Europäische Union

2003/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über den Liquiditätsvorschuss des französischen Staats an die Gesellschaft Bull (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4366) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Avis juridique important | 32003D0599 2003/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über den Liquiditätsvorschuss des französischen Staats an die Gesellschaft Bull (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4366) (Text von Bedeutung für den EWR.) Amtsblatt Nr. L 209 vom 19/08/2003 S. 0001 - 0011 Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über den Liquiditätsvorschuss des französischen Staats an die Gesellschaft Bull (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4366) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/599/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Die Kommission erfuhr am 20. November 2001 aus verschiedenen Quellen, dass sich der französische Staat anschickte, der Gesellschaft Bull einen rückzahlbaren Vorschuss in Höhe von 100 Mio. EUR zu gewähren. Sie richtete daraufhin mit Schreiben Nr. D/54828 vom 22. November 2001 ein Auskunftsersuchen und am 21. Dezember 2001 ein Mahnschreiben (D/55337) an die französischen Behörden. Mit Schreiben vom 19. Dezember unterrichtete der französische Wirtschaftsminister die Kommission über dieses Beihilfevorhaben. Mit Fax vom 7. Januar 2002 (Eingang am 8. Januar unter der Nummer A/30093) erhielt die Kommission eine vorläufige Antwort der französischen Behörden mit der Information, dass ein Liquiditätsvorschuss von 100 Mio. EUR gezahlt worden war und dass das Auskunftsverlangen unverzüglich beantwortet werden würde. Nachdem diese Informationen noch immer ausständig waren, schickte die Kommission den französischen Behörden am 11. Februar ein Mahnschreiben (Nr. D/50581), in dem sie diesen mitteilte, dass eine Anordnung zur Auskunftserteilung im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(2) erteilt würde, wenn innerhalb von 10 Arbeitstagen keine Informationen bei ihr eingingen. (2) Frankreich beantwortete dieses Mahnschreiben mit Fax vom 4. März 2002 (Eingang am 5. März 2002 unter der Nummer A/31700) und bat um eine Verlängerung der Beantwortungsfrist um 20 Arbeitstage. Mit Schreiben Nr. D/50983 vom 7. März 2002 teilte die Kommission Frankreich mit, dass sie die Maßnahme als nicht notifizierte Beihilfe registriert hatte (NN 23/2002). Gleichzeitig räumte sie eine zusätzliche Beantwortungsfrist bis zum 18. März 2002 ein. (3) Mit Fax vom 14. März 2002 (Eingang unter der Nummer A/32004 am 15. März 2002) meldeten die französischen Behörden die erwähnten Beihilfemaßnahmen an. Mit Fax vom 20. März 2002 (Eingang unter der Nummer A/32201 am 22. März 2002) richteten die französischen Behörden eine Mitteilung über den geprüften Jahresabschluss der Gesellschaft Bull an die Kommission. Mit Schreiben vom 20. März 2002 (Eingang bei der Kommission am 2. April 2002 unter A/32431) übermittelten die französischen Behörden den Jahresbericht der Gesellschaft Bull für das Geschäftsjahr 2000. (4) Am 9. April 2002 beschloss die Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten sowie Frankreich nochmals aufzufordern, ihr bestimmte Informationen über die gegenständliche Maßnahme mitzuteilen. Dieser Beschluss wurde den französischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2002 (SG/2002/229344/D) mitgeteilt. Auf die Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) erfolgten keine Stellungnahmen Dritter. (5) Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 (Eingang zum selben Datum unter der Nummer A/33270) informierten die französischen Behörden die Kommission über die vertraulichen Angaben in der Entscheidung, die bei der Veröffentlichung wegzulassen sind. In einem am selben Tag unter der Nummer A/33300 eingegangenen Schreiben ersuchten sie außerdem um eine einmonatige Fristverlängerung für die Übermittlung der bei Einleitung des Verfahrens angeforderten Auskünfte. Die Kommission bewilligte diese in ihrem Schreiben vom 13. Mai 2002 (registriert unter der Nummer D/52321). Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 (registriert am 6. Juni 2002 unter der Nummer A/34118) übermittelten die französischen Behörden ihre Stellungnahme zur Verfahrenseinleitung sowie einige in der Anordnung zur Auskunftserteilung angeforderte Informationen. (6) Am 10. Juni 2002 fand eine Sitzung mit Vertretern der Kommission und dem Präsidenten von Bull statt. Am 4. Juli 2002 ersuchte die Kommission in einem Mahnschreiben (registriert unter der Nummer D/53522) die französischen Behörden darum, unverzüglich den Umstrukturierungsplan vorzulegen, der gemäß Ziffer 23 d) der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(4) (im Folgenden: "Leitlinien") verlangt wird. Dieser Plan wurde der Kommission von den französischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juli 2002 (Eingang am 18. Juli 2002 unter der Nummer A/35380) übermittelt. (7) Mit Schreiben vom 26. August 2002 (registriert unter der Nummer D/54766) stellte die Kommission den französischen Behörden weitere Fragen, welche diese mit Schreiben vom 23. September 2002 (Eingang am 24. September 2002 unter der Nummer A/36914) beantworteten. Die Anhänge zu diesem Schreiben gingen am 2. Oktober 2002 (registriert zum selben Datum unter der Nummer A/37167) ein. II. BESCHREIBUNG DES BEIHILFEEMPFÄNGERS 1. Frühere Entscheidungen der Kommission betreffend Bull (8) Bull war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen der Kommission. Im Jahr 1992 hatte die Kommission entschieden, dass die Zufuhr von öffentlichem Kapital in Höhe von 4 Mrd. FRF (609 Mio. EUR) Beihilfeelemente enthielt, diese Beihilfe jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war(5). In derselben Entscheidung hatte die Kommission auch festgestellt, dass eine Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe in Höhe von 2,68 Mrd. FRF (408 Mio. EUR) ebenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. (9) 1993 und 1994 gewährte der französische Staat der Gesellschaft Bull erneut Beihilfen. Die Kommission hatte diesbezüglich entschieden, dass die in dem Vorschuss in Höhe von 2,5 Mrd. FRF (381 Mio. EUR) enthaltene Beihilfe, den der französische Staat Bull im Februar 1993 gewährte, sowie eine öffentliche Kapitalzufuhr in Höhe von 8,6 Mrd. FRF (1311 Mio. EUR) 1993 und 1994 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren(6), sofern die Bedingungen des Umstrukturierungsplans erfuellt, das Unternehmen privatisiert und keine weiteren, nicht dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Beihilfen an den Bull-Konzern gezahlt würden. 2. Der Beihilfeempfänger und seine Entwicklung seit 1994 (10) An dem französischen EDV-Konzern Bull sind der französische Staat (16,3 %) sowie France Télécom, Motorola und NEC beteiligt, die jeweils 16,9 % der Aktien halten. Die übrigen Anteile gehören zu 14 % institutionellen Aktionären, zu jeweils 7 % Privatpersonen und Angestellten und zu 5 % Dai Nippon Printing (DNP)(7). Bull ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht. (11) Das Unternehmen Bull ist ein in Europa ansässiger internationaler EDV-Konzern, der in über 100 Ländern tätig ist. Bull ist grundsätzlich in zwei Geschäftsfeldern aktiv: - Hochwertige EDV-Server für Unternehmen: (12) Bull konzipiert und vermarktet eine Serie von Großservern für Unternehmen, die auf der Grundlage des proprietären Betriebssystems GCOS entwickelt werden. Daneben vertreibt Bull auch IBM- und NEC-Server. Bull bietet seinen Kunden auch direkt mit den Servern verbundene Wartungsdienste. In diesem ersten Geschäftsfeld wird der europäische Marktanteil von Bull den französischen Behörden zufolge auf 3 % geschätzt. Seine wichtigsten Wettbewerber in diesem Bereich sind IBM (46,6 % Marktanteil), Fujitsu (11,75 %) und Sun (11,07 %). - Spezielle Dienstleistungen im IT-Bereich: (13) Die Konzerndivision Integris ist für das