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens entwirft und empfiehlt die IRP in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Stab der IATTC ein System, das es gestattet, die tatsächliche Nutzung der DML festzustellen, um ungerechtfertigten DML-Anträgen vorzubeugen. Dieses empfohlene System wird der Tagung der Vertragsparteien zur Erörterung vorgelegt. III.   VERWENDUNG ABERKANNTER UND NICHT GENUTZTER DML 1. Nach dem 1. April eines jeden Jahres werden die nach Feststellung des Direktors gemäß Abschnitt II nicht genutzten oder sonst wie aberkannten DML nach den Bestimmungen dieses Abschnitts neu auf die Vertragsparteien aufgeteilt. 2. Bis spätestens 1. Mai eines jeden Jahres werden die Ganzjahres-DML, die Schiffen zugewiesen worden sind und die diese gemäß Abschnitt II nicht genutzt oder auf andere Weise verloren haben, vom Direktor nach der in Abschnitt I Nummer 5 genannten Formel, die allerdings zunächst nach Maßgabe der folgenden Buchstaben a, b und c angepasst wird, neu auf die Vertragsparteien verteilt. Diese zusätzlichen DML können von den einzelnen Vertragsparteien vorbehaltlich der Einschränkungen und Bedingungen in den Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 auf die zugelassenen Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit aufgeteilt werden. a) Bei der Wiederaufteilung werden Schiffe, die ihre DML nach dieser Nummer verloren oder sonst wie eingebüßt haben, sowie Schiffe, die nach der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Frist eine DML für das zweite Halbjahr beantragen, nicht berücksichtigt. b) Vor der endgültigen Feststellung der Anzahl DML, die nach diesem Abschnitt zur Wiederaufteilung zur Verfügung stehen, sind von dieser Zahl alle beobachteten Delphintötungen durch diejenigen Schiffe abzuziehen, die ihre DML nach Abschnitt II Nummer 1 verloren haben. c) Vor der endgültigen Feststellung der Anzahl DML, die zur Wiederaufteilung nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehen, zieht der Direktor ein Drittel der nach Abschnitt I Nummer 5 berechneten ADML für die Zuteilung an Schiffe ab, die vor der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Frist einen Antrag auf eine DML für das zweite Halbjahr stellen. Diese DML für das zweite Halbjahr werden vom Direktor auf der Grundlage der Gerichtsbarkeit der jeweiligen Vertragsparteien über die unter diesen Unterabsatz fallenden Schiffe anteilig an die Vertragsparteien vergeben. Die DML für das zweite Halbjahr, die den Schiffen von den Vertragsparteien, deren Gerichtsbarkeit sie unterstehen, zugewiesen werden, dürfen ein Drittel der nach Abschnitt I Nummer 5 berechneten ADML nicht übersteigen. Diese Schiffe dürfen mit der Einkreisung von Delphinen nicht vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres beginnen. 3. Die Vertragsparteien können die DML ihrer zugelassenen Schiffe, die den Kriterien von Abschnitt I Nummer 2 dieses Anhangs genügen, nach oben oder nach unten anpassen, sofern keinem Schiff eine über 50 % höhere berichtigte DML als seine ursprüngliche DML zugewiesen wird, es sei denn, dieses Schiff hat seine tödlichen Delphinbeifänge laut Feststellung der IRP in einem Umfang reduziert, der im oberen Bereich von 60 % des von der IRP anhand der Vorjahresdaten für die internationale Flotte insgesamt ermittelten Ergebnisse liegt. Eine Vertragspartei, die eine solche Anpassung vornimmt, teilt dies dem Direktor spätestens am 20. Mai mit, und diese Anpassungen werden erst wirksam, nachdem der Direktor hiervon unterrichtet wurde. 