Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0958. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g weitergegeben wurde. (2)   Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut im Rahmen eines Vertrags, einschließlich eines Arbeitsvertrags, oder anderweitig tätige natürliche oder juristische Person, so muss diese Person den Empfängern der Empfehlungen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen folgende Angaben übermitteln: a) die Identität der jeweils zuständigen Behörde; b) ihre eigenen Interessen oder Anzeichen von Interessenkonflikten nach Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2, sofern die betreffende Person nicht als Weitergabekanal von innerhalb derselben Gruppe erstellten Empfehlungen handelt, ohne ein Ermessen in Bezug auf die Auswahl der weiterzugebenden Empfehlung auszuüben. Artikel 9 Zusätzliche Regelungen für die Weitergabe von Zusammenfassungen von oder Auszügen aus Empfehlungen (1)   Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Informationen stellen Personen, die eine Zusammenfassung von oder einen Auszug aus einer von einem Dritten erstellten Empfehlung weitergeben, sicher, dass diese Zusammenfassung oder dieser Auszug a) klar und nicht irreführend ist; b) als Zusammenfassung oder Auszug gekennzeichnet ist; c) einen unmissverständlichen Verweis auf die ursprüngliche Empfehlung enthält. (2)   Die in Absatz 1 genannten Personen stellen außerdem sicher, dass die Informationen zum Ersteller der in den Artikeln 2 bis 6 beschriebenen Empfehlung entweder unmittelbar in der Zusammenfassung oder dem Auszug selbst oder durch einen Hinweis auf den Ort, an dem die Informationen für die Empfänger der Zusammenfassung der oder des Auszugs aus der Empfehlung kostenfrei zugänglich sind, zur Verfügung gestellt werden. Artikel 10 Zusätzliche Regelungen für die Weitergabe wesentlich veränderter Empfehlungen (1)   Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Informationen stellen Personen, die eine von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergeben, sicher, dass diese Information einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten. (2)   Die in Absatz 1 genannten Personen halten die in den Artikeln 2 bis 5 genannten Vorschriften im Hinblick auf die wesentliche Änderung ein und nehmen in die wesentlich geänderte Empfehlung einen Hinweis auf den Ort auf, an dem die in den Artikeln 2 bis 6 genannten Informationen in Bezug auf den Ersteller der ursprünglichen Empfehlung für die Empfänger der wesentlich geänderte Empfehlung kostenfrei zugänglich sind. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Juli 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. März 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1). (3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (5)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). (6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1). (7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU |(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.