Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2192 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Identitätskennzeichens, das für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland zu verwenden ist (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R2192. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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23.12.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 434/10 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2192 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Identitätskennzeichens, das für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland zu verwenden ist (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Insbesondere enthält Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen an das Identitätskennzeichen, das von Lebensmittelunternehmern auf bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs anzubringen ist, einschließlich der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zu verwendenden Ländercodes. (2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“), insbesondere mit Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls, gelten die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die darauf beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf der Übergangsfrist für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich weiter in Bezug auf Nordirland. Aus diesem Grund müssen die Anforderungen in Anhang II der genannten Verordnung in Bezug auf das Identitätskennzeichen, das im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland verwendet werden sollte, geändert werden. (3) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist entsprechend zu ändern. (4) Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Dezember 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. ANHANG In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Abschnitt I Teil B Absatz 6 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Im Falle der Mitgliedstaaten (*1) sind dies jedoch die Codes: BE, BG, CZ, DK, DE, EE, GR, ES, FR, HR, IE, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, SI, SK, FI, RO, SE und UK(NI). (*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“ “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.