Europäische Union

2008/273/EG: Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 über die Unterzeichnung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

10.4.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 99/1 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Februar 2008 über die Unterzeichnung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2008/273/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, gestützt auf die Beitrittsakte für Bulgarien und Rumänien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Oktober 2006 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union einzuleiten. (2) Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL PROTOKOLL zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einerseits und DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN andererseits — in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (nachstehend „SAA“ genannt) wurde am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichnet und ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. (2) Der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet. (3) Die Republik Bulgarien und Rumänien sind am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten. (4) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags ist der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zu regeln. (5) Konsultationen nach Artikel 35 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Rechnung getragen wird — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT I VERTRAGSPARTEIEN Artikel 1 Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis. ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE ABSCHNITT II LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Artikel 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne (1)   Anhang IVa des SAA erhält die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls. (2)   Anhang IVb des SAA erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls. (3)   Anhang IVc des SAA erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls. (4)   Anhang IVd des SAA erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls. Artikel 3 Fischereierzeugnisse (1)   Artikel 28 Absatz 2 des SAA erhält folgende Fassung: „(2)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigt alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt die Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft mit Ausnahme der in den Anhängen Vb und Vc aufgeführten Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zollsenkungen.“ (2)   Der Wortlaut des Anhangs V dieses Protokolls wird dem SAA als Anhang Vc beigefügt. Artikel 4 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1)   Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls. (2)   Anhang III des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls. Artikel 5 Weinabkommen Die Absätze 1 und 3 des Anhangs I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, nach Artikel 27 Absatz 4 des SAA) des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des SAA aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhalten die Fassung des Anhangs VIII dieses Protokolls. ABSCHNITT III URSPRUNGSREGELN Artikel 6 Protokoll Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs IX dieses Protokolls. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ABSCHNITT IV Artikel 7 WTO Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zu verzichten. Artikel 8 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen (1)   Ursprungsnachweise, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden. (2)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt. (3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden. Artikel 9 Waren im Durchgangsverkehr (1)   Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben. (2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ABSCHNITT V Artikel 10 Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA. Artikel 11 (1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 12 (1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. (2)   Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 angewandt. Artikel 13 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 14 Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt.   Brussels, 22 February 2008 Sir, We have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Bulgaria and Romania to the European Union. The text of the aforementioned Protocol, herewith annexed, has been approved for signature and provisional application by a decision of the Council of the European Union on 18 February 2008. This Protocol, in accordance with its Article 12.2, shall apply provisionally with effect from 1 January 2007. Please accept, Sir, the assurance of our highest consideration. For the European Communities and their Member States Brussels, 22 February 2008 Dear Sirs, On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date, regarding the signature of the Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the Republic of Macedonia, of the one part, and the European Communities and their Member States, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Bulgaria and Romania to the European Union. I confirm the acceptance of the Government of the Republic of Macedonia of the annexed text of the Protocol and consider your letter and this letter in reply as equivalent of its signature. However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in abovementioned Protocol, having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia. Please accept, dear Sirs, the assurance of my highest consideration. Brussels, 22 February 2008 Sir, We have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date. The European Communities and their Member States note that the Exchange of Letters between the European Communities and their Member States and the former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Bulgaria and Romania to the European Union, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Communities and their Member States in whatever form or content of a denomination other than the ‘former Yugoslav Republic of Macedonia’. Please accept, Sir, the assurance of our highest consideration. For the European Communities and their Member States ANHANG I „ANHANG IVa EINFUHREN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT IN DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN (Zollfreiheit) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) 0105 19 20 0404 1003009010 1209 30 2104200010 2309 90 91 0105 94 0408 1006 10 10 1209 91 2302 2309 90 95 0105 99 10 0410 