Angebot von Bull im Bereich der Informationstechnologie (Entwicklung und Integration verschiedener Anwendungen, Design von Software-Architektur etc.) verantwortlich. In diesem Bereich sind die wichtigsten Wettbewerber von Bull Xerox, Compaq, IBM, Hewlett Packard, Oracle und SAP. Der Marktanteil von Bull in Europa beträgt nach Angaben der französischen Behörden 2 %. (14) Im Jahr 2001 verteilte sich der Umsatz von Bull folgendermaßen auf die einzelnen Geschäftsfelder: - 44 % bei Dienstleistungen in den Bereichen Systemintegration und Informationsmanagement, - 17 % bei proprietären Servern, - 20 % bei Standard-Servern, - 19 % mit verschiedenen Infrastrukturdiensten und -produkten. (15) 40 % der Kunden von Bull kommen aus dem öffentlichen Sektor, 20 % aus der Telekommunikationsbranche, 8 % aus dem Energie- und Transportsektor, 20 % aus dem Bank- und Versicherungswesen, und der Rest stammt aus verschiedenen Bereichen. (16) Seit 1994 hat Bull die in der Entscheidung 94/1073/EG empfohlenen Maßnahmen umgesetzt. Nach dieser Umstrukturierung schrieb Bull im Jahr 1995 wieder Gewinne, beschäftigte 1996 21400 Mitarbeiter in 85 Ländern und erwirtschaftete einen Umsatz von 24 Mrd. FRF. Außerdem hat die französische Regierung gemäß den Empfehlungen des von der Kommission ernannten unabhängigen Sachverständigen die Privatisierung von Bull durchgeführt und in den Jahren 1995-1996 Anteile an DNP, France Telecom, Motorola und NEC verkauft. 1997 wurde die Gesellschaft an der Börse eingeführt. (17) Die Jahresbilanz von Bull weist für 1999 jedoch erneut einen Verlust auf, was vor allem auf die Wertminderung bestimmter Finanzanlagen zurückzuführen war. Im Jahr 2000 bleibt das Betriebsergebnis negativ. Bull ist daher gezwungen, Vermögenswerte zu veräußern (siehe Tabelle 1) und gemäß einem Sozialplan Mitarbeiter zu entlassen. Ende 2001 beschäftigt Bull europaweit nur noch ungefähr 9500 Personen(8). TABELLE 1 Bull: Veräußerung von Vermögenswerten in den letzten zwei Jahren((Laut dem Wirtschaftsmagazin Les Échos vom 20. November 2001.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (18) Am 19. Dezember 2001 kaufte Bull die italienischen Geschäftsbereiche(9) von Integris Europa wieder von Steria zurück, wofür im Gegenzug die Schuldenübernahme durch Steria auf 11 Mio. EUR reduziert wurde (anstatt wie vorgesehen 21 Mio. EUR)(10). (19) Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge wurde im November 2000(11) ein Sanierungs- und Entwicklungsplan für den Zeitraum 2001-2003 ("strategischer Plan") beschlossen, der seit Anfang 2001 umgesetzt wird. Dieser sieht eine strategische Rückbesinnung auf Dienstleistungen und Server sowie die Gründung von Tochtergesellschaften in diesen beiden Bereichen vor. Des Weiteren umfasst er eine Freisetzung der in Vermögenswerten gebundenen liquiden Mittel, die Veräußerung nicht strategischer Aktiva sowie eine Senkung der Kosten und eine Anpassung des Personalbestandes. (20) Im Jahr 2001 erlitt Bull den französischen Behörden zufolge verschiedene Rückschläge: Einerseits scheiterte der strategische Plan, dessen Ziel unter anderem darin bestand, den stark defizitären französischen Dienstleistungsbereich zu veräußern. Es wurden bereits Verhandlungen mit einem französischen Investorenkonsortium geführt, und man zog die Einführung von Integris an der Börse in Erwägung. Die Krise der Technologiewerte an der Börse vereitelte den Plan jedoch. Andererseits belastete die abrupte Kurskorrektur der Technologiewerte ab Mai 2000 die Finanzierung der Aktivitäten im Bereich der Internet-Technologien, in die Bull stark investiert hatte, nachdem das Unternehmen beschlossen hatte, sein Angebot auf die Konzepte "e-Solutions" und "Netz-Infrastruktur" auszurichten. (21) Eine neue Phase der Umstrukturierung begann im Dezember 2001 mit der Ernennung eines neuen Präsidenten am 2. Dezember 2001, der mit der Analyse der finanziellen Situation von Bull und einer Beurteilung der Perspektiven des Unternehmens beauftragt wurde. Als