Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1732 der Kommission vom 6. Juni 2019 zur staatlichen Beihilfe SA.33159 (2015/C) Besteuerung von gesättigten Fettsäuren in bestimmten in Dänemark verkauften Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3926) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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17.10.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 264/5 BESCHLUSS (EU) 2019/1732 DER KOMMISSION vom 6. Juni 2019 zur staatlichen Beihilfe SA.33159 (2015/C) Besteuerung von gesättigten Fettsäuren in bestimmten in Dänemark verkauften Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3926) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (entspricht Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates) (2), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 9. Juni 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde von Margarineforeningen (MIFU) betreffend das dänische Gesetz zur Besteuerung von gesättigten Fettsäuren in bestimmten Lebensmitteln (Gesetz Nr. 247 vom 30. März 2011 (3), im Folgenden „das Gesetz“) ein. Das Gesetz trat am 1. Oktober 2011 in Kraft und wurde später mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben. Die Beschwerde betraf mögliche Beihilfen für Erzeuger nicht besteuerter Erzeugnisse. (2) Zur Klärung wurde Dänemark mit Schreiben vom 4. Juli 2011 um zusätzliche Informationen ersucht. Die Kommission leitete die ursprüngliche Beschwerde an die dänischen Behörden weiter und bat diese um eine eigene Zusammenfassung des Sachverhalts, um innerhalb von 20 Arbeitstagen auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers zu reagieren oder die Maßnahme bei der Kommission als staatliche Beihilfe anzumelden und deren Genehmigung zu beantragen. Dänemark bat am 18. Juli 2011 um eine Fristverlängerung, die bis zum 31. August 2011 gewährt wurde. Am 7. September 2011 beantwortete Dänemark das Schreiben der Kommission und übermittelte seine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen Fragen. (3) Am 13. Oktober 2011 leitete die Kommission die Stellungnahme Dänemarks an den Beschwerdeführer weiter. Mit Schreiben vom 27. Juni, vom 28. Juli, vom 12. September und vom 15. November 2011 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen zur Untermauerung der Beschwerde. (4) Am 14. Dezember 2011 teilte die Kommission Dänemark mit, dass sie die Maßnahme als nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer SA.33159 (2011/NN) registriert hatte, da das in Rede stehende Gesetz am 1. Oktober 2011 ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Kraft getreten war. (5) Am 13. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen zur Untermauerung seiner Beschwerde. (6) Am 16. März 2012 fand eine Unterredung zwischen Vertretern der Kommission und Dänemarks statt. Am 12. April 2012 leitete die Kommission die gesamte Beschwerde an die dänischen Behörden weiter und bat sie um Beantwortung bzw. Klärung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fragen. Für den Fall, dass die dänischen Behörden der Ansicht wären, dass die Maßnahme keine beihilferechtlichen Bedenken aufwerfe, wurden sie um eine eigene Zusammenfassung des Sachverhalts sowie eine entsprechende Begründung gebeten. Nach einem Ersuchen um Verlängerung der Beantwortungsfrist antwortete Dänemark am 13. September 2012 auf das Schreiben der Kommission vom 12. April 2012. (7) Am 30. Oktober 2012 leitete die Kommission die Stellungnahme Dänemarks an den Beschwerdeführer weiter. Am 30. November 2012 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen zur Untermauerung seiner Beschwerde. (8) Nachdem das Gesetz am 1. Januar 2013 außer Kraft getreten war, fand am 16. Mai 2013 ein Treffen zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer statt. (9) Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 (C(2015) 535 final) setzte die Kommission Dänemark über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen des Gesetzes