Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/348 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien und der Region Toskana durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Toremar und seinem Erwerber Moby (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4271) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32022D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2.3.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 64/6 INHALT 1. Verfahren 9 2. Hintergrund und Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand der Untersuchung sind 10 2.1. Allgemeiner Rahmen 10 2.1.1. Die ursprünglichen Verträge 10 2.1.2. Die Verlängerung der ursprünglichen Verträge 12 2.1.3. Die Privatisierung von Toremar und der Abschluss des neuen Dienstleistungsvertrags 13 2.2. In den Beschlüssen von 2011 und 2012 überprüfte Maßnahmen 13 2.3. Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind 13 2.3.1. Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Toremar und Italien 13 2.3.1.1. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 13 2.3.1.2. Mittelausstattung und Laufzeit 14 2.3.2. Die Privatisierung von Toremar 16 2.3.2.1. Verkaufsverfahren und Vergabeentscheidung 17 2.3.2.2. Der Kaufvertrag 17 2.3.2.3. Die Verfahren auf nationaler Ebene 18 2.3.3. Der neue Dienstleistungsvertrag zwischen der Region Toskana und Moby/Toremar 19 2.3.3.1. Der Begünstigte 19 2.3.3.2. Die Routen 19 2.3.3.3. Laufzeit 19 2.3.3.4. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 19 2.3.3.5. Die Ausgleichsregelungen und endgültige Vergabe 20 2.3.4. Der Liegeplatzvorrang 20 2.3.5. Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen 21 2.4. Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4609 21 3. Gründe für die Einleitung und Ausweitung des Verfahrens 23 3.1. Die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Toremar und Italien 23 3.1.1. Einhalten der Altmark-Kriterien und Vorliegen einer Beihilfe 23 3.1.2. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 23 3.2. Die Privatisierung von Toremar 24 3.3. Der neue Dienstleistungsvertrag zwischen der Region Toskana und Moby/Toremar 24 3.3.1. Einhalten der Altmark-Kriterien und Vorliegen einer Beihilfe 24 3.3.2. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt 25 3.4. Der Liegeplatzvorrang 25 3.5. Die durch das Gesetz von 2010 vorgesehenen Maßnahmen 25 4. Stellungnahme Italiens 25 4.1. Zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Wettbewerbsumfeld 25 4.2. Zur Privatisierung von Toremar 26 4.2.1. Zum Kaufpreis von Toremar 26 4.2.2. Zum transparenten und diskriminierungsfreien Charakter des Verfahrens 26 4.3. Zur Einhaltung der Altmark-Kriterien im Zusammenhang mit der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags und dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag 26 4.4. Zu der Rendite von 9,95 % für das Jahr 2010 und der in der CIPE-Richtlinie festgelegten Risikoprämie von 6,5 % ab 2010 27 4.5. Zum Liegeplatzvorrang 27 4.6. Zu den im Gesetz von 2010 vorgesehenen Maßnahmen 28 4.7. Zur Einhaltung des DAWI-Beschlusses von 2011 im Zusammenhang mit der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags und dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag 28 4.8. Zur Einhaltung des DAWI- Rahmens von 2011 im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag und dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag 29 5. Stellungnahme von Moby/Toremar 29 5.1. Zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Wettbewerbsumfeld 29 5.2. Zur Privatisierung von Toremar 29 5.2.1. Zum Kaufpreis der Anteile an Toremar 29 5.2.2. Zum transparenten und diskriminierungsfreien Charakter des Verfahrens und der Bündelung der Vermögenswerte von Toremar mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag 29 5.3. Zur Einhaltung der Altmark-Kriterien im Zusammenhang mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag 30 5.4. Zur Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Toremar und Italien 30 6. Beihilferechtliche Würdigung 31 6.