Europäische Union

2006/668/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4306)

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6.10.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 275/51 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4306) (2006/668/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung. (2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) soll ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Schlachtschweinbeständen bis Ende 2007 festgelegt werden. (3) Das Wissenschaftliche Gremium für Biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten zum Thema „Risikobewertung und Möglichkeiten zur Verringerung der Salmonellengefahr in der Schweineproduktion“ erstellt und auf seiner Sitzung am 16. März 2006 angenommen. In diesem Gutachten werden technische Spezifikationen für eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen bei Mastschweinen in der EU vorgeschlagen. (4) Damit das Ziel festgelegt werden kann, müssen vergleichbare Daten über die Prävalenz von Salmonellen in Schlachtschweinbeständen in den Mitgliedstaaten verfügbar sein. Solche Angaben liegen nicht vor, weshalb eine gezielte Erhebung über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen erfolgen sollte, die zur Berücksichtigung etwaiger saisonaler Schwankungen einen angemessenen Zeitraum abdeckt. (5) Die EFSA empfiehlt in ihrem Gutachten, in den Schlachthöfen Proben der Ileocaecallymphknoten zu nehmen, um den Salmonellenstatus der Schlachtschweine festzustellen. Ein solches Probenahmeverfahren sollte daher verwendet werden, um die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen zu überwachen. Die vorliegende Grundlagenerhebung sollte ferner dazu dienen, die Folgen der Kontaminierung von Schweinen beim Transport und bei der Aufstallung sowie die Kontaminierung von Schlachtkörpern während des Schlachtvorgangs anhand von Abstrichen einzuschätzen. Außerdem wurden serologische Verfahren zur Ermittlung des Salmonellenstatus von Schweinen entwickelt, die für die Überwachung der Schweinesalmonellose im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 eingesetzt werden können. (6) Mehrere Mitgliedstaaten haben sich bereit erklärt, zusätzliche Analysen anhand von Abstrichen des Schlachtkörpers oder auf der Grundlage der Fleischsaftserologie durchzuführen. (7) Mit Hilfe der Erhebung sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts erforderlich sind. Da die Sammlung vergleichbarer Daten über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen in den Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist, sollten diese von der Gemeinschaft eine Finanzhilfe für die Erfüllung der besonderen Anforderungen der Erhebung erhalten. Dabei ist es angemessen, 100 % der für Laboruntersuchungen angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten. Alle sonstigen Ausgaben für Probenahme, Reisen, Verwaltung usw. sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht in Frage kommen. (8) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die Erhebung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt wird und bestimmte andere Bedingungen erfüllt. (9) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln. (10) Es ist zu klären, welche Wechselkurse für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden sind. (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ziel der Erhebung und allgemeine Bestimmungen (1)   Zur Bewertung der Prävalenz in der Gemeinschaft von Salmonella spp. bei Schlachtschweinen ist eine Erhebung durchzuführen, bei der die Tiere in den Schlachthöfen beprobt werden. Die Erhebung dient gleichzeitig der Sammlung von Informationen über die Kontaminierung von Schlachtkörpern in Schlachthöfen und über den Zusammenhang zwischen bakteriologischen und serologischen Tests. (2)   Die Ergebnisse der Erhebung werden dazu dienen, Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 festzulegen und die beste Vorgehensweise für die künftige Überwachung der Verwirklichung dieser Ziele zu ermitteln. (3)   Die Erhebung erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Oktober 2006. (4)   Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats. Artikel 2 Technische Spezifikationen Die Erhebung über Schlachtschweine wird von den