das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (10) Im Einleitungsbeschluss führte die Kommission aus, dass die mit dem Gesetz eingeführten Maßnahmen offenbar alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufwiesen, und ersuchte Dänemark um Stellungnahme und Vorlage sämtlicher Informationen, die für die Bewertung der Beihilfe nützlich sein könnten. (11) Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 nahm Dänemark zum Einleitungsbeschluss Stellung. (12) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen zu den im Einleitungsbeschluss genannten Maßnahmen Stellungnahmen von drei Beteiligten ein. Diese wurden mit Schreiben vom 22. Oktober bzw. 9. November 2015 an Dänemark weitergeleitet. Auf diese Stellungnahmen reagierten die dänischen Behörden mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 bzw. 29. Januar 2016. Mit Schreiben vom 10. August 2017 ersuchte die Kommission Dänemark um weitere Auskünfte. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 legte Dänemark weitere Informationen vor. 2.   BESCHREIBUNG (13) Mit dem dänischen Gesetz zur Besteuerung von gesättigten Fettsäuren in bestimmten Lebensmitteln sollten zwei Ziele zugleich verfolgt werden: die Förderung besserer Ernährungsgewohnheiten und die Verbesserung der Gesundheit der dänischen Bevölkerung (5). Diese sollten durch die Besteuerung der Hauptaufnahmequellen für gesättigte Fettsäuren in Dänemark (siehe Erwägungsgrund 37) bei gleichzeitiger Berücksichtigung offizieller Ernährungsempfehlungen (6) (siehe Erwägungsgrund 47) und anderer Aspekte (siehe z. B. Erwägungsgrund 34) erreicht werden, was zur Ausnahme bestimmter Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der Steuer führte. (14) Das Gesetz war vom 1. Oktober 2011 bis zum 1. Januar 2013 in Kraft, weshalb dieser Zeitraum den für diesen Beschluss maßgeblichen zeitlichen Rahmen darstellt. (15) Gemäß dem Gesetz wurde eine Steuer auf die Menge an gesättigten Fettsäuren in Lebensmitteln gemäß Artikel 1 des Gesetzes und entsprechend dem Code der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union erhoben, sofern der Gehalt an gesättigten Fettsäuren in diesen Lebensmitteln mehr als 2,3 % betrug. Die davon betroffenen Lebensmittel waren: i) Fleisch gemäß der Tabelle in Anhang I des Gesetzes; ii) Milch und Milcherzeugnisse gemäß den Codes 0401-0406; iii) tierisches Fett gemäß den Codes 1501-1504 und 1516, das geschmolzen oder anderweitig extrahiert wurde; iv) genießbare Öle und Fette gemäß den Codes 1507-1516; v) Margarine und andere Lebensmittel gemäß Code 1517; vi) streichfähige Mischungen gemäß Code 2106; vii) sonstige Lebensmittel, die anhand einer allgemeinen Bewertung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendung sowie ihrer Art der Vermarktung als Ersatz für in Punkt i bis vi genannte Erzeugnisse oder als Nachahmung derselben angesehen werden können. (16) Gemäß Artikel 2 des Gesetzes betrug die Steuer 16 DKK je kg gesättigte Fettsäuren im betreffenden Lebensmittel. (17) Gemäß Artikel 3 des Gesetzes galt als steuerpflichtiger Wirtschaftsbeteiligter, wer zu kommerziellen Zwecken a) in Dänemark ein steuerbares Lebensmittel herstellte; b) in Dänemark ein steuerbares Lebensmittel aus einem anderen EU-Land empfing; c) aus einem Drittstaat oder Gebieten innerhalb der EU, die außerhalb des EU-Steuergebiets liegen, ein steuerbares Lebensmittel nach Dänemark einführte oder d) ein steuerbares Lebensmittel aus einem anderen EU-Staat so verkaufte, dass es durch den Verkäufer oder in dessen Namen direkt oder indirekt an einen nicht kommerziellen Käufer in Dänemark versandt oder zu diesem transportiert wurde (Fernabsatz), wenn das betreffende Unternehmen gemäß Paragraph 47 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes (7) registriert war. (18) Von der Entrichtung der Steuer (und der Registrierung gemäß dem Gesetz) befreit waren Unternehmen mit einem Jahresumsatz steuerbarer Lebensmittel von insgesamt höchstens 50 000 DKK (ohne Steuern) (Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes). (19) Der