Europäische Union

87/585/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 über die von der französischen Regierung gewährten Beihilfen für ein Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie/Boussac Saint Frères (Nur der französische Text ist verbindlich)

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teilen. Schließlich dürfen die Beihilfen nach den Leitlinien den Wettbewerb und den Handel nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus beeinträchtigen. Hier sei darauf hingewiesen, daß das Unternehmen in den drei Jahren der Beihilfevergabe, d. h. von Juli 1982 bis Januar 1985, seine Textilausfuhren in andere Mitgliedstaaten um 32 % steigerte, was deutlich zeigt, daß die Beihilfen nicht ohne Auswirkungen auf den Handel blieben. Ein späterer Rückgang der Ausfuhren, der auf grundsätzlich schlechtere Exportleistungen der französischen Textilindustrie in den Jahren 1985 und 1986 zurückzuführen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die vorstehenden Erwägungen berechtigen zu dem Schluß, daß alle beanstandeten Beihilfen unter Verstoß gegen die Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie gewährt wurden. VI Am 21. Dezember 1983 beschloß die Kommission, ihre Einwände zur Durchführung einer sektoralen Beihilferegelung zugunsten der französischen Textil- und Bekleidungsindustrie, die eine Ermässigung der Sozialversicherungskosten vorsah, fallenzulassen. Mit Schreiben vom 3. Januar 1984 unterrichtete sie die französische Regierung davon, daß die Maßnahmen nach den von der französischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. Beihilfen, die im Rahmen dieser sektoralen Beihilferegelung einem Einzelunternehmen gewährt würden, könnten die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn alle deren Voraussetzungen wie von der Kommission zugelassen, erfuellt seien. Von besonderer Bedeutung im vorliegenden Fall sind folgende Bedingungen für die Ermässigung der Soziallasten: - Unternehmen mit einem Verhältnis von weniger als 1: 2 zwischen Eigenkapital sowie mit lang- und kurzfristigen Schulden gelten nicht als überlebensfähig und dürfen weder Beihilfen aufgrund des fraglichen Programms noch sonstige - allgemeine, regionale oder spezifische - Beihilfen erhalten. Diese Bedingung wurde von dem hier in Frage stehenden Unternehmen nicht erfuellt, das im Jahr 1981 wegen lang- und kurzfristiger Schulden von mehr als 3,682 Milliarden ffrs und eines zur Deckung von Verlusten voll aufgebrauchten Kapitals Konkurs angemeldet hatte. Auch 1985 befand es sich noch in einer kritischen Finanzlage. Daher hätte das Unternehmen weder Beihilfen aufgrund der Beihilfenregelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie noch sonstige Beihilfen erhalten dürfen. - Bei der im Rahmen der Regelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie oder den aufgrund sonstiger allgemeiner, regionaler oder spezifischer Regelungen gewährten Beihilfen darf die Beihilfenhöchstintensität je Unternehmen 25 % (ausgedrückt als Nettosubventionsäquivalent) der getätigten Investitionen nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde für Investitionen in Textilerzeugnisse und Bekleidung von insgesamt 675 Millionen ffrs im Zeitraum 1981 - 1986 ein Betrag von 999,9 Millionen ffrs gewährt. Das Subventionsäquivalent beläuft sich hier auf 121,25 %. Das Nettosubventionsäquivalent, das angesichts der ständigen Verluste des Unternehmens in den betreffenden Jahren jedoch bedeutungslos ist, würde 66,69 % betragen. Damit liegen beide Zahlen erheblich über dem auf 25 % festgelegten Hoechstsatz. Demnach wurden diese Beihilfen dem Unternehmen unter Missachtung der mit der Beihilfenregelung für die Textilindustrie verbundenen Bedingungen gewährt. - Beihilfen dürfen nur für Investitionen gewährt werden und für den Fall, daß die Unternehmen imstande sind, wenigstens 50 % der Investitionskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen. Im vorliegenden Fall erhielt das Unternehmen 999,9 Millionen ffrs, während