Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6929) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

das Steuersystem rückwirkend zum Datum des Inkrafttretens der Werbesteuer im Jahr 2014 aufhebt. Dies würde Ungarn nicht daran hindern, für die Zukunft (z. B. ab 2017) ein Steuersystem ohne Progression, bei dem nicht zwischen den besteuerten Wirtschaftsakteuren unterschieden wird, einzuführen. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (97) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Ungarn die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. (98) Ungarn muss die rechtswidrige Beihilferegelung entweder abschaffen oder durch eine neue Regelung ersetzen, die mit dem Beihilferecht übereinstimmt. (99) Ungarn muss die Beihilfen zurückfordern. (100) Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Steuervorteil (d. h. die Steuerersparnis), der aus der Anwendung des Schwellenwerts von 100 Mio. HUF resultiert, möglicherweise mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (20) (im Folgenden „De-minimis-Verordnung“) übereinstimmt. Der Höchstbetrag, den eine Unternehmensgruppe in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, liegt — unter Berücksichtigung aller De-minimis-Beihilfen — bei 200 000 EUR. Um den De-minimis-Vorschriften zu entsprechen, sollten alle anderen in der De-minimis-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Falls der mit der Befreiung verbundene Vorteil mit den De-minimis-Vorschriften übereinstimmt, wird er nicht als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft und nicht zurückgefordert. (101) Dieser Beschluss wird unbeschadet möglicher Untersuchungen über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den im Vertrag festgelegten Grundfreiheiten, insbesondere mit der nach Artikel 49 des Vertrags garantierten Niederlassungsfreiheit, erlassen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Ungarn im Rahmen des ungarischen Werbesteuergesetzes, auch nach dessen Änderung vom 5. Juni 2015, durch die Anwendung einer Umsatzsteuer mit progressiven Steuersätzen sowie die Möglichkeit, dass Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt haben, vorgetragene Verluste von ihrer Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abziehen, unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (21) oder Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (22) erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind. Artikel 3 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98, aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2015/1588, erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 4 (1)   Ungarn fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, wie in den Erwägungsgründen 88 bis 95 dargelegt, von den Empfängern zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (23) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 (24) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Ungarn stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die Beihilfen ein, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden. Artikel 5 (1)   Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Ungarn stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Ungarn übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Empfänger, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen auf der Grundlage dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Brüssel, den 4. November 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 136 vom 24.4.2015, S. 7. (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (3)  Vgl. Fußnote 1. (4)  Urteil Frankreich/Ladbroke Racing Ltd und Kommission, C-83/98 P, ECLI:EU:C:2000:248 und ECLI:EU:C:1999:577, Rn. 48 bis 51. Gleichermaßen kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuerreduzierung oder die Aufschiebung einer normalerweise fälligen Zahlung gewährt wird, eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Rn. 46). (5)  Urteil Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 38. (6)  Vgl. Urteil Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 21 bis 31. Vgl. Randnummer 9 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (7)  Urteil Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, ECLI:EU:C:2006:403 und ECLI:EU:C:2006:216, Rn. 30 sowie Urteil Banco Exterior de España, C-387/92, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 14. (8)  Vgl. z. B. Urteil Kommission/Niederlande (NOx), C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551; Urteil Adria-Wien Pipeline, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550 und ECLI:EU:C:2010:411, Urteil GIL Insurance, C-308/01, ECLI:EU:C:2004:252 und ECLI:EU:C:2003:481. (9)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung. (10)  Urteil Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732. (11)  Ebd., Rn. 92. (12)  Urteil British Aggregates/Kommission, C-487/06, ECLI:EU:C:2008:757, Rn. 85 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung und Urteil Kommission/Niederlande (NOx), C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 51. (13)  Urteil Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732. (14)  Vgl. zum Beispiel Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550 und EU:C:2010:411, Rn. 69. (15)  Vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, Rn. 24). Die Feststellung zur Umverteilungslogik, die eine progressive Besteuerung rechtfertigen kann, wird explizit nur für die Besteuerung von Gewinnen oder (Netto-)Einkommen formuliert, nicht aber für die Besteuerung von Umsätzen. (16)  Urteil Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 55. Vgl. auch Urteil Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, ECLI:EU:C:2009:272, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung und Urteil Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, ECLI:EU:C:2014:175, Rn. 44. Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, ECLI:EU:C:2011:368, Rn. 136. Vgl. auch Urteil Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung. (17)  Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmen betreffen: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfe zugunsten bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. (18)  Die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen betreffen: a) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes; e) durch einen Beschluss des Rates bestimmte Beihilfen. (19)  Urteil Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, ECLI:EU:T:2007:253, Rn. 34. (20)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (21)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1). (22)  Verordnung (EG) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1). (23)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (24)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.