Europäische Union

87/585/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 über die von der französischen Regierung gewährten Beihilfen für ein Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie/Boussac Saint Frères (Nur der französische Text ist verbindlich)

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der Gemeinschaft ansässigen Wettbewerbern des Unternehmens in grossem Umfang aus eigenen Mitteln getätigt und stellen notwendige und normale Umstrukturierungskosten dar. Als der französische Staat solche Verpflichtungen übernahm, wurden in dem Unternehmen zusätzliche Mittel für Investitionen und sonstige Zwecke freigemacht. Damit beeinträchtigten die Beihilfen auch die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise und müssen daher zurückgefordert werden. Kurz nach der Übernahme mussten jedoch dreizehn Produktionsstätten mit 3 153 Beschäftigten - d. h. 66,66 % der Gesamtzahl der übertragenen Arbeitsplätze - schließen, während die Textilproduktion endgültig eingestellt wurde. Die Summe von 347,3 Millionen ffrs, die Boussac Saint Frères zur Erleichterung dieser Transfers zahlte, beeinhalteten einen Vorteil für das Unternehmen dadurch, daß es von Kosten befreit wurde, die es normalerweise hätte tragen müssen. Weil jedoch diese Produktionsstätten nicht mehr tätig sind, kann die Beihilfe als aufgehoben betrachtet werden. Daher muß diese Beihilfe in Höhe von 347,3 Millionen ffrs, bzw. 66,66 % der Gesamtsumme für Transfers, nicht zurückgefordert werden, und der Betrag kann von den Beihilfen in Höhe von 685,86 Millionen ffrs in Abzug gebracht werden. Demnach verbleibt von den von dem Unternehmen erlangten Vergünstigungen in Höhe von 685,86 Millionen ffrs ein Betrag von 338,56 Millionen ffrs, der zurückgezahlt werden muß - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nach der Übertragung von IDI gewährten Kapitalhilfen von SOPARI in Höhe von 633,1 Millionen ffrs, die zinsverbilligten Darlehen von 331,8 Millionen ffrs und die Ermässigungen der Sozialversicherungslasten in Höhe von 35 Millionen ffrs im Rahmen der einschlägigen Beihilfenregelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie, die der Firma Boussac Saint Frère, einem wichtigen Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie, im Zeitraum 1982 - 1985 gewährt wurden und von denen die französische Regierung die Kommission verspätet mit Fernschreiben vom 22. März bzw. Schreiben vom 23. August 1984 sowie im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 mit Schreiben vom 4. Februar, 4. Juni, 11. Oktober 1985, 5. Februar, 19. Juni und 21. Juli 1986 und 27. März sowie 21. Mai 1987 unterrichtete, sind rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurden. Ausserdem sind sie im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Von den vorerwähnten Beträgen, die einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von 685,86 Millionen ffrs verkörpern, ist ein Betrag von insgesamt 338,56 Millionen ffrs zurückzuzahlen. Artikel 3 Die französische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Juli 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 137 vom 26. 5. 1983, S. 24. (1) ABl. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 20. (2) ABl. Nr. L 155 vom 14. 6. 1985, S. 55. (3) ABl. Nr. L 312 vom 30. 11. 1984, S. 27. FÜR DIE KOMMISSION PETER SUTHERLAND MITGLIED DER KOMMISSION ( 1 ) ABL . NR . L 137 VOM 26 . 5 . 1983, S . 24 . ( 1 ) ABL . NR . L 217 VOM 14 . 8 . 1985, S . 20 . ( 2 ) ABL . NR . L 155 VOM 14 . 6 . 1985, S . 55 . ( 3 ) ABL . NR . L 312 VOM 30 . 11 . 1984, S . 27 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.