Gehalt an gesättigten Fettsäuren in den Lebensmitteln nach Artikel 1 Absätze 2 bis 7 des Gesetzes wurde anhand folgender Aspekte bestimmt: a) der Nährwertkennzeichnung, sofern das Lebensmittel eine besaß und dort der Gehalt an gesättigten Fettsäuren angegeben war, b) öffentlich verfügbarer Informationen über Lebensmittel, in denen Durchschnittswerte für einige Lebensmittel genannt sind. Mit öffentlich verfügbaren Informationen über Lebensmittel sind die Werte der Datenbank zur Zusammensetzung von Lebensmitteln (8) gemeint, c) einer technischen Analyse des Lebensmittels. (20) Konnte der Basisgehalt, aufgrund dessen die Steuer fällig wurde, nicht mithilfe einer der oben genannten Methoden bestimmt werden, war die Steuer auf der Grundlage des Gesamtfettgehalts des Lebensmittels bzw. des Nettogewichts des Lebensmittels zu entrichten. 2.1.   SONDERBESTIMMUNGEN ZUR BESTEUERUNG EINGEFÜHRTER LEBENSMITTEL, DIE NICHT IN ARTIKEL 1 DES GESETZES AUFGEFÜHRT SIND, ABER LEBENSMITTEL NACH ARTIKEL 1 DES GESETZES ENTHALTEN (21) Gemäß Artikel 8 des Gesetzes musste eine Abdeckungssteuer auf die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Bestandteile entrichtet werden, sofern diese von einem steuerbaren Lebensmittel nach Artikel 1 des Gesetzes herrührten und dieses in Dänemark empfangen, eingeführt oder per Fernabsatz verkauft wurde. Die Abdeckungssteuer wurde nur auf in Dänemark empfangene, eingeführte oder per Fernabsatz verkaufte Lebensmittel erhoben, da ein in Dänemark hergestelltes steuerbares Lebensmittel immer in seiner „reinen“ Form am Ort des Erstverkaufs/der Erstnutzung besteuert wurde und daher keine Notwendigkeit einer Abdeckungssteuer für in Dänemark hergestellte Lebensmittel bestand. (22) Gemäß Artikel 12 des Gesetzes war die Besteuerungsgrundlage der Gehalt an gesättigten Fettsäuren in den Bestandteilen, aus denen das steuerbare Lebensmittel nach Artikel 1 besteht und die bei der Herstellung von empfangenen, eingeführten oder per Fernabsatz verkauften Lebensmitteln verwendet wurden. (23) Gemäß dem zweiten Absatz von Artikel 1 des Gesetzes mussten steuerpflichtige Unternehmen den Gehalt an gesättigten Fettsäuren in den bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Bestandteilen nachweisen und auf Nachfrage eine entsprechende Erklärung des Herstellers vorlegen können. Bei Bestandteilen, die einer Abdeckungssteuer nach Artikel 1 Absatz 1 unterlagen — also Fleisch — war die Besteuerungsgrundlage anhand der in Anhang I genannten Durchschnittswerte zu bestimmen. (24) Bei anderen Bestandteilen, für die eine Abdeckungssteuer entrichtet werden musste, konnte der Hersteller bei der Ausstellung der Herstellererklärung die öffentlich verfügbaren Informationen über Lebensmittel verwenden, die für bestimmte Lebensmittel Durchschnittswerte für den Gehalt an gesättigten Fettsäuren enthielten, um die Besteuerungsgrundlage für die unter die Abdeckungssteuer fallenden, bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Bestandteile zu ermitteln. (25) Konnte das steuerpflichtige Unternehmen die betreffende Herstellererklärung nicht vorlegen, würde für nicht in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes genannte Bestandteile eine Abdeckungssteuer fällig, die auf dem Gesamtgehalt an gesättigten und ungesättigten Fettsäuren in dem Lebensmittel oder, wenn diese Angaben nicht bereitgestellt werden konnten, auf dem Nettogewicht des Lebensmittels basierte. (26) Stellte die dänische Steuer- und Zollverwaltung fest, dass die nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes berechnete Abdeckungssteuer höher ausfallen würde als die anhand des Gesamtfettgehalts oder des Nettogewichts berechnete Abdeckungssteuer, konnte sie die Besteuerungsgrundlage anhand einer Schätzung festlegen. 2.2.   