Europäische Union

2005/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 327) (Text von Bedeutung für den EWR).

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngepasst werden kann. Ferner zahlt die BGB, sofern in einem oder mehreren Monaten eines Geschäftsjahres eine Gesamtquote des haftenden Eigenkapitals von 12,5 % und eine Kernkapitalquote von 7 % erreicht werden, 15 % ihres sonst entstehenden Jahresüberschusses an das Land Berlin. (31) In dem Gesetz über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einige ihrer Tochtergesellschaften (12) ist ferner geregelt, dass die Anteile des Landes Berlin an der BGB schnellstmöglich zu für das Land Berlin zumutbaren Bedingungen zu veräußern sind und dass im Zusammenhang mit einer Neuordnung der Eigentümerstruktur an der BGB die Investitionsbank Berlin (IBB) als eigenständige öffentlich-rechtliche Förderbank aus der BGB herauszulösen ist (siehe hierzu weiter unten). Vereinbarung über die Behandlung eventueller Rückzahlungsansprüche des Landes Berlin aus dem Beihilfeprüfverfahren Landesbank Berlin — Girozentrale — der Europäischen Kommission (32) In ihrem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens (13) hat die Kommission ferner auf eine wichtige Tatsache hingewiesen, die im ursprünglichen Umstrukturierungsplan nicht berücksichtigt wurde. Ende 1992 wurde die WBK einschließlich ihres gesamten Vermögens auf die LBB übertragen; gleichzeitig gingen alle Aufgaben der WBK auf die damals neu gegründete IBB über. Durch diese Übertragung erhöhte sich das haftende Eigenkapital der LBB um rund 1,9 Mrd. DEM. Die LBB zahlte ab 1995 eine Vergütung von durchschnittlich 0,25 % für den jeweils in Anspruch genommenen Betrag. Auf Grund der bestehenden Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vergütung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers hat die Kommission im Juli 2002 das Verfahren C 48/2002 eröffnet. (14) Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die gezahlte Vergütung nicht mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist, stellt die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der marktüblichen Rendite einer solchen Investition bei Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen einer Kompatibilitätsnorm des EG-Vertrags eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar, die von der LBB an das Land Berlin zurückzuzahlen ist. (33) Die Möglichkeit einer Rückforderung stellt ein erhebliches Risiko für die Aussichten des Umstrukturierungsplans im Hinblick auf die wiederherzustellende Rentabilität dar. Die Kommission hat Deutschland daher in dem Eröffnungsbeschluss aufgefordert, diesbezüglich eine geeignete Lösung zu finden und zur Kenntnis genommen, dass Deutschland an einer solchen Lösung arbeitet. (34) Aus diesem Grund wurde zwischen dem Land Berlin und der BGB am 23. Dezember 2002 die Vereinbarung über die Behandlung eventueller Rückzahlungsansprüche des Landes Berlin aus dem Beihilfeprüfverfahren C48/2002 — Landesbank Berlin — Girozentrale — der Europäischen Kommission („Rückzahlungsvereinbarung“) geschlossen. (35) Diese Vereinbarung regelt für den Fall einer Rückforderungsentscheidung der Kommission, dass sich das Land Berlin verpflichtet, als Einlage in die LBB einen Sanierungszuschuss in derjenigen Höhe zu leisten, die erforderlich ist, um eine Unterschreitung der in der Vereinbarung genannten Kapitalquoten bei der LBB und/oder dem BGB-Konzern durch die drohende Rückzahlungsverpflichtung zu vermeiden. Die in der Rückzahlungsvereinbarung genannten Mindestkapitalquoten beziffern sich auf 9,7 % (Gesamtkapitalquote) und 6 % (Kernkapitalquote). Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kommission diese Beihilfe genehmigt. (36) Obwohl diese Maßnahme zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses noch nicht ergriffen worden und daher nicht Teil des Umstrukturierungsplans war, wurden die durch eine mögliche Rückforderungsentscheidung der Kommission bestehenden Risiken für die Rentabilitätsaussichten der Bank in dem Eröffnungsbeschluss als ein für das Verfahren zu berücksichtigender Faktor erwähnt. Die Rückzahlungsvereinbarung wurde schließlich geschlossen, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen. Da diese Maßnahme für den Umstrukturierungserfolg unabdingbar ist, erachtet die Kommission es für zweckmäßig, die Rückzahlungsvereinbarung, nachdem sie diesbezüglich einen Höchstbeihilfebetrag ermitteln konnte, zusammen mit den anderen Beihilfemaßnahmen zu beurteilen. Gründe für die Eröffnung des Verfahrens (37) In ihrem Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag stufte die Kommission die zu prüfenden Maßnahmen vorläufig als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ein, da sie aus staatlichen Mitteln gewährt wurden und geeignet sind, sich durch die Verbesserung der Finanzlage des Unternehmens auf die wirtschaftliche Stellung von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten auszuwirken (15), und damit den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (38) Aufgrund ihrer vorläufigen Beurteilung war die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass die Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (16) (nachfolgend „Leitlinien“) zu bewerten und weder andere Kompatibilitätsvorschriften des EG-Vertrags noch andere Gemeinschaftsleitlinien anwendbar waren. Die Kommission stimmte der Auffassung Deutschlands zu, dass es sich bei der BGB um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien handelte. An der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt bestanden jedoch erhebliche Zweifel. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens (39) Gemäß den Nummern 31 bis 34 der Leitlinien prüft die Kommission für alle Einzelbeihilfen einen Umstrukturierungsplan dahin gehend, ob er in der Lage ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen wieder herzustellen. (40) Die Kommission bemängelte im ursprünglich übermittelten Umstrukturierungsplan zunächst, dass die künftigen Strategien auf dem Markt für Investmentbanking nicht erläutert worden seien. Ferner verlangte die Kommission im Rahmen der künftigen Strategie für das Immobiliengeschäft eine nähere Spezifizierung der Kostendifferenz zwischen der Liquidation und der Fortführung der Immobiliendienstleistungstochter IBAG. (41) Die Kommission bezweifelte, dass die Annahmen im ursprünglichen Umstrukturierungsplan bezüglich des Marktes und die Vorhersagen hinsichtlich Angebots- und Nachfrageentwicklung ausreichend präzise waren, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen ziehen zu können. Es war schwer zu erkennen, auf welchen Marktannahmen die Umstrukturierungsmaßnahmen beruhten. (42) Die Kommission stellte ferner fest, dass die von Deutschland in Bezug auf die Gründe der Schwierigkeiten des Unternehmens in der Vergangenheit gegebenen Informationen relativ oberflächlich waren. Die folgenden drei Gründe wurden angeführt: a) Not leidende Kredite, b) Abgabe von umfangreichen Garantien im Bereich Immobilienfonds und c) zu späte Einführung (1999) und langsame Umsetzung eines systematischen Risikocontrollings. Die gegebenen Informationen stellten hauptsächlich eine Zusammenfassung der finanziellen Schwierigkeiten dar. Es wurde aber nur ein wirklicher Grund für diese Schwierigkeiten angegeben, nämlich ineffiziente Konzern- und Managementstrukturen, darunter ein nicht funktionierendes Risikocontrolling. Eine eingehende Analyse dieser Strukturen und konkreter Versäumnisse des Managements, darunter der Auswirkungen des Staatseigentums, fehlte. Eine solche Analyse hielt die Kommission jedoch zur Beurteilung der Aussichten für die Umstrukturierung der BGB für notwendig. Die Kommission hatte daher Zweifel daran, dass im Umstrukturierungsplan die Ursachen der Schwierigkeiten der BGB in hinreichender