es bis 1986 Investitionen von 675 Milionen ffrs tätigte, weshalb die vorgeschriebene Verhältniszahl nicht erreicht wurde. Die Beihilfen übersteigen die Investitionen sogar um 48 %. Daher wurden dem Unternehmen die Beihilfen unter Zuwiderhandlung gegen die mit der Beihilfenregelung verbundenen Bedingungen gewährt: - Beihilfen dürfen nur für echte Umstrukturierungsinvestitionen gewährt werden. Im vorliegenden Fall berechtigen die Angaben, welche die französische Regierung im Rahmen des Verfahrens über die Investitionen des Unternehmens gemacht hat, jedoch zu dem Schluß, daß eine reine Modernisierung der Produktionsanlagen mit dem Ziel, sie ohne grundlegende Änderung zu erhalten, finanziert wurde. Die Investitionen betrafen die Erneuerung völlig veralteter Maschinen, um die schon vor Jahren verlorene Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen. Selbst mehrere von der französischen Regierung angeführte Beispiele für Investitionen mit einem angeblich hohen technologischen Gehalt beweisen lediglich eine sehr verspätete Anpassung an die Veränderung bei den Produktionsverfahren und -prozessen, die fünf bis zehn Jahre früher in anderen Textilindustrien der Gemeinschaft stattgefunden haben. Diese Investitionen können somit nicht als echte Umstrukturierung bezeichnet werden, weshalb sie ohne staatliche Beihilfe mit den Finanzmitteln des Unternehmens hätten durchgeführt werden müssen. Die Kommission war zudem schon immer der Auffassung, daß gerade in der Textil- und Bekleidungsindustrie die von einem Unternehmen zur blossen Sicherung seines Fortbestandes oder zur Erhaltung seines Tätigkeitsniveaus getätigten Investitionen ohne damit verbundene grundlegende Änderungen nicht für Beihilfen in Frage kommen. In ihren während des Verfahrens vorgebrachten Bemerkungen hebt die französische Regierung neben den Investitionsbemühungen des Unternehmens die Bedeutung des Arbeitsplatzabbaus als Teil des Rationalisierungsprozesses hervor. Es stimmt zwar, daß durch Freisetzungen, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern durch andere, unabhängige Hersteller, die die ihnen übertragenen Produktionsstätten weiter nutzen, sehr viele Arbeitsplätze abgebaut wurden. Dennoch darf nicht vergessen werden, daß ein solcher Abbau für den Fortbestand des Unternehmens erforderlich war, da es praktisch in allen Abteilungen personell stark überbesetzt war. Dies wurde von der französischen Regierung wiederholt bestätigt. Auch wenn mit den Investitionen in Textilmaschinen - wie Frankreich erklärt - die Kapazität nicht erhöht wurde, so ist ein ziemlich grosser Teil des Personalabbaus unmittelbar auf die Errichtung solcher modernen Anlagen zurückzuführen. Im Hinblick auf den Arbeitsplatzabbau darf auch nicht ausser acht gelassen werden, daß die Textil- und Bekleidungsindustire der EG in den vergangenen zehn Jahren aufgrund des Beihilfenkodex der Gemeinschaft umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt hat, die zum Verlust von mehr als einer Million Arbeitsplätzen geführt haben, was eine schwere soziale und regionale Bürde im Rahmen des Anpassungsprozesses darstellt. Dieser Personalabbau musste von der Industrie selbst finanziert werden, da die Leitlinien der Gemeinschaft hierfür keine staatlichen Beihilfen vorsehen. Die Schwere und Dauer der Textilkurse zwangen andere Unternehmen, aus eigener Kraft ohne jede staatliche Beihilfe grosse Anstrengungen zur Anpassung zu unternehmen, trotz der Finanzklemme, in der sich viele von ihnen befanden, und ungeachtet der Probleme, vor die sie der massive Arbeitsplatzabbau als Folge drastischer Umstrukturierungsmaßnahmen stellte. Demgegenüber ermöglichten es im vorliegenden Fall die strittigen Beihilfen dem Unternehmen, seinen Arbeitnehmern eine vergleichsweise großzuegige Entlassungsabfindung zu zahlen, was eine Rationalisierung und eine Produktivitätssteigerung zur Folge hatte, die weiter reichten als anderswo und die nicht möglich gewesen wären, wenn das Unternehmen die Abfindung selbst hätte