Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (Text von Bedeutung für den EWR. )

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25.5.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 129/26 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/762 DER KOMMISSION vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6, gestützt auf die Empfehlung ERA-REC-115-REC der Eisenbahnagentur der Europäischen Union an die Kommission vom 9. März 2017 hinsichtlich der Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Überwachung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) wird beschrieben, wie die Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der übrigen Sicherheitsanforderungen beurteilt werden. (2) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 sind die CSM regelmäßig mit dem Ziel zu überarbeiten, die Sicherheit generell aufrechtzuerhalten und, soweit in angemessener Weise durchführbar, kontinuierlich zu verbessern, wobei die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit berücksichtigt werden. (3) Mit ihrem Durchführungsbeschluss vom 1. September 2016 (2) erteilte die Kommission der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 den Auftrag, die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 (3), (EU) Nr. 1169/2010 (4) und (EU) Nr. 1077/2012 (5) der Kommission zu überarbeiten. Die Agentur legte ihre Empfehlung zu dem Auftrag der Kommission am 9. März 2017 vor. Darin waren auch ein Bericht über die Ergebnisse der Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörden, der Sozialpartner und Nutzer sowie ein Bericht zur Abschätzung der Folgen der geänderten CSM enthalten. Die Kommission hat die Empfehlungen der Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 geprüft, um sich zu vergewissern, dass der Auftrag erfüllt ist. (4) Ziel eines Sicherheitsmanagementsystems ist es, sicherzustellen, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber ihre Geschäftsziele auf sichere Weise erreichen. Das Sicherheitsmanagementsystem ist häufig Bestandteil anderer Managementsysteme, die dazu dienen, die Gesamtleistung der Organisation zu verbessern, die Kosten zu senken und zugleich die Anstrengungen auf allen Ebenen der Organisation zu vereinen. Zu diesem Zweck wird der gemeinsame Rahmen der sogenannten High Level Structure (HLS) der ISO (6) verwendet, um die in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem funktional zu bündeln. Dieser Rahmen erleichtert den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern außerdem das Verständnis und die Anwendung eines prozessorientierten Ansatzes bei der Entwicklung, Anwendung, Pflege und kontinuierlichen Verbesserung ihres Sicherheitsmanagementsystems. (5) Nachdem der Antragsteller eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung erhalten hat, sollte er sein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 fortlaufend anwenden. (6) Das menschliche Verhalten spielt für einen sicheren und effizienten Eisenbahnbetrieb eine zentrale Rolle. Wenn dieses Verhalten als mitverantwortlich für einen Unfall oder eine Störung angesehen wird, kann es sein, dass organisatorische Faktoren wie die Arbeitsbelastung oder die Gestaltung des Arbeitsplatzes Einfluss auf dieses Verhalten hatten und damit zu einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit führten und die Folgen des Unfalls oder der Störung verschlimmerten. Daher ist es unabdingbar, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber einen systematischen Ansatz verfolgen, um im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems die menschliche Leistung zu unterstützen und menschliche wie auch organisatorische Faktoren zu steuern. (7) Das tatsächliche Sicherheitsengagement auf allen Ebenen einer Organisation spiegelt sich in der Art und Weise wider, wie Sicherheit innerhalb der Organisation wahrgenommen, bewertet und priorisiert wird. Deshalb ist es auch wichtig, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber die Maßnahmen und Verhaltensweisen erkennen, die eine positive Sicherheitskultur gestalten können, und dass sie im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems diese Kultur des gegenseitigen Vertrauens und des wechselseitigen Lernens fördern, durch die die Mitarbeiter ermutigt werden, an der Förderung der Sicherheit mitzuwirken, indem sie gefährliche Ereignisse melden und sicherheitsrelevante Informationen mitteilen. (8) Das Sicherheitsmanagementsystem sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass die Richtlinie 89/391/EWG des Rates (7) sowie die Bestimmungen der einschlägigen Einzelrichtlinien uneingeschränkt auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der an Bau, Betrieb und Instandhaltung der Eisenbahn beschäftigten Arbeitnehmer anwendbar sind. Es entstehen keine zusätzlichen Zuständigkeiten oder Aufgaben für die ausstellende Behörde, die lediglich nachprüfen muss, ob vom Antragsteller für eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken berücksichtigt wurden. Mit der Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie 89/391/EWG können auch andere von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden beauftragt werden. (9) Das Sicherheitsmanagementsystem sollte