Mitgliedstaaten organisiert und ab dem 1. Oktober 2006 in Schlachthöfen durchgeführt. Probenahme und Analyse werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen. Probenahme und Analyse erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I. Artikel 3 Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung (1)   Die für die Ausarbeitung des jährlichen nationalen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zuständige Behörde sammelt und bewertet die Ergebnisse, die gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung ermittelt worden sind, und übermittelt alle erforderlichen Daten und ihre Bewertung an die Kommission. (2)   Die Kommission leitet die Ergebnisse zwecks Überprüfung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiter. (3)   Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt. Artikel 4 Umfang der Finanzhilfe der Gemeinschaft (1)   Die Gemeinschaft stellt eine Finanzhilfe zur Begleichung der Kosten bereit, die den Mitgliedstaaten für Labortests entstehen, d. h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp., die Serotypisierung der entsprechenden Isolate und die Serologie. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf maximal 20 EUR je Test für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp., 30 EUR für die Serotypisierung der entsprechenden Isolate und 10 EUR für die Fleischsaftserologie festgesetzt. (3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf die in Anhang II für die Dauer der Erhebung festgelegten Beträge nicht übersteigen. Artikel 5 Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft (1)   Die in Artikel 4 vorgesehene Finanzhilfe wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird: a) Bis zum 1. Oktober 2006 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten; b) bis zum 28. Februar 2007 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; der Zwischenbericht sollte alle Informationen gemäß Anhang III des auf Ersuchen der Kommission erstellten Gutachtens des Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren über „Risikobewertung und Möglichkeiten zur Verringerung der Salmonellengefahr in der Schweineproduktion“ enthalten; c) bis spätestens 31. Oktober 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Erhebung mit Belegen über die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt; die Belege über die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten; d) die Erhebung wird effizient durchgeführt. (2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann ein Vorschuss in Höhe von 50 % der in Anhang II genannten Gesamtsumme geleistet werden. (3)   Wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 15. November 2007, 50 % bis zum 1. Dezember 2007 und 100 % bis zum 15. Dezember 2007. Artikel 6 Wechselkurse für in nationaler Währung eingereichte Anträge Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der Kurs vom zehnten Tag des Monats „n+1“ oder vom ersten Tag vor diesem Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt. Artikel 7 Geltungsbeginn Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 2006. Artikel 8 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. September 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37). (2)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12). (3)   ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (4)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31. ANHANG I Technische Spezifikationen gemäß Artikel 2 1.   Probenahmeplan Es ist eine Mindestanzahl von Schweinen, die während mindestens drei vorangegangenen Monaten im Mitgliedstaat gehalten wurden, nach dem Zufallsprinzip im Einklang mit Tabelle 1 zu beproben. Tabelle 1 Mindestprobenumfang Anzahl Schweine in der Population Mindestprobenumfang (1) > 20 000 000 2 400 10 000 000 bis 20 000 000 1 067 2 000 000 bis 10 000 000 600 < 2 000 000 384 Die Mitgliedstaaten sind gehalten, 10 % Proben zusätzlich zu nehmen, die im Falle des Ausschlusses von Proben aus der Untersuchung — was aus verschiedenen Gründen möglich ist — analysiert würden. Die Proben sind nach Monaten zu schichten, damit das gesamte Jahr abgedeckt wird. Ferner sind die Proben nach den an der Untersuchung teilnehmenden Schlachthöfen proportional zu deren Kapazität zu schichten. Jeder