Europäische Union

2002/1000/EG: Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft des am 18. Oktober 2002 in Phnom Penh paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha über den Handel mit Textilwaren und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

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Avis juridique important | 32002D1000 2002/1000/EG: Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft des am 18. Oktober 2002 in Phnom Penh paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha über den Handel mit Textilwaren und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/2002 S. 0066 - 0066 Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft des am 18. Oktober 2002 in Phnom Penh paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha über den Handel mit Textilwaren und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (2002/1000/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit dem Königreich Kambodscha über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 18. Oktober 2002 paraphiert. (3) Das Abkommen sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2003 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet werden. (4) Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses sollte das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha über den Handel mit Textilwaren wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss - im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2003 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. Fischer Boel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.