Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6929) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n Steuersatz als Referenzsatz oder „normalen“ Satz angegeben und hat nicht erklärt, warum ein höherer Steuersatz bei Unternehmen mit höherem Umsatz gerechtfertigt wäre oder aus welchem Grund für Unternehmen mit geringeren Werbeumsätzen niedrigere Steuersätze gelten sollten. (53) Erklärtes Ziel der Werbesteuer ist die Förderung des Grundsatzes der öffentlichen Lastenverteilung. Unter Berücksichtigung dieses Ziels ist die Kommission der Auffassung, dass sich alle der Werbesteuer unterliegenden Betreiber in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Infolgedessen sollten alle Betreiber — außer in hinreichend begründeten Fällen — gleichbehandelt werden und unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes den gleichen Umsatzanteil zahlen. Die Kommission weist darauf hin, dass die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf alle Betreiber bereits zur Folge hat, dass umsatzstarke Unternehmen einen größeren Beitrag zum Staatshaushalt leisten als umsatzschwache Unternehmen. Ungarn hat kein überzeugendes Argument dafür vorgebracht, das die Unterscheidung zwischen diesen Arten von Unternehmen durch eine progressiv höhere Besteuerung von Unternehmen mit höherem Werbeumsatz rechtfertigt. Daher hat Ungarn die Werbesteuer gezielt darauf ausgelegt, bestimmte Unternehmen — nämlich solche mit niedrigerem Umsatz (und somit kleinere Unternehmen) — willkürlich zu bevorzugen und andere (d. h. größere) Unternehmen zu benachteiligen (13). (54) Das Bezugssystem ist daher auf eine Weise selektiv angelegt, die im Hinblick auf das Ziel der Werbesteuer, nämlich die Förderung des Grundsatzes der öffentlichen Lastenverteilung und die Einnahme von Mitteln für den Staatshaushalt, nicht gerechtfertigt ist. (55) Ebenso kann die Abzugsfähigkeit früherer, für körperschafts- und einkommensteuerrechtliche Zwecke vorgetragener Verluste von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 in diesem Fall aus mindestens zwei Gründen nicht als Teil des Bezugssystems betrachtet werden. Zum einen erfolgt die Besteuerung auf Grundlage des Umsatzes und nicht des Gewinns, was bedeutet, dass Kosten normalerweise nicht von der Steuerbemessungsgrundlage einer Umsatzsteuer abzugsfähig sind. Die ungarischen Behörden konnten in diesem Fall nicht erklären, wie diese Möglichkeit des Abzugs von Kosten mit dem Ziel oder dem Charakter der Umsatzsteuer zusammenhängen könnte. Zum anderen erhalten nur Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, die Möglichkeit, den Abzug in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich nicht um eine allgemeine Regel für Steuerabzüge; diese Möglichkeit des Steuerabzugs scheint willkürlich zu sein bzw. ist zumindest nicht ausreichend kohärent, um Bestandteil eines Bezugssystems sein zu können. (56) Nach Ansicht der Kommission sollte das Bezugssystem für die Besteuerung von Werbeumsätzen aus einer mit dem Beihilferecht vereinbaren Steuer auf Werbeumsätze bestehen und somit folgende Voraussetzungen erfüllen: — die Werbeumsätze unterliegen einem einzigen, einheitlichen Steuersatz; — kein anderes Element wird beibehalten bzw. eingeführt, das bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen würde. 4.1.3.2.    Abweichung vom Bezugssystem (57) In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob die Maßnahme zugunsten bestimmter Unternehmen, die sich im Hinblick auf das dem Bezugssystem immanente Ziel in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, vom Bezugssystem abweicht. (58) Die progressive Struktur der Werbesteuersätze führt dazu, dass zwischen Unternehmen, die in Ungarn Werbung veröffentlichen, auf der Grundlage des Umfangs ihrer Werbetätigkeiten — ausgedrückt durch ihren Werbeumsatz — differenziert wird. (59) Aufgrund des progressiven Charakters der im Gesetz festgelegten Steuersätze werden Unternehmen, deren Umsätze in die unteren Steuerstufen fallen, wesentlich niedriger besteuert als Unternehmen, deren Umsätze in die höheren Steuerstufen fallen. Als Folge daraus gelten für umsatzschwache Unternehmen sowohl erheblich niedrigere Grenzsteuersätze als auch erheblich niedrigere Durchschnittssteuersätze als für umsatzstarke Unternehmen, mit der Konsequenz, dass umsatzschwache Unternehmen für die gleiche Geschäftstätigkeit wesentlich niedriger besteuert werden. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Besteuerung von Umsätzen, die in die obersten Steuerstufen fallen (30 %, 40 %, 50 %), bei Unternehmen mit höheren Werbeumsätzen besonders hoch ist und daher eine sehr unterschiedliche Behandlung erfolgt. (60) Darüber hinaus geht aus den am 17. Februar 2015 von den ungarischen Behörden übermittelten Informationen über Steuervorauszahlungen hervor, dass die Steuersätze von 30 % und 40 %/50 %, die für Werbeumsätze in den zwei höchsten Steuerstufen gelten, 2014 tatsächlich nur bei einem Unternehmen anwendbar waren und dass auf dieses Unternehmen ca. 80 % der gesamten vom ungarischen Staat eingenommenen Steuervorauszahlungen entfielen. Diese Zahlen veranschaulichen die konkreten Auswirkungen der nach dem Gesetz geltenden unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen sowie den selektiven Charakter der darin festgelegten progressiven Steuersätze. (61) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die mit dem Gesetz eingeführte progressive Struktur der Steuersätze zugunsten von Unternehmen mit niedrigerem Umsatz von dem Bezugssystem abweicht, das eine Werbesteuer für alle Unternehmen vorsieht, die in Ungarn mit der Veröffentlichung von Werbung befasst sind. (62) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Möglichkeit für Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, frühere für körperschafts- und einkommensteuerrechtliche Zwecke vorgetragene Verluste von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abzuziehen, eine Abweichung vom Bezugssystem — d. h. von der allgemeinen Regel, Betreiber auf der Grundlage ihres Werbeumsatzes zu besteuern — darstellt. Die Steuer basiert auf der Besteuerung des Umsatzes und nicht des Gewinns, was bedeutet, dass Kosten normalerweise nicht von der Steuerbemessungsgrundlage einer Umsatzsteuer abzugsfähig sind. (63) Vor allem die Beschränkung des Abzugs von Verlusten auf Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, führt zur Differenzierung zwischen Unternehmen mit Verlustvorträgen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, auf der einen Seite und Unternehmen, die 2013 Gewinne erzielten aber Verluste aus früheren Steuerjahren hätten vortragen können, auf der anderen Seite. Zudem werden in der Bestimmung die mit der Werbesteuerschuld verrechenbaren Verluste nicht auf 2013 entstandene Verluste beschränkt; stattdessen kann ein Unternehmen, das 2013 keine Gewinne erzielt hat, auch die aus früheren Jahren vorgetragenen Verluste geltend machen. Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Abzug von Verlusten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Werbesteuergesetzes bereits bestanden, eine Selektivität zur Folge hat, weil bestimmte Unternehmen mit erheblichen Verlustvorträgen durch die Gewährung solcher Abzüge bevorzugt werden könnten. (64) Nach Ansicht der Kommission differenzieren die Bestimmungen des Gesetzes, nach denen — unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen — Verlustvorträge abzugsfähig sind, zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel der ungarischen Werbesteuer in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. (65) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Maßnahmen prima facie selektiv sind. 4.1.3.3.    