Europäische Union

2006/668/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4306)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0668. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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DT104 ASTSu (IDnr.) 3 L EU083 PW 8-10 16:30 AB 9-10 9:00 Pos. Agona n.z. (5) ASTE (IDnr.) 6.   Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten Die nationale Behörde, die für die Ausarbeitung des jährlichen Berichts des betreffenden Mitgliedstaats über die Überwachung von Salmonellen bei Tieren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG zuständig ist, sammelt und bewertet die Ergebnisse und erstattet der Kommission Bericht. Der Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: 6.1.   Allgemeine Beschreibung der Programmdurchführung — Beschreibung der untersuchten Population, geschichtet nach der Schlachthofkapazität, — Beschreibung des Verfahrens für die Zufallsauswahl, einschl. Meldesystem, — berechneter Probenumfang, — nähere Angaben über Behörden und Laboratorien, die an Probenahmen/Tests/Typisierungen teilgenommen haben, — Gesamtergebnis der Erhebung (bakteriologisch und serologisch untersuchte Proben, Anzahl der positiv verlaufenen Tests, der Serovare, der Phagentypen und der Antibiogrammtypen). 6.2.   Vollständige Angaben zu jedem beprobten Tier und entsprechende Testergebnisse Die Mitgliedstaaten müssen die Untersuchungsergebnisse in Form von Rohdaten vorlegen, wobei ein Datenlexikon und Datenerfassungsformulare, die von der Kommission bereitgestellt werden, zu verwenden sind. Das Lexikon und die Formulare werden von der Kommission erstellt. — Kennzeichnung des Schlachthofs, — Kapazität des Schlachthofs, — Datum und Uhrzeit der Probenahme, — Kennzeichnung der Proben (z. B. Nummer), — Art der entnommenen Proben: Lymphknoten, Abstriche des Schlachtkörpers, — Datum der Versendung an das Laboratorium. Für alle an das Laboratorium gesandten Proben sind in den Mitgliedstaaten folgende Informationen zu erheben: — Kennzeichnung des Labors (falls mehrere Laboratorien einbezogen sind), — Transportmittel zur Beförderung der Proben, — Datum des Eingangs beim Laboratorium, — bei der Untersuchung von Lymphknoten: Gewicht der vorliegenden Probe, — jeweiliges Untersuchungsergebnis: Anzahl der Proben mit negativem Befund; bei positivem Befund auch das Ergebnis der Serotypisierung als „ Salmonella Serovar“ oder „nicht typisierbar“, — Ergebnisse für Stämme, die auf Antibiotikaresistenz geprüft wurden und/oder für die eine Phagentypisierung durchgeführt wurde. (1)  Unter Annahme einer unendlichen Population (> 100 000 pro Jahr), einer geschätzten Prävalenz von 50 %, einem Vertrauensniveau von 95 % und einer Genauigkeit von 2, 3, 4 bzw. 5 %. (2)  Diese Zahl sollte mindestens 80 % der in einem Mitgliedstaat geschlachteten Mastschweine entsprechen. (3)  D. h. im Rahmen der Erhebung ist am 19. Tag des betreffenden Monats der 5. Schlachtkörper zu beproben. (4)  Art der Probe: L = Lymphknoten (lymph nodes), S = Abstrich (swab), MJ = Fleischsaft (meat juice). (5)  n.z. = nicht zutreffend (Phagentypisierung erfolgt nur nach der Isolierung von Salmonella Typhimurium und Salmonella Enteritidis). ANHANG II Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten (EUR) Mitgliedstaat Betrag Belgien — B 25 584 Dänemark — DK 48 396 Deutschland — D 86 400 Estland — EE 9 984 Finnland — FIN 9 984 Frankreich — F 48 396 Griechenland — EL 9 984 Irland — IRL 23 808 Italien — I 15 600 Lettland — LV 19 968 Litauen — LT 23 808 Luxemburg — L 9 984 Malta — MT 9 984 Niederlande — NL 38 412 Österreich — A 25 584 Polen — PL 37 726 Portugal — P 15 600 Schweden — S 23 808 Slowakei — SK 9 984 Slowenien — SI 23 808 Spanien — E 62 400 Tschechische Republik — CZ 25 584 Ungarn — HU 15 600 Vereinigtes Königreich — UK 31 584 Zypern — CY 23 808 Gesamt 675 778 ANHANG III Text von Bild Kostenbescheinigung über die Durchführung einer Grundlagenerhebung über die Prävalenz von Salmonella spp. in Beständen von Mastschweinen Berichtszeitraum: bis Erklärung über die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Ausgaben für die Erhebung Bezugsnummer der Kommissionsentscheidung über die Finanzhilfe: Kosten im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben Zahl der Tests Gesamtkosten für Tests während des Berichtszeitraums (Landeswährung) Bakteriologische Untersuchung auf Salmonella spp.     Serotypisierung von Salmonellen-Isolaten     Serologische Untersuchung von Fleischsaft     Erklärung des Begünstigten Wir versichern, dass die angegebenen Kosten der Wahrheit entsprechen, bei der Ausführung der in dieser Entscheidung genannten Aufgaben anfielen und erforderlich waren, um diese sachgemäß auszuführen; alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen. Datum: Name der finanziell verantwortlichen Person: Unterschrift:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.