Mitgliedstaat nimmt eine Einstufung aller Schlachthöfe anhand ihres Durchsatzes an Mastschweinen im Vorjahr vor. So ermittelt jeder Mitgliedstaat diejenigen Betriebe, in denen mindestens 80 % aller Mastschweine geschlachtet wurden. Die Gesamtzahl der zu beprobenden Schweine und Schlachtkörper in den einzelnen, von der Studie erfassten Schlachthöfen erhält man, indem man die Probengröße (z. B. 2 400) mit dem prozentualen Anteil der im Vorjahr geschlachteten Mastschweine multipliziert. Entfallen auf einen Schlachthof beispielsweise 25 % aller in den ausgewählten Schlachthöfen (diejenigen, die mindestens 80 % aller Mastschweine im Mitgliedstaat geschlachtet haben) geschlachteten Mastschweine, so sind 2 400 × 0,25 = 600 Schweine zu beproben. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung zu achten: So sind über zwölf Monate hinweg 50 Schweine pro Monat zu beproben. Ein weiteres Beispiel ist in Tabelle 2 dargestellt. Bei Schließung, Neugründung oder absehbarer größerer Durchsatzänderung eines Schlachthofs während der Erhebung ist der geschätzte Durchsatz natürlich entsprechend anzupassen. Tabelle 2 Gewichtung der Schlachthöfe im Hinblick auf die Feststellung der Anzahl der zu beprobenden Mastschweine in den einzelnen Schlachthöfen; Berechnung der beprobten Tiere pro Schlachthof Schlachthof Kennzeichnung Anzahl der im Vorjahr geschlachteten Mastschweine Prozentualer Anteil aller von der Studie erfassten Schlachtvorgänge Anzahl der Proben pro Schlachthof Proben pro Monat (/12) AXD 88 000 17,6 0,176 × 2 400 = 422,4 422,4:12 = 36 SVH 25 000 5,0     TPB 75 000 15,0     MLG 100 000 20,0     GHT 212 000 42,4     Insgesamt 500 000  (2) 100,0     Für jeden Schlachthof ist pro Monat eine Zahl zwischen 1 und 31 nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Handelt es sich bei der zufällig ausgewählten Zahl um einen Schlachttag im betreffenden Monat, so wird dieser Tag für die Probenahme bestimmt. Andernfalls wird eine neue Zahl nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Dieser Vorgang wird einmal monatlich durchgeführt und entsprechend der Anzahl der bei dem betreffenden Schlachthof zu nehmenden Proben wiederholt. Im Fall von Schlachthof AXD beispielsweise muss der Vorgang mindestens 36 Mal wiederholt werden, damit mindestens 36 Arbeitstage nach dem Zufallsprinzip ermittelt werden. Natürlich kann es hierbei vorkommen, dass an ein und demselben Tag mehrere Schlachtkörper zu untersuchen sind. Da die Anzahl der an einem bestimmten Tag geschlachteten Tiere enorm variieren kann, ist die Zufallsauswahl der einzelnen Tiere im Schlachthof selber an dem nach dem Zufallsprinzip bestimmten Tag vorzunehmen. Die Gesamtzahl der Tiere ist an dem gegebenen Tag bekannt, und die im Schlachthof beschäftigten Mitarbeiter wählen dann einen oder mehrere Schlachtkörper anhand der Zufallsliste aus, die ihnen zur Verfügung gestellt wird und die sich an der Höchstzahl der an irgendeinem Tag in irgendeinem Schlachthof des betreffenden Mitgliedstaats geschlachteten Mastschweine orientiert. Tabelle 3 zeigt ein Beispiel einer Zufallsliste. Tabelle 3 Zufallsliste Schlachthof Tag des Monats Bestimmung des Schlachtkörpers (3) AXD 19. 5 4. 2 12. 124 12. 2 8. 59 Folgende Tiere sind von der Grundlagenstudie auszuschließen: — Tiere mit einem Gewicht von weniger als 50 kg oder mehr als 170 kg, — Tiere, die notgeschlachtet wurden, — alle sonstigen unbrauchbaren Schlachtkörper. 2.   Proben 2.1.   Allgemeine Bestimmungen zur Probenahme Folgende Proben sind zu entnehmen: — Sämtliche Ileocaecallymphknoten oder zumindest 5 einzelne Ileocaecallymphknoten aller ausgewählten Schweine: Nach Möglichkeit sind mindestens 25 g Lymphknoten ohne Fett und anhaftendes Gewebe zu entnehmen. — Ein Abstrich mit Hilfe eines Kratzschwamms an vier Stellen jedes einzelnen Schlachtkörpers (siehe Absatz 2.3) aus insgesamt mindestens 384 Schweinen, die nach dem Zufallsprinzip unter den ausgewählten Schweinen bestimmt werden: Die Probenahme per Kratzschwamm erfolgt im Einklang mit der neuesten Ausgabe der ISO-Norm 17604. Dieses Probenahmeverfahren gilt für Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Slowenien, Schweden, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich und Zypern. — Eine Muskelprobe für die serologische