finanzieren müssen. Schließlich macht die französische Regierung geltend, daß eine erhebliche Kapazitätsverringerung stattgefunden habe. Hier ist erstens darauf hinzuweisen, daß der Begriff der Kapazität in einem Sektor wie der Textil- und Bekleidungsindustrie mit ihrer äusserst umfangreichen Vielfalt von Erzeugnissen wenig Bedeutung hat. Diese Auffassung wurde von der Kommission und den nationalen Sachverständigen von jeher vertreten. Dies gilt auch für das vorliegende Unternehmen, bei dem Kapazitätsveränderungen angesichts seiner breiten Produktpalette bestenfalls eine Grundtendenz erkennen lassen. Zweitens sind manche Kapazitätsverkürzungen ausschließlich durch die jüngsten Marktentwicklungen bedingt, da die Nachfrage in einigen Teilbereichen der Textilindustrie (beispielsweise Leinen und Baumwollstoffe), die für das fragliche Unternehmen von grosser Bedeutung sind, erheblich geschrumpft ist, weshalb die Unternehmen überall in der Gemeinschaft sich der neuen Lage anpassen mussten. Drittens ergeben sich ein weiterer Kapazitätsabbau aus der Verschrottung völlig veralteter Maschinen, die zum Teil noch aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg stammen und in den letzten Jahren ohnehin nicht für Produktionszwecke eingesetzt worden waren. Viertens ist die echte Verringerung viel weniger spektakulär, wenn man die Zahlen über den Kapazitätsabbau zum tatsächlichen Umsatz des Unternehmens (zu konstanten Preisen von 1982) in Beziehung setzt. Berücksichtigt man, daß eine Vielzahl von Produktionsstätten (27 mit insgesamt 4 730 Beschäftigten) auf andere Hersteller übertragen wurden, die ihre Produktionstätigkeit weiter ausüben, so kann praktisch keine wirkliche interne Produktionsabnahme geltend gemacht werden. Aber auch dann, wenn ein gewisser wirklicher Produktionsrückgang bei dem fraglichen Unternehmen zu verzeichnen bleibt, darf doch nicht vergessen werden, daß nach einer starken Verlangsamung der Zunahme des Textilverbrauchs in der EG (mitunter sogar einer Abnahme) in Verbindung mit einer Erhöhung der Ausfuhren aus den Entwicklungsländern nach der Gemeinschaft das Tätigkeitsniveau in der europäischen Textilindustrie gegenwärtig um rund 15 % unter dem Stand von 1973 liegt. Im Vergleich dazu verläuft die Produktionsentwicklung in dem betreffenden Unternehmen keineswegs spektakulär, weshalb sich nicht behaupten lässt, daß das Unternehmen besondere Umstrukturierungsanstrengungen unternahm. Hervorzuheben sind hier die von dem Unternehmen kürzlich für September 1987 offiziell angekündigten umfangreichen Kapazitätsausweitungen vor allem bei Leinen. Eine solche Maßnahme würde dem bisher angeblich vorgenommenen Kapazitätsabbau entgegenwirken und die von der französischen Regierung vorgelegten Angaben über den Kapazitätsabbau noch fragwürdiger erscheinen lassen. Die vorstehenden Erwägungen berechtigen zu dem Schluß, daß die Beihilfen dem Unternehmen unter Missachtung der Bedingungen gewährt wurden, die an die seinerzeit in Frankreich gültige Beihilfenregelung für die Textil- und Bekleidungsindustrie geknüpft waren. Dies gilt ungeachtet der von der französischen Regierung im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Bemerkungen, wonach bestimmte Teile der Beihilfen zur Sanierung der Finanzlage des Unternehmens gewährt worden waren. Da von der Entscheidung der Kommission im Falle der Beihilfenregelung über die Ermässigung der Soziallasten auch andere Beihilfen erfasst wurden, können diese nicht von den mit dieser Regelung verbundenen Bedingungen freigestellt werden. Hinzu kommt, daß im Juni 1983 dem Unternehmen 35 Millionen ffrs ausdrücklich aufgrund der Regelung über die Ermässigung der Soziallasten gezahlt wurden. Dies bedeutet, daß die Beihilfe aufgrund einer Regelung gewährt wurde, die Gegenstand der negativen abschließenden Entscheidung 83/245/EWG (1) der Kommission vom 12. Januar 1983 gewesen war, die der französischen Regierung mit Schreiben der Kommission vom 21. Januar 1983 bekanntgegeben wurde. Diese Entscheidung verpflichtete die französische Republik, vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an keine Beihilfen aufgrund der fraglichen Regelung mehr zu gewähren und die Regelung binnen einem Monat aufzuheben. Auch hier zeigen die Tatsachen, daß die französische Regierung die in der Regelung vorgesehenen Beihilfen weiter gewährte und nichts unternahm, um die Regelung innerhalb der in der Entscheidung festgesetzten Frist aufzuheben. Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 52/83 bestätigt. VII Zu den vorerwähnten Beihilfen zur Sanierung der Finanzlage des Unternehmens ist zu sagen, daß die Kommission die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Januar 1979 von den Bedingungen unterrichtet hat, unter denen Rettungsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Rettungsbeihilfen, die nur dazu gewährt werden dürfen, um ein Unternehmen zu erhalten, während die Ursachen für seine Schwierigkeiten ermittelt werden und nach Abhilfe gesucht wird, müssen unter anderem folgende Bedingungen erfuellen: - Sie müssen aus Barbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen zum marktüblichen Zinssatz bestehen. Keine der von dem fraglichen Unternehmen erhaltenen Beihilfen erfuellt diese Bedingung. - Sie dürfen nur für den Zeitraum (im allgemeinen nicht mehr als sechs Monate) gewährt werden, der notwendig ist, um die erforderlichen und durchführbaren Sanierungsmaßnahmen festzulegen. Im vorliegenden Fall wurden die Rettungsbeihilfen, die die Form einer Kapitalhilfe aufwiesen, nicht für einen kurzen Zeitraum gewährt. Ausserdem wurde weder eine Dauer noch ein Verkaufspreis im voraus festgesetzt. Die Beihilfen wurden gewährt, ohne daß das Unternehmen irgendwelche Bedingungen erfuellen musste. Ihr einziger Zweck bestand darin, die in Konkurs geratene Firma zu erhalten. Sie brauchten nicht zurückgezahlt zu werden. Ausserdem wurden sie gewährt, ohne daß die erforderlichen und durchführbaren Sanierungsmaßnahmen festgelegt worden waren. - Sie dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die industrielle Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten haben. Im vorliegenden Fall nimmt das betreffende Unternehmen sehr aktiv am innergemeinschaftlichen Handel teil. Die Beihilfen haben seine Kosten, wie oben dargelegt, erheblich gesenkt. Dies ermöglichte es, die Ausfuhren des Unternehmens in andere Mitgliedstaaten zwischen 1982 und Ende 84 um 32 % zu steigern, was die Vermutung der Wettbewerbsverzerrung erhärtet, da das Unternehmen seinerzeit (1984) der drittgrösste Textilhersteller in Frankreich und der fünftgrösste in der Gemeinschaft war. - Sie müssen der Kommission in wichtigen Einzelfällen im voraus gemeldet werden. Da der vorliegende Fall angesichts des Umfangs der Beihilfen und angesichts der Grösse des Unternehmens als bedeutsam bezeichnet werden muß, missachtete die französische Regierung ihre Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die Beihilfen so rechtzeitig zu melden, daß die Kommission sich dazu äussern und gegebenenfalls das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene Verfahren einleiten kann. Ein Grossteil der Beihilfen wurde sogar erst nach Eröffnung des Verfahrens ausgezahlt. Aus den oben erwähnten Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen 234/84 und 40/85 geht deutlich hervor, daß Rettungsbeihilfen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 nicht für sich in Anspruch nehmen können, wenn sie nicht dazu beitragen, ein Unternehmen zu sanieren, d. h. wenn nicht erwartet werden kann, daß das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne weitere Beihilfen wieder rentabel arbeiten kann, vor allem aber, wenn es in der Gemeinschaft in dem einschlägigen Industriezweig Überkapazitäten gibt. Im vorliegenden Fall wurden weitere hohe Beihilfen gewährt. Aus alledem erhellt, daß die Finanzspritzen mehrere an Rettungsbeihilfen geknüpfte Bedingungen nicht erfuellen, so wie sie in dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 24. Januar 1979 