Europäische Union

87/585/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 über die von der französischen Regierung gewährten Beihilfen für ein Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie/Boussac Saint Frères (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31987D0585 87/585/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 über die von der französischen Regierung gewährten Beihilfen für ein Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie/Boussac Saint Frères (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 352 vom 15/12/1987 S. 0042 - 0051 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1987 über die von der französischen Regierung gewährten Beihilfen für ein Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie/Boussac Saint Frères (Nur der französische Text ist verbindlich) (87/585/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Nach wiederholter Aufforderung durch die Kommission unterrichtete die französische Regierung die Kommission mit Fernschreiben vom 22. März 1984 und mit Schreiben vom 23. August 1984 verspätet davon, daß dem drittgrössten französischen Unternehmen der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie eine Finanzhilfe gewährt worden war. Die Beihilfen wurden zwischen Juni 1982 und August 1984 gewährt und bestanden aus - einer Beteiligung von IDI (Institut de Développement Industriel) am Kapital des Unternehmens in Höhe von 100,1 Millionen ffrs. Diese Beteiligung wurde später an SOPARI (Société de participation et de restructuration industrielle), eine 99,4 prozentige Tochtergesellschaft von IDI, die sich ebenfalls in Staatseigentum befindet, übertragen; - Kapitalvorschüssen (comptes courants d'actionnaire) von SOPARI in Höhe von 380 Millionen ffrs, die als zinsverbilligte Darlehen und staatliche Bürgschaft gewährt wurden. Nach den ursprünglichen Erklärungen der französischen Regierung waren diese Finanzhilfen als für die Finanzierung von Investitionen erforderlich angesehen worden. Die fraglichen Investitionen wurden aber weder quantifiziert noch ihrer Natur nach beschrieben. Aus den der Kommission seinerzeit vorgelegten Informationen ging hervor, daß in Kürze weitere Beihilfen gezahlt werden sollten. Nach einer ersten Prüfung gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die bereits zwischen 1982 und 1984 gewährten und der Kommission nicht im voraus gemeldeten Beihilfen rechtswidrig seien, da die französische Regierung ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht beachtet hatte. Sie war ausserdem der Ansicht, daß die Interventionen von IDI/SOPARI zugunsten des betreffenden Unternehmens angesichts seiner früheren wie auch jetzigen Finanzlage als Rettungsbeihilfen anzusehen seien. Es ist jedoch ständige Politik der Kommission, Rettungsbeihilfen nur bis zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans für einen kurzen Zeitraum zuzulassen und nur dann, wenn sie in Form von Krediten oder Darlehen zum marktüblichen Zinssatz gewährt werden, wovon die Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Januar 1979 unterrichtet wurden. Die vorliegenden Beihilfen erfuellten diese Voraussetzungen nicht. Die Kommission war ferner der Meinung, daß die bereits gezahlten Beihilfen unter Missachtung der Bedingungen gewährt worden waren, die sie am 21. Dezember 1983 bei der Genehmigung der französischen sektoralen Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (Ermässigung der Soziallasten) festgelegt hatte. Sie war der Auffassung, daß angesichts der damaligen Lage der gesamten Textil- und Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft alle diese Beihilfen - einschließlich der schon gewährten bzw. geplanten - keineswegs eine Entwicklung fördern würden, die die damit verbundenen Handelsverzerrungen aus gemeinschaftlicher Sicht wieder ausgleichen würde, sondern daß sie geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie das betreffende Unternehmen begünstigten, das in einem Sektor tätig ist, in dem es einen lebhaften Handel gibt und in dem ein scharfer Wettbewerb herrscht, weshalb die Beihilfen ihres Erachtens mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren. Nach Ansicht der Kommission erfuellten die Beihilfen daher nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 des EWG-Vertrags, weshalb sie das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz einleitete. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1984 forderte sie die französische Regierung zur Äusserung auf. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden am 4. Januar 1985 und die anderen Beteiligten am 19. Januar 1985 unterrichtet. II In ihren Bemerkungen, die sie im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag mit Schreiben vom 4. Februar, 4. Juni und 11. Oktober 1985, vom 5. Februar, 19. Juni und 21. Juli 1986 und vom 27. März und 21. Mai 1987 sowie in mehreren bilateralen Sitzungen vom 18. Oktober 1985, vom 14. Mai und 4. Juli 1986 und vom 27. Februar, 13. und 19. März und 30. April 1987 übermittelte, wies die französische Regierung auf die von dem fraglichen Unternehmen unternommenen Umstrukturierungsbemühungen hin, die zur Stillegung mehrerer Produktionsstätten, zu einem beträchtlichen Abbau der Beschäftigung, zum Wegfall mehrerer Produktionszweige und zur Übertragung bestimmter Produktionsstätten an unabhängige Hersteller geführt hätten. Sie erwähnte ausserdem einen sogenannten strategischen Plan, der von dem Unternehmen durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 21. Juli 1986, das mit Schreiben vom 27. März 1987 bestätigt wurde, unterrichtete die französische Regierung die Kommission davon, daß über die in ihrem Schreiben vom 23. August 1984 erwähnte Finanzhilfe hinaus mittlerweile zusätzliche Beihilfen gewährt worden waren. Es handelte sich dabei um einen Gesamtbetrag von 999,9 Millionen ffrs, der sich wie folgt verteilt: - nach der Übertragung von IDI im Juli 1982 gewährte Kapitalhilfen von SOPARI in Höhe von 333,1 Millionen ffrs, um das Kapital des Unternehmens wiederaufzufuellen und aufzustocken; - weitere Kapitalhilfen von 300 Millionen ffrs (110 Millionen ffrs im Juni 1984 und 190 Millionen ffrs im Januar 1985) durch SOPARI für den gleichen Zweck, mit einem Anspruch auf Dividenden, die in den Jahren 1991 bis 2005 zu zahlen sind; - Vorschüsse durch SOPARI in Höhe von 36,8 Millionen ffrs, die im Juni 1984 gewährt wurden und ab Ende 1986 zurückzuzahlen sind; - zinsverbilligte Darlehen von 100 Millionen ffrs (Dezember 1982), 60 Millionen ffrs (Dezember 1983), 35 Millionen ffrs (Dezember 1984) und 100 Millionen ffrs (Januar 1985); - Ermässigung der Soziallasten von 35 Millionen ffrs im Juni 1983. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, daß für mehrere Investitionsvorhaben im Papiersektor, die in den Produktionsstätten Roanne und Saint-Oün durchgeführt wurden, eine Raumordnungsprämie (prime d'aménagement du territoire) in Höhe von 30 Millionen ffrs gewährt wurde. Im Gegensatz zu ihren ursprünglichen Erklärungen vom 22. März und 23. August 1984 teilte die französische Regierung im Rahmen des Verfahrens mit, daß mit Ausnahme der Beihilfen, die erforderlich waren, um das Unternehmen finanziell zu sanieren (633,1 Millionen ffrs) und die als ein von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags nicht erfasstes normales marktwirtschaftliches Verhalten anzusehen seien, alle anderen Beihilfen nicht für spezifische Zwecke, sondern - soweit es den textilwirtschaftlichen Tätigkeitszweig betreffe - ganz generell für die Rationalisierung des Unternehmens gewährt worden seien. Diese Rationalisierungsmaßnahmen schlossen textilwirtschaftliche Investitionen, den Abbau von Arbeitsplätzen, die vorzeitige Versetzung von Arbeitskräften in den Ruhestand, die Weiterbildung von Arbeitskräften sowie die Stillegung und Verlagerung von Produktionsstätten ein. Im Rahmen des Verfahrens nahmen vier Mitgliedstaaten, sechs Verbände und ein Einzelunternehmen Stellung. III Die Interventionen von SOPARI zugunsten des genannten Unternehmens erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch der französischen Regierung, die dafür später eigens einen Direktausgleich in Form einer Erstattung gewährte. Wenn aber die öffentliche Hand einer Gesellschaft Kapitalspritzen zu Bedingungen zur Verfügung stellt, die offensichtlich nicht normalen marktwirtschaftlichen Prinzipien entsprechen, so muß der Fall im Hinblick auf Artikel 92 EWG-Vertrag geprüft werden. Dies wurde in dem Schreiben der Kommission vom 17. September 1984 an die Mitgliedstaaten noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht. Die im Anhang zu diesem Schreiben dargelegte Haltung der Kommission zu staatlichen Beteiligungen am Gesellschaftskapital zeigt, daß es sich bei den vorliegenden Finanzhilfen um staatliche Beihilfen handelt. Die Beihilfen für das Unternehmen hinderten die Marktkräfte daran, ihre normalen Wirkungen - Ausscheiden eines wettbewerbsunfähigen Unternehmens - zu zeitigen, hielten dieses künstlich am Leben und verschärften so die Anpassungsschwierigkeiten der Gemeinschaftsindustrie. Das Kapital wurde unter Bedingungen bereitgestellt, die für einen privaten Investor, der unter üblichen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, nicht annehmbar wären. Im vorliegenden Fall war nämlich die Finanzlage des Unternehmens, vor allem aber der Umfang seiner Schulden (3,682 Milliarden ffrs im Jahr 1981) dergestalt, daß eine normale Rendite des investierten Kapitals in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu erwarten war. Dem Unternehmen war es wegen seines unzulänglichen Cashflow aufgrund langjähriger Betriebsverluste und aus anderen Gründen (veraltete Maschinen, Überbesetzung mit Arbeitskräften, Überangebot am Markt und Überkapazität im Unternehmen) nicht möglich, die erforderlichen Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzubringen. Erst nach der Gewährung der Kapitalhilfe von 633,1 Millionen ffrs und der anderen vorerwähnten Beihilfen wurde ein privater Investor gefunden. Daß dieser Investor die Gesellschaft für den symbolischen Betrag von 1 ffrs übernahm, beweist nachträglich den Beihilfencharakter. Ausserdem hatte die französische Regierung den Beihilfencharakter aller Interventionen dadurch zumindest stillschweigend anerkannt, daß sie in dem im Rahmen des Verfahrens übermittelten Schreiben vom 21. Juli 1986 mit Ausnahme der Ermässigung der Soziallasten für alle Interventionen ein Nettosubventionsäquivalent berechnete. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 auf den Erwerb staatlicher Beteiligungen in verschiedenen Urteilen geklärt (vgl. Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills, sowie die Urteile vom 10. Juli 1986 in den Rechtssachen 234/84, Meura, und 40/85, Boch). Um festzustellen, ob ein Kapitalzuschuß eine staatliche Beihilfe darstellt, ist es nach Auffassung des Gerichtshofes erforderlich zu prüfen, ob das fragliche Unternehmen die Finanzmittel auf dem privaten Kapitalmarkt hätte aufbringen können. Deutet alles darauf hin, daß der Beihilfeempfänger ohne staatliche Mittel nicht überlebt hätte, da es ihm nicht möglich gewesen wäre, das erforderliche Kapital auf dem freien Markt von einem privaten Investor zu erlangen, so liegt der Schluß nahe, daß die Zahlung eine staatliche Beihilfe darstellt. Nach alledem ist es im vorliegenden Fall wenig wahrscheinlich, daß das Unternehmen auf dem privaten Kapitalmarkt genügend Kapital hätte aufbringen können, da kein privates Unternehmen, das seine Entscheidung von der vorhersehbaren Gewinnmöglichkeit abhängig macht, bei Ausserachtlassung sozialer, regionaler oder sektoraler Erwägungen hierfür Kapital bereitgestellt hätte. Folglich stellen die Interventionen in Höhe von 633,1 Millionen ffrs eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar. Auch die zinsverbilligten Vorschüsse und Darlehen und die Ermässigung der Sozialversicherungslasten sind staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1, da sie den Begünstigten durch staatliche Mittel ebenfalls von Kosten entlasteten, die er