Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7125) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1702. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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RAUCHERS ZUR NUTZUNG UND ENTSORGUNG Sollen Schmierstoffe an private Endverbraucher verkauft werden, müssen die folgenden Angaben (in Textform oder in Form von Piktogrammen) auf der Verpackung/auf dem Behälter vorhanden sein (vergleichbare Formulierungen sind zulässig):   „Verschütten von nicht verwendetem Produkt in der Umwelt vermeiden“,   „Produktrückstände sowie Verpackungen/Behälter sind an ausgewiesenen Sammelstellen zu entsorgen“. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster der Produktverpackung/des Produktbehälters oder ein Bild davon vor, auf dem die obigen Informationen erscheinen. KRITERIUM 8 — ANGABEN AUF DEM EU-UMWELTZEICHEN Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld kann folgenden Text enthalten: a) „Freisetzung geringerer Mengen gefährlicher Stoffe in die Umwelt“ b) „Überprüfte Leistungsfähigkeit“ c) „X % zertifizierte erneuerbare Inhaltstoffe“ (falls anwendbar) (8) Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld sind in den „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf der nachstehenden Website zu finden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Umweltzeichens vor. Wird die Erklärung unter Buchstabe c verwendet, so legt der Antragsteller die einschlägige(n) Bescheinigung(en) für den prozentualen Anteil der verwendeten zertifizierten erneuerbaren Inhaltstoffe vor. (1)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). (2)  http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/ (3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (5)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). (6)  Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1). (*1)  M-Faktoren für hoch toxische Bestandteile von Gemischen sind gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzuwenden, wie in Abschnitt 4.1.3.5.5.5 von Anhang I dieser Verordnung beschrieben. (7)  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1). (8)  Falls zertifizierte erneuerbare Inhaltstoffe verwendet werden, kann der Gesamtgehalt an zertifizierten Inhaltstoffen unabhängig von der Art von Biomasse (z. B. Raps, Sonnenblumen, Palm, Soja usw.) angegeben werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.