Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2178 der Kommission vom 28. April 2025 über die staatliche Beihilfe SA.63203 (2024/C) (ex 2021/N) Deutschlands zugunsten der Condor Flugdienst GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2294)

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z von […] %, ii) einem Kleinunternehmenaufschlag von […] % und iii) der unternehmensspezifischen Risikoprämie, die sich aus der Marktrisikoprämie von […] % multipliziert mit einem Beta-Faktor (1,2 auf der Grundlage von Peers) ergibt und für Condor […] % betragen würde. (41)  PwC, Mandat für den Bund, 18.5.2021. (42)  Beschluss C(2020) 9221 der Kommission vom 11.12.2020 in der Sache SA.58463 Aide à la restructuration de Corsair (ABl. C 41 vom 5.2.2021, S. 1), Erwägungsgrund 23. Die Stichprobe umfasst 15 Fluggesellschaften, die in drei Kategorien eingeteilt sind: Die traditionellen Fluggesellschaften umfassen Air France KLM, Lufthansa, IAG, SAS, Aeroflot, TAP, Aegean und Finnair. Die Billigfluggesellschaften umfassen Ryanair, EasyJet und Air Europa und USA schließt Delta Airlines, American Airlines, United Airlines und Southwest Airlines ein. (43)  EBIT-Marge auf Basis der Umsatzerlöse. Der Umstrukturierungsplan sieht keine sonstigen betrieblichen Erträge vor. (44)  Der Ertrag ist aufgrund der notwendigen Vergleichbarkeit mit den Peers höher als in Table 3 dargestellt. Da die öffentlich zugänglichen Daten der Wettbewerber nicht so detailliert sind wie die internen Daten von Condor, wird der Ertrag in Table 7 als Umsatz pro PAX definiert, während der Ertrag in Table 3 als (Umsatz minus Frachtumsatz minus sonstige Umsätze) pro PAX definiert ist. (45)  Umsätze geteilt durch das Gesamtpassagieraufkommen. (46)  Für den Fusions- und Übernahmeprozess und für die Berichterstattung an die KfW verwendet Condor IFRS-Planungszahlen. Für die Bewertung der Umstrukturierung durch KPMG wurden die IFRS-Zahlen mit den HGB-Zahlen abgestimmt. Obwohl die prognostizierten Zahlen in der Umstrukturierungsbewertung auch mit den IFRS im Einklang stehen, wurde IFRS 16 nicht für den Geschäftsplan verwendet. (47)  Deutschland hat der Kommission während des Umstrukturierungszeitraums keinen entsprechenden Antrag übermittelt. (48)  Deutschland übermittelte in Anlage 13 der Anmeldung Beispiele für Schreiben von Reiseveranstaltern. (49)  Insbesondere wurden die Anteile der TCG an Condor im Insolvenzverfahren auf null abgeschrieben. Die TCG befindet sich in Liquidation. Sie wird in keiner Weise von einer Wertsteigerung nach der erfolgreichen Umstrukturierung von Condor profitieren. Darüber hinaus akzeptierten die übrigen Gläubiger von Condor in dem vom deutschen Insolvenzgericht gebilligten Insolvenzplan eine Insolvenzquote von 0,1 % ihrer Forderungen und schrieben somit ebenfalls ihre Forderungen fast vollständig ab. (50)  Gemäß dem zweiten Teil von Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist die Angemessenheit des dem Staat zugesicherten Anteils an künftigen Wertgewinnen von Condor „angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten“ zu bestimmen. (51)  Der von Deutschland beschriebene Earn-Out-Mechanismus (siehe Erwägungsgrund 53). (52)  Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024, Ryanair/Kommission, T-28/22, ECLI:EU:T:2024:301, Rn. 217: „Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese letzte Satzpassage unmittelbar auf die Anforderung folgt, dass dem Staat ein ‚Anteil‘ an künftigen Wertgewinnen zugesichert werden muss, der ‚angemessen‘ ist. Sie kann daher als ein Hinweis darauf aufgefasst werden, was mengenmäßig einen ‚angemessenen Anteil‘ darstellt, was anhand der Quote zu bestimmen ist, die dem vom Staat gezahlten Betrag im Verhältnis zu dem Betrag der verbleibenden Eigenmittel des Empfängers nach Berücksichtigung der Verluste entspricht. Diese Auslegung würde es somit ermöglichen, den einleitenden Teil und den Schlussteil von Rn. 67 der Leitlinien miteinander in Einklang zu bringen.