Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7125) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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13.11.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 285/82 BESCHLUSS (EU) 2018/1702 DER KOMMISSION vom 8. November 2018 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7125) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringe Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für jede Produktgruppe spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festzulegen. (3) Mit dem Beschluss 2011/381/EU der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Schmierstoffe festgelegt. Der Gültigkeitszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. (4) Der Fitness-Check (REFIT) des EU-Umweltzeichens vom 30. Juni 2017, bei dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 geprüft wurde (4), kam zu dem Schluss, dass ein strategischerer Ansatz für das EU-Umweltzeichen erforderlich sei, einschließlich optimierter Kriterien für die Auswahl der Produkte. Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen und in Absprache mit dem Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union ist es angebracht, die Kriterien für die Produktgruppe „Schmierstoffe“ zu überarbeiten, wobei die aktuellen Erfolge, das Interesse der Interessenträger am Produkt und die zukünftigen Chancen für den verstärkten Einsatz und eine verstärkte Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen sind. Die Definition der Produktgruppe „Schmierstoffe“ sollte dahin gehend geändert werden, dass ein Hinweis auf die Funktion des Produkts anstelle seiner Zusammensetzung aufgenommen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Definition alle einschlägigen Schmierstoffzusammensetzungen eindeutig abdeckt. (5) Um die jüngsten Marktentwicklungen und Innovationen zu berücksichtigen, die in der Zwischenzeit stattgefunden haben, ist es angebracht, eine Reihe neuer EU-Umweltzeichenkriterien für die Produktgruppe „Schmierstoffe“ aufzustellen. Das Ziel dieser Kriterien sollte sein, Produkte zu fördern, die begrenzte Auswirkungen auf die aquatische Umwelt haben, eine begrenzte Anzahl an gefährlichen Stoffen enthalten und mindestens genauso gute oder sogar bessere Leistungen aufweisen als herkömmliche marktübliche Schmierstoffe. Im Einklang mit den Zielsetzungen der Europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (5) sollten die Kriterien auch dazu beitragen, den Übergang zu einer ausgeprägteren Kreislaufwirtschaft zu erleichtern, indem sie eine verbesserte Konzeption fördern und die Nachfrage nach Recyclingmaterialien stärken. (6) Die neuen Kriterien sowie die diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen. (7) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2011/381/EU aufgehoben werden. (8) Ein Übergangszeitraum sollte für Hersteller vorgesehen werden, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Schmierstoffe auf der Grundlage der Kriterien im Beschluss 2011/381/EU erhalten haben, damit sie ausreichend Zeit haben, ihre Produkte im Hinblick auf die Erfüllung der überarbeiteten Kriterien und Anforderungen anzupassen. Für einen begrenzten Zeitraum nach der Verabschiedung dieses Beschlusses sollten die Hersteller befugt sein, Anträge basierend entweder auf den Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU oder auf den überarbeiteten Kriterien des vorliegenden Beschlusses einzureichen. Wurde das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU vergeben, sollte es nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr benutzt werden dürfen. (9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe „Schmierstoffe“ umfasst alle Schmierstoffe, die in eine der folgenden Untergruppen fallen: a) Untergruppe der Vollverlustschmierstoffe („Total Loss Lubricants“ — TLL), die Sägekettenöle, Drahtseilschmierstoffe, Betontrennmittel, Verlustschmierfette und andere Verlustschmierstoffe umfassen; b) Untergruppe der Teilverlustschmierstoffe („Partial Loss Lubricants“ — PLL), die Getriebeöle für die Verwendung in offenen Getrieben, Stevenrohröle, Zweitaktöle, einen vorübergehenden Korrosionsschutz und Teilverlustschmierfette umfassen; c) Untergruppe der Verlustschmierstoffe mit unbeabsichtigter Freisetzung („Accidental Loss Lubricants“ — ALL), die Hydrauliksysteme, Metallbearbeitungsflüssigkeiten, Getriebeöle für die Verwendung in geschlossenen Getrieben sowie andere Verlustschmierfette mit unbeabsichtigter Freisetzung umfassen. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Schmierstoff“ bezeichnet ein Produkt, das in der Lage ist, Reibung, Haftschluss, Wärme, Abnutzung oder Korrosion zu reduzieren, wenn es auf eine Oberfläche aufgetragen oder zwischen zwei sich relativ zueinander bewegenden Flächen eingeführt wird, oder das in der Lage ist, eine mechanische Kraft zu übertragen. Die häufigsten Bestandteile sind Grundöle und Additive; 2. „Grundöl“ bezeichnet eine Schmierflüssigkeit, deren Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften sowie die Dispersionseigenschaften hinsichtlich Verunreinigungen nicht durch Zugabe von Additiven verbessert wurden; 3. „Additiv“ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, dessen Funktion in erster Linie darin besteht, die Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften oder die Dispersion von Verunreinigungen zu verbessern; 4. „Stoff“ bezeichnet ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; 5. „vollständiger Verlust“ bedeutet, dass der Schmierstoff bei seiner Verwendung vollständig in der Umwelt freigesetzt wird; 6. „teilweiser Verlust“ bedeutet, dass der Schmierstoff bei seiner Verwendung teilweise in der Umwelt freigesetzt wird und dass der nicht frei gesetzte Teil zwecks Weiterverarbeitung, Recycling oder Entsorgung aufgefangen werden kann; 7. „unbeabsichtigter Verlust“ bedeutet, dass der Schmierstoff in einem geschlossenen System verwendet wird und dass er nur unbeabsichtigt freigesetzt wird und nach der Verwendung zwecks Weiterverarbeitung, Recycling oder Entsorgung aufgefangen werden kann; 8. „Sägekettenöl“ bezeichnet einen Schmierstoff, der zum Schmieren der Schiene und Kette einer oder mehrerer Arten von Kettensägen verwendet wird; 9. „Drahtseilschmierstoff“ bezeichnet einen Schmierstoff, der zum Schmieren von Drahtseilen verwendet wird, die aus mehreren Metalldrahtsträngen bestehen, welche zusammen ein Seil formen; 10. „Betontrennmittel“ bezeichnet einen Schmierstoff, der in der Bauindustrie verwendet wird, um zu verhindern, dass frisch gegossener Beton auf einer Oberfläche haftet, normalerweise Sperrholz, beschichtetes Sperrholz, Stahl oder Aluminium; 11. „Schmierfett“ bezeichnet einen festen oder halbfesten Schmierstoff, der ein Verdickungsmittel enthält, um das Grundöl zu verdicken oder seine Fließeigenschaften zu verändern; 12. „Getriebeöl“ bezeichnet einen Schmierstoff, der speziell für Getriebe, Getriebegehäuse und Differenzialgetriebe in Autos, LKW und anderen Maschinen hergestellt wird; 13. „Stevenrohröl“ bezeichnet einen Schmierstoff, der in einem Stevenrohr eines Schiffes verwendet wird; 14. „Zweitaktöl“ bezeichnet einen Schmierstoff für Zweitaktmotoren; 15. „vorübergehender Korrosionsschutz“ bezeichnet einen Schmierstoff, der auf eine Metallfläche als dünner Film aufgetragen wird, um zu verhindern, dass Wasser und Sauerstoff mit der Metallfläche in Kontakt kommen; 16. „Hydrauliksysteme“ bezeichnet einen Schmierstoff, mit dem eine Kraft in einer hydraulischen Maschine übertragen wird; 17. „Metallbearbeitungsflüssigkeit“ bezeichnet einen Schmierstoff für Metallbearbeitungsprozesse, wie Schneiden und Formen, dessen Hauptfunktionen Kühlung, Reduzierung der Reibung, Entfernung von Metallpartikeln und Schutz der Werkstücke, des Werkzeugs und der Werkzeugmaschine vor Korrosion sind. Artikel 3 Damit ein Schmierstoff das EU-Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhält, muss er unter die Produktgruppe „Schmierstoffe“ nach der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und die Kriterien und die diesbezüglichen Bewertungs- und Prüfanforderungen erfüllen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind. Artikel 4 Die Kriterien für die Produktgruppe „Schmierstoffe“ und die diesbezüglichen Bewertungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2024. Artikel 5 Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Schmierstoffe“ den Produktgruppenschlüssel „027“. Artikel 6 Der Beschluss 2011/381/EU wird aufgehoben. Artikel 7 (1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/381/EU beurteilt. (2)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“, die innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung dieses Beschlusses gestellt werden, können sich auf die Kriterien gemäß dem Beschluss 2011/381/EU oder auf die Kriterien gemäß dem vorliegenden Beschluss stützen. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen. (3)   Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU beurteilt wurde, darf es nur bis zum 31. Dezember 2019 benutzt werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. November 2018 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 28). (3)  Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/568/EG und der Beschlüsse 2011/333/EU, 2011/381/EU, 2012/448/EU und 2012/481/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 32). (4)  BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355). (5)  COM/2018/28 final ANHANG RAHMENBEDINGUNGEN EU-UMWELTZEICHENKRITERIEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe KRITERIEN 1. Verbotene oder Beschränkungen unterliegende Stoffe 2. Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der aquatischen Toxizität 3. Bioabbaubarkeit und potenzielle Bioakkumulierbarkeit 4. Anforderungen in Bezug auf erneuerbare Inhaltstoffe 5. Anforderungen an die Verpackung/Behälter 6. Mindestleistungsfähigkeit 7. Information des Verbrauchers zur Nutzung und Entsorgung 8. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen BEURTEILUNG UND PRÜFUNG a)   Anforderungen Die besonderen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben. Muss der Antragsteller bei der zuständigen Stelle Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, so können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen an, die von Stellen ausgestellt wurden, welche im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierungslaboratorien (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025:2005)) oder mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) akkreditiert wurden, sowie Überprüfungen durch Stellen, die im Einklang mit der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert wurden. Die Akkreditierung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien jeweils angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Sofern erforderlich, können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen oder Inspektionen vor Ort durchführen. Voraussetzung ist, dass das Produkt alle geltenden gesetzlichen Anforderungen des Landes oder der Länder erfüllt, in denen das Produkt auf den Markt gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt. Die „Lubricant Substance Classification List“ (LuSC-Liste), die auf der Website des EU-Umweltzeichens (2) zur Verfügung steht, enthält die Substanzen und Marken, die von einer zuständigen Stelle in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieses Beschlusses bewertet wurden; die Daten können direkt im Antragsverfahren verwendet werden. Ein von einer der für das EU-Umweltzeichen zuständigen Stellen ausgestelltes Konformitätsschreiben kann direkt im Antragsverfahren verwendet werden. Alle Bestandteile, deren Konzentration 0,010 Gew.-% übersteigt und die bewusst zugesetzt werden und/oder durch eine beabsichtigte chemische Reaktion in dem verwendeten Schmierstoff entstehen, sind eindeutig mit Angabe ihrer Handelsnamen (falls vorhanden), der chemischen Bezeichnung, der CAS-Nr., der zugesetzten Mengen, der Funktion und der Form in der Formulierung des Endprodukts aufzulisten. Alle in der Form von Nanomaterialien vorhandenen Stoffe sind eindeutig auf der Liste mit dem Begriff „Nano“ in Klammern anzugeben. Für jeden aufgeführten Stoff ist ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorzulegen. Wenn für einen Stoff kein SDB vorhanden ist, da er Teil eines Gemisches ist, muss der Antragsteller das SDB des Gemisches vorlegen. b)   Bestimmungsgrenzen Das Endprodukt und seine Bestandteile, die bewusst zugesetzt werden und/oder durch eine beabsichtigte chemische Reaktion in dem verwendeten Schmierstoff entstehen, müssen die Umweltkriterien einhalten, wie in jedem Kriterium angegeben. Außerdem muss die Gesamtfraktion der angegebenen Stoffe, für die die Kriterien 2 und 3 nicht gelten, unter 0,5 Gew.-% liegen. Hinweis: Wenn ein Schmierfett sowohl als TLL als auch als PLL verwendet werden kann (als Multifunktionsschmierfett), gelten die Kriterien für die TLL-Untergruppe. Wenn ein Schmierfett sowohl als PLL als auch als ALL verwendet werden kann, aber nicht als TLL, gelten die Kriterien für die PLL-Untergruppe. Für Getriebeöle, die in offenen Getrieben verwendet werden, gelten die Kriterien der PLL-Untergruppe, während für Getriebeöle in geschlossenen Getrieben die Kriterien der ALL-Untergruppe gelten. Wenn ein Getriebeöl in beiden Getriebearten verwendet werden kann, gelten die Kriterien der PLL-Untergruppe. KRITERIUM 1 — VERBOTENE ODER BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGENDE STOFFE Für die Zwecke von Kriterium 1 müssen im SDB angegebene Verunreinigungen, deren Anteil im Endprodukt 0,010 % oder mehr beträgt, die gleichen Anforderungen wie die bewusst hinzugefügten Stoffe erfüllen. 1 (a)   Gefährliche Stoffe i)   Endprodukt Das Endprodukt darf nicht gemäß einem der Gefahrenhinweise in Tabelle 1 eingestuft sein. ii)   Stoffe Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung anhand der Gefahrenhinweise in Tabelle 1 erfüllen, dürfen nicht über die betreffenden Grenzwerte hinaus bewusst zum Endprodukt hinzugefügt oder im Endprodukt gebildet werden. Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich. Tabelle 1 Eingeschränkte Gefahrenhinweise Gefahrenhinweis Grenzwert H340 Kann genetische Defekte verursachen ≤ 0,010 Gew.