4. Eine Vertragspartei kann die ursprüngliche DML eines Schiffes nicht anheben, wenn die IRP für das betreffende Jahr oder die beiden Vorjahre festgestellt und die Vertragspartei mit Gerichtsbarkeit über dieses Schiff dem zugestimmt hat, dass a) das Schiff ohne Beobachter gefischt hat, b) das Schiff Delphine ohne DML eingekreist hat, c) das Schiff Delphine nach Erreichen seiner DML eingekreist hat, d) das Schiff wissentlich einen verbotenen Delphinbestand eingekreist hat, e) dem Kapitän, der Besatzung oder dem Schiffseigner eine der in Anhang II Nummer 6 Buchstabe f beschriebenen Handlungen angelastet werden kann, f) das Schiff Netze illegal bei Nacht ausgesetzt hat oder g) das Schiff während eines Fangeinsatzes, der Delphine einbezog, Sprengstoff verwendet hat. Bei den unter den Buchstaben a, b, c, d, f und g beschriebenen Verstößen gilt die Zustimmung der Vertragspartei als gegeben, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach dem Hinweis der IRP auf den möglichen Verstoß hiergegen bei der IRP Einspruch erhebt. Bei dem unter Buchstabe e beschriebenen Verstoß gilt die Zustimmung der Vertragspartei als gegeben, wenn diese nicht binnen zwölf Monaten nach einem solchen Hinweis bei der IRP Einspruch erhebt. Die Mitteilung einer Vertragspartei, dass der mögliche Verstoß untersucht wird, gilt als Einspruch im Sinne dieser Nummer, sofern die Mitteilung vor Ablauf der geltenden Sechs- oder Zwölfmonatsfrist beim Sekretariat eingeht. Ausgenommen die Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes gilt in einem solchen Fall die Zustimmung einer Vertragspartei zu dem Verstoß als gegeben, wenn die Vertragspartei nicht binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr der Verstoß ursprünglich mitgeteilt wurde, ihre Untersuchung abschließt und der IRP über die endgültigen Untersuchungsergebnisse Bericht erstattet. Ist die Vertragspartei nicht in der Lage, die Untersuchung in diesem Zweijahreszeitraum abzuschließen, so erstattet sie der IRP über den Stand der Untersuchung und den voraussichtlichen Abschlusstermin Bericht. Die Vertragspartei erstattet bis zum Abschluss des Falls bei jeder nachfolgenden Tagung der IRP einen solchen Bericht. Bleibt der Bericht aus, so gilt die Zustimmung der Vertragspartei zu dem möglichen Verstoß als gegeben. Das Sekretariat teilt der betreffenden Vertragspartei mit, bei welchen Fällen die Frist fast ausgelaufen ist und zu welchen Fällen sie über den neuesten Stand berichten muss. 5. Eine Vertragspartei kann einem Schiff eine zusätzliche DML nur dann zuteilen, wenn das Schiff das ganze Jahr über alle für die Sicherheit von Delphinen erforderlichen Geräte und Ausrüstungen an Bord mitführt; nicht möglich ist eine solche zusätzliche Zuteilung für Schiffe, die ihre ursprüngliche DML vor dem 1. April überschritten haben, es sei denn, die Tagung der Vertragsparteien bestätigt nach Rücksprache mit der IRP, dass hierfür höhere Gewalt oder außerordentliche Umstände verantwortlich waren. 6. Für jedes Schiff, das seine DML einschließlich möglicher Anpassung nach diesem Anhang in einem bestimmten Jahr überschreitet, werden der Umfang dieser Überschreitung plus weitere 50 % dieses Umfangs, sofern die IRP nichts anderes empfiehlt, in den darauf folgenden Jahren nach einer von der IRP festgelegten Formel von den DML abgezogen, die dem Schiff von der Vertragspartei zugeteilt werden, deren Gerichtsbarkeit es untersteht. 7. Erreicht oder überschreitet ein Schiff seine DML einschließlich möglicher Anpassung nach diesem Anhang, so stellt das Schiff seine Fischerei auf Thunfisch, der zusammen mit Delphinen vorkommt, sofort ein. IV.   DURCHFÜHRUNG 1. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass bei der Durchführung des nach diesem Anhang eingeführten DML-Systems die in Anhang III genannten Jahreshöchstgrenzen für die Delphinsterblichkeit pro Bestand nicht überschritten werden. 