“ (53)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union C/2016/2946 (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (54)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (55)  Rechtssache C-505/24 P, Condor Flugdienst GmbH/Ryanair DAC. (56)  Die Berechnung basiert auf folgenden Zinssätzen: (…) (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (Hinkley Point C), C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 19. (59)  Rn. 38 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (60)  Randnummer 44 Buchstaben b und c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (61)  Randnummer 20 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (62)  Randnummer 22 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (63)  Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024, Ryanair/Kommission, T-28/22, ECLI:EU:T:2024:301, Rn. 44 bis 54. (64)  Ein Global Distribution System (GDS) ist ein computergestütztes Netz, das Transaktionen zwischen Dienstleistern der Reisebranche, hauptsächlich Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagenunternehmen und Reisebüros, ermöglicht, wobei Echtzeitdaten (z. B. Anzahl der verfügbaren Hotelzimmer oder Sitzplätze) verwendet werden. Reisebüros stützen sich bei Dienstleistungen, Produkten und Tarifen auf GDS, um Endverbrauchern reisebezogene Dienstleistungen anzubieten. (65)  B9-21/212 vom 29.8.2022, Deutsche Lufthansa AG, Kündigung des Special Prorate Agreement mit der Condor Flugdienst GmbH, https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Missbrauchsaufsicht/2022/B9-21-21.html. (66)  Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024, Ryanair/Kommission, T-28/22, ECLI:EU:T:2024:301, Rn. 61 bis 93. (67)  Randnummern 45, 47 und 48 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (68)  Randnummern 50 bis 52 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (69)  In Bezug auf das Argument von Ryanair in Erwägungsgrund 111 stellt die Kommission fest, dass die in der nicht vertraulichen Fassung des Einleitungsbeschlusses unkenntlich gemachten Daten in kommerzieller, finanzieller oder strategischer Hinsicht sensibel sind und ihre Veröffentlichung dem begünstigten Unternehmen schweren Schaden zufügen kann, weshalb sie auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6) unkenntlich gemacht wurden. Der Einleitungsbeschluss enthält jedoch eine klare Beschreibung der Maßnahmen und insbesondere der Begründung der Kommission und ermöglichte Ryanair, Bemerkungen dazu vorzulegen. (70)  Da die Bilanz einschließlich einer Berichterstattung nach IFRS 16 über die Operating-Leasingverhältnisse für Flugzeuge in Anbetracht des Werts der Flugzeugflotte und der Tatsache, dass sie einen großen Teil des Kapitals ausmacht, einen umfassenderen Überblick über die Finanzdaten des Unternehmens bietet, stützte die Kommission ihre Prüfung auf diese Zahlen und nicht auf die Bilanz nach den deutschen Rechnungslegungsgrundsätzen. (71)  Berechnet als EBIT*(1-T)/Durchschnitt (eingesetztes Kapital(t); eingesetztes Kapital(t-1)), wobei EBIT der Gewinn vor Zinsen und Steuern ist; T ist der Körperschaftsteuersatz von Condor; eingesetztes Kapital(t) und eingesetztes Kapital (t-1) sind das im laufenden Jahr bzw. im Jahr davor eingesetzte Kapital. Das eingesetzte Kapital wird definiert als Eigenkapital plus langfristige Verbindlichkeiten (oder Gesamtvermögen minus kurzfristige Verbindlichkeiten). (72)  Die Kommission berechnete auch die ROCE gemäß der in Fußnote 70 dargelegten Methode für eine Gruppe von Fluggesellschaften neu. Auf der Grundlage der in Capital IQ verfügbaren Daten setzt sich diese Gruppe wie folgt zusammen: Air France-KLM, Lufthansa, EasyJet, IAG, Ryanair und Aegean. Die durchschnittliche ROCE dieser Gruppe von Fluggesellschaften lag 2019 bei 7 % (Medianwert) bzw. 8 % (Durchschnittswert). (73)  Für dieselbe Gruppe wie in Fn. 71 beschrieben. (74)  Bei einer längeren Zeitreihe ändert sich das Verhältnis nicht drastisch, da der Medianwert im Durchschnitt folgende Werte aufwies: 2,98 im Jahr 2016, 2,34 im Jahr 2017 und 2,38 im Jahr 2018; arithmetisches Mittel: 4,87 im Jahr 2016, 3,64 im Jahr 2017 und 4,36 im Jahr 2018. (75)  Angesichts der hohen Streuung der einzelnen EBIT-Werte in dieser Gruppe hat die Kommission den Median als Maß für den Durchschnittswert herangezogen, da dieser gegenüber statistischen Ausreißern robuster ist als das arithmetische Mittel. (76)  Die Kommission stellt fest, dass zu dieser Gruppe von Fluggesellschaften auch Wizz Air gehört, die ihren Jahresabschluss 2019 offenbar nicht nach IFRS 16 erstellt hat. Auf der Grundlage von IFRS 16 erhöht sich das EBIT eines Unternehmens, wenn es Leasingnehmer in Operating-Leasingverhältnissen ist, da die Leasingzahlungen