genannt und in den erwähnten Urteilen des Gerichtshofes näher definiert sind. VIII Durch die Beihilfen wurden daher die Kosten, die das fragliche Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie normalerweise selbst hätte tragen müssen, künstlich gesenkt. Dadurch erlangte dieses Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile, während seine Finanzlage gegenüber anderen Unternehmen der betreffenden Sektoren, die in den letzten Jahren ihre Produktion ohne Finanzhilfe rationalisieren und modernisieren mussten, gestärkt wurde. Zu der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag über »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" ist zu sagen, daß die Beihilfen zwar die Entwicklung des fraglichen Unternehmens förderten, gleichzeitig aber die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigten. Sie erhielten ein Unternehmen in einem Sektor, in dem der innergemeinschaftliche Handel sehr umfangreich ist und ein sehr lebhafter Wettbewerb herrscht, künstlich am Leben. Sie senkten die Kosten des Unternehmens, schwächten die Wettbewerbsfähigkeit anderer Hersteller der Gemeinschaft und bewirkten somit eine weitere Zunahme des Drucks auf die letztgenannten Unternehmen und Preissenkungen am Markt der Gemeinschaft zum Nachteil von Herstellern, die bisher dank der aus eigener Kraft unternommenen Umstrukturierung, Produktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung überleben konnten und nun möglicherweise vom Markt verdrängt werden. Daher lässt sich nicht sagen, daß die Beihilfen für das betreffende Unternehmen, das künstlich vor dem Konkurs gerettet wurde und dessen Marktstellung nicht mehr durch seine eigene Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Finanzkraft bestimmt wird, zu einer Entwicklung beitragen, die aus der Sicht der Gemeinschaft geeignet wäre, der sich aus der Beihilfe ergebenden Handelsverzerrung entgegenzuwirken. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß es sich bei den Beihilfezonen nicht um Gebiete handelt, in denen im Sinne der Ausnahmebestimmung des Buchstabens a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Ausserdem wurde die Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) von der französischen Regierung nicht geltend gemacht. Da die Beihilfen einem Einzelunternehmen in gegebenen Wirtschaftssektoren unabhängig von seinem Standort gewährt wurden, dienten sie nicht dazu, die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete gemäß der Ausnahmebestimmung in Buchstabe c) zu fördern. Die Beihilfen für das Unternehmen in Form der Raumordnungsprämie (PAT) zur Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete werden von dieser Entscheidung nicht erfasst. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag dienten die fraglichen Beihilfen eindeutig nicht zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im französischen Wirtschaftsleben. Spezifische Beihilfen für ein einziges Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Schuhindustrie sind nicht geeignet, eine Lage, wie sie in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) beschrieben wird, zu beheben. Folglich sind die fraglichen Beihilfen rechtswidrig, da die französische Regierung ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags missachtete. Ausserdem erfuellen sie nicht die Voraussetzungen, um eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 für sich in Anspruch nehmen zu können. IX Wie schon gesagt, kann die Kommission in solchen Fällen von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die rechtswidrig gezahlten Beihilfen von den Empfängern zurückfordern. Im vorliegenden Fall war die dem Unternehmen gewährte Beihilfe im Verhältnis zu den getätigten Investitionen und zu der Grösse des Unternehmens hoch und überstieg sogar den Betrag sonstiger geplanter nationaler Beihilfen, die die Kommission wegen einer zu befürchtenden Wettbewerbsverzerrung abgelehnt hat, wie z. B. die durch para fiskalische Abgaben finanzierte