Europäische Union

2003/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über den Liquiditätsvorschuss des französischen Staats an die Gesellschaft Bull (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4366) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32003D0599. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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plan im ersten Halbjahr 2002 55 Mio. EUR betrugen und dass diese durch die Veräußerung von Aktiva finanziert wurden: Verkauf des Standorts in Louveciennes (50 Mio. EUR), von Lottomatica (11 Mio. EUR), von SOFOM (5 Mio. EUR) und der ersten Tranche der Steria-Anteile auf dem Aktienmarkt, die Bull für die Abtretung seiner Dienstleistungsaktivitäten in Europa sowie seiner skandinavischen und schweizerischen Töchter (29 Mio. EUR) an Steria erhalten hatte. Aus diesen Vermögensveräußerungen erzielte Bull einen Erlös von 95 Mio. EUR, aus dem sich nach Abzug der Kosten für den Umstrukturierungsplan des ersten Halbjahres 2002 ein Überschuss in Höhe von 40 Mio. EUR ergab. Mit diesem Überschuss wird das Unternehmen in Verbindung mit den vom Verwaltungsrat beschlossenen, aber noch nicht durchgeführten(23) Veräußerungen in Höhe von [...](24) in der Lage sein, den restlichen Umstrukturierungsplan zu finanzieren. (40) Die französischen Behörden übermittelten auch einen Umstrukturierungsplan, der folgendermaßen zusammengefasst werden kann: Rettungsphase - 1.1.2002-30.6.2002 - In dieser Phase soll eine ausgeglichene Geschäftstätigkeit erreicht werden. - Personalabbau um ca. 1500 Arbeitskräfte, davon 1200 in Frankreich. - Senkung der Gemeinkosten (von 25 % im Jahr 2001 auf 18 % 2002)(25). - Konsolidierung der positiven Ergebnisse von Bull im Bereich der proprietären Server und ihrer Wartung, Ausgleich der negativen Ergebnisse in den anderen Bereichen. - Finanzierung des Personalabbauplans durch den Erlös aus den von Bull durchgeführten Vermögensveräußerungen: Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, Verkauf von Steria-Anteilen, Verkauf der Ersatzteilverwaltung für Wartung und der entsprechenden Lager an IBM. Langfristige Sanierungsstrategie - 2002-2005 - In dieser Phase sollen alle Kräfte des Konzerns gebündelt werden, um den Kunden gemeinsam Dienstleistungen in den Bereichen Anwendungsentwicklung und Datenmanagement kombiniert mit Beratung für die IS-Architektur und Implementierungs-Support zur Optimierung der entsprechenden Hardware-Infrastrukturen zu bieten. - Im Server-Bereich soll die angebotene Produktpalette verringert und der Schwerpunkt auf die neuen Intel-Itanium-2-basierten Server gelegt werden. Dabei handelt es sich vor allem um hochwertige Server. Bull beabsichtigt, sich aus Entwicklung und Vertrieb von [...]* zurückzuziehen. - Im Bereich der Infrastrukturdienste verfolgt Bull das Ziel, den Mehrwert der angebotenen Dienstleistungen zu erhöhen. Zu diesem Zweck soll unter Verwendung der spezifischen Bull-Produkte aus den Bereichen Systemsicherheit und -verwaltung, Open-Source-Lösungen oder von Tools einiger wichtiger Partner eine Verkaufsförderungsmaßnahme für eine kleine Anzahl von Dienstleistungen durchgeführt werden. Zur Produktivitätssteigerung sind Synergieeffekte zwischen den einzelnen Teams vorgesehen. - Im Bereich Applikationsdienste und Sicherheitsprodukte verfolgt Bull das Ziel, durch professionelles Management und laufende Kompetenzsteigerung sowie auf der Grundlage der bereits im Telekommunikationsbereich, im öffentlichen Dienst und im Energiesektor erworbenen Erfahrungen die Rentabilität der Systemintegrationsaktivitäten wiederherzustellen. In Anbetracht der Kooperationsmöglichkeiten in neuen Wissenschaftszweigen plant Bull auch Entwicklungen im Verteidigungssektor. Derzeit bietet Bull bereits wettbewerbsfähige Dienstleistungen insbesondere in der Nachrichtenübermittlung, der Anrufverwaltung rund um die Uhr, bei Mobilportalen und in der Verrechnung von Telefonanrufen, an. Bull beabsichtigt des Weiteren, seine Produkte und Kompetenzen im Bereich der Sicherheit von Informationssystemen besser zu vermarkten. Diese Kompetenzen werden [...]* angeboten. - In Zahlen ausgedrückt, strebt Bull an, bis 2005 folgende Verteilung seiner Aktivitäten zu erreichen: Dienstleistungen [...]* und Produktangebot [...]