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV 31 6.1.1. Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Toremar und Italien 31 6.1.1.1. Staatliche Mittel 31 6.1.1.2. Selektivität 31 6.1.1.3. Wirtschaftlicher Vorteil 31 6.1.1.4. Auswirkung auf Wettbewerb und Handel 33 6.1.1.5. Schlussfolgerung 33 6.1.1.6. Neue oder bestehende Beihilfe 33 6.1.2. Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags gebündelt mit Toremars Geschäftsbetrieb an Moby/Toremar 34 6.1.2.1. Erstes Altmark-Kriterium 34 6.1.2.2. Zweites Altmark-Kriterium 40 6.1.2.3. Drittes Altmark-Kriterium 40 6.1.2.4. Viertes Altmark-Kriterium 43 6.1.2.5. Schlussfolgerung 48 6.1.3. Die durch das Gesetz von 2010 vorgesehenen Maßnahmen 48 6.1.3.1. Mögliche Verwendung von Mitteln für die Nachrüstung von Schiffen zur Deckung laufender Kosten 48 6.1.3.2. Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren 49 6.1.3.3. Möglichkeit der Nutzung von FAS-Mitteln zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs 49 6.1.4. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe 50 6.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe 50 6.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 50 6.3.1. Die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Toremar und Italien 50 6.3.1.1. Geltende Bestimmungen 50 6.3.1.2. Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV 52 6.3.1.3. Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind 54 6.3.1.4. Dauer des Betrauungszeitraums 55 6.3.1.5. Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG 55 6.3.1.6. Höhe der Ausgleichsleistung 55 6.3.1.7. Der Liegeplatzvorrang 57 6.3.1.8. Schlussfolgerung 58 6.3.2. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 58 7. Schlussfolgerung 58 BESCHLUSS (EU) 2022/348 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2021 über die von Italien und der Region Toskana durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Toremar und seinem Erwerber Moby (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4271) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 23. März 2009, 9. Dezember 2009, 21. Dezember 2009, 6. Januar 2010, 27. September 2010 und 12. Oktober 2010 gingen bei der Kommission sechs Beschwerden über verschiedene Unterstützungsmaßnahmen des italienischen Staates zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (2) ein. Die Beschwerden richteten sich gegen die Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, welche an diese Unternehmen nach Auslaufen der ursprünglich mit Italien für den Zeitraum von Januar 1989 bis Dezember 2008 vereinbarten öffentlichen Dienstleistungsverträge (im Folgenden „ursprüngliche Verträge“) geleistet wurden, gegen weitere Unterstützungsmaßnahmen gemäß verschiedener im Rahmen der Privatisierung der Unternehmen verabschiedeter Rechtsvorschriften sowie gegen bestimmte Fragen insbesondere im Zusammenhang mit der Privatisierung von Tirrenia di Navigazione S.p.A. (im Folgenden „Tirrenia“) und Siremar — Sicilia Regionale Marittima S.p.A. (im Folgenden „Siremar“). (2) Am 1. Dezember 2010 meldete Italien die 2009 und 2010 vom italienischen Staat an Toscana Regionale Marittima S.p.A. (im Folgenden „Toremar“) geleisteten Ausgleichszahlungen bei der Kommission an. (3) Am 5. Oktober 2011 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zu bestimmten Maßnahmen Italiens zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe ein (im Folgenden „Beschluss von 2011“). Die Untersuchung betraf unter anderem die an Toremar geleisteten Ausgleichszahlungen für die Bedienung einer Reihe von Seeverkehrsrouten ab dem 1. Januar 2009 sowie eine Reihe weiterer Maßnahmen zugunsten des Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 33). (4) Der Beschluss von 2011 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den zu prüfenden Maßnahmen zu übermitteln. (3) (5) Italien hatte zuvor mit Schreiben vom 28. September 2011 die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt, die regionalen Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Toremar, zu privatisieren. Am 26. Oktober 2011 