Rechtfertigung durch die Natur und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems (66) Eine Maßnahme, die von dem Bezugssystem abweicht, ist nicht selektiv, wenn sie durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die selektive Behandlung in den für die Funktionsweise und Wirksamkeit des Systems notwendigen inhärenten Mechanismen begründet ist (14). Es ist Sache des Mitgliedstaats, eine entsprechende Rechtfertigung vorzulegen. Progression der Steuersätze (67) Die ungarischen Behörden haben argumentiert, dass der Umsatz und die Größe eines Unternehmens Indikatoren für dessen Zahlungsfähigkeit sind und dass demzufolge ein Unternehmen mit hohem Werbeumsatz über eine größere Zahlungsfähigkeit verfügt als ein Unternehmen mit geringem Werbeumsatz. Nach Auffassung der Kommission belegen die von den ungarischen Behörden übermittelten Informationen weder, dass der Umsatz einer Unternehmensgruppe ein geeigneter Anhaltspunkt für ihre Zahlungsfähigkeit ist, noch dass die progressive Struktur der Steuer durch die Natur und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt ist. (68) Es ist eine natürliche Folge von Umsatzsteuern (mit einheitlichem Satz), dass Unternehmen mit höherem Umsatz entsprechend mehr Steuern zahlen. Anders als bei gewinnbezogenen Steuern (15) sollen bei Umsatzsteuern die Kosten, die bei der Generierung des Umsatzes entstehen, nicht berücksichtigt werden, und werden in der Tat nicht berücksichtigt. Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Höhe des generierten Umsatzes ein Indikator für die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens ist. Ungarn hat weder nachgewiesen, dass der vermeintliche Zusammenhang zwischen Umsatz und Zahlungsfähigkeit existiert, noch dass das Muster der Progression (von 0 % bis 50 % des Umsatzes) einen solchen Zusammenhang korrekt widerspiegelt. (69) Die Kommission ist der Auffassung, dass progressive Steuersätze bei Umsatzsteuern nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sind, d. h. wenn das spezifische Ziel einer Steuer progressive Steuersätze erforderlich macht. Progressive Steuersätze könnten beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn sich die externen Effekte einer Tätigkeit, denen die Steuer entgegenwirken soll, ebenfalls progressiv — also überproportional — mit dem durch die Aktivität erzielten Umsatz erhöhen. Ungarn hat jedoch keine Rechtfertigung für die progressive Struktur der Steuer aufgrund möglicher externer Effekte von Werbeaktivitäten angeführt. Abzug vorgetragener Verluste (70) Der Abzug vorgetragener Verluste für Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, lässt sich nicht als Maßnahme gegen Steuervermeidung und die Umgehung der Steuerpflicht rechtfertigen. Durch die Maßnahme wird eine willkürliche Unterscheidung zwischen zwei Gruppen von Unternehmen eingeführt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Da die Unterscheidung willkürlich ist und nicht dem Charakter einer umsatzbezogenen Steuer im Sinne der Erwägungsgründe 62 und 63 entspricht, kann sie nicht als einheitliche Regel zur Missbrauchsbekämpfung betrachtet werden, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde. Schlussfolgerung zur Rechtfertigung (71) Aus den dargelegten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zahlungsfähigkeit nicht als Leitprinzip für die ungarische Umsatzsteuer auf Werbung dienen kann. Die Kommission ist dementsprechend nicht der Auffassung, dass die Maßnahme durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Bezugssystems gerechtfertigt ist. Daher verschaffen diese Maßnahmen Werbeunternehmen mit niedrigerem Umsatz (und somit kleineren Unternehmen) und Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben und Verlustvorträge von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014 abziehen konnten, einen selektiven Vorteil. 4.1.4.   