*. Dieses Angebot soll sich aus proprietären Servern, offenen Großservern und Sicherheitsprodukten zusammensetzen. Kapitalaufstockung - 9/2002 - 30.6.2003 - Auf der Grundlage der oben beschriebenen Aktivitäten sollte Bull bereits im zweiten Halbjahr 2002 ein ausgeglichenes Ergebnis erzielen und ab 2003 wieder schwarze Zahlen schreiben. Aber selbst dann wird das Unternehmen noch nicht in der Lage sein, den Liquiditätsvorschuss in Höhe von 450 Mio. EUR bis 17. Juni 2003 aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. - Aus diesem Grund benötigt Bull eine Kapitalaufstockung. Das Unternehmen beabsichtigt, diese entweder mithilfe eines oder mehrerer privater Großaktionäre, die an einer Erhöhung des Aktienkapitals teilnehmen wollen, oder durch die Beteiligung anderer Privatinvestoren, die Interesse an Anteilen von Bull haben, durchzuführen. - Diese Phase der Suche nach Kapital wird am [...]* beginnen, nachdem Bull bewiesen hat, seine normale Geschäftstätigkeit wiederaufnehmen zu können. VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1. Vorliegen einer Beihilfe (41) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es, dass "alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". (42) Im vorliegenden Fall wurde das Gesellschafterdarlehen vom französischen Staat auf der Grundlage von Artikel 24 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2001 gewährt. Die Beihilfe besteht aus einem rückzahlbaren Liquiditätsvorschuss, den der französische Staat, ein Gesellschafter von Bull, ausgezahlt hat. Dieser Vorschuss wurde zugunsten eines bestimmten Unternehmens, Bull, gewährt. Der Vorschuss des französischen Staates ist nicht mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors vereinbar, zumal die anderen Gesellschafter von Bull nicht ihre Absicht erklärt haben, Bull ein Darlehen zu gewähren, und Bull aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage war, ein solches Darlehen auf dem Markt zu erhalten. Indem die Beihilfe die Position dieses Unternehmens stärkt und es ihm ermöglicht, für seine normalen Betriebskosten aufzukommen, verfälscht sie außerdem den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen, zumal Bull ein internationales Unternehmen ist und seine Erzeugnisse weltweit gehandelt werden. Ferner hat Bull ausländische Wettbewerber wie IBM, Fujitsu und Sun. (43) Aus den obigen Darlegungen kann man schließen, dass das vom französischen Staat gewährte Gesellschafterdarlehen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 2. Anmeldungspflicht (44) Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe zu unterrichten. Der betroffene Mitgliedstaat darf die geplanten Maßnahmen nicht durchführen, solange es in diesem Verfahren nicht zu einer endgültigen Entscheidung gekommen ist. (45) Im vorliegenden Fall muss festgestellt werden, dass die Beihilfe bereits vor der Anmeldung durch den französischen Staat gewährt und ausgezahlt wurde und dass die Kommission nicht in der Lage war, zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Stellung zu nehmen. Die Beihilfe wurde nämlich am 31. Dezember 2001 gewährt und am 2. Januar 2002 ausgezahlt, wobei die offizielle Anmeldung erst am 14. März 2002 bei der Kommission einging. (46) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich mit dieser Vorgehensweise die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. 3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (47) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen treffen für die gegenständliche Beihilfe nicht zu, da es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, oder zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile handelt. (48) Die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen treffen auch nicht zu, da die Beihilfe weder zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile bestimmter Gebiete, noch zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist. (49) Demnach ist noch zu prüfen, ob für die in Frage stehende Beihilfe die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) geltend gemacht werden kann, nach der sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bestimmt ist, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (50) Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung des EG-Vertrags hat die Kommission die Leitlinien verabschiedet, die ihr als Orientierung bei der Würdigung von Beihilfen im Bereich der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen dienen. Die Rettungsbeihilfe ist genau die Ausnahme, die die französischen Behörden geltend machen. 