normalerweise hätte tragen müssen. Demnach mussten die fraglichen Beihilfen der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 gemeldet werden. Da die französische Regierung dies unterließ, war es der Kommission nicht möglich, sich zu den Maßnahmen vor ihrer Durchführung zu äussern. Daher waren die Beihilfen von ihrer Gewährung an aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht rechtswidrig. Die dadurch geschaffene Lage wiegt um so schwerer, als die Beihilfen dem Empfänger bereits ausgezahlt worden sind. Wie die französische Regierung bestätigte, wurden 290 Millionen ffrs sogar erst gezahlt, nachdem die Kommission am 21. November 1984 das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet hatte. Alle betreffenden Beihilfen verstossen demnach gegen das Gemeinschaftsrecht. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß - in Anbetracht des zwingenden Charakters der Verfahrensvorschriften nach Artikel 93 Absatz 3, die auch Bedeutung hinsichtlich der öffentlichen Ordnung haben, und deren unmittelbare Geltung der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 anerkannt hat - die Rechtswidrigkeit der hier in Frage stehenden Beihilfen nicht nachträglich geheilt werden kann. Ausserdem kann die Kommission im Falle von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, die Mitgliedstaaten auffordern, rechtswidrig gewährte Beihilfen von den Empfängern zurückzuverlangen. Diese Möglichkeit hat ihr der Gerichtshof in seinem durch das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 bestätigten Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 gegeben. IV Wie die Statistiken zeigen, gibt es in der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie zwischen den Mitgliedstaaten einen lebhaften Handel und starken Wettbewerb. Die französische Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie, auf die rund 20 % des gesamten Wertzuwachses der genannten Industriezweige der Europäischen Gemeinschaft entfallen, ist in hohem Masse am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt, da sie rund 40 % ihrer Gesamtproduktion in andere Mitgliedstaaten ausführt. Das hier in Frage stehende Unternehmen ist der drittgrösste französische Hersteller von Erzeugnissen der Textil- und Bekleidungsindustrie, der im Jahre 1986 einen Umsatz von 4,7 Milliarden ffrs erzielte, wovon 56 % auf Textilwaren und Bekleidung entfallen, und die vielfältigsten Interessen in vielen verschiedenen Gruppen von Textilerzeugnissen besitzt. Als fünftgrösstes Textilunternehmen der Europäischen Gemeinschaft nimmt es aktiv am innergemeinschaftlichen Handel teil, da es 16 % seiner Textilproduktion in andere Mitgliedstaaten und weitere 9 % in dritte Länder ausführt. Von 1982 bis Ende 1984, d. h. in dem Zeitraum, in dem Beihilfen gewährt wurden, erhöhten sich seine Textilausfuhren in andere Mitgliedstaaten um 32 %. Die strittigen Beihilfen verzerren den Wettbewerb, da sie die Finanzlage des Empfängers und den Ertrag des von ihm investierten Kapitals rechnerisch verbesserten und andere Kosten senkten, wodurch er gegenüber anderen Herstellern, die gleichartige Maßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt haben oder durchführen wollen, einen Wettbewerbsvorteil erlangte. Teile der Beihilfen fuellten ausserdem die Finanzmittel des Unternehmens wieder auf, das unter normalen Umständen 1981 vom Markt verschwunden wäre. Die sich daraus ergebende Wettbewerbsverzerrung ist beträchtlich. Finanzhilfen in Höhe von 999,9 Millionen ffrs zur Sanierung der Finanzlage des Unternehmens und zur Deckung der Rationalisierungskosten einschließlich bestimmter textilwirtschaftlicher Investitionen verringerten die Kosten für das begünstigte Unternehmen derart, daß es gegenüber seinen nicht geförderten Wettbewerbern einen ganz erheblichen Vorteil erlangte, wobei Raumordnungsprämien (PAT) von rund 30 Millionen ffrs noch nicht berücksichtigt sind. Wenn staatliche Finanzhilfen die Stellung eines Unternehmens gegenüber seinen Konkurrenten in der Gemeinschaft stärken, müssen