MÖGLICHE VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS INNERHALB DER UNION (72) Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags besagt, dass eine Maßnahme dann als staatliche Beihilfe anzusehen ist, wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt. (73) Die Maßnahmen gelten für alle Unternehmen, die mit der Veröffentlichung von Werbung in Ungarn Umsätze erwirtschaften. Der ungarische Werbemarkt ist für den Wettbewerb geöffnet und durch die Präsenz von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gekennzeichnet, sodass Beihilfen zugunsten bestimmter Werbeunternehmen den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen können. Die Maßnahmen beeinflussen die Wettbewerbssituation der Unternehmen, die der Werbesteuer unterliegen. Umsatzschwächere Unternehmen sowie Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, werden von einer Steuer befreit, die sie hätten zahlen müssen, wenn sie derselben Werbesteuer unterlegen hätten wie Unternehmen mit höherem Umsatz und/oder Unternehmen, die 2013 einen Gewinn erzielt haben. Daher stellt die im Rahmen der in Rede stehenden Maßnahmen gewährte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe dar, da sie die Unternehmen von Kosten befreit, die sie normalerweise im Zusammenhang mit ihrem Tagesgeschäft oder ihren üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verfälschen Betriebsbeihilfen den Wettbewerb (16), sodass bei jeder Beihilfe, die diesen Unternehmen gewährt wird, davon auszugehen ist, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, da sie die finanzielle Lage der Unternehmen auf dem ungarischen Werbemarkt stärkt. Folglich verfälschen diese Maßnahmen den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel innerhalb der Union. 4.1.5.   SCHLUSSFOLGERUNG (74) Da alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Werbesteuer vorgesehene progressive Struktur der Steuersätze sowie der Abzug vorgetragener Verluste von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014, die auf Unternehmen beschränkt ist, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, staatliche Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. 4.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (75) Eine staatliche Beihilfe ist als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV (17) angeführten Kategorien fällt; sie kann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie in eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV (18) genannten Kategorien fällt. Jedoch trägt der Mitgliedstaat, der die staatliche Beihilfe gewährt, die Beweislast dafür, dass die von ihm gewährte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absätze 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (19). (76) Die Kommission stellt fest, dass die ungarischen Behörden keine Argumente als Begründung dafür vorgebracht haben, dass die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, und dass Ungarn zu den im Einleitungsbeschluss dargelegten Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme nicht Stellung genommen hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass keine der in den vorstehenden Vertragsbestimmungen enthaltenen Ausnahmen zum Tragen kommt, da die Maßnahmen auf keines der in diesen Bestimmungen aufgeführten Ziele ausgerichtet zu sein scheinen. (77) Daher können die Maßnahmen nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. 4.3.   AUSWIRKUNG DER 2015 ERFOLGTEN ÄNDERUNG DER WERBESTEUER AUF DIE BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (78) Die mit dem Gesetz XXII 2014 eingeführte und im Einleitungsbeschluss beschriebene Werbesteuer trat ab dem Datum des Beschlusses der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und zum Erlass einer Aussetzungsanordnung außer Kraft. Die Werbesteuer 2014 wurde jedoch im Juni 2015 von den ungarischen Behörden ohne vorherige Unterrichtung der und/oder Genehmigung durch die Kommission geändert, sodass die Steuer in der geänderten Fassung weiterhin anwendbar war. Die Kommission ist der Auffassung, dass die geänderte Fassung der Werbesteuer auf denselben Grundsätzen beruht wie die ursprüngliche Steuer und dass sie — zumindest in gewissem Umfang — dieselben im Einleitungsbeschluss dargelegten Merkmale aufweist, die die Kommission zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens veranlasst hatten. Infolgedessen fällt die geänderte Fassung der Werbesteuer nach