Europäische Union

2008/273/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über die Unterzeichnung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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0 0 – – – – andere:           3302102100 – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 0 0 0 0 0 3302102900 – – – – – andere 0 0 0 0 0 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:           3501 10 – Casein 0 0 0 0 0 3501 90 – andere:           3501909000 – – andere 0 0 0 0 0 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:           3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken:           3505101000 – – Dextrine 0 0 0 0 0 – – andere modifizierte Stärken:           3505109000 – – – andere 0 0 0 0 0 3505 20 – Leime 0 0 0 0 0 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:           3809 10 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 0 0 0 0 0 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole 0 0 0 0 0 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:           3824 60 – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 0 0 0 0 0 (1)  Für die Tariflinien, für die in Anhang III zollfreie Kontingente aufgeführt sind, gilt dieser Anhang für Mengen, die das Kontingent übersteigen. (2)  Im Sinne des Zolltarifgesetzes — Amtsblatt Nr. 23/03 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; Beschluss zur Harmonisierung und Änderung des Zolltarifs — Amtsblatt Nr. 125/06 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.“ ANHANG VII „ANHANG III EINFUHRZÖLLE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT (ZOLLFREIHEIT IM RAHMEN VON ZOLLKONTINGENTEN) (1) KN-Code (1) Warenbezeichnung Jährliches zollfreies Kontingent 1517 10 Margarine, ausgenommen flüssige Margarine 100 Tonnen 1704 90 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen 265 Tonnen 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 350 Tonnen 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet 100 Tonnen 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 430 Tonnen 1905 31 1905 32 Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln 330 Tonnen 1905 90 andere 150 Tonnen 2101 11 2101 12 Auszüge, Essenzen und Konzentrate Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee 5 Tonnen 2103 30 90 Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 200 Tonnen 2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 50 Tonnen EINFUHRZÖLLE DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT (ZUGESTÄNDNISSE IM RAHMEN VON ZOLLKONTINGENTEN) (1) KN-Code (1) Warenbezeichnung Jährliche Menge (Tonnen) Zollsatz im Rahmen des Kontingents (%) 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee 150 12 (1)  Der Zollsatz für Mengen, die das Kontingent übersteigen, ist in Anhang II festgelegt.“ (1)  Im Sinne des Zolltarifgesetzes — Amtsblatt Nr. 23/03 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; Beschluss zur Harmonisierung und Änderung des Zolltarifs — Amtsblatt Nr. 125/06 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. (1)  Im Sinne des Zolltarifgesetzes — Amtsblatt Nr. 23/03 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; Beschluss zur Harmonisierung und Änderung des Zolltarifs — Amtsblatt Nr. 125/06 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. ANHANG VIII „1. Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse: KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz Menge (hl) 2007 Jährliche Anpassung ab 2008 (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 Qualitätsschaumwein frei 49 000 +6 000  (1) ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben frei 350 000 –6 000  (1) „3. Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gelten die nachstehenden Zugeständnisse: KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz Menge (hl) 2007 Jährliche Anpassung ab 2008 (hl) Besondere Bestimmungen“ ex 2204 10 Qualitätsschaumwein frei 12 000 + 300   ex 2204 21 Wein aus frischen Weintrauben (1)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen, die 6 000 hl übersteigen, von dem Kontingent für Unterposition ex 2204 29 auf das Kontingent für die Unterpositionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen.“ ANHANG IX PROTOKOLL Nr. 4 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ UND DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN BEI DER ANWENDUNG DIESES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN INHALTSÜBERSICHT TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ODER URSPRUNGSERZEUGNISSE Artikel 2 Allgemeines Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft Artikel 4 Kumulierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 8 Maßgebende Einheit Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 12 Territorialitätsprinzip Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 14 Ausstellungen TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 16 Allgemeines Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Artikel 21 Buchmäßige Trennung Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Artikel 23 Ermächtigter Ausführer Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 28 Belege Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege Artikel 30 Abweichungen und Formfehler Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 34 Streitbeilegung Artikel 35 Sanktionen Artikel 36 Freizonen TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 37 Anwendung des Protokolls Artikel 38 Besondere Bestimmungen TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 Änderung des Protokolls LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang III: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IV: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung Anhang V: Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) ‚Herstellen‘ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) ‚Vormaterial‘ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) ‚Erzeugnis‘ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) ‚Waren‘ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) ‚Zollwert‘ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) ‚Ab-Werk-Preis‘ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) ‚Wert der Vormaterialien‘ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die Vormaterialien gezahlt wird; h) ‚Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft‘ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) ‚Wertzuwachs‘ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die Vormaterialien gezahlt wird. j) ‚Kapitel‘ und ‚Position‘ sind die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll ‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ genannt); k) ‚Einreihen‘ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) ‚Sendung‘ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) ‚Gebiete‘ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ Artikel 2 Allgemeines (1)   Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2)   Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft (1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2)   Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. (3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden. (4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 Anwendung findet, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Gemeinschaft teilt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten und der entsprechenden Ursprungsregeln mit. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen. Artikel 4 Kumulierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2)   Geht die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. (3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden. (4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des GATT Anwendung findet, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens, und der entsprechenden Ursprungsregeln mit. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse, b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse, c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere, d) Erzeugnisse von dort geborenen oder ausgeschlüpften und dort aufgezogenen lebenden Tieren, e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden, h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle, j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben, k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. (2)   Die Begriffe ‚eigene Schiffe‘ und ‚eigene Fabrikschiffe‘ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat oder in der ehemaligen ju

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.