2. In Fällen außergewöhnlicher Umstände, die in diesem Anhang nicht erfasst sind, ergreifen die Vertragsparteien auf Empfehlung der IRP die zur Durchführung des DML-Systems erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Anhangs. 3. Steigt die Zahl getöteter Delphine in einem bestimmten Jahr nach Ansicht der IRP signifikant an, so empfiehlt die IRP den Vertragsparteien, eine Tagung abzuhalten, um die Ursachen für diese Sterblichkeit festzustellen und Lösungen zur Behebung dieser Ursachen zu finden. ANHANG V WISSENSCHAFTLICHER BERATUNGSAUSSCHUSS 1.    Die Vertragsparteien behalten den wissenschaftlichen Beratungsausschuss technischer Experten bei, der im Rahmen des Abkommens von La Jolla eingesetzt worden ist, um den Direktor bei folgenden Forschungsarbeiten zu unterstützen: a) Änderungen der derzeitigen Ringwadentechnologie, um durch Ringwaden ausgelöste Delphinsterblichkeit möglichst zu vermeiden, und b) Entwicklung alternativer Methoden für den Fang von großem Gelbflossenthun. 2.    Dem Ausschuss sind folgende Aufgaben übertragen: a) Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen, b) er überprüft Pläne, Vorschläge und Forschungsprogramme der IATTC in dem Bestreben, die in Nummer 1 genannten Ziele zu erreichen, c) er berät den Direktor in Fragen der Konzipierung, Erleichterung und Durchführung von Forschungsarbeiten in dem Bestreben, die in Nummer 1 genannten Ziele zu erreichen, und d) er unterstützt den Direktor bei der Mittelbeschaffung zur Durchführung dieser Forschungsarbeiten. 3.    Der Ausschuss besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, davon höchstens zwei aus demselben Land, die aus der internationalen Gemeinschaft von Wissenschaftlern, Experten für Fanggeräte, der Fischwirtschaft und Umweltschützern ausgewählt werden. Die Mitglieder werden dem Direktor aufgrund ihres Fachwissens vorgeschlagen, und jedes Mitglied bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien. ANHANG VI NATIONALE WISSENSCHAFTLICHE BERATUNGSKOMITEES 1.    Die nach Artikel XI gebildeten nationalen wissenschaftlichen Beratungskomitees (NATSAC) haben unter anderem folgende Aufgaben: — Empfang und Überprüfung einschlägiger Daten einschließlich der den nationalen Behörden vom Direktor übermittelten Daten, — Beratung ihrer Regierungen und Empfehlung von Maßnahmen und Aktionen, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände lebender Meeresressourcen im Übereinkommensbereich durchgeführt werden sollten, — Unterbreitung von Forschungsvorschlägen an ihre Regierungen, einschließlich Forschung über die Ökosysteme, die Auswirkungen von Klimafaktoren, Umweltfaktoren und sozioökonomischen Faktoren, die Auswirkungen der Fischerei sowie die in diesem Übereinkommen erörterten Maßnahmen, Fangtechniken und -praktiken, Forschungen im Bereich der Fangtechnik, einschließlich der Entwicklung und des Einsatzes von selektiven, umweltfreundlichen und kostenwirksamen Fanggeräten, sowie die Koordinierung und Unterstützung dieser Forschung, — Durchführung wissenschaftlicher Erhebungen und Bestandsabschätzungen im Jahr 1998 oder so bald wie möglich danach unter dem Aspekt der Annäherung an das Ziel für das Jahr 2001, eine Jahreshöchstgrenze pro Bestand von 0,1 % Nmin zu erreichen; Ausarbeitung geeigneter Empfehlungen an ihre Regierungen zu diesen Erhebungen und Bestandsabschätzungen sowie weitere Abschätzungen im Jahr im Einklang mit diesem Übereinkommen, — Förderung eines regelmäßigen und rechtzeitigen Datenaustauschs zwischen den Vertragsparteien und den NATSAC über den Fang von Thunfisch und von vergesellschafteten Arten sowie Beifänge einschließlich Daten über die Delphinsterblichkeit mit dem Ziel, ihren Regierungen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Kontrollmaßnahmen und wissenschaftliche Forschungsvorhaben vorschlagen zu können, ohne gegen die Vertraulichkeit kommerzieller Daten zu verstoßen, — bei Bedarf Beratungen mit anderen Experten, um möglichst umfangreiches Informationsmaterial zu sammeln, das der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens dienen könnte, und — Ausführung aller Aufgaben, die ihnen von ihren Regierungen gegebenenfalls übertragen werden. 