Weise erkannt und behandelt worden seien. Deutschland wurde daher gebeten, eine eingehende Analyse vergangener Versäumnisse und künftiger Aussichten und Probleme im Kontext von Konzernstrukturen, Management- und Aufsichtsmethoden, Kontroll- und Berichterstattungskonzepten sowie Techniken für die Einführung von kommerziell fundierten Entscheidungsprozessen vorzulegen. (43) Im Hinblick auf eine mögliche Privatisierung hatte Deutschland Verhandlungen mit potenziellen Erwerbern erwähnt, aber keine Details, etwa über das beabsichtigte Verfahren, Konditionen oder andere relevante Faktoren angegeben. Die Kommission stellte sich daher die Frage, ob eine Privatisierung — ganz oder teilweise — ernsthaft erwogen werde und ob gegebenenfalls gesichert sei, dass sie im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens umgesetzt würde. (44) Hinsichtlich der in der Notifizierung ursprünglich genannten Ziel-Rendite von knapp 7 % bezweifelte die Kommission erstens, dass diese tatsächlich erreicht werden könne, insbesondere angesichts der problematischen Instituts- und Managementstruktur des Konzerns, der unklaren Marktannahmen, auf denen die Umstrukturierungsmaßnahmen beruhten, sowie der Fortführung des problematischen Immobiliengeschäfts. Selbst wenn die angestrebte Rendite von knapp 7 % erreicht würde, hatte die Kommission zweitens Zweifel daran, dass diese Verzinsung des eingesetzten Kapitals ausreichend sei, um mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar zu sein. (45) Ferner lenkte die Kommission die Aufmerksamkeit darauf, dass die Möglichkeit einer Rückforderung aus dem LBB-Verfahren ein erhebliches Risiko für die Erfolgsaussichten des Umstrukturierungsplans darstelle und forderte Deutschland daher in dem Eröffnungsbeschluss auf, Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (46) Die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unterliegt der Bedingung, dass die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Nummern 35 bis 39 der Leitlinien legen fest, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Üblicherweise konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung oder Reduzierung der Präsenz des Unternehmens auf dem relevanten Produktmarkt, durch eine Veräußerung von Produktionsanlagen oder Tochtergesellschaften oder durch einen Abbau von Tätigkeiten. Die Begrenzung oder Reduzierung muss im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zu dem relativen Gewicht des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. (47) Insgesamt sollten die ursprünglich vorgeschlagenen Gegenleistungen bzw. Kompensationsmaßnahmen wie Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, Reduzierungen des Geld- und Wertpapiergeschäfts, des Bereichs Debt Finance, des Immobiliengeschäfts, der Zahl von Niederlassungen, des Personals und des Bereichs Öffentliche Hand sowie Aufgabe von Standorten und des Geschäfts mit Auslands- und Großkunden zu einer Reduzierung der Bilanzsumme der BGB um 26 % (von 190 Mrd. EUR auf 140 Mrd. EUR) führen. Aufgrund der teilweise vagen Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen und ihres jeweiligen Beitrags zu den angestrebten Auswirkungen auf das Vermögen und die Beschäftigungssituation der BGB war es der Kommission unmöglich zu beurteilen, ob dieser gesamte Effekt realistisch erreicht werden könnte und wie sich die Maßnahmen auf die künftige Position der BGB in den von Deutschland abgegrenzten Märkten oder Segmenten auswirken würden. Die Kommission benötigte daher detaillierte Informationen hinsichtlich des Effekts jeder Maßnahme auf das Vermögen, die Beschäftigungssituation und die künftigen Markt-/Segmentpositionen der BGB. (48) Selbst wenn der oben dargelegte gesamte Reduzierungseffekt (26 % oder 50 Mrd. EUR der Bilanzsumme) erreicht würde, hielt es die Kommission für fraglich, ob diese Reduzierung angesichts der beträchtlichen Beihilfesumme und der Praxis der