Europäische Union

Beschluss Nr. 64 des Verwaltungsrats des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen vom 6. Juli 2020 zur Annahme interner Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten des EASO

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020Q0827(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt, ergreift es die folgenden Maßnahmen: a) Es unterrichtet die jeweils betroffene Person in seiner Antwort auf den Antrag über die vorgenommene Beschränkung und die Hauptgründe dafür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen. b) Es dokumentiert in Form eines internen Beurteilungsvermerks die Gründe für die Beschränkung, einschließlich der Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und ihrer Dauer. Beschränkungen des Rechts der Bediensteten auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten betreffen nur Anträge auf direkten Zugang von Bediensteten zu gesundheitsbezogenen Daten psychologischer oder psychiatrischer Art, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass ein indirekter Zugang zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist. Die Auskunft über solche Daten erfolgt über einen von der betroffenen Person benannten Arzt. Der von der betroffenen Person benannte Arzt erhält Zugang zu allen Informationen, und ihm wird ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung eingeräumt, wie und in welcher Form der betroffenen Person Auskunft gewährt wird. Die unter Buchstabe a genannte Unterrichtung kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 angewendeten Beschränkung zunichtemachen würde. EASO überprüft die Anwendung der Beschränkung alle sechs Monate ab ihrer Annahme sowie nach Abschluss der entsprechenden Prüfung, des entsprechenden Verfahrens oder der entsprechenden Untersuchung. Danach überprüft der Verantwortliche alle sechs Monate die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Beschränkung. Im Rahmen dieser regelmäßigen Überprüfungen wird ebenfalls die in Artikel 3 Absatz 5 vorgesehene Prüfung auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durchgeführt, nachdem beurteilt wurde, ob die sachlichen und rechtlichen Gründe für eine Beschränkung weiterhin gegeben sind. (3)   Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden in einem Register verzeichnet. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Artikel 7 Beschränkung des Rechts der betroffenen Person auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen, wenn nötig und verhältnismäßig, beschränkt werden: a) Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; b) vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten; c) Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing); d) (formelle und informelle) Verfahren bei Fällen von Belästigung; e) Bearbeitung von internen und externen Beschwerden; f) interne Audits; g) vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen; h) intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. (2)   Wenn EASO das in Artikel 18, in Artikel 19 Absatz 1 und in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 jeweils vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ganz oder teilweise beschränkt, ergreift EASO die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen und verzeichnet die erfassten Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses in einem Register. Artikel 8 Beschränkung des Rechts auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person und des Rechts auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation (1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person durch den Verantwortlichen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen, wenn nötig und verhältnismäßig, beschränkt werden: a) Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; b) vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten; c) Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing); d) Bearbeitung von internen und externen Beschwerden; e) interne Audits; f) vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen; g) intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. (2)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation durch den Verantwortlichen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen, wenn nötig und verhältnismäßig, beschränkt werden: a) Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren; b) vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten; c) Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing); d) formelle Verfahren bei Fällen von Belästigung; e) Bearbeitung von internen und externen Beschwerden; f) intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. (3)   Wenn EASO das in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 jeweils vorgesehene Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person oder auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe hierfür gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses. Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses gilt gleichermaßen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Valletta Harbour am 6. Juli 2020. Für das Europäische Unterstützungsbüros für Asylfragen David COSTELLO Vorsitzender des Verwaltungsrats (1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. (2)   ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11. (3)  . Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (4)  . Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.