2.    Berichte der NATSAC, auch über ihre gemeinsame Tagung, werden den Vertragsparteien und der Öffentlichkeit unter Wahrung etwaiger vertraulicher Informationen zugänglich gemacht. 3.    Der Direktor kann zusätzlich zu den Tagungen gemäß Artikel XI Absatz 3 Tagungen mit dem Ziel einberufen, die Beratungen der NATSAC untereinander zu fördern. 4.    Zweck der Tagung der NATSAC ist es, — Informationen auszutauschen, — die Ergebnisse der IATTC-Forschung zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu überprüfen, und — dem Direktor Empfehlungen über das künftige Forschungsprogramm zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens vorzulegen. 5.    Die NATSAC-Mitglieder einer Vertragspartei, die an der Tagung teilnehmen, werden vom dieser Vertragspartei benannt. ANHANG VII INTERNATIONALE PRÜFUNGSKOMMISSION 1.    Im Einklang mit Artikel XII ist es Aufgabe der Internationalen Prüfungskommission (IRP), a) jährlich eine Liste der Schiffe zusammenzustellen, die nach den Bestimmungen von Anhang IV für DML-Zuteilungen in Frage kommen, b) die der IRP vorgelegten Berichte über sämtliche Thunfisch-Fangreisen der unter dieses Übereinkommen fallenden Schiffe zu analysieren, c) auf der Grundlage der von der Tagung der Vertragsparteien genehmigten Liste mögliche Verstöße festzustellen, d) jede Vertragspartei über den Direktor von möglichen Verstößen der Schiffe zu unterrichten, die die Flagge dieser Vertragspartei führen oder ihrer Gerichtsbarkeit unterstellt sind, und von dieser Vertragspartei Informationen über hierauf ergriffene Maßnahmen einzuholen, e) auf der Grundlage der von den Vertragsparteien übermittelten Angaben einen jeweils aktuellen Überblick über die Maßnahmen zu geben, die die Vertragsparteien zur angemessenen Schulung der Fischereikapitäne ergreifen, und eine Liste derjenigen Fischereikapitäne zu führen, die entschlossen sind, vorgegebenen Leistungsnormen zu entsprechen, f) der Tagung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu empfehlen, besonders hinsichtlich der Verwendung von Fanggeräten, Ausrüstungen und Fangtechniken, der Berücksichtigung technologischer Fortschritte sowie der Vereinbarung geeigneter Anreize für Kapitäne und Mannschaften, den Zielen dieses Übereinkommens zu entsprechen, g) einen Jahresbericht über die mit der Durchführung dieses Übereinkommens verbundenen Aspekte der Flottentätigkeit einschließlich einer Zusammenfassung festgestellter möglicher Verstöße und der hierauf von den Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu erstellen und der Tagung der Vertragsparteien vorzulegen, h) den Vertragsparteien Vorschläge zu unterbreiten, wie die durch die Fischerei im Übereinkommensbereich verursachte Delphinsterblichkeit nach und nach reduziert werden kann, und i) sonstige Aufgaben auszuführen, die ihr von der Tagung der Vertragsparteien übertragen werden. 2.    Die IRP setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsparteien („Regierungsmitgliedern“), drei Vertretern von Nichtregierungs-Umweltorganisationen, die anerkannte Erfahrung in den durch dieses Übereinkommen abgedeckten Angelegenheiten besitzen und Büros im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, und drei Vertretern der Thunfischindustrie, die unter der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsparteien im Übereinkommensbereich tätig ist („Nichtregierungsmitglieder“). 3.    