gegebenenfalls den potenziellen zusätzlichen Gefahren durch die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und in diesem Zusammenhang der einschlägigen Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Rechnung tragen. (10) Die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 werden gegenstandslos und sollten daher durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. (11) Bei wesentlichen Änderungen des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit kann die nationale Sicherheitsbehörde nach Artikel 10 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/798 die Überprüfung der Sicherheitsbescheinigungen verlangen. Die aufgrund von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 und dieser Verordnung erfolgten Änderungen sind zwar relevant und wichtig, aber nicht wesentlich. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 auf die nach der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen bis zu deren Ablaufdatum Anwendung finden. Aus demselben Grund muss auch die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 bis auf das Ende des letzten Tages des Zeitraums verschoben werden, in dem sie von den nationalen Sicherheitsbehörden für die Zwecke der Überwachung noch angewendet werden kann. Darüber hinaus unterliegen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 auch bereits erteilte Sicherheitsbescheinigungen weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG, die der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 zugrunde liegt. (12) Bei wesentlichen Änderungen des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit kann die nationale Sicherheitsbehörde nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 die Überprüfung einer Sicherheitsgenehmigung verlangen. Die aufgrund von Artikel 9 der Richtlinie 2016/798 und dieser Verordnung erfolgten Änderungen sind zwar relevant und wichtig, aber nicht wesentlich. Deshalb sollte die Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 auf die nach der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Sicherheitsgenehmigungen bis zu deren Ablaufdatum Anwendung finden. Aus demselben Grund muss auch die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 bis auf das Ende des letzten Tages des Zeitraums verschoben werden, in dem sie von den nationalen Sicherheitsbehörden für die Zwecke der Überwachung noch angewendet werden kann — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 1.   In dieser Verordnung werden gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM) bezüglich der Anforderungen an die Sicherheitsmanagementsysteme von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 festgelegt. 2.   Diese Verordnung gilt für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 ausgestellt bzw. erteilt werden. Artikel 2 Begriffsbestimmung Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt“ die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde. Artikel 3 Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem von Eisenbahnunternehmen Die Eisenbahnunternehmen führen ihre Sicherheitsmanagementsysteme gemäß den Anforderungen in Anhang I ein. Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen und der Aufsicht finden diese Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem Anwendung auf die einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798. Artikel 4 Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem von Infrastrukturbetreibern Die Infrastrukturbetreiber führen ihre Sicherheitsmanagementsysteme gemäß den Anforderungen in Anhang II ein. Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen und der Aufsicht finden diese Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem Anwendung auf die Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/798. Artikel 5 Aufhebung Die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 werden mit Wirkung vom 16. Juni 2025 aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben. Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. März 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102. (2)  Durchführungsbeschluss C(2016) 5504 final der Kommission vom 1. September 2016 über einen Auftrag an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Überwachung und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1649 final. (3)  Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3). (6)  ISO/IEC-Direktiven, Teil 1, Konsolidierte Ergänzung 2016, Anhang SL Anlage 2. (7)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1). (8)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). (9)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44). ANHANG I Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem von Eisenbahnunternehmen 1.   KONTEXT DER ORGANISATION 1.1.    