Kommission in Bezug auf Umstrukturierungsbeihilfen für Banken (17) ausreichend sei. In diesem Zusammenhang nannte die Kommission die gesetzlichen Mindestkapitalquoten als einen möglichen Orientierungspunkt zur Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistungen, da bei einer Unterkapitalisierung einer Bank diese ihr Geschäftsvolumen entsprechend reduzieren müsse (bei einer Unterkapitalisierung von 1 Mrd. EUR und Zugrundelegung der gesetzlichen Mindestkernkapitalquote von 4 % wäre demzufolge eine theoretische Reduzierung der risikogewichteten Aktiva bis zu 25 Mrd. EUR erforderlich). Diese „Opportunitäts-Reduzierungen“ könnten als ungefährer Anhaltspunkt für den Grad der Marktverzerrung und die deshalb erforderlichen Kompensationsmaßnahmen dienen. Allein die Kapitalzuführung des Landes Berlin in Höhe von 1,755 Mrd. EUR im Sommer 2001 würde gemäß diesen Überlegungen einer theoretischen Reduzierung der Vermögenswerte von bis zu 44 Mrd. EUR entsprechen. Allerdings machte die Kommission darauf aufmerksam, dass dieser Anhaltspunkt nicht „mechanisch“ angewendet werden kann, sondern einem Ermessensspielraum für die Berücksichtigung besonderer Umstände unterliegt, beispielsweise Faktoren, die für das Überleben und die Rentabilität der Bank wichtig sind. (49) Als nach der Kapitalzuführung neue Risiken entdeckt wurden, drohten die Solvabilitätskoeffizienten erneut unzureichend zu werden. Um eine erneute Kapitalzuführung zu vermeiden, entschied sich das Land Berlin als Lösung für allgemeine Garantien mit Hilfe einer Risikoabschirmung. Infolgedessen haben die Garantien eine ähnliche Wirkung wie eine Kapitalzuführung. Das Problem hinsichtlich der Risikoabschirmung bestand jedoch darin, dass die Beihilfesumme, die letztendlich gewährt werden wird, nicht eindeutig festgelegt worden war. Der nominale, theoretische Höchstbetrag, der in Artikel 45 der Detailvereinbarung genannt wird, beträgt 35,34 Mrd. EUR. Wenn die mehrfache Risikodeckung heraus gerechnet wird, beträgt der Höchstbetrag 21,6 Mrd. EUR. Dies ist jedoch noch immer ein nominaler Wert, d. h. es wird von einer vollständigen Materialisierung aller Risiken ausgegangen, die nicht wahrscheinlich ist (siehe weiter oben). Infolgedessen musste die Kommission aus Gründen der Sorgfalt mit der einzigen verfügbaren Höchstgrenze arbeiten, d. h. mit 35,34 Mrd. EUR. Da dieser Betrag voraussichtlich aber nicht realisiert werden würde, wäre es unverhältnismäßig, ihn als Grundlage für die Festlegung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zu verwenden. Der Kommission war es daher unmöglich zu beurteilen, ob die angebotenen Kompensationsmaßnahmen angesichts der Beihilfesumme ausreichen würden. Die Kommission hatte im übrigen Zweifel daran, dass selbst im Falle des Best-Case-Szenarios mit realisierten Beihilfen von rund 3 Mrd. EUR zusätzlich zur Kapitalzuführung die Kompensationsmaßnahmen gemäß dem oben beschriebenen groben Anhaltspunkt ausreichend waren. Überdies zeigten die Erfahrungen mit Umstrukturierungsfällen, dass Best-Case-Szenarien selten realisiert würden. (50) Die Kommission kündigte an, dass die extrem starke Marktposition der BGB im Retailbereich auf lokaler und regionaler Ebene bei der abschließenden Beurteilung der Angemessenheit der Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen sein würde. Angesichts des Fehlens ausreichender Informationen war es der Kommission jedoch unmöglich, die Effekte der Reduzierungsmaßnahmen auf die einzelnen Märkte oder Sparten abzuschätzen. Die angestrebte Reduzierung im Bereich des Privat- und des Firmenkundengeschäfts durch die geplanten Veräußerungen der Weberbank und der Allbank schien jedoch verhältnismäßig gering zu sein und würde möglicherweise den wettbewerbverfälschenden Effekt der Beihilfe nicht ausreichend mindern. In Anbetracht der Tatsache, dass die BGB auch ein nicht unbedeutender Marktteilnehmer im Bereich des