ANGEBLICHE BEIHILFEMAßNAHMEN (27) Wie in Abschnitt 2.1.8. des Einleitungsbeschlusses beschrieben, enthielt das Gesetz sechs mutmaßliche Beihilfemaßnahmen. Diese waren: (1) Maßnahme 1: Auslassung bestimmter Lebensmittel in der in Artikel 1 des Gesetzes aufgeführten Liste von Lebensmitteln, auf die die Steuer erhoben wurde, ausführlich beschrieben in Abschnitt 2.1.8.1 des Einleitungsbeschlusses. (2) Maßnahme 2: Nichtbesteuerung von Lebensmitteln mit einem Gehalt an gesättigten Fettsäuren von höchstens 2,3 Prozent, ausführlich beschrieben in Abschnitt 2.1.8.2 des Einleitungsbeschlusses. (3) Maßnahme 3: Steuerbefreiung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz steuerbarer Lebensmittel von insgesamt höchstens 50 000 DKK, ausführlich beschrieben in Abschnitt 2.1.8.3 des Einleitungsbeschlusses. (4) Maßnahme 4: Nichtbesteuerung von nicht für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen (z. B. Futtermitteln), ausführlich beschrieben in Abschnitt 2.1.8.4 des Einleitungsbeschlusses. (5) Maßnahme 5: Unterschiedliche Behandlung inländischer und eingeführter Erzeugnisse in Bezug auf den Zeitpunkt und die Art der Erhebung der Steuer, ausführlich beschrieben in Abschnitt 2.1.8.5 des Einleitungsbeschlusses. (6) Maßnahme 6: Steueraufschub und Steuerermäßigung, ausführlich beschrieben in Abschnitt 2.1.8.6 des Einleitungsbeschlusses. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (28) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen die vorläufige Auffassung, dass die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in Bezug auf die Maßnahmen 1, 2, 3, 5 und 6 erfüllt waren. Die Maßnahmen ließen sich nicht mit der Art und dem allgemeinen Aufbau des Bezugssystems begründen, da Dänemark nicht nachweisen konnte, dass sie für das Funktionieren und die Effektivität des allgemeinen Besteuerungssystems für gesättigte Fettsäuren erforderlich waren bzw. ein Zusammenhang zwischen den angeblichen spezifischen Eigenschaften der Maßnahmen und der Steuerermäßigung ausschließlich für bestimmte Herstellergruppen bestand. (29) Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein, da sie angesichts der damals verfügbaren Informationen bezweifelte, dass die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. 4.   DIE STELLUNGNAHME DER DÄNISCHEN BEHÖRDEN ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (30) Am 26. Mai 2015 übermittelten die dänischen Behörden ihre Stellungnahme an die Kommission. Nach einer Zusammenkunft der Kommission mit den dänischen Behörden am 18. Dezember 2015 und als Antwort auf die von den Beteiligten übermittelten Stellungnahmen legte Dänemark am 21. Dezember 2015 und 29. Januar 2016 weitere Stellungnahmen vor. Diese lassen sich in drei Teile unterteilen — Stellungnahmen zum Bezugssystem, zu den Besteuerungsgrenzen und zur unterschiedlichen Behandlung. 4.1.   BEZUGSSYSTEM 4.1.1.   DER ZWECK DER STEUER (31) Dänemark bekräftigt, dass die Ziele des Gesetzes in der „Förderung besserer Ernährungsgewohnheiten und der Verbesserung der Gesundheit der dänischen Bevölkerung“ (9) und nicht darin bestanden haben, generell (alle) gesättigte Fettsäuren enthaltenden Erzeugnisse zu besteuern, sondern nur diejenigen Erzeugnisse, die die Hauptaufnahmequellen für gesättigte Fettsäuren in Dänemark waren (10), wobei offizielle Ernährungsempfehlungen berücksichtigt worden seien (11). Mit diesem Ziel vor Augen sei die Steuer konzipiert worden, um die Aufnahme gesättigter Fettsäuren zu reduzieren und stattdessen ein Umschwenken hin zu Erzeugnissen mit einem niedrigeren Gehalt an gesättigten Fettsäuren zu fördern, wobei sowohl offizielle Ernährungsempfehlungen als auch die wirtschaftliche und administrative Effizienz berücksichtigt worden seien. (32) Es entsprach nicht dem Zweck der Steuer, gesättigte Fettsäuren aus der Ernährung der dänischen Bevölkerung zu verbannen. Fett sollte Teil der normalen Ernährung sein, da es zur Aufnahme lebensnotwendiger Fettsäuren und fettlöslicher Vitamine beiträgt. Den offiziellen Ernährungsempfehlungen zufolge sollte Fett aus Fleisch- und Milchprodukten reduziert und größtenteils durch Fett aus Pflanzenöl und Fisch ersetzt werden (12). (33) Darüber hinaus führen die dänischen Behörden an, dass die Beihilfevorschriften der EU von den Mitgliedstaaten nicht verlangen, positive wissenschaftliche Nachweise dafür vorlegen zu können, dass eine steuerliche Regelung tatsächlich die vorausgesetzten Verhaltenseffekte oder sonstige Auswirkungen nach sich ziehe. 