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Italien in Bezug auf das Privatisierungsverfahren. Italien übermittelte seine Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. Oktober 2011 mit Schreiben vom 30. November 2011. (6) Am 15. November 2011 übermittelte Italien seine Stellungnahme zu den unter den Beschluss von 2011 fallenden Maßnahmen. (7) Mit Fax vom 28. Februar 2012 reichte Toscana di Navigazione S.r.l. eine Beschwerde wegen rechtswidriger staatlicher Beihilfen infolge der Privatisierung von Toremar und der an Moby S.p.A. (im Folgenden „Moby“), dem ausgewählten Käufer von Toremar, geleisteten Ausgleichszahlung ein. Darin brachte der Beschwerdeführer insbesondere die folgenden Punkte vor: i) Das Verkaufsverfahren hat Moby einen Vorteil verschafft, ii) der Zusammenschluss zwischen Toremar und Moby führt zu einem Monopol auf der Route Piombino — Insel Elba und iii) die Moby über die zwölfjährige Laufzeit des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags gewährten Ausgleichszahlungen für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da gleichartige Dienstleistungen bereits zu wirtschaftlichen Bedingungen durch den Beschwerdeführer selbst angeboten werden. (8) Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 übermittelte Italien der Kommission zusätzliche Informationen zu der Privatisierung der regionalen Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Toremar. (9) Am 7. November 2012 erweiterte die Kommission das Prüfverfahren unter anderem hinsichtlich bestimmter weiterer Unterstützungsmaßnahmen, welche die Region Toskana Toremar im Rahmen der Ausgleichszahlungen unter dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag gewährte. Eine geänderte Fassung dieses Beschlusses wurde von der Kommission am 19. Dezember 2012 erlassen (im Folgenden „Beschluss von 2012“). (10) Der Beschluss von 2012 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den zu prüfenden Maßnahmen zu übermitteln. (4) (11) Am 11. Dezember 2012 übermittelte Italien seine Stellungnahme. Am 22. April 2013 gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Toremar und seinem Käufer Moby ein. (12) Mit ihrem Beschluss vom 22. Januar 2014 (im Folgenden „Beschluss von 2014“) (5) schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren zu verschiedenen Maßnahmen der Region Sardinien zugunsten von Saremar ab. Die von Saremar und der Region gegen diesen Beschluss eingelegte Klage wurde 2017 vom Gericht zurückgewiesen. (6) (13) Am 25. Januar 2018, 29. März 2018, 31. August 2018, 12. Februar 2019, 5., 14. und 17. Februar 2020 und 12. Oktober 2020 ersuchte die Kommission Italien um zusätzliche Informationen. Italien übermittelte diese Informationen am 26. April 2018, 31. Mai 2018, 2. November 2018, 11. Dezember 2018, 8. April 2019, 16. und 28. Oktober 2019, 7., 16. und 23. Februar 2020, 21. April 2020, 9. November 2020 sowie am 1. und 10. Dezember 2020. (14) Dieser Beschluss betrifft nur mögliche Beihilfemaßnahmen für Toremar wie in Abschnitt 2.3 ausgeführt. Alle übrigen Maßnahmen, die den Beschlüssen von 2011 und 2012 unterliegen, werden im Rahmen der Beihilfesachen SA.32014, SA.32015 und SA.32016 getrennt geprüft und sind daher nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Diese übrigen Maßnahmen betreffen andere Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe. 2.   HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN, DIE GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG SIND 2.1.   Allgemeiner Rahmen 2.1.1.   