Auffassung der Kommission in den Anwendungsbereich des Einleitungsbeschlusses. In diesem Abschnitt prüft die Kommission, ob bzw. inwieweit die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel bezüglich der ursprünglichen Werbesteuer durch die geänderte Fassung der Steuer ausgeräumt werden. (79) Die 2015 eingeführte Änderung trägt zwar einigen der Bedenken Rechnung, die die Kommission im Rahmen des Einleitungsbeschlusses vorgebracht hatte, doch werden nicht alle in vollem Umfang berücksichtigt. (80) Erstens sieht die neue Struktur der Steuersätze weiterhin eine Ausnahme für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von weniger als 100 Mio. HUF, entsprechend ca. 325 000 EUR, vor (es gilt ein Steuersatz von 0 %), während andere Unternehmen 5,3 % auf den über 100 Mio. HUF liegenden Teil ihres Umsatzes zahlen sollen. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen mit einem über dem Schwellenwert liegenden Werbeumsatz weiterhin progressiv besteuert werden. (81) Der neue Schwellenwert, unter dem ein Steuersatz von 0 % gilt (100 Mio. HUF), ist niedriger angesetzt als der, unter dem nach den alten Rechtsvorschriften der Steuersatz von 0 % galt (500 Mio. HUF). Dennoch führt die Regelung zur Nichterhebung von Steuern in Höhe von etwa 17 000 EUR pro Jahr (5,3 % × 325 000 EUR). (82) Die Kommission gab Ungarn Gelegenheit, die Anwendung eines Steuersatzes von 0 % auf Werbeumsätze unter 100 Mio. HUF durch die Logik des Steuersystems (z. B. den Verwaltungsaufwand) zu rechtfertigen. Ungarn hat jedoch keine Argumente dafür vorgebracht, die zeigen, dass die Kosten der Steuererhebung (Verwaltungsaufwand) die Höhe der Steuereinnahmen (bis zu rund 17 000 EUR pro Steuerjahr) übersteigen würden. (83) Zweitens wird durch die Änderung eine optionale rückwirkende Anwendung zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2014 eingeführt: Für die Vergangenheit können die Steuerpflichtigen wählen, ob sie das neue oder das alte System anwenden möchten. (84) Dies führt in der Praxis dazu, dass Unternehmen, die zuvor dem Steuersatz von 0 % bzw. 1 % unterlagen, nicht rückwirkend mit 5,3 % besteuert werden, da es unwahrscheinlich ist, dass sie sich für die Entrichtung höherer Steuern entscheiden. Die optionale Rückwirkung der geänderten Steuer ermöglicht es daher den Unternehmen, die nach dem neuen System fällige Steuerzahlung zu umgehen, und verschafft Unternehmen, die sich gegen die Anwendung des Steuersatzes von 5,3 % entscheiden, einen wirtschaftlichen Vorteil. (85) Drittens bleibt der Abzug von Verlustvorträgen von der Steuerbemessungsgrundlage für 2014, die auf Unternehmen beschränkt ist, die 2013 keinen Gewinn erwirtschaftet haben, unverändert. Den im Einleitungsbeschluss geäußerten beihilferechtlichen Bedenken wird in der geänderten Regelung also nicht Rechnung getragen, sie bleiben weiterhin bestehen. (86) Demzufolge ist die Kommission der Auffassung, dass den im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken zum Werbesteuergesetz 2014 durch die 2015 eingeführten Änderungen des Werbesteuergesetzes nur teilweise Rechnung getragen wird. Das geänderte Gesetz weist dieselben Elemente auf, die die Kommission schon im Zusammenhang mit der vorherigen Regelung als staatliche Beihilfe gewertet hatte. Obwohl die Zahl der anwendbaren Steuersätze und Steuerstufen von sechs auf zwei reduziert wurde und der Höchststeuersatz von 50 % auf 5,3 % deutlich herabgesetzt wurde, ist die Steuer noch immer progressiv; die progressive Struktur ist nach wie vor nicht gerechtfertigt und der Abzug vorgetragener Verluste gilt weiterhin. Diese Bewertung gilt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit, d. h. ab Inkrafttreten des geänderten Gesetzes am 5. Juli 2015 und möglicherweise rückwirkend zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2014. (87) Daher haben die 2015 eingeführten Änderungen der Werbesteuer keine Auswirkung auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Werbesteuer weiterhin eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. 