letztere darunter leiden. Im vorliegenden Fall sind die Beihilfen, die es dem betreffenden Unternehmen ermöglichten zu überleben, nachdem es im Jahre 1981 unter Zwangsverwaltung gestellt worden war, und die Rationalisierungs- und Modernisierungskosten, die es normalerweise selbst hätte tragen müssen, erheblich senkten, geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu verfälschen oder drohen ihn zu verfälschen, da das besagte Unternehmen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag begünstigt wird. Danach sind Beihilfen, die die darin genannten Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeisamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag enthaltenen Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall wegen des Charakters der Beihilfen, die zudem keines der darin genannten Ziele verfolgen, nicht anwendbar. Artikel 92 Absatz 3 regelt, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Diese Vereinbarkeit muß aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht aus der eines einzigen Mitgliedstaates geprüft werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den in Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen, sind die in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ausnahmen von dem Beihilfeverbot des Absatzes 1 bei der Prüfung von Beihilfevorhaben oder Einzelfällen eng auszulegen. Würden diese Ausnahmebestimmungen auf Fälle angewandt, die keines der in Artikel 92 Absatz 3 gesteckten Ziele verfolgen oder in denen es dazu keiner Beihilfe bedarf, so würden bestimmte Industriezweige oder Unternehmen, deren Finanzlage lediglich gestärkt wurde, ungerechtfertigte Vorteile erlangen, während der innergemeinschaftliche Handel womöglich beeinträchtigt und der Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten verfälscht würde, ohne daß sich dies mit dem Interesse der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 rechtfertigen ließe. Die französische Regierung konnte keine Gründe angeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, die erkennen ließen, daß die Beihilfen die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 erfuellen. V In der Zeit, in der das Unternehmen die vorerwähnten Beihilfen erhielt, lagen seine Interessen grösstenteils auf dem Sektor Textil und Bekleidung. Die französische Regierung nannte das Unternehmen »die führende Textilgruppe in Frankreich". In Wirklichkeit ist das Unternehmen die drittgrösste Textilgruppe in Frankreich und die fünftgrösste in der Gemeinschaft. Da die französische Regierung die Kommission davon unterrichtete, daß für Investitionen in der Papierindustrie - abgesehen von der Raumordnungsprämie von 30 Millionen ffrs aufgrund einer von der Kommission genehmigten regionalen Beihilferegelung - keine Beihilfen gewährt wurden, unterliegt die restliche Finanzhilfe von 999,9 Millionen ffrs in vollem Umfang den Bedingungen für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie, wie sie in den Leitlinien der Gemeinschaft von 1971 und 1977 für Beihilfen an diesen Sektor festgelegt sind, die den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 30. Juli 1971 und 4. Februar 1977 mitgeteilt wurden. Die vorerwähnten Leitlinien enthalten eine Reihe von Kriterien, die von der Kommission unter Mitwirkung nationaler Sachverständiger ausgearbeitet worden sind, um den Regierungen der Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für allfällige Interventionen in diesem Sektor zu geben. In den Leitlinien von 1971 erklärt die Kommission, daß Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie, die durch einen sehr lebhaften Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene gekennzeichnet ist, die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen in sich bergen, was für die Wettbewerber unannehmbar ist, die solche Maßnahmen nicht für sich in Anspruch nehmen können. Dies gilt insbesondere für Modernisierungs- und Rationalisierungsbeihilfen, die sich im allgemeinen sehr stark auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken. Die