Die Organisation muss a) die Art, den Umfang und den Bereich ihrer Tätigkeiten beschreiben; b) ernste Sicherheitsrisiken ihres Eisenbahnbetriebs ermitteln, unabhängig davon, ob er von der Organisation selbst oder von Auftragnehmern, Partnern oder Zulieferern unter ihrer Kontrolle durchgeführt wird; c) Beteiligte — auch außerhalb des Eisenbahnsystems — ermitteln (z. B. Regulierungsstellen, Behörden, Infrastrukturbetreiber, Auftragnehmer, Zulieferer, Partner), die für das Sicherheitsmanagementsystem relevant sind; d) rechtliche und sonstige Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der unter Buchstabe c genannten Beteiligten ermitteln und aufrechterhalten; e) sicherstellen, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe d bei der Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung des Sicherheitsmanagementsystems berücksichtigt werden; f) den Anwendungsbereich des Sicherheitsmanagementsystems beschreiben, wobei die betroffenen bzw. nicht betroffenen Geschäftsbereiche anzugeben und die Anforderungen gemäß Buchstabe d zu berücksichtigen sind. 2.   FÜHRUNG 2.1.   Führung und Verpflichtung 2.1.1.   Die oberste Führungsebene muss Führung und Verpflichtung bei der Entwicklung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems demonstrieren, indem sie a) die umfassende Rechenschaftspflicht und Gesamtverantwortung für die Sicherheit übernimmt; b) durch ihre Handlungen und ihre Beziehungen zu den Mitarbeitern und Auftragnehmern sicherstellt, dass das Management auf allen Organisationsebenen der Sicherheit verpflichtet ist; c) sicherstellt, dass die Sicherheitsordnung und die Sicherheitsziele festgelegt und verstanden werden und mit der strategischen Ausrichtung der Organisation im Einklang stehen; d) sicherstellt, dass die Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden; e) sicherstellt, dass die für das Sicherheitsmanagementsystem notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen; f) sicherstellt, dass die von der Organisation ausgehenden Sicherheitsrisiken durch das Sicherheitsmanagementsystem wirksam beherrscht werden; g) den Mitarbeitern Anreize bietet, die Einhaltung der Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems zu unterstützen; h) die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems fördert; i) gewährleistet, dass die Sicherheit bei der Erfassung und Beherrschung der Geschäftsrisiken der Organisation Berücksichtigung findet, und erläutert, wie Konflikte zwischen der Sicherheit und den anderen Geschäftszielen erkannt und gelöst werden; j) eine positive Sicherheitskultur fördert. 2.2.   Sicherheitsordnung 2.2.1.   Die oberste Führungsebene erstellt ein Dokument mit einer Beschreibung der Sicherheitsordnung der Organisation, das a) Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs der Organisation angemessen ist; b) vom Geschäftsführer (oder einem bzw. mehreren Vertretern der obersten Führungsebene) genehmigt wird; c) aktiv umgesetzt und dem gesamten Personal mitgeteilt und zugänglich gemacht wird. 2.2.2.   Die Sicherheitsordnung muss a) eine Verpflichtung zur Erfüllung aller rechtlichen und sonstigen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit umfassen; b) einen Rahmen vorgeben, um Sicherheitsziele festzulegen und die Sicherheitsleistung der Organisation anhand dieser Ziele zu bewerten; c) eine Verpflichtung zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken enthalten, die sich entweder aus den eigenen Tätigkeiten ergeben oder von anderen verursacht werden; d) eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems enthalten; e) im Einklang mit der Geschäftsstrategie und der Bewertung der Sicherheitsleistung der Organisation aufrechterhalten werden. 2.3.   Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse 2.3.1.   Die Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse von Mitarbeitern mit Aufgaben, die die Sicherheit betreffen (einschließlich leitender und anderer Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben), sind auf allen Organisationsebenen festzulegen, zu dokumentieren, zuzuweisen und mitzuteilen. 2.3.2.   Die Organisation muss sicherstellen, dass Mitarbeiter mit nachgeordneten Zuständigkeiten für sicherheitsrelevante Aufgaben über die Befugnisse, Befähigung und notwendigen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben unbeeinträchtigt durch die Tätigkeiten anderer Funktionsbereiche erfüllen zu können. 2.3.3.   Die Übertragung von Zuständigkeiten für sicherheitsrelevante Aufgaben muss dokumentiert und den betreffenden Mitarbeitern mitgeteilt und von ihnen akzeptiert und verstanden werden. 2.3.4.   Die Organisation muss beschreiben, wie die unter 2.3.1 genannten Aufgaben den einzelnen Funktionsbereichen innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der Organisation (siehe 5.3 Auftragnehmer, Partner und Zulieferer) zugewiesen werden. 2.4.   Konsultation der Mitarbeiter und anderer Beteiligter 2.4.1.   Die Mitarbeiter, ihre Repräsentanten und — soweit angemessen und relevant — externe Beteiligte sind bei der Entwicklung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der in ihre Zuständigkeit fallenden Teile des Sicherheitsmanagementsystems zu konsultieren, auch in Bezug auf die Sicherheitsaspekte von Betriebsverfahren. 2.4.2.   Die Organisation muss die Konsultation der Mitarbeiter erleichtern, indem sie die Methoden und Mittel für die Einbeziehung des Personals bereitstellt, die Stellungnahmen des Personals festhält und Rückmeldungen zu den Stellungnahmen des Personals gibt. 3.   PLANUNG 3.1.   Maßnahmen zur Beherrschung von Risiken 3.1.1.   Risikobewertung 3.1.1.1.   