Die ursprünglichen Verträge (15) Die Tirrenia-Gruppe befand sich ehemals über das Unternehmen Fintecna (7) im Besitz Italiens und umfasste ursprünglich sechs Unternehmen: Tirrenia, Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar. Diese Unternehmen erbrachten Seeverkehrsdienste im Rahmen separater Verträge für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, die sie 1991 mit Italien abgeschlossen hatten und die von Januar 1989 bis Dezember 2008 insgesamt 20 Jahre in Kraft waren (im Folgenden „ursprüngliche Verträge“). Fintecna hielt 100 % des Aktienkapitals von Tirrenia, das seinerseits alleiniger Eigentümer der regionalen Unternehmen Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar war. Adriatica, das zuvor eine Reihe von Routen zwischen Italien und Albanien, Kroatien, Griechenland und Montenegro bediente, fusionierte 2004 mit Tirrenia. (16) Zweck dieser ursprünglichen Verträge war es, die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der Seetransportdienste sicherzustellen, von denen die meisten die Verbindung des italienischen Festlands mit Sizilien, Sardinien und anderen kleineren Inseln betrafen. Zu diesem Zweck gewährte Italien Unterstützung in Form von Subventionen, die direkt an die einzelnen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe ausgezahlt wurden. (17) Toremar bediente ursprünglich eine Reihe von Seekabotagerouten (8) zwischen der Region Toskana und den kleineren benachbarten Inseln. Die betreffenden Routen sind in Erwägungsgrund 38 beschrieben. (18) Am 6. August 1999 leitete die Kommission wegen der auf der Grundlage der ursprünglichen Verträge gezahlten Beihilfen für die sechs Unternehmen der Tirrenia-Gruppe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) ein. (19) Während der Untersuchungsphase beantragte Italien die Aufteilung des Dossiers der Tirrenia-Gruppe, damit vorrangig eine abschließende Entscheidung in Bezug auf Tirrenia selbst getroffen werden konnte. Diesen Antrag begründete Italien mit seiner Absicht, die Unternehmensgruppe zu privatisieren, beginnend mit Tirrenia, und seinem Wunsch, das Verfahren hinsichtlich dieses Unternehmens zu beschleunigen. (20) Die Kommission gab dem Antrag der italienischen Behörden statt und schloss mit der Entscheidung 2001/851/EG der Kommission (9) das Verfahren in Bezug auf die Beihilfe zugunsten von Tirrenia ab (im Folgenden „Entscheidung von 2001“). Die Beihilfe wurde vorbehaltlich bestimmter Verpflichtungen Italiens für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. (21) Mit der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission (10) (im Folgenden „Entscheidung von 2004“) erklärte die Kommission die Ausgleichszahlungen, die Italien den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe, mit Ausnahme von Tirrenia selbst, gewährt hatte, als teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar, wobei die Vereinbarkeit zum Teil an die Bedingung geknüpft war, dass sich die italienischen Behörden an bestimmte Verpflichtungen hielten, und als teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Diese Entscheidung stützte sich auf Daten der Buchführung aus den Jahren 1992 bis 2001 und enthielt bestimmte Bedingungen, die die Vereinbarkeit der Ausgleichsleistungen über die gesamte Laufzeit der ursprünglichen Verträge sicherstellen sollten. (22) Mit seinem Urteil vom 4. März 2009 in den Rechtssachen T-265/04, T-292/04 und T-504/04 (11) (im Folgenden „Urteil von 2009“) erklärte das Gericht die Entscheidung von 2004 für nichtig. (23) Mit dem Beschluss (EU) 2020/1411 der Kommission (12) schloss die Kommission die Untersuchung in Bezug auf die anderen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe, einschließlich Toremar, für den Zeitraum 1992–2008 ab (im Folgenden „Beschluss zur Tirrenia-Gruppe von 2020“). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei den für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Seekabotagesektor gewährten Beihilfen um bestehende Beihilfen handelte, während die für die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienste gewährten Beihilfen mit dem Rahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) von 2011 (im Folgenden „DAWI-Rahmen von 2011“) vereinbar waren. (13) (24) Mit dem Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission (14) schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Tirrenia und seinem Erwerber CIN für den Zeitraum 2009–2020 gewährten Maßnahmen ab. 2.1.2.   