Das Mandat der Nichtregierungsmitglieder beläuft sich auf zwei Jahre und beginnt auf der ersten Tagung der IRP unmittelbar nach der Wahl. 4.    Die Nichtregierungsmitglieder werden wie folgt gewählt: a) Vor Ablauf des Mandats eines Nichtregierungsmitglieds können die Nichtregierungsorganisationen dem Direktor 60 Tage vor Ablauf des Mandats Kandidaten vorschlagen. Jedem Vorschlag sollte ein Lebenslauf beigefügt sein. Nichtregierungsmitglieder, deren Mandat ausläuft, können erneut vorgeschlagen werden. b) Sobald ihm die Vorschläge vorliegen, leitet der Direktor diese innerhalb von zehn Tagen schriftlich an die Vertragsparteien weiter. Die Vertragsparteien sollten ihre Stimmen dem Direktor innerhalb von 20 Tagen nach Übermittlung der Vorschläge durch den Direktor zukommen lassen. Mitglieder sind nach dieser Wahl die drei Kandidaten der einzelnen Nichtregierungsorganisationen, die die meisten Stimmen erhalten; der Kandidat mit dem viertbesten Stimmergebnis wird zum stellvertretenden Mitglied ernannt. Bei Stimmengleichheit sollte der Direktor die Vertragsparteien auffordern, erneut abzustimmen, um das Mitglied und den Stellvertreter zu bestimmen. c) Fällt ein Nichtregierungsmitglied durch Tod, Rücktritt oder die versäumte Teilnahme an drei aufeinander folgenden IRP-Tagungen endgültig aus, so nimmt der Stellvertreter für die restliche Amtszeit dessen Platz ein. Zum stellvertretenden Mitglied ernannt wird der Kandidat, der bei der Stimmauszählung der Wahlen nach den Buchstaben a und b an fünfter Stelle lag. Fallen weitere Mitglieder aus, so setzt der Direktor die betreffenden Nichtregierungsorganisationen hiervon in Kenntnis, damit neue Kandidaten für die Wahl nach dem Verfahren der Buchstaben a und b vorgeschlagen werden können. d) Die Stellvertreter können an den Tagungen der IRP teilnehmen, besitzen jedoch kein Rederecht, wenn alle Mitglieder des betreffenden Sektors anwesend sind. 5.    Die IRP tritt mindestens dreimal jährlich zusammen, wobei eine Tagung vorzugsweise mit der ordentlichen Tagung der Vertragsparteien zusammenfallen sollte. 6.    Die IRP kann auf Antrag von mindestens zwei Vertragsparteien zusätzliche Tagungen einberufen, sofern eine Mehrheit der Vertragsparteien diesen Antrag unterstützt. 7.    Die IRP-Tagungen werden von einem Vorsitzenden geleitet, der zu Beginn einer jeden Tagung von den Regierungsmitgliedern gewählt wird und über Ordnungsfragen entscheidet. Jedes Mitglied hat das Recht zu beantragen, dass Entscheidungen des Vorsitzenden nach dem Verfahren von Nummer 9 dieses Anhangs zustande kommen. 8.    Tagungssprachen sind Spanisch und Englisch, und IRP-Unterlagen werden ebenfalls in diesen beiden Sprachen erstellt. 9.    Entscheidungen auf den Tagungen der IRP werden einvernehmlich zwischen den Regierungsmitgliedern getroffen. 10.    Für die Teilnahme an IRP-Tagungen gelten folgende Kriterien: a) Es gibt keine Beschränkung der Anzahl Personen, die eine Vertragspartei in ihre Delegation für eine IRP-Tagung aufnehmen kann. b) Jeder IATTC-Mitgliedstaat oder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann durch einen Beobachter vertreten werden. c) Staaten, die nicht Mitglied der IATTC sind, sowie Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens sind, können bei vorheriger Benachrichtigung der IRP-Regierungsmitglieder Beobachter entsenden, es sei denn, ein Regierungsmitglied der IRP erhebt schriftlich Einspruch. d) Der Direktor kann Vertreter von Regierungsorganisationen bei vorheriger Benachrichtigung der IRP-Mitglieder als Beobachter einladen, es sei denn, ein Regierungsmitglied der IRP erhebt schriftlich Einspruch. e) In den unter den Buchstaben c und d genannten Fällen bewahrt der Direktor Stillschweigen darüber, welche Partei Einspruch er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.