Die Organisation muss a) alle betrieblichen, organisatorischen und technischen Risiken, die für die Art, den Umfang und den Bereich der von der Organisation durchgeführten Tätigkeiten relevant sind, erfassen und analysieren. Zu diesen Risiken zählen auch solche, die sich aus menschlichen und organisatorischen Faktoren wie Arbeitsbelastung, Arbeitsplatzgestaltung, Ermüdung oder der Eignung von Verfahren sowie aus den Tätigkeiten anderer Beteiligter ergeben (siehe 1. Kontext der Organisation); b) die unter Buchstabe a genannten Risiken mittels geeigneter Risikobewertungsmethoden evaluieren; c) Sicherheitsmaßnahmen entwickeln und in Kraft setzen sowie die damit verbundenen Zuständigkeiten angeben (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse); d) ein System zur Überwachung der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen entwickeln (siehe 6.1 Überwachung); e) die Notwendigkeit anerkennen, in Bezug auf gemeinsame Risiken und die Einführung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen bedarfsweise mit anderen Beteiligten (u. a. Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, für die Instandhaltung zuständige Stellen, Schienenfahrzeughalter, Dienstleister und Beschaffungsstellen) zusammenzuarbeiten; f) die Mitarbeiter und externe Beteiligte über Risiken informieren (siehe 4.4 Information und Kommunikation). 3.1.1.2.   Bei der Risikobewertung muss die Organisation der Anforderung Rechnung tragen, eine sichere Arbeitsumgebung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG, festzulegen, bereitzustellen und zu erhalten. 3.1.2.   Planung von Änderungen 3.1.2.1.   Bevor eine Organisation Änderungen vornimmt (siehe 5.4 Änderungsmanagement), muss sie im Einklang mit dem in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 (1) beschriebenen Risikomanagementprozess potenzielle Sicherheitsrisiken sowie geeignete Sicherheitsmaßnahmen ermitteln (siehe 3.1.1 Risikobewertung); dabei sind auch die sich aus dem Änderungsprozess selbst ergebenden Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen. 3.2.   Sicherheitsziele und Planung 3.2.1.   Die Organisation muss Sicherheitsziele für relevante Funktionen auf relevanten Ebenen festlegen, um ihre Sicherheitsleistung zu erhalten und, soweit nach vernünftigem Ermessen möglich, zu verbessern. 3.2.2.   Die Sicherheitsziele müssen a) mit der Sicherheitsordnung und den strategischen Zielen der Organisation (soweit vorhanden) im Einklang stehen; b) mit den Hauptrisiken, die die Sicherheitsleistung der Organisation beeinflussen, verknüpft sein; c) messbar sein; d) den einschlägigen rechtlichen und sonstigen Anforderungen Rechnung tragen; e) im Hinblick auf die erzielten Erfolge überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden; f) kommuniziert werden. 3.2.3.   Die Organisation muss über einen Plan bzw. Pläne verfügen, in denen beschrieben wird, wie die Sicherheitsziele erreicht werden sollen. 3.2.4.   Die Organisation muss die Strategie und den Plan/die Pläne zur Überwachung der Erreichung der Sicherheitsziele beschreiben (siehe 6.1 Überwachung). 4.   UNTERSTÜTZUNG 4.1.   Ressourcen 4.1.1.   Die Organisation muss die für die Einführung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems notwendigen Ressourcen bereitstellen, wozu auch qualifiziertes Personal sowie effiziente und benutzbare Betriebsmittel gehören. 4.2.   Kompetenz 4.2.1.   Das Kompetenzmanagementsystem der Organisation muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter mit Aufgaben, die die Sicherheit betreffen, zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden sicherheitsrelevanten Aufgaben befähigt sind (siehe 2.3 Organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse). Es umfasst mindestens a) die Ermittlung der für die sicherheitsrelevanten Aufgaben notwendigen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten, nicht fachbezogene Verhaltensweisen und innere Einstellungen u. a.); b) Auswahlkriterien (Mindestausbildungsniveau, erforderliche psychische und physische Eignung); c) Erstausbildung, Erfahrung und Qualifikation; d) fortlaufende Schulungen und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kompetenzen; e) die regelmäßige Bewertung der Kompetenz und Überprüfung der psychischen und physischen Eignung, um sicherzustellen, dass Qualifikationen und Fertigkeiten auf Dauer erhalten bleiben; f) spezifische Schulungen zu den relevanten Teilen des Sicherheitsmanagementsystems, damit die sicherheitsrelevanten Aufgaben erfüllt werden können. 4.2.2.   Die Organisation muss für Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnehmen, ein Programm für Schulungen nach Nummer 4.2.1 Buchstaben c, d und f bereitstellen, das Folgendes gewährleistet: a) das Schulungsprogramm wird entsprechend den ermittelten Kompetenzanforderungen und individuellen Bedürfnissen des Personals durchgeführt; b) soweit relevant wird durch die Schulung sichergestellt, dass das Personal unter allen Betriebsbedingungen (Regelbetrieb, gestörter Betrieb und Notfälle) eingesetzt werden kann; c) die Dauer der Schulung und die Häufigkeit der Auffrischungsschulung sind den Ausbildungszielen angemessen; d) für alle Mitarbeiter werden Aufzeichnungen geführt (siehe 4.5.3 Kontrolle dokumenti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.