Die Verlängerung der ursprünglichen Verträge (25) Mit Artikel 26 des Gesetzesdekrets Nr. 207 vom 30. Dezember 2008, umgewandelt in Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wurden die ursprünglichen Verträge (einschließlich des Vertrags mit Toremar), die ursprünglich am 31. Dezember 2008 auslaufen sollten, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. (26) Artikel 19-ter des Gesetzesdekrets Nr. 135 vom 25. September 2009, umgewandelt in Gesetz Nr. 166 vom 20. November 2009 (im Folgenden „Gesetz von 2009“) sah hinsichtlich der Privatisierung der Unternehmen der Tirrenia-Gruppe vor, dass die Anteile der Regionalgesellschaften (mit Ausnahme von Siremar) von der Muttergesellschaft Tirrenia wie folgt ohne Gegenleistung übertragen werden sollten: a) Caremar sollte zunächst auf die Region Kampanien übertragen werden. In der Folge würde die Region Kampanien den bis dahin von Caremar angebotenen Betrieb der Seeverbindungen mit den Pontinischen Inseln unter dem Namen Laziomar als eigenständiges Unternehmen auf die Region Latium übertragen. (15) b) Saremar sollte auf die Region Sardinien übertragen werden. c) Toremar sollte auf die Region Toskana übertragen werden. (27) Das Gesetz von 2009 legte auch fest, dass bis zum 31. Dezember 2009 neue Verträge zwischen Italien und Tirrenia bzw. Siremar abgeschlossen würden. Entsprechend sollten die regionalen Dienste in Entwürfen für öffentliche Dienstleistungsverträge festgeschrieben werden, die zwischen den regionalen Behörden Sardiniens und der Toskana und Saremar bzw. Toremar bis zum 31. Dezember 2009, und zwischen den Regionen Kampanien und Latium und Caremar bzw. Laziomar bis zum 28. Februar 2010 abzuschließen waren. Die Entwürfe der neuen Verträge/öffentlichen Dienstleistungsverträge würden gemeinsam mit den Unternehmen selbst ausgeschrieben und mit den jeweiligen Käufern nach Abschluss der Privatisierung der einzelnen Unternehmen unterzeichnet. (16) (28) Zu diesem Zweck wurden mit dem Gesetz von 2009 die ursprünglichen Verträge (einschließlich des mit Toremar geschlossenen Vertrags) vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 verlängert. (29) Das Gesetz von 2009 legte außerdem ab 2010 jährliche Ausgleichsobergrenzen für die Erbringung der Dienste (sowohl im Rahmen der verlängerten ursprünglichen Verträge als auch im Rahmen der neuen Verträge und der öffentlichen Dienstleistungsverträge) in einer Höhe von insgesamt 184 942 251 EUR wie folgt fest: Unternehmen Jährlicher Maximalausgleich Tirrenia 72 685 642 EUR Siremar 55 694 895 EUR Saremar 13 686 441 EUR Toremar 13 005 441 EUR Caremar 29 869 832 EUR (17) Tabelle 1 — Obergrenzen für Ausgleichszahlungen ab 2010 (30) Schließlich wurden mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 163 vom 1. Oktober 2010 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 125 vom 5. August 2010 (im Folgenden „Gesetz von 2010“) die ursprünglichen Verträge (einschließlich des Vertrags mit Toremar) weiter verlängert, und zwar vom 1. Oktober 2010 bis zum Abschluss der Privatisierungsverfahren von Tirrenia und Siremar. Im Fall von Tirrenia war das der 19. Juli 2012 und im Fall von Siremar der 31. Juli 2012. 2.1.3.   Die Privatisierung von Toremar und der Abschluss des neuen Dienstleistungsvertrags (31) Im Januar 2010 wurde ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet (siehe Abschnitt 2.3.2), um einen Käufer für Toremar zu finden. In der Ausschreibung wurde der Kauf des Unternehmens mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten über einen Zeitraum von zwölf Jahren gegen eine Ausgleichszahlung gebündelt. (32) Moby gewann die Ausschreibung und wurde der neue Eigentümer von Toremar. Der Kaufvertrag zwischen der Region Toskana und Moby wurde am 2. Januar 2012 unterzeichnet. Am selben Tag unterzeichneten die Vertragsparteien (einschließlich Toremar) den neuen Dienstleistungsvertrag für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten. Auf dieser Grundlage wurde das Eigentum an der Gesamtheit der Anteile an Toremar am 2. Januar 2012 von der Region Toskana auf Moby übertragen. 2.2.   In den Beschlüssen von 2011 und 2012 überprüfte Maßnahmen (33) Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.