Ergebnis dieser Analyse verabschiedete der Aufsichtsrat von Bull am 14. März 2002 die Grundzüge einer Sanierungsstrategie ("Turnaround Plan") in drei Etappen. Diese Sanierungsstrategie wurde der Kommission im Juli 2002 (siehe Abschnitt V) vorgestellt. (22) Bull plant die Veräußerung weiterer Vermögenswerte: Verkauf der zweiten Tranche von Steria-Anteilen auf dem Markt, die das Unternehmen als Vergütung für die Überlassung der Dienstleistungsaktivitäten im Vereinigten Königreich erhalten hatte, Einziehen der Saldobeträge aus dem Verkauf von Louveciennes und der Transaktion mit Steria. Des Weiteren ist die Veräußerung anderer Werte des Anlagevermögens vorgesehen. Bull beabsichtigt ferner die Auslagerung der Ersatzteilverwaltung und die Beendung des Pensionsplans der Bull HN Information Systems Inc. (23) Der Finanzbericht des Jahres 2001 führt für dieses Jahr Verluste in Höhe von 253 Mio. EUR (gegenüber 243 Mio. EUR im Jahr 2000) an, während das gezeichnete Kapital 340 Mio. EUR betrug und das Eigenkapital - 158 Mio. EUR (gegenüber 86 Mio. EUR im Jahr 2000). Der konsolidierte Nettoverlust betrug 544 Mio. EUR (gegenüber 292 Mio. EUR im Jahr 2000). (24) Bei den jüngsten Zahlen des Unternehmens sticht im Halbjahresabschluss 2002 zunächst die Streichung von 2160 Arbeitsplätzen, davon 1240 in Frankreich, hervor. Gemäß den Angaben der französischen Behörden wurde der Personalabbauplan zur Gänze aus der Veräußerung von Vermögenswerten finanziert(12). Der Plan vom 14. März 2002 sah des Weiteren eine Reduzierung der Geschäfts- und Verwaltungskosten vor. Laut dem am 25. Juli 2002 vorgelegten Betriebsergebnis wurden die gesamten Vertriebs- und Verwaltungskosten im ersten Halbjahr 2002 auf 18 % des Umsatzes reduziert (2001 machten sie 25 % aus). Der vorgestellte Bericht gibt auch einen Umsatz in Höhe von 780 Mio. EUR(13), eine Bruttomarge von 170 Mio. EUR und ein Nettoergebnis von - 524,2 Mio. EUR(14) an. Der Verlust vor Steuern und Zinsen beträgt 151 Mio. EUR. Die Geschäftstätigkeit wurde jedoch im ersten Halbjahr 2002 aufrechterhalten, und der Konzern verzeichnete Aufträge in Höhe von 713 Mio. EUR(15). III. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME (25) Die französische Regierung gewährte Bull eine Beihilfe in Höhe von 450 Mio. EUR. Diese umfasste eine erste Tranche von 100 Mio. EUR, die Ende 2001 gewährt und nicht angemeldet wurde, und einen zweiten Teil in Höhe von 350 Mio. EUR, der im ersten Halbjahr 2002 gewährt wurde. Die Beihilfe unterlag verschiedenen Bedingungen, die in der Anmeldung angeführt werden: - Die Beihilfe wurde durch einen Kredit in Form eines rückzahlbaren Gesellschafterdarlehens eingebracht. - Dieser wurde mit einem jährlichen Zinssatz von 5,23 % gewährt, der dem zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung des Liquiditätsvorschusses geltenden Referenzzinssatz der Kommission entspricht. - Die Rückzahlung dieses Vorschusses hat spätestens 12 Monate nach der letzten Auszahlung zu erfolgen. - Die Beihilfe sollte innerhalb von höchstens sechs Monaten ausgezahlt werden. - Frankreich verpflichtete sich dazu, der Kommission bis zum 30. Juni 2002 einen Umstrukturierungsplan vorzulegen. - Der Hoechstbetrag des Darlehens betrug 450 Mio. EUR. Die französischen Behörden rechtfertigten den Liquiditätsvorschuss in Höhe von 450 Mio. EUR auf der Grundlage des in Tabelle 2(16) dargestellten Liquiditätsplans sowie einer Reserve in Höhe von 7 Mio. EUR, die aufgrund der Tatsache, dass der Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis Juni 2002 den Betrag von 443 Mio. EUR übersteigen könnte(17), gewährt wurde. Die Perspektiven hinsichtlich der Liquidität des Unternehmens im Zeitraum 31. Dezember 2001 bis 30. Juni 2002 werden von den französischen Behörden folgendermaßen dargestellt: TABELLE 2 Liquiditätsplan >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IV. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (26) Die Gründe, die die Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag veranlasst haben, werden in fünf Schwerpunkte unterteilt und basieren auf der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Leitlinien. (27) Erstens bezweifelte die Kommission den Ausnahmecharakter der fraglichen Beihilfe, die gemäß Ziffer 25 der Leitlinien ausschließlich zur Weiterführung des Unternehmens für eine begrenzte Zeitspanne gewährt werden soll, während der die Zukunftsaussichten des Unternehmens eingeschätzt werden können. Im vorliegenden Fall schien das Unternehmen zu dieser Zeit in einen langfristigen Umstrukturierungsprozess involviert zu sein. (28) Zweitens war der Kommission der genaue Zeitpunkt, zu dem der erste Vorschuss in Höhe von 100 Mio. EUR gewährt worden war, nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt. Die genaue Bestimmung dieses Zeitpunkts ist deshalb so wichtig, weil die Leitlinien vorsehen, dass der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten ab der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen hat, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. (29) Drittens schien die Laufzeit der Beihilfe nicht klar zu sein. Nach den Leitlinien beträgt die Hoechstdauer einer solchen Beihilfe sechs Monate. Der Anmeldung zufolge aber könnte die Beihilfe für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt worden sein. (30) Viertens hegte die Kommission aufgrund der Tatsache, dass Bull auch in anderen Mitgliedstaaten(18) tätig ist, Zweifel in Hinblick auf den angeblich nicht gegebenen Spillover-Effekt der Beihilfe, wie von Frankreich behauptet wird. (31) Fünftens zweifelte die Kommission an der Ursache des Liquiditätsbedarfs. Nachdem sich das Unternehmen wie in Abschnitt II dargelegt bereits seit einigen Jahren in Umstrukturierung befand, konnte die Beihilfe eher auf die Finanzierung der bereits laufenden Umstrukturierung ausgerichtet sein. Da Bull bereits im Zeitraum 1993-1994 eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hatte, hätte eine erneute Umstrukturierungsbeihilfe dem Grundsatz der "Einmaligkeit der Beihilfe" ("one time, last time") gemäß Abschnitt 3 Ziffer 2.3 der Leitlinien widersprochen. V. STELLUNGNAHME FRANKREICHS (32) Nach der Einleitung des Verfahrens wurden von den französischen Behörden folgende Angaben gemacht: (33) In Hinblick auf die Einstufung der Beihilfe als außergewöhnliche Beihilfe und die Situation der langfristigen Umstrukturierung des Unternehmens betonten die französischen Behörden, dass sich Bull infolge der Entwicklungen auf dem Computermarkt ähnlich wie andere Marktteilnehmer(19) in einem ständigen Anpassungsprozess befand. Dieser veranlasste Bull dazu, seinen Dienstleistungsbereich, der als weniger kapitalintensiv erachtet wird, auszubauen. Diese Anpassungsbemühungen(20), die unter anderem im Sanierungs- und Entwicklungsplan 2000-2001 vorgesehen waren, wurden vom Unternehmen selbst finanziert. Der Ausbau des Dienstleistungsbereichs vollzog sich jedoch aufgrund der fehlenden Finanzierung für bestimmte Produkte unter ungünstigen Bedingungen, wodurch sich die Situation des Unternehmens verschlechterte. Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass externe Faktoren wie die äußerst schwierige Marktlage der Computerbranche und der Einbruch der Börsenkurse der Computerfirmen für das Scheitern des Sanierungsplans von Bull im Jahr 2001 verantwortlich waren. Die französischen Behörden betonen unter anderem, dass der Preis für den Verkauf des europäischen Dienstleistungsbereichs von Bull zwischen Mai und November mehrmals nach unten revidiert wurde. Nach dem Scheitern des Sanierungsplans befand sich das Unternehmen in derartigen Schwierigkeiten, dass Bull nur schwer kurzfristige Darlehen erhalten konnte. Deshalb suchte Bull Ende Dezember 2001 beim französischen Staat um eine Rettungsbeihilfe an. (34) Als genaues Datum für die Gewährung der ersten Tranche in Höhe von 100 Mio. EUR geben die französischen Behörden den 31. Dezember 2001 an. Der Liquiditätsvorschuss wurde auf der