nicht Teil der Betriebskosten, sondern der Finanzaufwendungen sind. Daher wird eine Gruppe, die Unternehmen umfasst, deren Rechnungslegung nach IFRS 16 erfolgt, und Unternehmen, deren Rechnungslegung nicht nach IFRS 16 erfolgt, die durchschnittliche EBIT-Marge der Gruppe im Vergleich zu einem Unternehmen, dessen Rechnungslegung nach IFRS 16 erfolgt, zu niedrig ansetzen oder im Vergleich zu einem Unternehmen, dessen Rechnungslegung nicht nach IFRS 16 erfolgt, zu hoch ansetzen. Allerdings würde der Ausschluss von Wizz Air zu einer niedrigeren durchschnittlichen EBIT-Marge führen, da das EBIT von Wizz Air über dem Medianwert der Gruppe liegt. (77)  Rothschild bewertete den Wert des Eigenkapitals von Condor bis 2026 unter den Bedingungen der von den deutschen Behörden und Attestor erörterten Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und der Investition, wobei Attestor sich fest zur Zahlung von 200 Mio. EUR für einen Anteil von 51 % verpflichtete. Die Bewertung des künftigen Eigenkapitalwerts beruht auf vorsichtigen Annahmen und allgemein anerkannten Methoden und beläuft sich auf […] Mio. EUR (Erwägungsgrund 65). Der für den 51%igen Anteil im Jahr 2021 zugesagte Betrag entspricht implizit dem Wert des vollständigen Eigentums an Condor, d. h. dem Recht, den erwarteten Unternehmenswert zu realisieren und zu verkaufen. Die Eigenkapitalrendite von […] % entspricht der jährlichen Wertsteigerung der gesamten Beteiligung im Zeitraum von 2021 ([…] Mio. EUR) bis 2026 ([…] Mio. EUR). (78)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung darf kein in der Union niedergelassenes Unternehmen Fluggäste im gewerblichen Luftverkehr ohne Betriebsgenehmigung befördern. Gemäß Artikel 9 setzt die Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens aus oder widerruft sie, wenn sie nicht mehr davon überzeugt ist, dass dieses Luftfahrtunternehmen während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Behörde kann jedoch eine vorläufige Genehmigung, deren Geltungsdauer 12 Monate nicht überschreitet, für die Dauer der finanziellen Umstrukturierung eines Unternehmens erteilen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und die realistische Aussicht eines zufriedenstellenden finanziellen Umbaus innerhalb dieser Zeitspanne besteht. Wird gegen ein Luftfahrtunternehmen der Union ein Insolvenzverfahren eröffnet, so beurteilt die Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die finanzielle Lage des Unternehmens und überprüft auf der Grundlage dieser Feststellungen die Gültigkeit der Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 9. (79)  Randnummern 38 Buchstabe c und 58 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (80)  Eine vollständige Beschreibung der ursprünglichen Darlehensbedingungen findet sich in Erwägungsgrund 51. (81)  Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024, Ryanair/Kommission, T-28/22, ECLI:EU:T:2024:301, Rn. 191 bis 195. (82)  Randnummern 61 bis 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (83)  Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024, Ryanair/Kommission, T-28/22, ECLI:EU:T:2024:301, Rn. 201. (84)  Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024, Ryanair/Kommission, T-28/22, ECLI:EU:T:2024:301, Rn. 233. (85)  Randnummer 38 Buchstabe f der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (86)  Randnummern 76 bis 93 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (87)  Randnummern 70 und 71 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (88)  Randnummer 72 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (89)  Nummer 15 der Mitteilung der Kommission — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen der Kommission C(2020) 2215 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3), C(2020) 7127 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1), C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6), C(2021) 8442 (ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1) und C(2022) 7902 (ABl. C 423 vom 7.11.2022, S. 9). (90)  Randnummern 87 bis 90 und 92 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (91)  Nummern 1 bis 4 der Mitteilung der Kommission über den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 in der geänderten Fassung. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2178/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.