Immobiliengeschäfts zu sein schien, fragte sich die Kommission ferner, ob die diesbezüglich geplanten Reduzierungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang ausreichend seien. (51) Zusammenfassend fehlten der Kommission wichtige Informationen für die angemessene und hinreichend detaillierte Beurteilung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen. Sie hatte daher auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen ernste Zweifel daran, dass die geplanten Reduzierungsmaßnahmen ausreichten, um die wettbewerbverfälschenden Auswirkungen dieses sehr hohen Beihilfevolumens, dessen genauer Betrag oder Höchstwert nicht einmal feststellbar war, zu mindern. In diesem Kontext musste auch die starke, vor allem lokale und regionale Marktposition der BGB vor allem im Retailbereich berücksichtigt werden. Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe (52) Gemäß den Nummern 40 und 41 der Leitlinien muss sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken, so dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zugeführt wird, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten oder sogar für eine Expansion verwenden könnte. Die Leitlinien besagen ebenfalls, dass von dem Beihilfeempfänger erwartet wird, aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan zu leisten. (53) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war die Kommission nicht in der Lage, genau zu beurteilen, ob die Beihilfe — deren Betrag nicht einmal klar war — das unbedingt notwendige Mindestmaß darstellte, und ob beispielsweise Risiken im Verlauf der Umstrukturierung überbewertet worden sein könnten, oder ob Kontrollmaßnahmen für den tatsächlichen Ausschluss einer mehrfachen Risikodeckung eingeführt worden seien oder würden. (54) Die Kommission fragte sich, ob die als Rettungsbeihilfe vorläufig genehmigte Erreichung einer Kernkapitalquote von 5 % und Eigenmittelquote von 9,7 % sowie eine ab dem Jahr 2003 angestrebte Kernkapitalquote von rund 7,5 % und Eigenmittelquote von rund 12 % für den Fortbestand des Unternehmens einschließlich eines soliden Ratings durch die Ratingagenturen wirklich erforderlich seien. In diesem Kontext hatte die Kommission überdies Zweifel daran, dass der Eigenbeitrag der BGB durch den Verkauf von Vermögenswerten oder Tochtergesellschaften, die für die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht unerlässlich sind, angesichts des sogar im Best-Case-Szenario hohen Beihilfevolumens das Kriterium eines „bedeutenden Beitrags“ erfüllte. Aufgrund der starken Stellung der BGB einschließlich ihrer Tochtergesellschaften und der mit ihr oder ihnen verschmolzenen Unternehmen auf mehreren Märkten und in mehreren Segmenten stellte sich die Frage, ob nicht eine Veräußerung von mehr bzw. größeren Tochtergesellschaften/Vermögenswerten erfolgen könnte — nicht nur unter dem Aspekt von Ausgleichsmaßnahmen, sondern auch als signifikanter, das Aufkommen der Steuerzahler ergänzender Eigenbeitrag. III.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (55) Deutschland hat auf Basis des damals vorliegenden Umstrukturierungsplans, der in seinen Grundzügen noch im Sommer 2003 galt und dem Gutachten der Berater der Kommission zugrunde lag, zur Verfahrenseröffnung Stellung genommen und auf Nachfrage der Kommission im weiteren Verfahren aber auch ergänzende, über den ursprünglichen Umstrukturierungsplan hinausgehende Informationen übermittelt, insbesondere zu den folgenden, für die Entscheidung der Kommission ausschlaggebenden Punkten: Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens: (56) Das Investmentbanking stelle in Zukunft weder einen strategischen Fokus noch ein Zielprodukt des Kapitalmarktgeschäfts mehr dar. Das Kapitalmarktgeschäft konzentriere sich auf Bereiche mit hohem Ertragspotenzial, wie etwa das Kundengeschäft mit Aktien-, Zins- und Kreditprodukten und, in geringerem Umfang, den Eigenhandel und werde in seinem Umfang noch weiter abnehmen. (57) Die Kostendifferenz zwischen Liquidation und Fortführung der IBAG wurde näher spezifiziert. Die gesamten Liquidationskosten setzten sich aus den operativen Liquidationskosten [...]