Untersuchung von Fleischsaft oder Blut (falls gleichwertig zur Fleischsaftmethode) bei allen ausgewählten Schweinen: Hierbei ist so viel Hals- oder Zwerchfellmuskel zu entnehmen, dass genug Fleischsaft entsteht, um eine Portion einzufrieren und für spätere vergleichende Studien aufzubewahren. Dieses Probenahmeverfahren gilt für Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Litauen, die Niederlande, Slowenien, Schweden, das Vereinigte Königreich und Zypern. Der Schlachthof hat Aufzeichnungen über die entnommenen Muskelstücke, die Uhrzeit und das Datum der einzelnen Probenahmen sowie Uhrzeit, Datum und Namen des für die Übermittlung der Proben verantwortlichen Kurierdienstes aufzubewahren. 2.2.   Einzelbestimmungen zur Entnahme von Ileocaecallymphknoten Das Gekröse (Mesenterium) zwischen dem Blinddarm (Caecum) und dem Teil des Krummdarms (Ileum), der dem Caecum am nächsten liegt, ist so aufzureißen, dass die ileocaecalen Lymphknoten hervortreten. Die Lymphknoten sind dem geöffneten Mesenterium mit der behandschuhten Hand ohne Zuhilfenahme eines Messers zu entnehmen, wenn es um einzelne Lymphknoten geht. Die Lymphknoten bzw. die gesamte Ausbeute werden in eine Plastiktüte gesteckt, auf der Datum, Uhrzeit, Schlachthof-Kennzeichnung sowie der Code zur Kennzeichnung der Probe vermerkt werden. 2.3.   Einzelbestimmungen zur Schlachtkörperbeprobung mit Hilfe von Abstrichen Die Schlachtkörperbeprobung ist nach dem Ausnehmen und vor der Kühlung durchzuführen. Es ist jeweils mit einem einzigen Kratzschwamm ein Abstrich auf einer Fläche von 100 cm2 an den folgenden Stellen vorzunehmen (die Nummern verweisen auf Anhang A der ISO-Norm ISO 17604): — Keule, medial (9) — Bauch, lateral (3) — mittlere Rückenregion (4) — Backe (7). Zunächst werden mit einer Schwammseite durch Kratzen auf der Oberfläche Abstriche an zwei der genannten Stellen vorgenommen, danach mit der anderen Seite an den zwei übrigen Stellen. Dabei ist so viel Druck auszuüben, dass sich der untere Teil des Schlachtkörpers geringfügig vom Probenehmer wegbewegt (2-5 mm). Der Schwamm muss an jeder beprobten Stelle insgesamt ca. 10 Mal in vertikaler und 10 Mal in horizontaler Richtung bewegt werden. Bei der Verwendung von Schablonen ist Vorsicht walten zu lassen, um eine Kreuzkontamination zwischen den Schlachtkörpern zu vermeiden. Die Probe muss bei einer Temperatur von höchstens 7 °C gelagert und transportiert werden. Die Plastiktüte ist mit Datum, Uhrzeit, Schlachthof-Kennzeichnung sowie dem Code zur Kennzeichnung der Probe zu versehen. 3.   Transport Die Proben sind innerhalb von 36 Stunden per Eilpost oder Kurier abzusenden und müssen innerhalb von 72 Stunden nach der Probenahme beim Laboratorium eintreffen. Proben, die später als 72 Stunden nach der Probenahme eintreffen, werden weggeworfen, sofern nicht innerhalb von 96 Stunden nach der Probenahme mit der Analyse begonnen wird und die Kühlkette nicht unterbrochen wurde. 4.   Analyse der Proben Die Analyse und Serotypisierung wird vom nationalen Referenzlaboratorium (NRL) vorgenommen. Falls das NRL nicht über die Kapazität zur Durchführung aller Analysen verfügt oder wenn es sich nicht um das Laboratorium handelt, das routinemäßig Nachweise vornimmt, können die zuständigen Behörden beschließen, eine begrenzte Anzahl anderer Laboratorien, die an der amtlichen Salmonellenkontrolle beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen zu benennen. Diese Laboratorien sollten über eine belegbare Erfahrung mit der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens verfügen, ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anwenden und der Aufsicht des NRL unterstellt werden. In dem Laboratorium müssen die Proben bis zur bakteriologischen Untersuchung kühl gelagert werden; diese muss innerhalb von 24 Stunden nach Eingang durchgeführt werden, so dass mit der Analyse nicht später als 96 Stunden nach der Probenahme begonnen wird. Die Muskelprobe für die serologische Untersuchung ist bis zur Analyse im Gefrierzustand zu halten; diese Analyse ist unmittelbar nach dem Auftauen durchzuführen. 4.1.   