4.1.2.   ADMINISTRATIVE UND WIRTSCHAFTLICHE EFFIZIENZ (34) Die dänischen Behörden führen an, immer bestrebt zu sein, entweder den bestehenden Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu senken oder — bei neuen Rechtsvorschriften — ihn auf das absolut Notwendigste zu beschränken, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Dieses Ziel hätten die jeweiligen Regierungen seit Jahren verfolgt und zeige sich beispielsweise auch bei der Anwendung des dänischen Mehrwertsteuergesetzes. (35) In Paragraph 2 des Gesetzesvorschlags wird diesen Bedenken folgendermaßen Rechnung getragen: „Bei der Konzeption einer völlig neuen Steuer gilt es, viele Aspekte zu berücksichtigen. Einerseits sollte eine Steuer auf gesättigte Fettsäuren einen wesentlichen Anteil alltäglicher Lebensmittel betreffen, um die größtmöglichen Auswirkungen auf den Verzehr zu erzielen. Andererseits sollte sie möglichst einfach konzipiert sein und idealerweise so weit am Anfang der Lieferkette erhoben werden wie möglich, damit möglichst wenige Einheiten von dem mit der Anmeldung, Erklärung und Entrichtung der Steuer verbundenen Verwaltungsaufwand betroffen sind.“ (36) Die Erhebung der Steuer am Anfang und nicht am Ende der Lieferkette (d. h. nicht beim Einzelhandelsverkauf an die Verbraucher) hat den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduziert, da die Anzahl der Einzelhändler wesentlich höher ist als die der Hersteller/Importeure. Dieser Ansatz kam auch dem Zweck des Gesetzes am nächsten. 4.1.3.   HAUPTAUFNAHMEQUELLE FÜR GESÄTTIGTE FETTSÄUREN (37) Aufgrund der Ziele des Gesetzes ergab sich die Notwendigkeit, eine Positivliste der zu besteuernden Lebensmittel, die Hauptaufnahmequellen für gesättigte Fettsäuren sind, zu erstellen, ohne die offiziellen Ernährungsempfehlungen zu konterkarieren. Die dänischen Behörden räumten ein, dass sie — angesichts der Ziele und der tatsächlichen Verzehrgewohnheiten der dänischen Bevölkerung — bei der Entscheidung, welche Produkte zur Verfolgung der Gesundheits- und Ernährungsziele des Gesetzes (13) in diese Positivliste aufgenommen werden sollten, über einen großen Ermessensspielraum verfügt hätten. (38) Den dänischen Behörden zufolge wird anhand folgender zwei Faktoren ermittelt, ob ein Lebensmittel als Hauptaufnahmequelle für gesättigte Fettsäuren bei der dänischen Bevölkerung gilt: i) der verzehrten Mengen des Erzeugnisses und ii) des tatsächlichen Anteils gesättigter Fettsäuren in dem Erzeugnis. Nur, weil ein Erzeugnis einen hohen Fettgehalt aufweise, stelle es nicht zwingend eine Hauptaufnahmequelle für gesättigte Fettsäuren in Dänemark dar. Auch ziehe es, selbst wenn es gesättigte Fettsäuren enthalte, nicht notwendigerweise gesundheitliche Bedenken nach sich, wenn es fettarm sei und/oder andere, in den offiziellen Ernährungsempfehlungen als gut bewertete Eigenschaften besitze. (39) Dänemark verweist auf einen Bericht (14), in dem alle Arten von Fleischprodukten, Milcherzeugnissen und Fetten/Ölen als Hauptaufnahmequellen für gesättigte Fettsäuren in Dänemark genannt werden. Gemeinsam machen diese Produktgruppen 81 Prozent der Aufnahme gesättigter Fettsäuren aus (Fleisch — 19 Prozent; Milch — 30 Prozent; alle Arten von Fett — 32 Prozent). Andere Produktgruppen wurden nicht als Hauptaufnahmequelle für gesättigte Fettsäuren angesehen, da sie nicht wesentlich (höchstens 6 Prozent) zum Verzehr gesättigter Fettsäuren verantwortlich beitrugen. Angesichts dieses Sachverhalts führt Dänemark aus, dass bei der Definition dessen, was als Hauptaufnahmequelle gelte und was nicht, keine klare Abgrenzung erforderlich gewesen sei. (40) Dem Bericht von Incentive (15) zufolge unterlagen schätzungsweise 88 Prozent der in Dänemark konsumierten