Europäische Union

Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0940. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s westlichen Balkans und d) Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Artikel 6 Koordinierung auf Unionsebene (1)   Für die Umsetzung des Europäischen Jahres auf Unionsebene ist die Kommission zuständig. (2)   Die Kommission beruft Sitzungen mit den nationalen Koordinatoren ein, um die Koordinierung der Aktivitäten des Europäischen Jahres auf Unionsebene zu regeln und Informationen und Wissen auszutauschen, unter anderem zu etwaigen Verpflichtungen und ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten. (3)   Die Kommission erleichtert und unterstützt die Aktivitäten des Europäischen Jahres auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, indem sie u.a. gegebenenfalls neue Wege und Instrumente für das Erreichen der Ziele des Europäischen Jahres und ihre Evaluierung vorschlägt. (4)   Die Koordinierung der Aktivitäten des Europäischen Jahres auf Unionsebene ist auch Sache der bestehenden einschlägigen Ausschüsse und beratenden Gruppen. (5)   Die Kommission beruft auch Sitzungen mit Vertretern europäischer Organisationen oder Stellen ein, die im Bereich des aktiven Alterns tätig sind, um sich von diesen bei der Durchführung des Europäischen Jahres unterstützen zu lassen. (6)   Das Thema des Europäischen Jahres wird von der Kommission im Rahmen der Kommunikationstätigkeiten ihrer Vertretungen in den Mitgliedstaaten und von relevanten wichtigen Netzwerken auf Unionsebene, die Beihilfen zu ihren laufenden Kosten aus dem Gesamthaushalt der Union für ihre Arbeitsprogramme erhalten, als Priorität behandelt. (7)   Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden in die Aktivitäten des Europäischen Jahres einbezogen. Artikel 7 Finanzielle und nicht-finanzielle Unterstützung (1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aktivitäten auf Unionsebene können Gegenstand eines öffentlichen Auftrags werden oder Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union erhalten. (2)   Gegebenenfalls können Programme und Maßnahmen in Bereichen, die zur Förderung des aktiven Alterns beitragen, wie z. B. Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, Bildung und Kultur, Gesundheit, Forschung, Informationsgesellschaft, Regionalpolitik und Verkehrspolitik, im Einklang mit den geltenden Bestimmungen und innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Spielräume in Bezug auf die Festlegung von Prioritäten die Aktivitäten des Europäischen Jahres unterstützen. (3)   Die Union kann nicht-finanzielle Unterstützung für Aktivitäten öffentlicher und privater Organisationen im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 gewähren. Artikel 8 Haushaltsplan (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene, insbesondere hinsichtlich der Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1, beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 20125 000 000 EUR. (2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Artikel 9 Kohärenz Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten dafür, dass die im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen mit den anderen Programmen und Initiativen auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen, vereinbar sind. Artikel 10 Internationale Zusammenarbeit Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und dem Europarat, zusammenarbeiten; dabei sorgt sie dafür, dass die Bemühungen der Union zur Förderung des aktiven Alterns entsprechend herausgestellt werden. Artikel 11 Evaluierung (1)   Bis zum 30. Juni 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht vor, der eine Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen einschließlich Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen enthält und als Grundlage für künftige Politiken, Maßnahmen und Aktionen der Union in diesem Bereich dienen soll. (2)   Der Bericht gemäß Absatz 1 umfasst ferner Informationen darüber, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern in die Aktivitäten des Europäischen Jahres einbezogen wurde und wie der Zugang von Menschen mit Behinderungen zu diesen Aktivitäten sichergestellt wurde. (3)   Im Bericht gemäß Absatz 1 wird ferner hervorgehoben, wie das Europäische Jahr dauerhafte Auswirkungen in Bezug auf die Förderung des aktiven Alterns in der gesamten Union erzielt hat. Artikel 12 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 13 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 14. September 2011. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BUZEK Im Namen des Rates Der Präsident M. DOWGIELEWICZ (1)   ABl. C 51 vom 17.2.2011, S. 55. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Juli 2011. (3)   ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46. (4)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. (5)  Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1). (7)  Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1). (8)  Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45). (9)  Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3). (10)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). (11)  Entscheidung Nr. 742/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 49). (12)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.