Europäische Union

2006/797/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2006 über die Nichtaufnahme von Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5535) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2007-01-01

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2006D0797 — DE — 01.01.2007 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. November 2006 über die Nichtaufnahme von Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5535) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/797/EG) (ABl. L 324, 23.11.2006, p.8) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1980/2006 DER KOMMISSION vom 20 Dezember 2006   L 368 96 23.12.2006 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. November 2006 über die Nichtaufnahme von Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5535) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/797/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden. (2) Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 ( 2 ) und (EG) Nr. 1490/2002 ( 3 ) der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erwähnten Arbeitsprogramms fest. Bei Wirkstoffen, für die der Antragsteller seine Verpflichtungen gemäß diesen Verordnungen nicht erfüllt hat, wird keine Überprüfung der Vollständigkeit und keine Bewertung der Unterlagen vorgenommen. Für Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt worden. Somit ist nicht nachgewiesen worden, ob Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen generell die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. Daher sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen. (3) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betreffenden Wirkstoffe eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt ein längerer Vorankündigungszeitraum vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft. (4) Die Kommission hat für Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten Informationen vorgelegt und bewertet, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Wirkstoffe weiter verwendet werden müssen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die beschränkten, als unerlässlich angesehenen Verwendungen vorzuschreiben, bei denen derzeit keine wirksamen Alternativen gegeben zu sein scheinen. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass: a) die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin enthalten, bis 22. Mai 2007 widerrufen werden; b) ab 23. November 2006 Zulassungen für Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden. Artikel 3 (1)  Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, welche die in Spalte A aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C dieses Anhangs aufgeführten Verwendungen bis spätestens 31. Mai 2010 aufrechterhalten. Die Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, stellen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Verwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) die Pflanzenschutzmittel, die nach 22. Mai 2007 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Verwendungen gesucht. ▼M1 (2)  Abweichend von Absatz 1 und Artikel 2 darf Bulgarien Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Natriumtetrathiocarbonat enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Verwendungszwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht. ▼M1 (3)  Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d. ▼B Artikel 4 Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten. Werden Zulassungen gemäß Artikel 2 bis spätestens 22. Mai 2007 widerrufen, läuft die Frist spätestens am 22. Mai 2008 ab. Werden die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2010 widerrufen, läuft die Frist spätestens am 30. November 2010 ab. ▼M1 Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2010 widerrufen werden, läuft die Frist spätestens am 30. November 2010 ab. Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bis spätestens 30. Juni 2009 widerrufen werden, läuft die Frist spätestens am 31. Dezember 2009 ab. ▼B Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Liste der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Zulassungen Spalte A Spalte B Spalte C Wirkstoff Mitgliedstaat Verwendung Natriumtetrathiocarbonat Griechenland Bodendesinfektion im Gartenbau Spanien Bodendesinfektion im Gartenbau und bei forstwirtschaftlichen Nutzpflanzen ▼M1 Bulgarien Bodendesinfektion im Garten- und Weinbau. ▼B 8-Hydroxyquinolin Frankreich Anwendung bei Rebhölzern Griechenland Örtliche Bodendesinfektion in Gartenbau, Obstgärten, Olivenhainen und Weinbergen Anwendung bei Rebhölzern Spanien Schutz von Schnittwunden bei forstwirtschaftlichen Nutzpflanzen Örtliche Bodendesinfektion im Gartenbau Anwendung bei Rebhölzern ( 1 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/20/EG der Kommission (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 32). ( 2 ) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32). ( 3 ) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1744/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 23).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.