gesättigten Fettsäuren der Steuer, solange diese galt (Milch — 84 Prozent; Fleisch — 98 Prozent; sonstige besteuerte Produkte — 90 Prozent). Die Nichtbesteuerung eines Teils der gesättigten Fettsäuren in Milcherzeugnissen (16 Prozent) und Fleisch (2 Prozent) war eine Folge der Besteuerungsgrenze von 2,3 Prozent gemäß Artikel 1 des Gesetzes. (41) Den dänischen Behörden zufolge wurde auf gesättigte Fettsäuren in beispielsweise Brot, Fritten, Chips und Süßwaren dem Gesetz entsprechend die Steuer erhoben, wegen der Besteuerung gesättigter Fettsäuren in Milcherzeugnissen, Fetten/Ölen und Fleisch, die für die Herstellung solcher verarbeiteten Lebensmittel verwendet wurden. (42) Dänemark verweist auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), in der „Fleisch“ wie folgt definiert wird: „Skelettmuskeln von Tieren der Spezies ‚Säugetiere‘ und ‚Vögel‘, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten […].“ (43) Dänemark kommt zu dem Schluss, dass Geflügel definitionsgemäß eine Fleischart ebenso wie Schweine- und Rindfleisch sei und es daher willkürlich gewesen wäre, Geflügel auszunehmen, wenn andere Fleischarten besteuert würden, so wie es willkürlich gewesen wäre, eine bestimmte Käseart (z. B. Ziegenkäse) oder Öl (z. B. Sesamöl) auszunehmen, wenn alle anderen Käse- und Ölarten besteuert würden. (44) Nach der Auffassung Dänemarks hätte die Ausnahme von Geflügel auch gegen die Grundüberlegung des Gesetzes verstoßen, zu gewährleisten, dass steuerbaren Lebensmitteln nahe Substitute ebenfalls besteuert werden (17). 4.1.4.   NICHT PRIMÄRE QUELLE FÜR GESÄTTIGTE FETTSÄUREN (45) Logischerweise wurden alle Quellen für gesättigte Fettsäuren, die nicht aufgrund der beiden in Erwägungsgrund 38 definierten Kriterien als Hauptquellen eingestuft wurden, als nicht primäre Quellen angesehen. Beispiele für Erzeugnisse ohne gesättigte Fettsäuren beschränken sich auf einige Obst- und Gemüsearten (z. B. Kopfsalat und Melone) und einige Fischarten. Beispiele für Erzeugnisse mit einem Gehalt an gesättigten Fettsäuren zwischen 0,1 und 0,5 Prozent sind fast alle anderen Obst- und Gemüsearten. (46) Lebensmittel, deren Anteil an der Gesamtaufnahme gesättigter Fettsäuren höchstens 1 Prozent betrug (z. B. Fisch (18), Eier, Nüsse und Körner (19)), wurden nicht als Hauptaufnahmequelle für gesättigte Fettsäuren angesehen. Dies war der Hauptgrund dafür, dass diese Produktkategorien nicht in Paragraph 1 des Gesetzes aufgenommen wurden. 4.1.5.   ERNÄHRUNGSEMPFEHLUNGEN IN DÄNEMARK (47) Dänemark bringt vor, dass die durch die Steuer bedingten Veränderungen beim Verzehr mit den Ernährungsempfehlungen der dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde, die die offiziellen Empfehlungen Dänemarks für eine gesunde Lebensweise darstellen, in Einklang stehen. Zu diesen offiziellen Empfehlungen gehört auch der Ernährungskompass — der Weg hin zu einem gesunden Gleichgewicht (20) , der aus folgenden acht Ernährungsempfehlungen besteht: — Obst und Gemüse essen (6 pro Tag); Fisch und Fischprodukte essen (mehrmals pro Woche); Kartoffeln, Reis oder Pasta und Vollkornbrot essen (täglich); den Zuckerkonsum reduzieren (insbesondere den Konsum von Zucker in Erfrischungsgetränken, Süßwaren und Kuchen); den Fettkonsum reduzieren (insbesondere den Konsum von Fett in Milchprodukten und Fleisch) und fettarme Produkte wählen; die Nahrungsaufnahme variieren und das Standardgewicht halten; Durst mit Wasser stillen; sich körperlich betätigen (mindestens 30 Minuten pro Tag). Außerdem wird in den Ernährungsempfehlungen zur gesunden Ernährung zu einem Verzehr von 500 ml fettarmen Milchprodukten wie entrahmter Milch oder Buttermilch pro Tag geraten (21). Die Empfehlungen basieren auf den Ernährungs- und Gesundheitsvorteilen des Konsums von Milchprodukten (22). (48) Dänemark erläutert, dass der Verzehr von Obst, Gemüse und Fisch nicht mit dem Verzehr von Käse, Fleisch und Butter verglichen werden könne, auch wenn beide Prod

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.