französische Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (negative abschließende Entscheidung 85/380/EWG (1)), das britische Beihilfevorhaben zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (negative abschließende Entscheidung 85/305/EWG (2)) und die belgische Beihilferegelung von 1984 für die Textil- und Bekleidungsindustrie (negative abschließende Entscheidung 84/564/EWG (3)). Schwere und Umfang der Verletzung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall erfordern angemessene Maßnahmen. Da die beanstandeten Beihilfen einer Rechtfertigung entbehren, müssen sie von dem begünstigten Unternehmen zurückerstattet werden. Angesichts der Modalitäten der einzelnen Beihilfen, die der Kommission von der französischen Regierung mitgeteilt wurden, nämlich Zeitpunkt der Gewährung und - soweit anwendbar - berechnete Zinssätze, Tilgungszeiträume, Dividenden usw., beläuft sich der wahre wirtschaftliche Wert der verschiedenen Beihilfen auf: - 333,1 Millionen ffrs für die Kapitalhilfen im Jahr 1982, - 207,16 Millionen ffrs für die später gewährten Kapitalhilfen, - 7,04 Millionen ffrs für die Vorschüsse, - 103,56 Millionen ffrs für die verschiedenen zinsverbilligten Darlehen und - 35,0 Millionen ffrs für die Ermässigung der Soziallasten. Der gesamte wirtschaftliche Wert beläuft sich somit auf 685,86 Millionen ffrs. Die französische Regierung hat im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 21. Mai 1987 geltend gemacht, daß keine Veranlassung für eine Rückforderung bestuende, die über den Betrag von rund 1 Milliarde ffrs hinausgeht, der an die SOPARI und an die französischen Behörden noch zurückzuzahlen ist. In diesem Zusammenhang sei erstens darauf hingewiesen, daß bei der Einleitung des Konkursverfahrens im Jahr 1981 die Forderungen der öffentlichen Hand in Höhe von 450 Millionen ffrs einen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmachten. Der im Jahr 1985 zustande gekommene Vergleich (concordat) enthielt die Verpflichtung, 84,4 % dieser Forderungen entsprechend 380 Millionen ffrs zurückzuzahlen. Die Rückzahlung solcher anderer zu einem früheren Zeitpunkt eingegangener Schulden erfolgt unabhängig von den hier in Frage stehenden staatlichen Beihilfen, und die Kommission kann solche Schulden nicht berücksichtigen. Zweitens ist hinsichtlich der in den Jahren 1982 und 1985 diesem Unternehmen gewährten zinsvergünstigten Darlehen zu bemerken, daß der Hauptbetrag in Höhe von 336,8 Millionen ffrs (einschließlich Vorschüssen von 36,8 Millionen ffrs) zweifellos zurückgezahlt werden muß. Schließlich werden die Dividendenansprüche in Zusammenhang mit der Gewährung einer Kapitalzuführung durch die SOPARI in den Jahren 1991 bis 2005 Einnahmen in Höhe von 300 Millionen ffrs erbringen. Bei der Ermittlung des Beihilfeaequivalents und des wirtschaftlichen Nutzens der Beihilfen wurden diese Sachverhalte und Modalitäten natürlich gebührend berücksichtigt. X Im Rahmen des Rationalisierungsprogramms wurden 27 Produktionsstätten mit insgesamt 4 730 Beschäftigten an unabhängige Unternehmen übertragen, um die Arbeitsplätze zu erhalten und die Textilproduktion weiterzuführen. Diese unabhängigen Unternehmen waren nur unter der Bedingung, daß sie von dem Unternehmen, das die Produktionsstätten und die Arbeitskräfte abgeben wollte, eine Finanzhilfe je erhaltenen Arbeitsplatz erhielten, zur Übernehme der Anlagen bereit. Um die Produktion zu rationalisieren und die Produktivität zu steigern, bezahlte das fragliche Unternehmen hierfür insgesamt 521 Millionen ffrs. Die Durchschnittszahlung je Arbeitnehmer lag sehr hoch und betrug ungefähr 110 000 ffrs. Obwohl sie nicht unmittelbar für diesen Zweck gewährt wurden, kamen die Beihilfen - wie die französische Regierung im Laufe des Verfahrens erklärte - diesem Vorhaben zugute. Die vorerwähnten Beihilfen senkten künstlich die Kosten, die das betreffende Unternehmen normalerweise selbst hätte tragen müssen. Solche Zahlungen wurden in den letzten Jahren von den in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.