Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 260

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Avis juridique important | 11985I260 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 260 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0101 ++++ Artikel 260 ( 1 ) Der etappenweise Übergang in Stufen erfolgt in zwei Fünfjahreszeiträumen : - Die erste Stufe beginnt am 1 . März 1986 und endet am 31 . Dezember 1990 ; - die zweite Stufe beginnt am 1 . Januar 1991 und endet am 31 . Dezember 1995 . Der Übergang von der ersten zur zweiten Stufe findet automatisch statt . ( 2 ) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die Dauer der ersten Stufe abweichend von Absatz 1 auf drei Jahre verkürzen , die am 31 . Dezember 1988 enden . In diesem Fall beginnt die zweite Stufe am 1 . Januar 1989 und endet am 31 . Dezember 1995 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.