1007 1209 99 2307 2309909910 0106900050 0601 1008 1211 2308 2401 0206 10 0602 10 1103 11 1212 2309 90 10 4301 0206 21 0602 20 1103 13 10 1501 2309 90 20   0206 22 0602 30 1103139010 1503 2309 90 31   0206 30 0602 40 1103 19 40 1517 90 99 2309 90 33   0206 41 0703101910 1105 1701 12 2309 90 35   0206 49 0703101930 1108 1702 11 2309 90 39   0206 80 0703900010 1202 1702 19 2309 90 41   0206 90 0802 11 1209 22 1702 20 2309 90 43   0208 0802 12 1209 23 1702 30 2309 90 49   0210 91 0904 11 1209 24 1702 40 2309 90 51   0210 92 0904 12 1209 25 1702 60 2309 90 53   0210 93 1001100010 1209 29 1703 2309 90 59   0210 99 1002   2005100010 2309 90 70   ex 0713 20 00 Kichererbsen — zur Aussaat ex 0713 31 00 Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek — zur Aussaat ex 0713 32 00 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) — zur Aussaat ex 0713 39 00 andere Bohnen — zur Aussaat ex 0713 50 00 Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor) — zur Aussaat“ ANHANG II „ANHANG IVb EINFUHREN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT IN DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN (Zollfreiheit im rahmen von zollkontingenten) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) KN-Code (1) Warenbezeichnung 2007 2008 2009 2010 2011 und folgende   (1) Zollfreies Kontingent (2) Zollsatz für Mengen, die das Kontingent übersteigen (1) (t) (2) (v. H. des MFN) (1) (t) (2) (v. H. des MFN) (1) (t) (2) (v. H. des MFN) (1) (t) (2) (v. H. des MFN) (1) (t) (2) (v. H. des MFN) 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, andere als Zungen und Lebern, gefroren 415 50 415 40 415 30 415 20 — 0 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren 6 600 50 6 600 40 6 600 30 6 600 20 — 0 0210 11 0210 12 0210 19 Fleisch von Schweinen 50 80 50 70 50 60 50 50 — 0 0401 20 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT 2 200 100 2 200 100 2 200 100 2 200 100 2 200 100 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 470 50 470 40 470 30 470 20 — 0 0405 10 Butter 1 250 50 1 250 40 1 250 30 1 250 20 — 0 0406 20 0406 30 Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform; Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform 120 70 130 70 140 70 150 70 160 70 0406 90 andere Käse 500 100 500 100 500 100 500 100 500 100 0802 31 0802 32 Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet 60 80 60 70 60 60 60 50 — 0 0805 10 0805 20 0805 40 0805 50 Orangen, Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Pampelmusen und Grapefruits, Zitronen und Limetten, frisch oder getrocknet 8 000 50 8 000 40 8 000 30 8 000 20 — 0 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt 10 80 10 70 10 60 10 50 — 0 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 2 960 70 3 070 70 3 180 70 3 290 70 3 400 70 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht 1 570 70 1 640 70 1 710 70 1 780 70 1 850 70 2003 10 2003 20 00 Pilze der Gattung Agaricus; Trüffeln 50 100 50 100 50 100 50 100 50 100 2005 70 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 1 600 50 1 600 40 1 600 30 1 600 20 — 0 2007 99 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, ausgenommen homogenisierte Zubereitungen und Zitrusfrüchte 50 80 50 70 50 60 50 50 — 0 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol 300 100 300 100 300 100 300 100 300 100 2309909990 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art andere 12 000 70 12 000 70 12 000 70 12 000 70 12 000 70 (1)  Im Sinne des Zolltarifgesetzes — Amtsblatt Nr. 23/03 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; Beschluss zur Harmonisierung und Änderung des Zolltarifs — Amtsblatt Nr. 125/06 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.“ ANHANG III „ANHANG IVc EINFUHREN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT IN DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN (ZUGESTÄNDNISSE IM RAHMEN VON ZOLLKONTINGENTEN) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) KN-Code (1) Warenbezeichnung Jährliche Menge (Tonnen) Zollsatz (v. H. des MFN) 0201 0202 Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren 300 50 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 2 000 70 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 200 50 0406 Käse und Quark/Topfen 600 70 0701 90 Kartoffeln, frisch oder gekühlt 100 50 1209 21 Samen von Luzernen 15 50 (1)  Im Sinne des Zolltarifgesetzes — Amtsblatt Nr. 23/03 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; Beschluss zur Harmonisierung und Änderung des Zolltarifs — Amtsblatt Nr. 125/06 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.“ ANHANG IV „ANHANG IVd EINFUHREN LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT IN DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN (SCHRITTWEISE ZOLLSENKUNG WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT, ZOLLFREIHEIT AB 1. JANUAR 2011) (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d) 0102902100 0405209000 0712909000 1102 0102902900 0405 90 0802210000 1103139090 0102904100 0602903000 0802220000 1103191000 0102904900 0602904100 0802310000 1103193000 0102905100 0602904500 0802320000 1103195000 0102905900 0602904900 0802400000 1103199000 0102906100 0602905100 0802500000 1103 20 0102906900 0602905900 0802600000 1104 0102907100 0602907000 0802902000 1106100000 0102907900 0602909100 0802905000 1106 30 0102909000 0602909900 0802908500 1107 0105111900 0603 0803 00 1209210000 0105119900 0604 0804 1509 0105120000 0709906000 0805900000 1510 00 0105199000 0710801000 0810 20 1514 99 0105992000 0710808000 0810 40 1603 00 0105993000 0710808500 0810500000 1701910000 0105995000 0711 20 0810600000 1701999000 0201100000 0712200000 0810 90 2007 0201 20 0712310000 0811 2309 “ 0201300000 0712320000 0812   0202100000 0712330000 0813   0202 20 0712390000 0901   0202 30 0712900500 0902   0209003000 0712901900 1003009020   0209009000 0712903000 1003009090   0210 20 0712905000 1004000090   ANHANG V „ANHANG Vc EINFUHREN VON FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT IN DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN (ZOLLFREIHEIT IM RAHMEN VON ZOLLKONTINGENTEN) (1) (Artikel 28 Absatz 2) KN-Code (2) Warenbezeichnung Jährliches zollfreies Kontingent 0301 93 00 Karpfen, lebend 75 Tonnen (1)  Der Zollsatz für Mengen, die das Kontingent übersteigen, ist in Anhang Vb festgelegt.“ (2)  Im Sinne des Zolltarifgesetzes — Amtsblatt Nr. 23/03 der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; Beschluss zur Harmonisierung und Änderung des Zolltarifs — Amtsblatt Nr. 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.