4. Beurteilung der Beihilfe im Lichte der Leitlinien (51) Laut den Zahlen, die von den französischen Behörden zur Verfügung gestellt und in Abschnitt II Ziffer 2 dargelegt werden, ist Bull als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinie zu betrachten. (52) Aufgrund seiner Rechtsform als Aktiengesellschaft kann Bull gemäß Ziffer 5 a) der Richtlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden, "wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten 12 Monate verloren ging". Im vorliegenden Fall betrug der Verlust im Geschäftsjahr 2001 253 Mio. EUR (243 Mio. EUR im Jahr 2000), und das gezeichnete Kapital machte zu diesem Zeitpunkt 340 Mio. EUR aus. Das Eigenkapital von Bull betrug - 158 Mio. EUR (gegenüber 86 Mio. EUR im Jahr 2000), was weniger als die Hälfte des Grundkapitals ausmacht. Darüber hinaus ging mehr als ein Viertel des Kapitals in den letzten 12 Monaten verloren. (53) Die Prüfung dieser Zahlen legt die Schlussfolgerung nahe, dass sich Bull tatsächlich in der Situation eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien befand, was auch durch die wachsenden Verlustzahlen und die notwendig gewordene Veräußerung von umfangreichen Vermögenswerten bestätigt wird. (54) Die Prüfung der Beihilfe in Hinblick auf Abschnitt 3 Ziffer 1 der Leitlinien erlaubt folgende Beurteilung: (55) Im Sinne von Ziffer 23 a) der Leitlinien handelt es sich um eine Liquiditätsbeihilfe, für die ein Zinssatz verlangt wird, der dem von der Kommission festgelegten Referenzzinssatz entspricht. Im gegenständlichen Fall beträgt dieser Zinssatz 5,23 %, was dem Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Beihilfetranche, also zum 31. Dezember 2001, entspricht. (56) Ziffer 23 b) der Leitlinien bestimmt, dass die Beihilfe mit Krediten verbunden sein muss, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt. In diesem Fall ist die Rückzahlung also bis 17. Juni 2003 zu leisten, nachdem die letzte Tranche am 17. Juni 2002 gewährt wurde. Die Kommission hält fest, dass gemäß den Angaben der französischen Behörden Bull nicht in der Lage sein wird, diesen Betrag aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen und daher eine Kapitalaufstockung durchzuführen plant. Die Kommission beabsichtigt, diese Bedingung später zu überprüfen und betont, dass die Rückzahlung so rasch wie möglich und spätestens bis zum 17. Juni 2003 zu erfolgen hat. (57) Gemäß Punkt 23 c) der Leitlinien muss die Beihilfe aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und darf keine gravierenden Ausstrahlungseffekte ("Spillover-Effekte") in anderen Mitgliedstaaten haben. Diese Bedingung rief bei der Verfahrenseröffnung Bedenken hervor, da Bull in etlichen anderen Mitgliedstaaten tätig ist. Die französischen Behörden brachten jedoch ausreichende Argumente vor, aus denen die Kommission schließen konnte, dass die Beihilfe keine negativen Ausstrahlungseffekte hervorruft, und somit wurden die Zweifel der Kommission diesbezüglich beseitigt. Die Marktanteile von Bull sind tatsächlich gering. Außerdem hat Bull den Großteil seiner Geschäftsfelder außerhalb Frankreichs veräußert, wodurch sich die negativen Auswirkungen der Beihilfe in den anderen Mitgliedstaaten in Grenzen halten. (58) Gemäß Ziffer 23 d) der Leitlinien ist Frankreich verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft beendet worden ist. Bei der Verfahrenseröffnung stellte dieser Punkt ein Problem dar, weil das genaue Datum, zu dem die erste Beihilfetranche gewährt wurde, der Kommission nicht bekannt war. Frankreich gab an, dass die erste Beihilfetranche am 31. Dezember 2001 gewährt wurde. Demnach mussten die französischen Behörden bis zum 30. Juni 2002 einen Umstrukturierungsplan vorlegen, wozu sie sich bei der Anmeldung verpflichtet hatten. Frankreich hat diesen Umstrukturierungsplan mit etwas Verspätung, d. h. sechseinhalb Monate nach Auszahlung der ersten Beihilfe, vorgelegt. Die Kommission bedauert, dass Frankreich den Umstrukturierungsplan nicht in der vorgesehenen Frist übermittelt hat, hält jedoch abschließend fest, dass die Übermittlung des Umstrukturierungsplan die Anforderungen der Leitlinien erfuellte. (59) Ziffer 23 e) der Leitlinien bestimmt, dass die Höhe der Rettungsbeihilfe auf den Betrag begrenzt sein muss, der für die Weiterführung des Unternehmens erforderlich ist. Bei der Verfahrenseröffnung rief dieser Punkt bei der Kommission Zweifel hervor. Nachdem sich Bull nämlich bereits seit mehreren Jahren in einem Umstrukturierungsprozess befand, war es möglich, dass die Beihilfe der Finanzierung der Umstrukturierung des Unternehmens