-% des Stoffes im Endprodukt H350 Kann Krebs erzeugen H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen H300 Lebensgefahr bei Verschlucken H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt H330 Lebensgefahr bei Einatmen H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein ≤ 0,5 × Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H304 H301 Giftig bei Verschlucken < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H301 H311 Giftig bei Hautkontakt < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H311 H331 Giftig bei Einatmen < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H331 EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen ≤ 0,010 Gew.-% des Stoffes im Endprodukt H370 Schädigt die Organe H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition H371 Kann die Organe schädigen H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H373 H335 Kann die Atemwege reizen ≤ 0,010 Gew.-% des Stoffes im Endprodukt H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H336 H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H317 H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen ≤ 0,010 Gew.-% des Stoffes im Endprodukt H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H314 H315 Verursacht Hautreizungen < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H315 H318: Verursacht schwere Augenschäden < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H318 H319 Verursacht schwere Augenreizung < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H319 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen ≤ 0,5 × Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H400 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung ≤ 0,5 × Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H410 H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für H412 und H413 H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre ≤ 0,010 Gew.-% des Stoffes im Endprodukt EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen < Einstufungsgrenzwert des Endprodukts für EUH066 Hinweis: Wenn der Einstufungsgrenzwert des Endprodukts (oder 0,5 × Einstufungsgrenzwert des Endprodukts) aufgeführt ist, muss die maximale Gesamtkonzentration aller eingestuften Stoffe mit speziellen Gefahrenhinweisen berücksichtigt werden. Das Kriterium gilt nicht für Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Um festzustellen, ob eine solche Ausnahme gilt, muss der Antragsteller alle bewusst hinzugefügten/gebildeten Stoffe mit einer Konzentration von 0,010 Gew.-% oder darüber im Endprodukt überprüfen. 1 (b)   Beschränkungen unterliegende Stoffe Die nachstehend aufgeführten Stoffe dürfen nicht bewusst mit einer Konzentration von 0,010 Gew.-% oder darüber im Endprodukt hinzugefügt oder gebildet werden: — Stoffe, die in der EU-Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in der durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (6) geänderten Fassung und in der OSPAR-Liste der vorrangig zu behandelnden Chemikalien (http://www.ospar.org/work-areas/hasec/chemicals/priority-action) aufgeführt sind; — organische Halogenverbindungen und Nitritverbindungen; — Metalle oder Metallverbindungen mit Ausnahme von Natrium, Kalium, Magnesium und Calcium. Bei Verdickungsmitteln können auch Lithium- und/oder Aluminiumverbindungen bis zu einer Konzentration, die gemäß den übrigen im Anhang dieses Beschlusses aufgestellten Kriterien zulässig ist, verwendet werden. 1 (c)   Besonders besorgniserregende Stoffe Das Endprodukt darf keine bewusst hinzugefügten/gebildeten Stoffe, die gemäß dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren zur Festlegung einer Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe ermittelt wurden, in einer Konzentration von 0,010 Gew.-% oder darüber im Endprodukt enthalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung der oben aufgeführten Teilanforderungen vor, ggf. unterstützt durch Erklärungen der Lieferanten, sowie die folgenden Nachweise: Zum Nachweis der Einhaltung von 1(a)(i) legt der Antragsteller das SDB des Endprodukts vor. Zum Nachweis der Einhaltung von 1(a)(ii), 1(b) und 1(c) legt der Antragsteller folgende Dokumente vor: — SDB der bewusst hinzugefügten Gemische und ihre Konzentration im Endprodukt. — SDB der bewusst hinzugefügten Stoffe und ihre Konzentration im Endprodukt. Für Stoffe, die von der Anforderung 1(a)(ii) ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), ist eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers ausreichend. Bezüglich Anforderung 1(c) sollte zum Antragsdatum Bezug auf die neueste Liste der besonders besorgniserreg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.