späteren Entwicklungen bestätigen die Besorgnisse der Kommission, weshalb sie die Leitlinien im Jahre 1977 vor allem im Hinblick auf Beihilfen für Rationalisierungs- und Modernisierungsinvestitionen überarbeitete. In der Textil- und Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft hat sich in den vergangenen zehn Jahren ein rascher Wandel vollzogen. Unter dem Druck der Wettbewerber aus Drittländern sowohl auf den angestammten Ausfuhrmärkten als auch auf dem Markt der Gemeinschaft ist die Produktion zurückgegangen. Zwischen 1975 und 1985 wurden in diesem Wirtschaftszweig eine Million Arbeitsplätze entsprechend 40 % der Gesamtbeschäftigtenzahl abgebaut. Angesichts der Härte und Dauer der Krise mussten die Unternehmen dieses Sektors erhebliche Anstrengungen zur Umstrukturierung und Modernisierung ihrer Produktionsstätten unternehmen. Diese Anpassungsleistung hat den Wirtschaftszweig in die Lage versetzt, seine Wettbewerbsfähigkeit und Ertragskraft schrittweise wiederzuerlangen. Es wird allgemein anerkannt, daß die Gemeinschaft mit ihren Leitlinien für Beihilfen für diesen Sektor einen wichtigen Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und zur Aufrechterhaltung bzw. Wiedereinführung einer funktionierenden Marktwirtschaft in diesem Sektor geleistet hat. Da dieser vor allem angesichts des weiterhin scharfen internationalen Wettbewerbs sehr verwundbar bleibt, ist die Kommission der Ansicht, daß unkoordinierte staatliche Eingriffe dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen, da sie die bisherigen und laufenden Bemühungen der Textil- und Bekleidungshersteller der EG zur Anpassung an die Marktbedingungen ernsthaft gefährden würden. Deshalb ist es nach Auffassung der Kommission weiterhin von grösster Bedeutung, daß die vorstehend genannten Leitlinien von den Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigt werden. Die vorliegenden Beihilfen werden diesen Leitlinien in mehreren Punkten nicht gerecht. Erstens enthalten die Leitlinien keine Bestimmungen über Beihilfen für die Erhaltung eines Unternehmens. Im Gegenteil wurde zu Recht schon immer davon ausgegangen, daß die Rettung notleidender Textilunternehmen weder auf nationaler noch auf Gemeinschaftsebene zu einer dauerhaften Verbesserung der Lage dieses Industriezweiges führt, sondern vielmehr die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt beeinträchtigt, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern, was Voraussetzung für seine Sanierung und seinen Erfolg auf dem Welttextilmarkt wäre. Zweitens dürfen Textilbeihilfen nach den Leitlinien nur für einen kurzen Zeitraum gewährt werden. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfuellt, da die Beihilfen von Juli 1982 bis Januar 1985 gewährt wurden. Ausserdem bestimmen die Leitlinien, daß die Beihilfen die Wettbewerbsfähigkeit des Begünstigten so weit wiederherstellen müssen, daß er sich auf dem internationalen Textilmarkt behaupten kann. Das fragliche Unternehmen erwirtschaftete aber weiter erhebliche Verluste, die sich allein von Juli 1982 bis Ende 1986 auf 1,161 Milliarden ffrs beliefen, weshalb die vorerwähnte Bedingung ebenfalls nicht erfuellt ist. Drittens schreiben die Leitlinien vor, daß zwischen der Beihilfengewährung und den begünstigten Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muß. Im vorliegenden Fall unterrichtete die französische Regierung die Kommission jedoch davon, daß Teile der Finanzhilfen im wesentlichen bezweckten, das Unternehmen finanziell zu sanieren, während die restlichen Beihilfen durchweg zur Rationalisierung des Unternehmens dienten, ohne daß sie unmittelbar spezifischen und genau festgelegten Vorhaben zugute kamen. Folglich ist eine weitere Bedingung der Leitlinien nicht erfuellt. Da zwischen den Beihilfen und den einzelnen Tätigkeiten keine unmittelbare Verbindung besteht, lassen sich die Auswirkungen der Beihilfen auf die begünstigten Tätigkeiten nicht ohne weiteres beur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.