Probenaufbereitung für die bakteriologische Untersuchung Die Lymphknoten werden vor der Analyse einer Oberflächendekontamination unterzogen, indem sie in reines Ethanol eingetaucht und an der Luft getrocknet werden. Alle Lymphknoten werden gepoolt und in einer verschlossenen Plastiktüte mit einem Hammer oder einem ähnlichen Instrument zerstampft. Die homogenisierten Lymphknoten werden gewogen und in einen sterilen Behälter mit erwärmtem gepuffertem Peptonwasser (GPW) in 1:10-Verdünnung gefüllt. Die Behälter werden insgesamt 18 (± 2) Stunden bei 37 °C (± 1 °C) im Inkubator aufbewahrt. Proben, die durch Abstrich gewonnen wurden, werden im Laboratorium mit 100 ml GPW vorangereichert. Die Probe wird über Nacht bei einer Temperatur von 37 °C im Inkubator aufbewahrt und mit Hilfe eines halbfesten MSRV-Mediums (MRSV, Modified semi-solid Rappaport-Vassiladis medium) auf Salmonellen untersucht (Entwurf von Anhang D der ISO-Norm 6579:2002(E)). 4.2.   Bakteriologische Untersuchungsverfahren Es ist die vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Methode zu verwenden: Diese Methode wird in der geltenden Fassung des Entwurfs von Anhang D der ISO-Norm 6579:2002 beschrieben: „Nachweis von Salmonella spp. in Tierfäkalien und in Proben der ersten Produktionsstufe“. Bei dieser Methode wird ein halbfestes Medium (MSRV) als einziges selektives Anreicherungsmedium verwendet. 4.3.   Serotypisierung Alle isolierten und als Salmonella spp. bestätigten Stämme sind einer serologischen Typisierung nach dem Kaufmann-White-Schema zu unterziehen. Zur Qualitätssicherung sind 16 typisierbare Stämme und 16 nicht typisierbare Isolate an das GRL einzusenden. Wurden weniger Stämme isoliert, so sind alle einzusenden. 4.4.   Phagentypisierung Bei einer Phagentypisierung von Isolaten von Salmonella Serovar Typhimurium und von Salmonella Serovar Enteritidis (fakultativ) sind die vom WHO-Referenzzentrum für die Phagentypisierung von Salmonellen der Health Protection Agency (HPA), Colindale, VK, beschriebenen Methoden zu verwenden. 4.5.   Prüfung der Antibiotikaresistenz Bei der Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber Antibiotika (fakultativ) sind validierte, kontrollierte Testverfahren zu verwenden, wie zum Beispiel diejenigen, die vom National Committee for Clinical Laboratory Standards (NCCLS, seit dem 1. Januar 2005: „Clinical and Laboratory Standards Institute“ — CLSI) empfohlen werden. Sowohl das Agardiffusions- als auch das Bouillonverdünnungsverfahren sind zulässig. Die Ergebnisse sind in Form von quantitativen (MHK für Verdünnungsverfahren und Hemmzonendurchmesser für Diffusionsverfahren) und qualitativen Daten (Anteil resistenter Isolate) auszudrücken. Die qualitativen Daten sollen sich auf eine Auslegung entsprechend den vom Europäischen Ausschuss für die Untersuchung auf Antibiotikaempfindlichkeit (EUCAST, http://www.eucast.org) vorgelegten epidemiologischen Grenzwerten stützen. Die Isolate sind auf ihre Empfindlichkeit gegenüber folgenden Antibiotika zu testen: — Ampicillin or Amoxicillin — Tetracyclin — Chloramphenicol — Florfenicol — Nalidixinsäure — Ciprofloxacin (vorzugsweise) oder Enrofloxacin — Sulfonamid (vorzugsweise Sulfametoxazol) — Sulphonamid/Trimethoprim oder Trimethoprim — Gentamicin — Streptomycin — Kanamycin (vorzugsweise) oder Neomycin — 3. Generation Cephalosporin (vorzugsweise Cefotaxim) — Colistin (fakultativ). Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, vor Beginn der Studie Schulungen für die beteiligten Kreise abzuhalten. 5.   Aufzeichnungen und Aufbewahrung der Proben Über alle verarbeiteten Proben sind Aufzeichnungen gemäß dem in Tabelle 4 gezeigten Beispiel oder in ähnlicher Form zu führen. Alle isolierten Stämme sind bei den NRL der verschiedenen Mitgliedstaaten zu lagern, sofern damit die Unversehrtheit der Stämme für mindestens fünf Jahre gewährleistet ist. Alle Fleischsaftproben für die serologische Untersuchung sind in gefrorenem Zustand zwei Jahre lang aufzubewahren. Tabelle 4 Beispiel für Aufzeichnungen, die über alle verarbeiteten Proben zu führen sind Probe Eingang Analyse Proben-Kennzeichnung + Art (4) Schlachthof-Kennzeichnung Name Datum Uhrzeit Name Datum Uhrzeit Pos. oder Neg. Serovar Phagentyp Antibiogramm Lagerungs-Identifikationsnr. 1 S EU012 PW 3-10-06 12:00 AB 3-10 14:00 Neg.         2 L EU023 PW 4-10 12:30 AB 4-10 14:00 Pos. Typh

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