4.4.   RÜCKFORDERUNG VON BEIHILFEN (88) Wie in Erwägungsgrund 78 erklärt, ist die Kommission der Auffassung, dass der Einleitungsbeschluss auch für die geänderte Regelung gilt. Daher betrifft dieser Beschluss das Werbesteuergesetz in der zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses (d. h. am 12. März 2015) geltenden Fassung sowie seine Änderungen vom 5. Juni 2015. (89) Die Kommission wurde weder über die Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, noch hat sie die Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Die in Rede stehenden Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und neue Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen das in Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgesehene Durchführungsverbot in Kraft getreten sind, stellen sie zudem rechtswidrige Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. (90) Aus der Feststellung, dass die Maßnahmen rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstellen, folgt, dass die Beihilfen von ihren Empfängern gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 zurückzufordern sind. (91) In Bezug auf die progressive Struktur des Steuersatzes bedeutet die Rückforderung der Beihilfen, dass Ungarn alle Unternehmen gleichbehandeln muss, als wären sie nach einem einheitlichen festen Steuersatz besteuert worden. Die Kommission geht standardmäßig davon aus, dass der einheitliche feste Satz bei 5,3 % liegt, d. h. bei dem Satz, den Ungarn in der geänderten Fassung des Steuergesetzes festgelegt hat, sofern Ungarn nicht beschließt, innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses einen anderen einheitlichen Steuersatz festzulegen, der während des gesamten Anwendungszeitraums der Werbesteuer rückwirkend für alle Unternehmen gilt, oder die Werbesteuer rückwirkend ab dem Datum ihres Inkrafttretens aufzuheben. (92) In Bezug auf die aufgrund des Abzugs vorgetragener Verluste gewährten Beihilfen für Unternehmen, die 2013 keinen Gewinn erzielt haben, muss Ungarn den Differenzbetrag zwischen der Steuerschuld, die sich aus der Anwendung des festen Steuersatzes auf den gesamten Werbeumsatz der von der Werbesteuer betroffenen Unternehmen ohne Abzug von Verlusten ergibt, und den tatsächlich gezahlten Steuern zurückfordern. Dieser Differenzbetrag entspricht der Steuer, die nach dem Abzug vermieden wurde. (93) Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, wäre das Bezugssystem für die Besteuerung von Werbeumsätzen folgendermaßen aufgebaut: — Sämtliche Werbeumsätze unterliegen der Steuer (keine Wahlmöglichkeit), ohne Abzug vorgetragener Verluste; — die Werbeumsätze unterliegen demselben (einheitlichen) Steuersatz; dieser einheitliche Steuersatz beträgt standardmäßig 5,3 %; — kein anderes Element wird beibehalten bzw. eingeführt, das bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen würde. (94) Hinsichtlich der Rückforderung bedeutet dies, dass für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Werbesteuer im Jahr 2014 und dem Datum ihrer Aufhebung bzw. ihrem Ersatz durch eine beihilferechtlich einwandfreie Regelung die von Unternehmen mit Werbeumsätzen erhaltenen Beihilfebeträge als Differenz zwischen folgenden Beträgen berechnet werden sollten: — auf der einen Seite dem Steuerbetrag (1), den das Unternehmen bei Anwendung des mit dem Beihilferecht übereinstimmenden Bezugssystems (mit einem einheitlichen Steuersatz von standardmäßig 5,3 % auf den gesamten Werbeumsatz ohne Abzug vorgetragener Verluste) hätte zahlen müssen; — auf der anderen Seite dem Steuerbetrag (2), den das Unternehmen zu zahlen verpflichtet war oder bereits gezahlt hatte. (95) Wenn die Differenz zwischen Steuerbetrag (1) und Steuerbetrag (2) positiv ist, sollte der Beihilfebetrag einschließlich Zinsen ab Fälligkeit der Steuer zurückgefordert werden. (96) Eine Rückforderung wäre nicht erforderlich, wenn Ungarn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.