Grundlage von Artikel 24 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2001(21) gewährt. Gemäß dem Dekret vom 5. Dezember 1870 über die Verkündung von Gesetzen und Dekreten trat dieses Gesetz erst nach einer 24-stuendigen Zusatzfrist nach seiner Veröffentlichung im Journal officiel, d. h. am 31. Dezember 2001, in Kraft. Die 100 Mio. EUR wurden tatsächlich erst am 2. Januar 2002 an Bull ausbezahlt. (35) Hinsichtlich der gesamten Laufzeit der Beihilfe geben die französischen Behörden an, dass nach der ersten, am 31. Dezember 2001 gewährten Beihilfetranche in Höhe von 100 Mio. EUR am 2. Mai 2002 eine zweite Tranche über 150 Mio. EUR und am 17. Juni 2002 eine dritte Tranche über 200 Mio. EUR bewilligt wurden. Frankreich hält fest, dass die Beihilfe sehr wohl innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten gemäß Abschnitt Ziffer 3.1 der Leitlinien ausgezahlt wurde. (36) Im Zusammenhang mit dem nicht vorhandenen Spillover-Effekt der Rettungsbeihilfe an Bull argumentieren die französischen Behörden, dass die Marktanteile von Bull im Dienstleistungs- und im Serverbereich sehr gering sind(22) und dass Bull weit hinter seinen wichtigsten Wettbewerbern liegt. Daraus schließen die französischen Behörden, dass die Auswirkungen der Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel und die daraus resultierende Beeinträchtigung des Wettbewerbs geringfügig sind. Sie betonen weiter, dass die Auflösung von Bull zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs in Europa führen könnte, zumal Bull seinen Kunden Auswahlmöglichkeiten bietet, die sonst nicht gegeben wären. Außerdem unterstreichen die französischen Behörden, dass Bull einen Ruf als anerkannter Spezialist für heterogene und offenen Umgebungen genießt, was sich günstig auf den freien Wettbewerb auswirkt. (37) Zur Ursache des Liquiditätsbedarfs und zu der von der Kommission bei der Verfahrenseröffnung geäußerten Vermutung, die Beihilfe hätte zur Finanzierung der aufeinander folgenden Umstrukturierungspläne verwendet werden können, legten die französischen Behörden eine detaillierte Aufstellung über die Verwendung des Liquiditätsvorschusses in Höhe von 450 Mio. EUR vor: - 134 Mio. EUR waren für die Finanzierung der Betriebsverluste seit dem 1. Januar 2002 bestimmt. Die französischen Behörden betonen, dass sich dieser Engpass im zweiten Quartal aufgrund der sinkenden Verwaltungskosten wieder geben sollte; - 106 Mio. EUR wurden für die Rückzahlung kurzfristiger Kreditlinien vorgesehen. Nach Angaben der französischen Behörden war Bull mit der Beendigung der meisten Bankkredite konfrontiert, ohne Aussichten auf neue Darlehen zu haben; - 91 Mio. EUR waren für die Rückzahlung einer Obligationsanleihe bestimmt; - 37 Mio. EUR dienten der Rückzahlung von Yen-Obligationen, die für eine Privatplatzierung verwendet worden waren. Diese Rückzahlung war aufgrund des unzureichenden Eigenkapitals von Bull am 31. Dezember 2001 vertraglich festgelegt worden; - 85 Mio. EUR wurden für die vorgesehene Rückzahlung eines besicherten Bankkredits verwendet, bei dem der Kreditgeber die kurzfristige Beendigung der Laufzeit beschlossen hatte, welche bisher jedoch immer Monat für Monat verlängert worden war. Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass das Unternehmen über ausreichende Mittel verfügen muss, um diesen Kredit jederzeit zurückzahlen zu können. (38) Die französischen Behörden stellen schließlich fest, dass Bull dank des Vorschusses des Staates in der Lage war, seinen Betrieb im ersten Halbjahr 2002 aufrechtzuerhalten, obwohl das Unternehmen mit einem negativen Cashflow von -134 Mio. EUR sowie mit der Verpflichtung, rasch 319 Mio. EUR für die Rückzahlung von Banken- oder Obligationsfinanzierungen aufzubringen, konfrontiert war. (39) Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufwendungen für die Umstrukturierung weist Frankreich darauf hin, dass die Kosten für den Umstrukturierungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.