diente. Bull hatte jedoch 1993/94 eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. Aus diesem Grund hätte eine erneute Umstrukturierungsbeihilfe dem Grundsatz der "Einmaligkeit der Beihilfe" gemäß Abschnitt 3 Ziffer 2.3 der Leitlinien widersprochen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die von den französischen Behörden im Rahmen der Verfahrenseröffnung eingebrachten Angaben ausreichen, um die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Liquiditätsvorschuss einzig und allein zur Rückzahlung der Kreditlinien, Obligationsanleihen, Bankdarlehen sowie zur Finanzierung der Betriebsverluste bestimmt war. Ferner legten die französischen Behörden ausreichende Beweise dafür vor, dass die Kosten der Umstrukturierung, insbesondere der Personalabbauplan, vollständig durch die Veräußerung von Vermögenswerten finanziert wurden (siehe Abschnitt V). Aus diesem Grund zieht die Kommission den Schluss, dass der Beihilfebetrag insofern entsprechend Ziffer 23 e) der Leitlinien verwendet wurde, als sich die Höhe der Beihilfe auf den Betrag beschränkt, der für die Weiterführung des Unternehmens während der sechs Monate, in denen die Rettungsbeihilfe genehmigt wurde, erforderlich war. (60) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass Frankreich den Grundsatz der "Einmaligkeit der Beihilfe" strikt einzuhalten hat und bis zum 31. Dezember 2004 Bull keine neuerliche Umstrukturierungsbeihilfe gewähren darf. Jegliche Kapitalaufstockung bei Bull hat daher gemäß dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors zu erfolgen. (61) Ziffer 24 der Leitlinien legt fest, dass die Rettungsbeihilfe höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten darf. Die Situation in Hinblick auf diese Anforderung war zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht klar, nachdem der Kommission weder das Datum der Auszahlung der ersten Beihilfetranche noch die gesamte Laufzeit der Beihilfe bekannt war. Die Klarstellung durch die französischen Behörden lässt die Schlussfolgerung zu, dass die gewährte Beihilfe diese Anforderung erfuellt, da die erste Tranche am 31. Dezember 2001(26) und die letzte Tranche am 17. Juni 2002 gewährt wurde, was einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten ausmacht. Daher sind die Zweifel der Kommission zu diesem Punkt auch ausgeräumt. (62) Gemäß Ziffer 25 der Leitlinien ist die Rettungsbeihilfe in einem Ausnahmefall zu gewähren, damit die Weiterführung des Unternehmens für eine begrenzte Zeitspanne gesichert wird, während der die Zukunftsaussichten des Unternehmens eingeschätzt werden können. Bei der Verfahrenseröffnung war die Situation in Hinblick auf diese Anforderung Gegenstand verschiedener Fragen, da das Unternehmen an einem langfristigen Umstrukturierungsprozess arbeitete, so dass der Liquiditätsvorschuss zur Deckung der Kosten dieser Umstrukturierung verwendet werden konnte. Aus den von den französischen Behörden übermittelten Angaben geht jedoch hervor, dass es die Rettungsbeihilfe dem Unternehmen ermöglichte, Bilanz zu ziehen und eine Sanierungsstrategie zu erarbeiten, die ab Anfang 2002 umgesetzt wurde. Außerdem lieferte Frankreich den Beweis, dass der Vorschuss für Liquiditätszwecke bestimmt war, während die Kosten der Umstrukturierung aus dem Erlös des Verkaufs von Vermögenswerten finanziert wurden. Die Zweifel der Kommission diesbezüglich wurden demnach behoben. (63) Die Kommission betont jedoch, dass aufgrund des Ausnahmecharakters der Rettungsbeihilfe keine erneute Beihilfe zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden darf. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (64) Der Liquiditätsvorschuss des französischen Staates an Bull stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (65) Die von Frankreich unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gewährte Beihilfe stellt eine rechtswidrige Beihilfe dar. (66) Die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag trifft insofern zu, als der Liquiditätsvorschuss die Kriterien der Leitlinien erfuellt. Die Kommission hat demnach die Beihilfe auf der Grundlage dieser Leitlinien beurteilt. (67) In Anbetracht der von den französischen Behörden übermittelten Angaben gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Liquiditätsvorschuss einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde, dass das Darlehen dem Zinssatz der Kommission unterlag, dass es mit einem Kredit verbunden war, dessen Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags längstens zwölf Monate betrug, und dass die Beihilfe keine negativen Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten haben wird. (68) Die Kommission muss jedoch sichergehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung der letzten Beihilfetranche, d. h. bis zum 17. Juni 2003, erfuellt wird. Daher müssen die französischen Behörden der Kommission umgehend und bis spätestens 17. Juni 2003 einen Beweis für die vollständige Rückzahlung des Liquiditätsvorschusses zuzüglich Zinsen durch Bull vorlegen. (69) Die Kommission muss auch sicherstellen, dass die Rettungsbeihilfe in einem Ausnahmefall gewährt wurde. Aus diesem Grund darf Frankreich Bull in der Zukunft keinerlei weitere Rettungsbeihilfe gewähren, so dass der Ausnahmecharakter der Beihilfe gewahrt bleibt. (70) Die Kommission weist darauf hin, dass zur Einhaltung des Grundsatzes der "Einmaligkeit der Beihilfe" Frankreich Bull in einem Zeitraum von zehn Jahren ab der Auszahlung der letzten Beihilfe, d. h. bis zum 31. Dezember 2004, keinerlei neue Umstrukturierungsbeihilfe gewähren darf - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Frankreich in Form eines Liquiditätsvorschusses in Höhe von 450 Mio. EUR an die Gesellschaft Bull durchgeführt hat, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Auflagen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Frankreich legt umgehend und spätestens bis 17. Juni 2003 den Beweis für die Rückzahlung des Liquiditätsvorschusses in Höhe von 450 Mio. EUR zuzüglich Zinsen durch Bull vor. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet. Brüssel, den 13. November 2002. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 128 vom 30.5.2002, S. 8. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) ABl. C 128 vom 30.5.2002, S. 8. (4) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (5) ABl. C 244 vom 23.9.1992, S. 2. (6) Entscheidung 94/1073/EG der Kommission (ABl. L 386 vom 31.12.1994, S. 1). (7) DNP ist ein japanischer Konzern. (8) Davon arbeiten 1026 in Italien, 498 im Vereinigten Königreich, 316 in Deutschland, 234 in den Niederlanden, 441 in Spanien und Portugal und die restlichen (d. h. ca. 6800) in Frankreich. (9) Zu beachten ist, dass die Dienstleistungsaktivitäten von Bull in Italien defizitär sind. (10) Siehe Artikel "Bull va racheter tout de suite sa division italienne à Steria" (Bull kauft demnächst seine italienische Division von Steria zurück), La Tribune, 28. Dezember 2001. (11) Ende 2000 sprach man bei Bull bereits von einer Veräußerung von Aktiva zur "Entschuldung von Bull". (12) Die Gesamtkosten des Personalabbauplans betragen 210 Mio. EUR, was dem Gesamtertrag der bis zum September 2002 durchgeführten oder beschlossenen Veräußerungen entspricht. (13) Während im März 2002 700 Mio. EUR als Ziel vorgesehen waren, betrug der Umsatz ein Jahr davor 1257 Mio. EUR. (14) Dieser Verlust ist unter anderem auf Rückstellungen in Höhe von 225 Mio. EUR für die Umstrukturierung zurückzuführen. (15) C. Jay, "Bull a assaini son bilan mais doit encore faire ses preuves" (Bull hat zwar seine Bilanz saniert, muss sich aber noch bewähren), La Tribune, 29. Juli 2002. (16) Der Liquiditätsvorschuss besteht aus zwei Teilen: ein erster, Ende 2001 gewährter Vorschuss von 100 Mio. EUR und ein weiterer Vorschuss in Höhe von 350 Mio. EUR am 14. März 2002. (17) Die französischen Behörden argumentieren, dass die Selbstfinanzierungskraft zum Beispiel stärker als vorhersehbar abnehmen könnte. (18) Siehe Abschnitt II Ziffer 2. (19) Dies traf zum Beispiel auch auf andere europäische Server-Hersteller wie ICL, Siemens, Nixdorf, Olivetti und Philips zu, die gezwungen waren, ihre Aktivitäten in diesem Bereich einzustellen oder zu veräußern. (20) Dabei handelt es sich um eine Diversifizierung der Geschäftsbereiche und einen Abbau bzw. eine Umschulung des Personals. (21) Gesetz Nr. 2001-1276 vom 28. Dezember 2001 (Journal officiel de la République française Nr. 302 vom 29.12.2001). (22) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass der Marktanteil von Bull im Bereich der hochwertigen EDV-Server europaweit weniger als 3 % und im Bereich der EDV-Dienstleistungen weniger als 2 % betrug. (23) [...]* (24) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (25) Das Budget von Bull wurde mit den auf ca. 17,5 % reduzierten Gemeinkosten ohne die Kosten für den Personalabbau erstellt. (26) Siehe Abschnitt V.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.