* EUR und einem bilanziellen Fehlbetrag zusammen. Zur Ermittlung des letzteren sei eine Schatten-Konzernbilanz für drei Szenarien (best case, real case, worst case) erstellt worden, wofür sich[...]* EUR, [...]* EUR bzw. ergäben [...]* EUR. Bei einer Fortführung ergäben sich hingegen über den Zeitraum von 2001 bis 2005 Kosten je nach Szenario von [...]* bis [...]* EUR (base case [...]* EUR). Damit entstünde durch eine Liquidation der IBAG im Vergleich zur Fortführung je nach Szenario ein Mehraufwand von [...]* bis [...]* EUR. Darüber hinaus würde bei einer Liquidation ab 2006 auf einen jährlichen positiven Ergebnisbeitrag von [...]* EUR verzichtet. (58) Die Annahmen zur Marktentwicklung für die Bereiche Immobilien- und Fondsgeschäft wurden näher ausgeführt. Nach einem leichten Rückgang im Jahre 2002 von etwa 2 % erreiche das gesamtdeutsche Bauvolumen nach Informationen des Zentralverbands des deutschen Baugewerbes annähernd Stagnation im Jahre 2003. Im Wohnungsbau gebe es keine Trendwende (2003: Rückgang um ca. 1 % nach rund minus 3 % in 2002), wobei im Osten durch das hohe Überangebot an Wohnungen der Rückgang deutlich stärker ausfalle als in den westlichen Bundesländern. Für den Gewerbebau erfolge nur eine leichte Steigerung von ca. 1 % im Jahre 2003. Angesichts dessen seien die Kapazitäten und Umsatzerwartungen der Bavaria angepasst und eine gezieltere Ausrichtung definiert worden. Die Bavaria werde sich in Zukunft sowohl im Wohnungsbau als auch im Gewerbebereich auf das Premiumsegment des Marktes und aufgrund der regional stark differenzierenden Entwicklungen im Wohnungsbau auf die westdeutschen Regionen Hamburg, München, Stuttgart und Rhein-Main konzentrieren. Im Fondsgeschäft werde für das Marktsegment der geschlossenen Fonds nach einem Rückgang in 2001 künftig wieder mit deutlichem Wachstum gerechnet. Immobilienfonds würden mit annähernd 50 % des Platzierungsvolumens als alternative Anlageform mit Renditen und Risiken zwischen festverzinslichen Wertpapieren und Aktien weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Neue Fonds der IBV würden nur noch für Premium-Gewerbeimmobilien aufgelegt und mit deutlich reduzierten Garantien ausgestattet. Durch diese qualitativ höherwertigen Objekte könne auch die Rendite-Sicherheit erhöht werden, wobei allerdings die Geschäftstätigkeit insgesamt um mehr als die Hälfte reduziert werde. (59) Zu den Annahmen zur Marktentwicklung für den Bereich Privatkunden führte Deutschland insbesondere aus, dass im Ballungszentrum Berlin durchschnittlich knapp 4 000 Einwohner pro Bankfiliale versorgt würden, und damit deutlich mehr als durchschnittlich in Deutschland (1 400). Obwohl in Berlin keine Überversorgung an Zweigstellen bestehe, sei in den kommenden Jahren aufgrund anderer Kanäle wie Callcenter und Internet mit einer weiteren Reduktion der Geschäftsstellen zu rechnen. Das Konzept zur nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Geschäftsfelds Privatkunden setze gleichzeitig auf der Kosten- und der Ertragsseite an. Zu den zentralen Kosten senkenden Maßnahmen zähle die Reduktion der Filialen in Abhängigkeit der aktuellen Rentabilität, der regionalen Abdeckung und der voraussichtlichen Kosten der Schließung/Zusammenlegung. Ziel sei eine Steigerung der Hauptkunden pro Filiale auf [...]* bei der Berliner Sparkasse und auf [...]* bei der Berliner Bank bis Ende 2003, im Gegensatz zu durchschnittlich 2 300 Kunden bei den unmittelbaren Konkurrenten in Berlin. Weitere Einsparungen resultierten aus der Ersetzung kostenintensiver konventioneller Kassenanlagen durch modernere Einrichtungen, was [...]* Mitarbeiterkapazitä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.